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2.4.3 Immissionen durch unterschiedliche Geräuschquellenarten. Da das Bundes-Immissionsschutzgesetz bei der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen die Berücksichtigung aller Geräuschimmissionen verlangt (vgl. Nr. 1.2.1). kann das Zusammenwirken von Anlagengeräuschen mit Verkehrs- und sonstigen Geräuschen bei der Beurteilung der Schädlichkeit der Immissionen nicht vernachlässigt werden. Wegen der unterschiedlichen Wirkungen der verschiedenen Geräuschquellenarten ist eine Verrechnung der Immissionsanteile aus unterschiedlichen Geräuschquellenarten jedoch bisher nicht möglich. Deshalb kommt in derartigen Fällen nur eine Prüfung im Einzelfall in Betracht. Eine solche ist jedoch nur durchzuführen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch das Zusammenwirken der Immissionen aus verschiedenen Geräuschquellenarten entstehen können. Derartige Anhaltspunkte können z.B gegeben sein, wenn ein Wohngebäude auf der einen Seite Verkehrsgeräuschen und auf der anderen Seite Anlagengeräuschen ausgesetzt ist.
Treten im Einwirkungsbereich der Anlage (Nr. 1.2.2) neben den nach der TA Lärm zu beurteilenden Anlagengeräuschen Immissionen durch Geräuschquellen auf, die nach anderen Vorschriften zu beurteilen sind (z.B nach der 16. oder 18. BImSchV) und bestehen Anhaltspunkte dafür, daß im Zusammenwirken mit den nach anderen Vorschriften zu beurteilenden Geräuschimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, so ist zunächst zu prüfen, ob die nach der TA Lärm zu beurteilenden Geräusche (hierfür gilt Nr. 2.4.2) einen relevanten Beitrag zu den möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen leisten können.
Ein relevanter Immissionsbeitrag zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Zusammenwirken der Immissionen von unterschiedlichen Geräuschquellenarten kommt nur in Betracht,
Kann ein durch die zu beurteilende Anlage verursachter relevanter Beitrag zu schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgeschlossen werden, ist die vorhandene oder die zu erwartende Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der nicht von Anlagen ausgehenden Geräusche im Wege einer Sonderfallprüfung im Hinblick auf ihre Zumutbarkeit für die Betroffenen zu bewerten. Dabei sind u.a.
in die Prüfung einbeziehen.
Art und Umfang der Feststellungen bestimmen sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
2.5 Anforderungen an bestehende Anlagen
2.5.1 Anforderungen beim Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen. Wird durch den Betrieb einer bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlage ein relevanter Beitrag zu schädlichen Umwelteinwirkungen geleistet (vgl. Nr. 2.1 bis 2.4 dieser Verwaltungsvorschrift) und damit gegen die Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoßen, so soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen zur Einhaltung der maßgebenden Immissionsrichtwerte treffen (§ 17 Abs. Satz 2 BImSchG).
2.5.2 Anforderungen bei der Verletzung von Vorsorgepflichten.
Soweit eine Anlage nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entspricht oder das Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG; auf andere Weise verletzt wird, können nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. BImSchG getroffen werden.
Bei der Ermessensausübung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG) von besonderer Bedeutung.
Außerdem muß die Gleichbehandlung der betroffenen Anlagenbetreiber sichergestellt werden.
Vorrangig sind die Anlagen mit verhältnismäßig hohen Beiträgen zu den Geräuschimmissionen und die Anlagen, bei denen mit einem geringen technischen und finanziellen Aufwand eine Minderung der Gesamtbelastung erreicht werden kann, zu sanieren.
Für die Sanierung können Fristen eingeräumt werden; dabei kann das Zeitschema in den Regelungen nach Nr. 4.2 TA Luft als Orientierung herangezogen werden.
3. Geräuschimmissionen durch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 3.1 Gesetzliche Anforderungen
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes so zu errichten und zu betreiben, daß
Bei Anlagen, die einer Baugenehmigung bedürfen, ist die Einhaltung der Pflichten aus § 22 Abs. 1 BImSchG im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen; ggf. ist die Baugenehmigung nur mit entsprechenden Auflagen zu erteilen.
Im übrigen kann die zuständige Behörde zur Durchführung des § 22 BImSchG Anordnungen nach § 24 BImSchG erlassen.
