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14 - Umfang passiver Schutzmaßnahmen
Die vorhandenen bewerteten Schalldämm-Maße der einzelnen Bauteile, die schutzbedürftige Räume (vgl. Nr. 13 Abs. 5) nach außen abschließen, sind nach § 3 der 24. BImSchV unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte so zu verbessern, daß die gesamte Außenfläche des Raumes das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß nicht unterschreitet. Ist eine Verbesserung notwendig, so soll die Verbesserung des erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maßes beim einzelnen Umfassungsbauteil mindestens 5 Dezibel betragen. Fenster sind aus wirtschaftlichen Gründen allerdings nur dann auszuwechseln, wenn das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß durch Nachbessern (z.B. Falzdichtung, Auswechseln der Scheibe, Vorsatzfenster) der Fenster nicht erreicht werden kann.
15 - Erstattungsberechtigter und -verpflichteter
(1) Erstattungsberechtigter ist der Eigentümer des Grundstücks mit der baulichen Anlage. Ihm gleichgestellt sind der Wohnungseigentümer und der Erbbauberechtigte. Mieter und Pächter sind nicht erstattungsberechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 11 A 86/95 - UPR 1996, 109, DVBI 1996, 921; BVerwG, Urteil vom 16.09.1993-4 C 9/91 - NVwZ 1994, 682, DVBI 1994, 338).
(2) Zuständig für die Abwicklung des Erstattungsanspruchs ist der Träger der Straßenbaulast. Er ist Adressat einer im Planfeststellungsbeschluß erteilten Schutzauflage. Die im Planfeststellungsbeschluß oder in der Plangenehmigung enthaltenen Feststellungen über die Voraussetzungen der Erstattung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) sind für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch bindend. Fehlen solche Feststellungen über den Grund des Anspruchs, ist dieser damit ausgeschlossen.
16 - Umfang der Erstattung
(1) Zu den Kosten, die der Erstattung zugrunde zu legen sind, gehören
(2) Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen nicht die Kosten einer Rechtsberatung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 01.09.1989 - 4 B 17/89 - NVwZ 1990, 59), ferner nicht die Unterhaltungs-, Erneuerungs-, Versicherungskosten sowie Betriebskosten von Lüftern und Rolläden. Ein Abzug möglicher Vorteile (z.B. "neu für alt", bessere Wärmeisolierung) erfolgt nicht.
(3) Trifft der Eigentümer andere geeignete Maßnahmen als nach Nr. 14, z.B. Errichtung lärmschützender Anbauten oder Einfriedungen, Verlegung besonders schutzbedürftiger Nutzungen innerhalb der baulichen Anlage zu weniger vom Lärm beeinträchtigten Teilen der Anlage, so sind Kosten bis zur Höhe der Aufwendungen, die für die nach Nr. 19 ermittelten Maßnahmen erforderlich geworden wären, zu erstatten.
(4) Mehrkosten, die nicht durch den erforderlichen Lärmschutz bedingt sind (z.B. Leichtmetall- statt bisher Holzfenster, Einbau größerer Fenster), können bei der Berechnung der der Erstattung zugrunde zu legenden Kosten nicht berücksichtigt werden.
(5) Die Erstattung soll den Sachwert der betroffenen baulichen Anlage nicht überschreiten; dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
17 - Antragstellung
(1) Die Erstattung setzt den Antrag des Eigentümers bei der zuständigen Straßenbaubehörde voraus. Der Antrag soll in der Regel gestellt werden, bevor die Lärmschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage durchgeführt werden. Die Erstattung kann ab Beginn der Straßenbauarbeiten verlangt werden.
(2) Stellt der Eigentümer ausnahmsweise nach der Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage den Antrag, so werden ihm die notwendigen Aufwendungen erstattet, wenn er nachweist, daß
Der Eigentümer ist darauf hinzuweisen, daß er die aufgrund anderer Vorschriften erhaltenen Förderungen für diese Maßnahmen an die Bewilligungsstellen zurückzuzahlen hat.
(3) Der Eigentümer soll von der Möglichkeit einer Erstattung benachrichtigt werden, sobald feststeht, daß die Straßenbaumaßnahme durchgeführt wird. Die Benachrichtigung soll die Hinweise enthalten, daß
Nach Möglichkeit soll ein Antragsformular beigefügt werden.
18 - Feststellung des Schalldämm-Maßes
(1) Zur Ermittlung, ob und ggf. welche Schutzmaßnahmen notwendig sind, ist festzustellen
(2) Die Feststellungen sind wegen der Obergrenze der Erstattung (vgl. Nr. 16 Abs. 3) auch erforderlich, wenn der Eigentümer andere geeignete Maßnahmen trifft.
