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LImSchG Bln - Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
- Berlin -
Vom 7. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 33 vom 20.12.2023 S. 406)
Gl.-Nr.: 2190-7
Archiv: 2005
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.
(2) Für die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkung, der Immission, der Emission, der Luftverunreinigung, der Anlage und des Standes der Technik im Sinne dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Fahrzeuge, soweit sie nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen, auf Flugplätzen oder im Luftraum eingesetzt werden.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 22 bis 6 Uhr, für den Betrieb von Baustellen und Baumaschinen die Zeit von 20 bis 7 Uhr und für den Betrieb von Freizeitanlagen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen die Zeiten von 0 bis 7 Uhr und 22 bis 24 Uhr.
(4) Freizeitanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind ortsfeste Einrichtungen und Grundstücke, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Dies gilt auch bei einer nur vorübergehenden Nutzung zur Freizeitgestaltung. Soweit auf Freizeitanlagen Veranstaltungen im Freien durchgeführt werden, sind die für Veranstaltungen im Freien geltenden Vorschriften anzuwenden.
(5) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenkünfte, die im öffentlichen Interesse liegen. Hierzu zählen insbesondere musikalische, szenische, filmische oder karnevalistische Darbietungen, Feste, Tanzveranstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte, die der politischen Bildung, der Informationsvermittlung oder kulturellen, sportlichen, historischen, religiösen oder staatlichen Zwecken dienen. Keine Veranstaltungen in diesem Sinne sind Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Sportveranstaltungen, die auf Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden, sowie private und betriebliche Feiern.
§ 2 Allgemeine Immissionsschutzpflichten
(1) Jede Person hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden und, wenn sie unvermeidbar sind, gemindert werden, soweit dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist.
(2) Wer eine andere Person zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung dieses Gesetzes zu sorgen.
(3) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, soweit dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist.
Zweiter Teil
Schutz vor Geräuschen
§ 3 Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe
(1) In der Nachtzeit ist es verboten, Geräusche zu verursachen, die eine andere Person erheblich belästigen können.
(2) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Geräusche zu verursachen, die eine andere Person erheblich belästigen. Absatz 1 sowie weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bleiben unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Geräusche, die verursacht werden durch
§ 4 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente
Es ist verboten, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente in einer Lautstärke zu benutzen, die eine andere Person erheblich belästigt. § 3 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 5 Feuerwerke
(1) Ein Feuerwerk im Freien darf unter Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, F3, F4, T1, T2, P1 oder P2 im Sinne des § 3a Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht in der Zeit von 22 bis 6 Uhr abgebrannt werden. Abweichend hiervon muss das Feuerwerk in den Monaten Mai, Juni und Juli bis 22 Uhr 30 Minuten beendet sein. In dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks bis 22 Uhr 30 Minuten MESZ, im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr MESZ hinausgeschoben werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für das Abbrennen eines Feuerwerks
(3) § 3 findet auf das Abbrennen eines Feuerwerks keine Anwendung.
(4) Die zuständige Behörde kann das Abbrennen eines Feuerwerks insbesondere hinsichtlich seiner Häufigkeit und Dauer sowie der verwendeten pyrotechnischen Gegenstände und deren Anzahl beschränken, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche erforderlich ist.
(5) § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 sowie das Sprengstoffgesetz und die hiernach erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
§ 6 Geräte und Maschinen
(1) § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend über die dort genannten Gebiete hinaus auch für Dorfgebiete, Mischgebiete, urbane Gebiete und Kerngebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Geräte oder Maschinen nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung auf Betriebsstätten oder sonstigen ortsfesten Einrichtungen eingesetzt werden, die dem Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017 B5) geändert worden ist, unterfallen.
(3) Abweichend von Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen in den dort jeweils genannten Gebieten und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
Im Übrigen bleiben die Regelungen von Absatz 1 und von § 7 Absatz 1 Satz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung unberührt.
§ 7 Veranstaltungen im Freien
(1) Eine Veranstaltung im Freien bedarf der Genehmigung, wenn die von ihr verursachten Geräuschimmissionen
(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Veranstaltung die Ruheschutzinteressen Dritter überwiegt.
(3) Die Genehmigung ist widerruflich zu erteilen und soll zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Wird bei einer Veranstaltung im Freien ein Feuerwerk abgebrannt, kann nach Zustimmung der für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) geändert worden ist, zuständigen Behörde im Rahmen der Genehmigung eine Ausnahme von den Anforderungen des § 5 Absatz 1 zugelassen werden.
(5) Soweit eine Veranstaltung im Freien genehmigt wurde, finden die §§ 3 und 4 keine Anwendung.
(6) Veranstaltungen in Zelten gelten als Veranstaltungen im Freien.
§ 8 Sonstiger Betrieb von Anlagen
(1) Der sonstige Betrieb einer Anlage einschließlich der Außengastronomie bedarf während der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen der Genehmigung, wenn die von ihm verursachten Geräuschimmissionen
(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Überschreitung der Immissionsrichtwerte geringfügig ist oder das Interesse an dem Betrieb der Anlage die Ruheschutzinteressen Dritter überwiegt. Bei der Genehmigung für den Betrieb von Außengastronomie sind die örtlichen Gegebenheiten in besonderem Maße zu berücksichtigen.
