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2.2. Anwendbarkeit der TA Lärm

Durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) werden

  1. die Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG konkretisiert,
  2. Art und Umfang der behördlichen Ermittlungen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) festgelegt und
  3. das Ermessen beim Erlaß nachträglicher Anordnungen gesteuert.

Die TA Lärm ist zwar noch als Verwaltungsvorschrift zu den durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgehobenen §§ 16 ff der Gewerbeordnung ergangen. Gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG ist sie aber weiter maßgebend, bis eine entsprechende allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG in Kraft tritt.

Bei Auslegung und Anwendung der TA Lärm muß berücksichtigt werden, daß diese Verwaltungsvorschrift nicht eigenes Recht schafft, sondern normkonkretisierende und ermessenlenkende Funktionen im Hinblick auf die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat. Daraus folgt, daß die TA Lärm gesetzeskonform auszulegen ist. Soweit das nicht möglich ist und ihr Inhalt offensichtlich im Widerspruch zu dem inzwischen geänderten materiellen Recht (insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) steht, ist die TA Lärm nicht (mehr) anwendbar. Entsprechendes gilt, soweit neue gesicherte Erkenntnisse vorliegen, die der Vorschriftengeber der TA Lärm noch nicht berücksichtigen konnte und die eine abweichende Entscheidung erfordern. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird im einzelnen folgendes geregelt:

2.2.1 Soweit die TA Lärm in Nr. 2.2 allgemeine Grundsätze enthält und in Nr. 2.3.2 Immissionsrichtwerte festsetzt, ist sie als im Grundsatz zutreffende Konkretisierung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG und als Ermessensrichtlinie für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG anzusehen. Die Immissionsrichtwerte kennzeichnen - soweit keine speziellen Regelungen bestehen für den Regelfall die Grenze, ab der schädliche Umwelteinwirkungen durch Anlagengeräusche hervorgerufen werden.

Bei der Anwendung der Nr. 2.2.11 Satz 1 Buchstabe b TA Lärm muß die Formulierung "ohne Berücksichtigung einwirkender Fremdgeräusche" gesetzeskonform dahin ausgelegt werden, daß die Verdeckung der Anlagengeräusche durch ständig einwirkende Fremdgeräusche beim Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu die Sonderregelung Nr. 2.2.13 TA Lärm). Sie kann nicht dahin verstanden werden, daß nur die von der einzelnen Anlage ausgehende Geräuschbelastung an den Immissionsrichtwerten zu messen ist

2.2.2 Nr. 2.213 TA Lärm kann nicht dahin ausgelegt werden, daß von Vorsorgemaßnahmen, insbesondere der Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik (Lärmbekämpfungstechnik), abgesehen werden darf, wenn nicht mit konkreten schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen ist. Eine solche Interpretation stände offensichtlich im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Dabei ist zu beachten, daß die Definition des Standes der Technik nunmehr § 3 Abs. 6 BImSchG und nicht mehr Nr. 2.3.1 TA Lärm zu entnehmen ist. Anhaltspunkte zur die Bestimmung des Standes der Lärmminderungstechnik sind den vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder von der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Emissionsdaten zu entnehmen.

2.2.3 Ständig einwirkende Fremdgeräusche im Sinne der Nr. 2.2.1.3 TA Lärm sind nur anzunehmen, wenn die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage nicht auffällig (d.h. weder impuls- noch informations- oder tonhaltig) sind und - bezogen auf jede volle Stunde der Mittelungspegel aller auf den Immissionsort einwirkenden Fremdgeräusche - ermittelt entsprechend den jeweils für sie geltenden Ermittlungsverfahren - bei Anlagengeräuschen um mindestens 5 dB(A), bei Verkehrsgeräuschen um mindestens 10 dB(A) oberhalb des Mittelungspegels der Anlagengeräusche für den entsprechenden Zeitraum liegt.

Durch Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid oder durch nachträgliche Anordnung ist sicherzustellen, daß die zu beurteilende Anlage auch nach einer Verminderung der Fremdgeräusche nicht relevant (vgl. Nr. 2.1 Abs. 3) zu schädlichen Umwelteinwirkungen beiträgt.