Gehen von einer Anlage Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte aus, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb ganz oder teilweise untersagen, soweit ein ausreichender Schutz nicht auf andere weise sichergestellt werden kann (§ 25 Abs. 2 BImSchG). weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts bleiben unberührt (§ 22 Abs. 2 BImSchG).
3.2 Konkretisierung der Anforderungen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Für bestimmte Arten von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen werden die Anforderungen zum Lärmschutz durch Rechtsverordnungen nach § 23 BImSchG, durch Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG oder durch nach § 66 Abs. 2 BImSchG fortgeltende Verwaltungsvorschriften konkretisiert.
Derartige Regelungen enthalten die Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV) in der Fassung vom 13. Juli 1992 BGBl. I S.1248), die Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. S.1588,1790), die 2. BImSchVwV (Emissionswerte für Krane) vom 19. Juli 1974 (Bundesanzeiger Nr. 135 vom 25.07.1974), die 3. BImSchVwV (Emissionswerte für Drucklufthämmer) vom 10. Juni 1976 (Bundesanzeiger Nr. 112 vom 09.06.1976) sowie die in § 66 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm. Der Inhalt dieser Vorschriften ist bei der Festlegung der Anforderungen im Einzelfall vorrangig zu beachten.
3.3 Entsprechende Anwendung der für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Regelungen
Ist bei Anwendung des § 22 Abs, 1 BImSchG zu prüfen, ob von einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder nach Inbetriebnahme der Anlage hervorgerufen werden können, sind die für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Regelungen zur Beurteilung
entsprechend heranzuziehen. Insoweit wird auf Nr. 2.2 bis 2.4 dieser Verwaltungsvorschrift verwiesen.
Für die Prüfung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist von besonderer Bedeutung, daß die Immissionsrichtwerte nach Nr. 2.3.2 Abs. 1 TA Lärm nicht schematisch angewandt werden dürfen (vgl. Nr. 2.2.6 dieser Verwaltungsvorschrift). Die TA Lärm dient vornehmlich der Beurteilung der Geräuschimmissionen von Industrieanlagen. Demgegenüber werden von § 22 BImSchG alle Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG erfaßt, die nicht in der 4. BImSchV aufgeführt sind. Hierzu gehören Anlagen, die sehr unterschiedlichen Zwecken dienen und Geräuschimmissionen unterschiedlicher Art hervorrufen können. Die Immissionsrichtwerte können bei Geräuschquellen, die mit gewerblichen Emissionsquellen nicht vergleichbar sind, nur als Ausgangspunkte für die Beurteilung herangezogen werden, Entsprechendes gilt für das in Nr. 2.4.2.2 beschriebene Kontingentierungsverfahren. Zur Beurteilung der Geräuscheinwirkungen müssen dann im Sinne einer Güterabwägung die konkreten Umstände des Einzelfalles sowohl auf seiten des Emittenten als auch auf seiten der Betroffenen in Betracht gezogen werden. 3.4 Besondere Anlagearten
3.4.1 Sportanlagen. Welchen Anforderungen Sportanlagen zum Schutz vor Geräuschimmissionen genügen müssen, ist in der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) geregelt. Diese Verordnung enthält eigene Immissionsrichtwerte, die zur Beurteilung der von allen auf einen Immissionsort einwirkenden Sportanlagen ausgehenden Geräusche heranzuziehen sind. Ein Rückgriff auf die TA Lärm oder die Richtlinie VDI 2058 Bl. 1 ist daneben nicht zulässig.
Auch die in § 2 der 18. BImSchV aufgeführten Immissionsrichtwerte haben keinen Grenzwertcharakter. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die der Verordnungsgeber bei der generellen Festlegung der Werte nicht berücksichtigen konnte oder wollte, so ist die konkrete Situation einer Sonderfallprüfung zu unterziehen.
3.4.2 Sonstige Freizeitanlagen. Anlagen, die der Freizeitgestaltung dienen, verursachen oftmals Geräuschimmissionen, die zu Konflikten mit der Wohnnachbarschaft führen. Dabei können die Geräusche durch den Betrieb der Anlagen selbst, durch technische Nebenanlagen (z.B. Lautsprecher, Entlüftungsanlagen), durch Äußerungen von Benutzern und Zuschauern sowie durch die zur Anlage gehörenden Parkplätze oder durch den in einem räumlich überschaubaren Bereich auftretenden und überwiegend von der Anlage bestimmten Straßenverkehr entstehen. Alle diese Geräusche sind der Anlage zuzuordnen.