(3) § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 9 Antragsverfahren
(1) Die Genehmigungen nach den §§ 7 und 8 sind schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag soll mindestens vier Wochen vor Beginn des Vorhabens gestellt werden und kann anderenfalls zurückgewiesen werden.
(2) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Voraussetzungen der Genehmigungserteilung erforderlich sind, insbesondere eine Beschreibung des Vorhabens. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, sind sie auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzten Frist zu ergänzen. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage von Prognosen der Geräuschimmissionen verlangen. Wird dem Verlangen nicht nachgekommen, kann der Antrag zurückgewiesen werden.
(3) Die Genehmigung darf öffentlich bekannt gegeben werden.
§ 10 Anzeigeverfahren bei Allgemeinverfügungen
(1) Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung festlegen, dass bestimmte Vorhaben keiner Genehmigung nach den §§ 7 oder 8 bedürfen, sofern die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 oder des § 8 Absatz 2 vorliegen.
(2) Die Allgemeinverfügung ist widerruflich zu erlassen und soll zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu geben.
(4) Wer beabsichtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 durchzuführen, hat dies der zuständigen Behörde im Regelfall spätestens vier Wochen vor Beginn des Vorhabens schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Der Anzeige sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben die Regelungen der Allgemeinverfügung nach Absatz 1 einhält. Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Anzeige und der Unterlagen schriftlich oder elektronisch und teilt dabei mit, ob zusätzliche Unterlagen für die Prüfung erforderlich sind.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Nachweise verlangen, die die Einhaltung der Regelungen der Allgemeinverfügung nach Absatz 1 belegen.
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz vor Geräuschimmissionen verlangen, soweit die Regelungen der Allgemeinverfügung nach Absatz 1 den Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht hinreichend sicherstellen.
(7) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben untersagen, wenn
(8) Die Anzeige nach Absatz 4 kann im Internet veröffentlicht werden.
§ 11 Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen
(1) Soweit in anderen Vorschriften die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen nicht geregelt ist, erfolgen diese nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm. Der zuständigen Behörde bleibt eine abschließende einzelfallbezogene Bewertung der Zumutbarkeit vorbehalten. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm findet keine Anwendung auf die Ermittlung und Beurteilung der durch den Betrieb von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen.
(2) Geräuscheinwirkungen, die durch Kinder hervorgerufen werden, sind als Ausdruck natürlicher kindlicher Entfaltung im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen.
Dritter Teil
Schutz vor sonstigen Immissionen, besondere Emissionsquellen
§ 12 Sonstige Immissionen
Zum Schutz vor anderen Immissionen als Luftverunreinigungen, Geräuschen oder von Funkanlagen ausgehenden nichtionisierenden Strahlen gelten für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, die § 22 Absatz 1 Satz 1, §§ 24, 25 Absatz 1 und 2, §§ 26, 29 Absatz 2 und § 30 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.
§ 13 Staub
Bei der Errichtung, dem Betrieb, der Änderung, Stilllegung und Beseitigung von Anlagen und bei sonstigen Betätigungen sind die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu verhindern. Soweit die Entstehung oder Ausbreitung von Stäuben nicht verhindert werden können, sind sie auf ein Mindestmaß zu beschränken.
§ 14 Tiere
Tiere sind unter Beachtung der Vorschriften des Tierschutzes so zu halten, dass niemand durch die Geräusch-, Geruchs- oder Schadstoffimmissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Die Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt.
§ 15 Motoren, Geräte und Maschinen
Es ist verboten, geräusch- oder abgaserzeugende Motoren, Geräte und Maschinen unnötig zu betreiben.
Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften
§ 16 Anordnungen
Die zuständige Behörde kann die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Die Anordnung darf öffentlich bekannt gegeben werden.
§ 17 Rechtsverordnungen
Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vorsorge sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen festzulegen sowie Regelungen zu verhaltensbezogenen Geräuschen zu treffen. Insbesondere können
§ 18 Ausführungsvorschriften
Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ausführungsvorschriften zu erlassen.
§ 19 Überwachung
(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die Emissionen verursachen können, haben den Angehörigen der zuständigen Behörden und deren Beauftragten,
soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Im Falle bergbaulicher Tätigkeit treten die Bergwerksunternehmerinnen und Bergwerksunternehmer an die Stelle der in Satz 1 genannten Personen.
(3) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörden und deren Beauftragten
zu gestatten. Bei der Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer Rücksicht zu nehmen. Für entstandene Schäden hat das Land Berlin Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folge der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen gegen die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage oder die Person, die die betreffende Tätigkeit ausgeübt hat, geführt, so haben diese dem Land Berlin die Ersatzleistung zu erstatten.
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) wird in den Fällen der Absätze 2 und 4 eingeschränkt.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall von Absatz 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 21 Einziehung
Sachen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 bezieht, dürfen eingezogen werden. Hierzu zählen insbesondere:
§ 22 Datenverarbeitung
Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben oder in Ausübung der öffentlichen Gewalt, die ihr durch dieses Gesetz übertragen worden sind, erforderlich ist.
§ 23 Kosten
Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen von Antragsverfahren entstehen, trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller. Entsprechendes gilt für Anzeigeverfahren. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 2 oder 4 entstehen, trägt die nach § 19 Absatz 2 auskunftspflichtige Person, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
sind.
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