2.2.4 Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage beantragt, so sind die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung voraussichtlich auswirken wird, zu prüfen (vgl. die insoweit allgemein anwendbare Regelung in Nr. 2.2.3.1 Abs. 2 TA Luft). Soweit eine Änderung nicht ausschließlich oder weit überwiegend der Verminderung der Immissionen dient (vgl. Nr. 2.2.3.2 Satz 3 TA Luft), darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG auch im Hinblick auf die entstehenden Geräuschimmissionen sichergestellt. Nr. 2.2.2.2 Satz 2 TA Lärm ist insoweit einschränkend auszulegen.

2.2.5 Die Regelung für Notfälle in Nr. 2.2.4 TA Lärm ist nicht als Ausnahme von der Schutzpflicht des § 5 Abs. Nr. 1 BImSchG sondern als deren Konkretisierung zu interpretieren. Daraus folgt einmal, daß der Begriff des betrieblichen Notstandes eng auszulegen ist: Es muß sich um die Folgen eines ungewöhnlichen, nicht voraussehbaren, vom Willen des Betreibers unabhängiges und plötzlich eintretenden Ereignisses handeln, das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens in sich birgt. Zum anderen kann eine notfallbedingte Überschreitung der Immissionsrichtwerte nur dann nicht als schädliche Umwelteinwirkung angesehen werden, wenn sie zeitlich begrenzt ist, d.h. an höchstens zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr auftritt.

2.2.6 Die Immissionsrichtwerte nach 2.3.2 Abs., 1 TA Lärm dürfen nicht schematisch angewandt werden, da die Zumutbarkeit und damit die Erheblichkeit einer Geräuschbelästigung nicht nur von der Höhe der Schallimmission und der Art des betroffenen Gebietes abhängt (Vgl. auch Nr. 3.3 Abs. 2) Aufgrund der aus dem Nachbarverhältnis abzuleitenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme können in dem Wohnen dienenden Bereichen in Nachbarschaft zu gewerblich oder industriell genutzten Gebieten (Gemengelagen) auch Geräuschimmissionen hinzunehmen sein, die bis zu 5 dB(A) über den Immissionsrichtwerten nach Nr. 2.3.2 Abs. 1 TA Lärm, jedoch nicht über den für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerten liegen; dabei ist allerdings vorauszusetzen, daß der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird,

Soll der Beurteilung der Geräuschimmissionen während der Nachtzeit ein von der TA Lärm abweichender Zeitraum zugrunde gelegt werden (Nr. 2.3.2 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm), so muß dies für alle zur Gesamtbelastung beitragenden Geräuschquellen einheitlich geschehen. Andernfalls wäre der Schutz einer achtstündigen Nachtruhe nicht sichergestellt

2.2.7 Das Wort "Immissionswerte" in Nr. 2.3.2.3 Satz 2 TA Lärm ist nicht im Sinne des § 48 BImSchG zu verstehen. Es bezeichnet vielmehr die Belastung durch alle einwirkenden Anlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.

Die Sätze 3 und 4 der Nr. 2.3.2.3 TA Lärm sind gesetzeskonform dahin auszulegen, daß der Genehmigungsbescheid maßgebend bleibt, solange er nicht widerrufen oder geändert wird. Die Befugnis zum Erlaß nachträglicher Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG wird durch die TA Lärm nicht eingeschränkt. Soweit aufgrund einer Umgebungsänderung schädliche Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der zu beurteilenden Anlage hervorgerufen werden, "sollen" nach § 17 Abs. l Satz 2 BImSchG Maßnahmen zur Immissionsminderung vorgeschrieben werden.
2.3 Ergänzende Regelungen zur TA Lärm

Da der Vorschriftengeber der TA Lärm nur die im Jahre 1968 bestehende Rechtslage und die seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen konnte, entspricht die TA Lärm nicht mehr dem heutigem Rechts- und Erkenntnisstand und weist verschiedene Regelungslücken auf

2.3.1 Die Ermittlung der Geräuschimmissionen nach Nr. 2.4 TA Lärm ist aufgrund der technischen Entwicklung teilweise überholt. Die von bestehenden Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen sind deshalb nur unter Berücksichtigung des Anhangs A dieser Verwaltungsvorschrift nach der TA Lärm zu ermitteln.

