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Musterverwaltungsvorschrift Lärm - Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen
- Empfehlungen des Länderausschusses für Immissionsschutz -
Stand 1995
(WEB)
zur TA Lärm 68 nur zu Information
Der Länderausschuß für Immissionsschutz hat in seiner 88. Sitzung vom 2. bis 4 Mai 1995 in Weimar die nachstehende Musterverwaltungsvorschrift verabschiedet. Anhang 8 zu dieser Musterverwaltungsvorschrift ersetzt die Freizeitlärm-RichtIinie aus dem Jahre 1987 (NVwZ 88, 135).
1. Allgemeine Regelungen
1.1 Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift ist von den zuständigen Behörden bei der Auslegung und Anwendung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften zu beachten, solange und soweit die Bundesregierung nicht in einer novellierten TA Lärm vorrangige Regelungen trifft. Sie gilt insbesondere für die Errichtung und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
1.2 Begriffsbestimmungen
1.2.1 Schädliche Umwelteinwirkungen
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Begriff erfaßt entsprechend den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes alle einwirkenden Geräuschimmissionen.
1.2.2 Einwirkungsbereich. Einwirkungsbereich einer Anlage ist der Bereich, in dem der Anlagenbetrieb zu schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen kann. Dem Einwirkungsbereich sind nur die Flächen zuzurechnen, auf denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche
1.2.3 Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung; Fremdgeräusche
Vorbelastung ist die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen aus Anlagen vor Errichtung der zu beurteilenden Anlage ohne deren zu erwartenden Immissionsbeitrag.
Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage voraussichtlich (bei geplanten Anlagen) oder tatsächlich (bei bestehenden Anlagen) hervorgerufen wird.
Gesamtbelastung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist die gesamte von Anlagen ausgehende Geräuschbelastung an einem Einwirkungsort.
Fremdgeräusche sind alle Geräusche, die nicht von der zu beurteilenden Anlage ausgehen (vgl. Nr. 2.4.2.2.4 TA Lärm).
1.2.4 Emissionsdaten
Emissionsdaten im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Emissionen kennzeichnenden Daten, insbesondere die für den bestimmungsgemäßen Betriebszustand von Schallquellen angegebenen Schalleistungspegel nach DIN 1320, Akustik - Begriffe, Ausgabe Juni 1992, linien- oder flächenbezogenen Schalleistungspegel nach DIN 18005 Teil 1, Ausgabe Mai 1987, oder Schalldruckpegel in bestimmten Abständen.
1.2.5 Schalldruckpegel LAF(t)
Der Schalldruckpegel LAF(t) ist der mit der Frequenzbewertung A und der Zeitbewertung F nach DIN IEC 651, Ausgabe Dezember 1981, gebildete momentane Wert des Schalldruckpegels. Er ist die wesentliche Grundgröße für die Pegelbestimmungen nach dieser Verwaltungsvorschrift.
1.2.6 Mittelungspegel LAeq
Der Mittelungspegel LAeq nach DIN 45641. Ausgabe Juni 1990. beschreibt zeitlich schwankende Geräusche in der Zeit T durch einen in der gleichen Zeit konstanten Pegel mit gleicher Schallenergie.
1.2.7 Geräuschspitzen
Geräuschspitzen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind durch Einzelereignisse hervorgerufene maximale Schalldruckpegel, die im üblichen Betriebsablauf auftreten. Einzelne Geräuschspitzen werden durch den Maximalwert LAFmax des Schalldruckpegels LAF(t) beschrieben.
1.2.8 Wirkpegel LAFTeq Taktmaximalpegel LAFT(t)
Der Wirkpegel LAFTeq ist für Geräusche mit auffälligen Pegeländerungen der nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, aus dem Taktmaximalpegel gebildete Mittelungspegel bezogen auf die Einwirkzeit in der jeweiligen Beurteilungszeit.
Der Taktmaximalpegel LAFT(t) ist der Maximalpegel des Schalldruckpegels LAF(t) während der zugehörigen Taktzeit T. Die Taktzeit beträgt fünf Sekunden. Der Taktmaximalpegel dient auch dazu, bei impulsartigen Geräuschen den Impulszuschlag zu ermitteln (DIN 45645).
1.2.9 Beurteilungspegel
Die Vorschriften zur Bildung von Beurteilungspegeln sind in den einzelnen Regelwerken unterschiedlich (TA Lärm, 16. BImSchV, 18. BImSchV u.a.). Die in den verschiedenen Regelungen aufgeführten Immissionsgrenzwerte bzw. Immissionsrichtwerte gelten nur im Zusammenhang mit den dazu festgelegten Vorschriften zur Ermittlung des Beurteilungspegel.
Der Beurteilungspegel Lr, der bei Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt, ist der aus dem Mittelungspegel LAeq des zu beurteilenden Geräusches und ggf. aus Zuschlägen für Tonhaltigkeit, lnformationshaltigkeit, lmpulshäufigkeit und für Ruhezeiten gebildete Wert zur Kennzeichnung der Geräuschbelastung für den jeweiligen Tag oder die jeweilige Nacht. Bei Geräuschimmissionen durch Anlagen verschiedener Betreiber ist der Beurteilungspegel durch energetische Addition der Mittelungspegel der einzelnen Anlagen und anschließende Addition der vorgenannten Zuschläge zu bilden. In einfachen Fällen, vor allem dann, wenn die einzelnen Beurteilungspegel keine Zuschläge enthalten, können die Beurteilungspegel auch energetisch addiert werden.
1.2.10 Informationshaltigkeit
Geräusche sind informationshaltig, wenn sie in besonderer Weise die Aufmerksamkeit einer Person wecken und sie zum Mithören unerwünschter Informationen anregen.
2. Geräuschimmissionen durch genehmigungsbedürftige Anlagen
2.1. Gesetzliche Anforderungen
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, daß
Ob schädliche Umwelteinwirkungen bestehen oder zu erwarten sind, hängt von der Belastung durch alle Geräuschimmissionen am Einwirkungsort ab. Diese Belastung wird durch die zu beurteilende Anlage (mit-) hervorgerufen, wenn der von ihr verursachte Immissionsbeitrag (Zusatzbelastung) im Hinblick auf den Gesetzeszweck als relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn der Beurteilungspegel für eine Vorbelastung, die nicht als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist, um weniger als 1 dB(A) erhöht wurde. Geht von der Anlage ein im Hinblick auf den Gesetzeszweck relevanter (kausaler) Immissionsbeitrag aus, ist nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift zu prüfen, ob die Gesamtbelastung als schädliche Umwelteinwirkung zu bewerten ist oder Anlaß für eine Sonderfallprüfung (Nr. 2.4.3) besteht.
Aus Vorsorgegründen müssen die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlage stets dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. Dieser bezieht sich sowohl auf Maßnahmen an der Schallquelle wie auch auf solche auf dem Ausbreitungsweg.
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