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Anhang A:
Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung
1. Meßgeräte
1.1 SchaIlpegelmeßgeräte
Als Schallpegelmesser dürfen nur verwendet werden:
Schallpegelmeßeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sofern sie nicht geeicht sind, muß durch andere Maßnahmen sichergestellt sein, daß eine ausreichend kleine Meßunsicherheit zu erwarten ist. Bei Verwendung geeichter Mikrophonteile kann dies Für den Schallpegelmeßteil erreicht werden, indem dieser in größeren Zeitabständen mit einer geeichten elektrischen Kontrollvorrichtung überprüft wird. Zusätzlich sollen vor jeder Messung Funktionsprüfungen z.B. mit einem Kalibrator erfolgen.
Ist die Schallpegelmeßeinrichtung eine ohne Gegenwart von Aufsichtspersonen arbeitende Meßstation, so ist durch entsprechende Maßnahmen im Einzelfall sicherzustellen, daß Manipulationen sowie Verfälschungen der Messungen durch Fremdgeräusche ausgeschlossen werden (z.B. durch Aufzeichnung und späteres Abhören der Geräusche, gleichzeitige Benutzung von mindestens zwei in größeren Abständen voneinander aufgestellten Mikrophonen, parallele Videoaufzeichnungen, Registrierung von Datum und Uhrzeit).
1.2 Zusatzgeräte
Als Zusatzgeräte kommen Pegelschreiber und Speichergeräte in Betracht
Wird der Schallpegel auf einem Pegelschreiber (auch Drucker oder x-t-Schreiber) aufgezeichnet, so ist anhand der untersuchten Meßsignale zu prüfen. wie die aufgezeichneten Werte mit den vom Schallpegelmesser angezeigten Werten übereinstimmen Abweichungen sind in den Ergebnissen zu berücksichtigen.
Wird der Geräuschverlauf mit einem Speichergerät (z.B. Magnetbandgerät mit analogem oder digitalem Aufzeichnungsverfahren) aufgezeichnet, so ist
Wenn bei der Auswertung der Bandaufzeichnung zwischen den zu Beginn und Ende aufgezeichneten Pegeltönen ein Pegelunterschied von mehr als 0.5 dB auf tritt, ist dies im Ergebnis zu berücksichtigen
Bei Einsatz eines Speichergerätes gilt ein beidseitig um 1 dB verbreiterter Toleranzbereich der DIN EC 651, Ausgabe Dezember 1981 bzw. DIN IEC S04, Ausgabe Januar 1987.
2. Zu Nr. 2.4.2.1.1 TA Lärm
Nach Nr. 2.4.2.1.1 TA Lärm soll zu einer Zeit gemessen werden, zu der die an diesem Ort vorherrschende Wetterlage gegeben ist Hinweise zur Durchführung von Messungen im Hinblick auf die meteorologischen Bedingen können Nr. 4.2 der VDI 3745, Bl. 1, entnommen werden.
3. Zu Nr. 2.4.2.2.2b TA Lärm
Für Geräusche mit auffälligen Pegeländerungen ist der Wirkpegel nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, zu ermitteln (vgl. Nr. 1.2.8 der Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen)
4. Zu Nr. 2.4.2.2.5c TA Lärm
Der Abzug von 3 dB(A) nach Nr. 2.4.2.2.5c gilt nur bei Messungen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Anlagen; er gilt nicht für Prognosen
Anhang B FreizeitIärm-Richtlinie*
* Durch den Anhang B wird die Freizeitlärm-Richtlinie aus dem Jahre 1987 (NVwZ 88, 135) ersetzt. Soweit sich die frühere Freizeitlärm-Richtlinie auf Sportanlagen bezog, gilt jetzt die 18. BImSchV (abgedruckt in Bd. I unter Nr. 2.18)
1 Anwendungsbereich
Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nrn. 1 oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z.B. der Sportausübung. dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen.
Die Hinweise in diesem Abschnitt gelten insbesondere für folgende Anlagen:
Zu den sonstigen Freizeitanlagen im Sinne dieses Abschnittes gehören nicht Sportanlagen und Gaststätten Die Hinweise gelten auch nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden.
Durch menschliches Verhalten hervorgerufene, dem Anlagenbetrieb nicht zurechenbare Geräuschereignisse (Freizeitbetätigungen im Wohnbereich und in der freien Natur, z.B. Partys, Musikspielen) sind nicht nach diesen Hinweisen, sondern nach den verhaltensbezogenen Lärmbekämpfungsvorschriften der Länder und Gemeinden zu beurteilen. Außerdem ist § 117 OWiG zu beachten; danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
2. Immissionsschutzrechtliche Grundsätze
Für Freizeitanlagen (nicht genehmigungsbedürftige Anlagen) gilt die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Abs. 1 BImSchG; danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Beachtung dieser Pflicht kann im Baugenehmigungsverfahren und durch Anordnungen nach § 24 BImSchG durchgesetzt werden
Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen. Auch die Einstellung der Betroffenen zu der Geräuschquelle kann ihr den Grad der Belästigung von Bedeutung sein. Bei der Beurteilung ist nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche individuelle Person, sondern auf die Einstellung eines verständigen, durchschnittlich empfindlichen Mitbürgers abzustellen.