2.3.2 Bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage (Zusatzbelastung) durch eine Immissionsprognose nach den VDI-Richtlinie 2714, Ausgabe Januar 1988. und 2571, Ausgabe August 1976, oder einem anderen von der obersten Landesbehörde als gleichwertig anerkannten Verfahren zu ermitteln.

2.3.3 Ergänzende und die TA Lärm teilweise modifizierende Regelungen sind insbesondere den neueren Erkenntnissen der VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1 zu entnehmen. Zur Konkretisierung des Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen sind dabei folgende Aussagen heranzuziehen:

  1. Bezugszeitraum für den Vergleich mit den Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ist die für die Betroffenen ungünstigste volle Stunde der Nachtzeit (Nr. 3.2 der VDI 2058 Bl. 4).
  2. Kurzzeitige Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für die Tageszeit um mehr als 30 dB(A) sind zu vermeiden (Nr. 3.3.1 der VDI 2058 BI. 1).
  3. Bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden und bei Körperschallübertragung sind unabhängig von der Lage des Gebäudes für Wohnräume folgende Immissionsrichtwerte (innen) zugrunde zu legen:

    tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A).

    Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten (Nr. 3.3.2 der VDI 2058 Bl. 1).

  4. Bei Geräuscheinwirkungen in der Zeit von 6 bis 7 und von 19 bis 22 Uhr (Ruhezeiten) ist die erhöhte Störwirkung durch einen Zuschlag von 6 dB (A) - Ruhezeitenzuschlag KR - zu den jeweiligen Mittelungspegeln der Teilzeiten zu berücksichtigen, in denen die Anlagengeräusche auftreten (Nr. 5.4 der VDI 2058 BI. 1). Darüber hinaus ist an Sonn- und Feiertagen der Ruhezeitenzuschlag auch auf die Zeit Von 7 bis 19 Uhr zu erstrecken.

2.3.4 Die Geräuschimmissionen von Schießanlagen für Handfeuerwaffen sind nach der VDI-Richtlinie 3745 Blatt 1. Ausgabe Mai 1993, zu ermitteln.

2.3.5 In der TA Lärm fehlen auch Bestimmungen für seltene Ereignisse. Verursacht eine Anlage trotz Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 2.3.2 Buchstaben b bis c TA Lärm, so sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht anzunehmen, wenn

  1. der Beurteilungspegel aller durch Anlagen hervorgerufenen Geräusche

    tags 70 dB(A) und nachts 55 48(A)

    nicht überschreitet,

  2. Geräuschspitzen die Werte nach Buchstabe a in dem in Nr. 2.3.2 Buchst. b TA Lärm genannten Gebiet am Tage um nicht mehr als 25 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 15 dB(A), - in einem in Nr. 2.3.2 Buchstaben c bis f TA Lärm genannten Gebiet am Tage und nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten und
  3. im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die die Geräuschbelastung unzumutbar erscheinen lassen, in der Regel sind jedoch unzumutbare Geräuschbelästigungen anzunehmen, wenn auch durch seltene Ereignisse bei anderen Anlagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 2.3.2 Buchstaben b bis f TA Lärm verursacht werden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt mehr als 14 Kalendertagen eines Jahres auftreten.

2.3.6 Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung tieffrequenter Geräusche (vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz) enthält die Norm DIN 45680, Ausgabe Mai 1992. Im allgemeinen ist von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, wenn die im Beiblatt 1 der Norm DIN 45 680 genannten Richtwerte überschritten werden.

2.3.7 Verkehrsgeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind der zu beurteilenden Anlage zuzuordnen und wie Anlagengeräusche zu ermitteln und zu beurteilen. Entsprechendes gilt für die durch das Ein- und Ausfahren entstehenden Geräusche

Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen und Plätzen sind nach der 16. BImSchV und damit nicht wie Anlagengeräusche zu ermitteln und zu beurteilen. Sie können dem Anlagenbetrieb nur insoweit zugeordnet werden, als es sich um die notwendige Benutzung bestimmter Verkehrswege handelt und durch die zu- oder abfahrenden Fahrzeuge die oben genannten Verkehrsgeräusche für die Tages- oder die Nachtzeit um mindestens 3 dB(A) erhöht werden.*
2.4 Beurteilung der Geräuschimmissionen von mehreren Emissionsquellen