Geräusche von Freizeitanlagen treten oft in Zeiten auf, in denen das Ruhebedürfnis der Bevölkerung am größten ist (in den Abendstunden, an Sonn- und Feiertagen). Dem erhöhten Ruhebedürfnis stehen erhöhte Nutzungsansprüche an Freizeitanlagen gegenüber. Andererseits werden manche Freizeitanlagen nur selten genutzt, so daß besondere Geräuschbelastungen nur an wenigen Tagen im Jahr entstehen. Daraus folgt, daß die Geräuscheinwirkungen durch Freizeitanlagen einer besonderen Beurteilung bedürfen. Hierzu dienen die Hinweise in Anhang B zu dieser Verwaltungsvorschrift.
3.4.3 Baustellen. Zur Beurteilung der von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen vom 19.08.1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970) heranzuziehen. Diese Verwaltungsvorschrift ist zwar noch zudem durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgehobenen Gesetz zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1214) ergangen; sie ist durch § 66 Abs. 2 BImSchG aber ausdrücklich aufrechterhalten worden und dient nunmehr als Normkonkretisierung und Ermessensrichtlinie zu den § § 22 bis 25 BImSchG.
Die übrigen in § 66 Abs. 2 BImSchG aufgeführten Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm sowie die Zweite und Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz enthalten Hinweise darauf, inwieweit bei bestimmten Arten von Baumaschinen Geräuschemissionen nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Außerdem wird angegeben, unter welchen Voraussetzungen Baumaschinen "erhöhten Schallschutzanforderungen" entsprechen. Der Einsatz derartiger Baumaschinen soll nach § 24 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG jedenfalls dann verlangt werden, wenn die maßgebenden Immissionsrichtwerte andernfalls überschritten würden. Weitergehende Anforderungen sollen gestellt werden, wenn die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB(A) überschritten werden (vgl. Nr. 4. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen
Zur Einschränkung des Baukrans innerhalb von schutzbedürftigen Gebäuden sind auch folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen
organisatorische Maßnahmen.
3.5 Anforderungen an bestehende Anlagen
Soweit bestehende nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG oder den Anforderungen aus Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 1 BImSchG entsprechen) kann die zuständige Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG die erforderlichen Anordnungen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften treffen. Der in diesem Zusammenhang bestehende Ermessensspielraum kann allerdings durch Sonderregelungen in den einschlägigen Rechtsverordnungen (vgl. § 5 der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung - 18. BImSchV) oder Verwaltungsvorschriften (vgl. Nr. 4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Geräuschimmissionen -) eingeschränkt sein. Im übrigem sollen Anordnungen zum Schallschutz vorwiegend gegenüber den Betreibern der Anlagen getroffen werden, die
Werden schädliche Umwelteinwirkungen durch Anlagen mehrerer Betreiber hervorgerufen, gilt Nr. 2.5.1 Buchstaben b und c dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend.
4. Geräuschimmissionen durch den Verkehr
Für die durch den Straßen-, Schienen-, Luft- oder Wasserverkehr hervorgerufenen Geräuschimmissionen, ihre Ermittlung und Bewertung gelten Sonderregelungen (Verkehrlärmschutz-Verordnung - 16. BImSchV; Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm). Nr. 2.4.3 dieser Verwaltungsvorschrift ist zu beachten.
5. Verhaltensbedingte Geräuschimmissionen
Geräuschimmissionen können nicht nur durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen oder durch die Nutzung von Verkehrsmitteln, sondern auch durch das hiervon unabhängige Verhalten von Personen hervorgerufen werden, Anforderungen an ein derartiges Verhalten ergeben sich aus § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und im übrigen aus dem speziellen Immissionsschutz- oder dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht der Länder.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit von verhaltensbedingten Geräuschen ist maßgebend, ob unbeteiligte Dritte Geräusche mißbilligen, weil sie entweder keinen objektiv sozial anerkannten Grund für die lärmende Handlung erkennen können oder die Handlung auch ohne Geräusche oder mit geringeren Geräuschen abgewickelt werden könnte.
Hierzu ist eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich.
6. Aufhebung von Vorschriften
Die bestehenden Vorschriften zur Auslegung und Anwendung der TA Lärm vom 16.07.1968 werden aufgehoben. Außerdem werden folgende Erlasse zum Lärmschutz aufgehoben:
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