Von Bedeutung für die Beurteilung der Geräusche von Freizeitanlagen ist die Schutzbedürftigkeit der Nutzungen in den diesen Anlagen benachbarten Gebieten Bei der Zuordnung der Für die Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwerte zu den Gebieten im Einwirkungsbereich der Anlage ist grundsätzlich vom Bebauungsplan auszugehen. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, so ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Entwicklung des Gebietes auszugehen. Ist ein Bebauungsplan nicht aufgestellt, so ist die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen; eine voraussehbare Änderung der baulichen Nutzung ist zu berücksichtigen.
Liegen aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit Wohngebiete und Freizeitanlagen eng zusammen, kann eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehen Sofern an störenden Anlagen alle verhältnismäßigen Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind, kann die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen, daß die Bewohner mehr an Geräuschen hinnehmen müssen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die fernab derartiger Anlagen liegen. Die im Einzelfall noch hinzunehmende Geräuscheinwirkung hängt von der Schutzbedürftigkeit der Bewohner des Gebietes und den tatsächlich nicht weiter zu vermindernden Geräuschemissionen ab. Die zu duldenden Geräuscheinwirkungen sollen die Immissionsrichtwerte unterschreiten, die ihr die Gebietsart mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch gelten.
Soweit die Einhaltung der Grundpflicht nach § 22 Abs. 1 BImSchG nicht durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sichergestellt ist, kann sie durch Anordnungen nach § 24 BImSchG durchgesetzt werden. Als Gegenstand von Anordnungen kommen technische Schutzmaßnahmen (vgl. Nr., 5) sowie zeitliche Beschränkungen des Betriebs in Betracht. Technische Schutzmaßnahmen und zeitliche Beschränkungen können ganz oder teilweise entbehrlich sein, wenn der Betreiber der Anlage verpflichtet ist, den Benutzern ein geräuscharmes Verhalten vorzuschreiben, und wenn er in der Lage ist, die Einhaltung seiner Vorschriften zu überwachen und Verstöße abzustellen.
Eine Stillegung von Anlagen kommt nach § 25 Abs. 2 BImSchG nur in Betracht, wenn ihr Betrieb zu Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte führt. Diese Voraussetzung dürfte bei Freizeitanlagen in der Regel nicht gegeben sein.
Neben dem Immissionsschutzrecht hat vor allein das Planungsrecht die Aufgabe, Konflikte, die durch Emissionen von Freizeitanlagen entstehen können, zu vermeiden. Vor einer Genehmigung von Freizeitanlagen (auch von Nutzungserweiterungen oder -änderungen bestehender Anlagen) ist deshalb zu prüfen, ob sie mach dem Bauplanungsrecht an einem bestimmten Standort zulässig sind. Von der auf immissionsschutzrechtliche Bestimmungen gestutzten Forderung kostspieliger technischer Schutzmaßnahmen ist abzusehen, wenn die Genehmigungsfähigkeit nach dem Bauplanungsrecht nicht herbeigeführt werden kann.
3. Ermittlung des Beurteilungspegels der von Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche
Bei der Ermittlung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen kann auf die allgemein anerkannten akustischen Grundregeln, wie sie in der TA Lärm, der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und der VDI Richtlinie 2058, Blatt 1, festgehalten sind, zurückgegriffen werden. Der Meßort ist entsprechend den schutzwürdigen Nutzungen in der Nachbarschaft der Anlage auszuwählen. Dabei sollen die Regelungen der Nr. 1.2 in Verbindung mit der Nr. 3.2.2.1 des Anhangs der 18. BImSchV herangezogen werden. Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels Lr ist grundsätzlich vom Mittelungspegel LAeq gemäß Gleichung
Lr = 10Ig (1/T T(i) 10 0,1 (LAeqi + K(li) + K(ri)) dB(A)
auszugehen. Bei der Berücksichtigung
gilt folgendes:
3.1 Zuschlag für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen
Enthält das zu beurteilende Geräusch Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, ist dem Mittelungspegel ein Zuschlag für die Zeit, während der die Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen auftreten, hinzuzurechnen. Unter impulsartigen Geräuschen und/oder Geräuschen mit auffälligen Pegeländerungen sind Geräusche zu verstehen, deren Pegel nach dem subjektiven Eindruck schnell über den mittleren Pegel des Geräusches ansteigt und bei denen diese Pegelerhöhungen von kurzer Dauer sind. Als Impulszuschlag gilt die Differenz zwischen dem Mittelungspegel LAeqi und dem Wirkpegel nach dem Taktmaximalverfahren LAPTeqi.
K(li) = LAFTeqi - LAeqi
Für die von Freizeitanlagen hervorgerufenen Geräusche (z.B. auch für Musik) ist im allgemeinen ein Impulszuschlag erforderlich.