Ob Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, ist akzeptorbezogen, d h. im Hinblick auf die betroffene Nachbarschaft oder Allgemeinheit, zu beurteilen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Im Rahmen von Genehmigungsverfahren sind auch geplante zusätzliche Geräuschquellen zu berücksichtigen, wenn die Realisierung der Planung gesichert erscheint (z.B. bei vorliegendem Genehmigungsantrag)

Werden schädliche Umwelteinwirkungen durch die Überlagerung der Geräusche von mehreren Emissionsquellen verursacht, muß bei der Beurteilung von folgenden Fällen ausgegangen werden:

2.4.1 Mehrere Anlagen desselben Betreibers. Wirken mehrere Anlagen desselben Betreibers auf einen Immissionsort ein, muß der Betreiber sicherstellen, daß der maßgebende Immissionsrichtwert oder Immissionsrichtwertanteil (vgl. Nr. 2.4.2) durch alle Anlagen nicht überschritten werden kann. Dem Anlagenbetreiber kann es überlassen bleiben, wie die insgesamt noch zulässigen Immissionsanteile auf die einzelnen Emissionsquellen verteilt werden. Dabei ist zu beachten, daß Errichtung und Betrieb jeder Anlage dem Vorsorgegrundsatz, insbesondere dem Stand der Lärmminderungstechnik, entsprechen müssen.

2.4.2 Mehrere Anlagen verschiedener Betreiber

2.4.2.1 Regelungsmöglichkeiten. Es ist sicherzustellen, daß durch Errichtung und Betrieb einer Anlage auch dann keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, wenn mehrere genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen verschiedener Betreiber auf einen Immissionsort einwirken. Dies kann erreicht werden

  1. durch Festsetzungen im Bebauungsplan, die auf einem Immissionsprognose-Gutachten beruhen,
  2. durch ohne Zustimmung der Überwachungsbehörde nicht aufzulösende Vereinbarung aller Grundstückseigentümer über die Immissionsanteile aller potentiellen Geräuschemittenten,
  3. durch bedingte Lärmschutzanlagen für den Fall des Hinzutreten weiterer Lärmquellen,
  4. durch Auflagenvorbehalte mit Zustimmung des Vorhabenträgers für den Fall, daß durch weitere, in ihren Auswirkungen noch nicht absehbare Geräuschquellen die Grenze der schädlichen Umwelteinwirkungen überschritten wird, oder
  5. durch ein Kontingentierungsverfahren,

Für den Fall, daß die Immissionsrichtwerte nach Nr. 2.3.2 TA Lärm bereits durch die Vorbelastung überschritten werden, sind Nr. 2.2.1.3 TA Lärm und Nr. 2.2.3 dieser Verwaltungsvorschrift zu beachten. Die Möglichkeit von bedingten Auflagen oder von Auflagenvorbehalten ist dann zu prüfen.

2.4.2.2 Kontingentierung. Das Kontingentierungsverfahren soll dazu dienen, für Anlagen, die auf den betrachteten Immissionsort einem relevanten Beitrag einwirken, ein für diesen Ort immissionswirksames Geräuschkontingent zu berechnen, bei dessen Einhaltung keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch die Summe aller zu berücksichtigenden Anlagen auftritt. Das Kontingentierungsverfahren kann insbesondere in den Fällen angewandt werden, in denen der Vorhabenträger bereits mit der Genehmigung Klarheit darüber erhalten will, unter welchen Voraussetzungen er seinen Pflichten zum Lärmschutz unabhängig von möglichen weiteren Emissionsquellen anderer Anlagen genügt.

Für die Beurteilung heranzuziehende Immissionsorte sind in der Regel die Orte eines oder mehrerer schutzbedürftiger Gebiete, auf die die Geräusche der zu berücksichtigenden Geräuschquellen am stärksten einwirken.

Die indem Kontingentierungsverfahren zu berücksichtigenden Einflußgrößen müssen ausschließlich einen konkreten immissionsschutzrechtlich relevanten Bezug zu der zu begrenzenden Immission haben. Deshalb ist die Kontingentierung nach folgender Formel vorzunehmen:

I(i) = I(G) + 10log(F(i) / F(G))

Es bedeuten:

I(i) Der am betrachteten Immissionsort zulässige Immissionsanteil des Betriebes i. (Dieses Immissionskontingent entspricht nicht dem aus dem flächenbezogenen Schalleistungspegel und der Fläche zu ermittelnden Schalleistungspegel des Betriebes, sondern ist der am betrachteten Immissionsort wirksame Immissionsanteil des Betriebes i

I(G) Energetische Summe aller Immissionskontingente = Immissionsrichtwert

F(i) Fläche im Besitz/Eigentum (Parzellengröße) des Betriebes

F(G) Summe aller berücksichtigten Flächen F(i).

Daraus ergibt sich, daß an den von Geräuschimmissionen am stärksten betroffenen Immissionsorten die energetischen Summen aller Immissionskontingente höchstens gleich den Immissionsrichtwerten sind.

Sozial-, wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitische Größen werden nicht berücksichtigt. Im Gegensatz zu einer ggf. später in Frage kommenden Anordnung von Maßnahmen, bei der die Verhaltnismäßigkeit zu beachten ist, fließen Belange der Wirtschaftlichkeit in das Kontingentierungsverfahren nicht ein.

Das Kontingentierungsverfahren bezieht sich nur auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte (IRW) nach Nr 2.3.2 a) bis f) der TA Lärm. Die Beurteilung von Spitzenpegeln, tieffrequenten Geräuschen oder von dem durch Körperschallübertragung in Aufenthaltsräumen hervorgerufenen Luftschall bleibt unberührt.

Das Kontingentierungsverfahren gilt für stationäre gewerbliche Anlagen. Es ist nicht anwendbar, wenn die zusammenwirkenden Geräusche von Anlagen ausgehen, deren Geräuschimmissionen nach anderen Vorschriften zu beurteilen sind (z.B. Schießstände, Sportanlagen, Baustellen), und es gilt auch nicht für Gebiete mit bauleitplanerischen Festsetzungen gleichen Ziels (z.B. flächenbezogenen Schalleistungspegel).

Kontingente nach dem vorbezeichneten Kontingentierungsverfahren können vergeben werden, wenn

  1. in einem bisher völlig unbebauten, durch Baurecht ausgewiesenen aber ungegliederten GE- oder GI-Gebiet die Neuansiedlung von Betrieben vorgesehen und auch konkret absehbar ist oder
  2. ein ausgewiesenes GE- oder GI-Gebiet z.T. mit Betrieben besiedelt ist. Folgende Situationen können gegeben sein:
    1. Führen die Geräuschimmissionen durch Anlagen anderer Betreiber nicht zu einer Überschreitung der maßgebenden Immissionsrichtwerte muß sichergestellt werden, daß die Werte auch nicht zusätzlich mit dem Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage überschritten werden. Ist nach den bauplanungsrechtlichen Ausweisungen zu erwarten, daß künftig weitere Ernissionsquellen auf den betroffenen Immissionsort einwirken, muß sichergestellt werden, daß es auch dann nicht zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte kommt. Hierzu soll das Kontingentierungsverfahren auf die Gesamtfläche angewandt werden, auch wenn die Zielvorstellungen nur langfristig durchsetzbar erscheinen.
    2. Werden die maßgebenden Immissionsrichtwerte bereits durch die Geräuschimmissionen von vorhandenen Anlagen anderer Betreiber ausgenutzt, muß sichergestellt werden, daß die zu beurteilende Anlage keinen relevanten Beitrag zu einer Immissionsrichtwertüberschreitung leistet. Das ist dann sichergestellt, wenn sie den ihr nach der Kontingentierung zukommenden Anteil nicht überschreitet und die vorhandenen Anlagen auf die ihnen zugeordneten Immissionsanteile abgesenkt werden.
    3. Wenn die maßgebenden Immissionsrichtwerte bereits durch die Geräuschimmissionen von Anlagen vorhandener Betriebe überschritten sind und gleichzeitig eine Neuansiedlung vorgesehen ist, muß sichergestellt werden, daß die zu beurteilende Anlage keinen relevanten Beitrag zu einer Immissionsrichtwertüberschreitung leistet. Dies ist dann sichergestellt, wenn sie den ihr nach der Kontingentierung zukommenden Anteil nicht überschreitet und die vorhandenen Anlagen auf die ihnen zugeordneten Immissionsanteile abgesenkt werden


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