Wenn bei einer Prognoseberechnung von Schalleistungspegel ausgegangen wird, ist der Zuschlag für die Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Erfahrungswerten zu bestimmen.
3.2 Zuschlag für Tönhaltigkeit und Informationshaltigkeit
Wenn sich aus dem Geräusch von Freizeitanlagen ein Einzelton heraushebt, ist ein Tonzuschlag KTon von 3 dB(A) oder 6 dB (A) zu dem Mittelungspegel für die Zeit, während der der Ton auftritt, hinzuzurechnen. Der Zuschlag von 6 dB(A) ist nur bei besonderer Auffälligkeit des Tons zu wählen.
Wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen ist je nach Auffälligkeit ein lnformationszuschlag KInf von 3 dB(A) oder 6 dB(A) zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag ist dem Mittelungspegel hinzuzurechnen. der für den Zeitraum ermittelt wird, in dem das informationshaltige Geräusch auftritt. Der Zuschlag von 6 dB(A) ist nur bei besonders hohem Informationsgehalt (z.B. laute und gut verständliche Lautsprecherdurchsagen, deutlich hörbare Musikwiedergaben) zu wählen
Die hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, daß der Gesamtzuschlag auf max. 6 dB(A) begrenzt bleibt.
K(ri) = K(Toni) + K(Infi) 6 dB(A)
3.3 Schutz ruhebedürftiger Zeiten und der Sonn- und Feiertage
Der Schutz der ruhebedürftigen Zeiten und der Sonn- und Feiertage wird durch die in Nr. 4.1 für Ruhezeiten und Sonn- und Feiertage genannten niedrigeren Immissionsrichtwerte berücksichtigt. Ein Zuschlag für Ruhezeiten kommt daher nicht in Betracht
3.4 Beurteilungszeiten
An Werktagen gilt für Geräuscheinwirkungen
An Sonn- und Feiertagen gilt für Geräuscheinwirkungen
4. Immissionsschutzrechtliche Bewertung
Die nachfolgenden Immissionsrichtwerte markieren die Schwelle, oberhalb der in der Regel mit erheblichen Belästigungen zu rechnen ist.
4.1 Immissionsrichtwerte "Außen"
Die Immissionsrichtwerte "Außen" betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 70 dB(A)
tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit
und an Sonn- und Feiertagen 70 dB(A)
nachts 70 dB(A)
tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 65 dB(A)
tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit
und an Sonn- und Feiertagen 60 dB(A)
nachts 50 dB(A)
tags- an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 60 dB(A)
tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit
und an Sonn- und Feiertagen 55 dB(A)
nachts 45 dB(A)
tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 55 dB(A)
tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit
und an Sonn- und Feiertagen 50 dB(A)
nachts 40 dB(A)
tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 50 dB(A)
tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit
und an Sonn- und Feiertagen 45 dB(A)
nachts 35 dB(A)
tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 45 dB(A)
tags an Werktagen -Innerhalb der Ruhezeit
und an Sonn- und Feiertagen 45 dB(A)
nachts 35 dB(A)
4.2 Immissionsrichtwerte "Innen"
Bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden und bei Körperschallübertragung betragen die Richtwerte für Wohnräume unabhängig von der Lage des Gebäude: in einem der oben genannten Gebiete:
4.3 Maximalpegel
Einzelne Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte "Außen" tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Ferner sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte "Innen" um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten
4.4 Besonderheiten bei seltenen Störereignissen
Bei seltenen Ereignissen (vgl. Nr. 2.3.5 der Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen) soll erreicht werden. daß die Beurteilungspegel vor den Fenstern (im Freien) die nachfolgenden Werte nicht überschreiten
Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Soweit die oben genannten allgemeinen Beurteilungskriterien weniger strenge Anforderungen stellen, sind diese auch für seltene Störereignisse maßgeblich.
5. Maßnahmen
Lautsprecher u.ä. Einrichtungen können in ihrer Lautstärke begrenzt werden. Hierzu sind geeignete Begrenzer vorzuschreiben, die die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte "Außen" ermöglichen. Durch mehrere Lautsprecher kleinerer Leistung können unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber einem Lautsprecher großer Leistung die Immissionen vermindert werden, indem Flächen (z.B. Spielflächen und Zuschauerränge) gezielt beschallt werden.
Sollen mehrere geräuschintensive Anlagen anläßlich einer Veranstaltung auf einem Freizeitgelände (z.B. Rummelplatz) betrieben werden, kann die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch dadurch sichergestellt werden, daß die lauteste Anlage von der Wohnbebauung am entferntesten aufgestellt wird. Auch die Richtwirkung von Schallquellen ist zu berücksichtigen Gegebenenfalls sollte ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden.
An- und Abfahrtswege sowie Parkplätze sind durch betriebliche und organisatorische Maßnahmen des Betreibers so zu gestalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden Dabei ist auch zu prüfen, ob ein "Park-and-Ride-System" mit dem ÖPNV-Träger unter Benutzung eines von der Wohnbebauung entfernt liegenden Parkplatzes die zu erwartende Lärmbelastung vermindern kann.
ENDE |