19 - Prüfung des notwendigen Lärmschutzes
(1) Anhand der Feststellungen bzw. weiterer Erhebungen (z.B. Beiziehung der Bauakte) ist zu prüfen, ob und welche Lärmschutzmaßnahmen notwendig sind. Feststellungen, die bei der Ortsbesichtigung getroffen wurden, sind aktenkundig zu machen.
(2) Die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Art! Klasse der Lärmschutzfenster) sollen dem Eigentümer mitgeteilt werden. Dabei soll er gebeten werden, möglichst drei, mindestens ein Angebot einzuholen und zur Prüfung der Angemessenheit einzureichen. Im Einvernehmen mit dem Eigentümer kann dies auch durch die Straßenbauverwaltung erfolgen.
(3) Die Angebote werden aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung des Umfangs der Erstattung auf ihre Angemessenheit geprüft.
(4) Falls regionale Preisspiegel vorliegen, sind sie zur Prüfung der Angemessenheit des Angebotes heranzuziehen. Liegt kein angemessenes Angebot vor, ist dem Eigentümer der einzuhaltende Preisrahmen bekanntzugeben.
(5) Von dem Ergebnis der Prüfung ist der Eigentümer zu benachrichtigen. Mit der Benachrichtigung soll ihm der Entwurf einer Vereinbarung zugesandt werden.
20 - Durchführung der passiven Lärmschutzmaßnahmen
Die Lärmschutzmaßnahmen sind grundsätzlich vom Eigentümer durchzuführen. Bauliche Vorkehrungen an der zu schützenden baulichen Anlage sind vom Eigentümer zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.
VII. Abwicklung der Erstattung
21 - Vereinbarung
(1) Über die Erstattung ist mit dem Eigentümer in der Regel vor Durchführung der Schutzmaßnahmen eine Vereinbarung zu schließen s. Anlage 2. Sie soll insbesondere enthalten
22 - Zahlung des Erstattungsbetrages
Der Erstattungsbetrag wird nach Fertigstellung der Schutzmaßnahmen und Prüfung der Originalrechnungen gezahlt. Die zuständige Behörde kann die ordnungsgemäße Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen örtlich überprüfen. Abschlagszahlungen können geleistet werden, wenn die Umstände des Falles sie rechtfertigen (z.B. bei abgeschlossenen Teilleistungen oder Vorlage von Zwischenrechnungen des beauftragten Unternehmens).
VIII. Unvermeidbare Lärmimmissionen
23 - Entschädigung
Können die Lärmimmissionen weder durch aktive noch durch passive Maßnahmen ausreichend abgewehrt werden (vgl. Nr. 11 - 13), so sind die verbleibenden Beeinträchtigungen in Geld auszugleichen (z.B. im Außenwohnbereich, vgl. auch Nr. 13 Abs. 6), § 42 Abs. 2 S. 2 BImSchG, § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG(L), vgl. Nr. 50 Abs. 4.
IX. Zurückstellen, Ausschluß oder Minderung des Lärmschutzes
24 - Zurückstellen der aktiven Lärmschutzmaßnahmen
Lärmschutzmaßnahmen an der Straße können, solange die zulässige bauliche Nutzung von Grundstücken noch nicht verwirklicht ist, zurückgestellt werden.
25 - Ausschluß des Lärmschutzes
Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen sind nicht erforderlich, wenn
26 - Plangegebene Vorbelastung
(1) Wird in der Nachbarschaft einer Straße, für die eine verfestigte Planung vorliegt, durch Bebauungsplan ein Baugebiet ausgewiesen, so ist die Gemeinde nach § 1 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu ausreichendem Lärmschutz verpflichtet. Von einer verfestigten Planung ist auszugehen mit Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1985 - 4C 63/80 - DÖV 1985, 786).
(2) Zur Mitwirkungspflicht des Vorhabenträgers bei der Bauleitplanung vgl. Nr. 8; im Rahmen dieser Pflicht ist auf die hinreichend verfestigte Straßenplanung zur Berücksichtigung des ausreichenden Lärmschutzes durch die Bauleitplanung hinzuweisen.
X. Ausdehnung des Lärmschutzbereiches
27 - Lärmschutzbereich
(1) Die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen ist über den Neubau- bzw. Ausbauabschnitt (z.B. Planfeststellungsabschnitt) hinaus für den Bereich zu prüfen, auf den der vom Verkehr im Bauabschnitt ausgehende Lärm ausstrahlt.
Dabei ist zu beachten:
(2) Für die Dimensionierung der Lärmschutzmaßnahmen sind wieder beide Abschnitte mit ihrer vollen Verkehrsstärke zu berücksichtigen - s. Skizze
28 - Funktionsänderung
Wird durch eine bauliche Maßnahme eine Straßenverbindung zu einer bereits vorhandenen Straße hergestellt und ändert sich hierdurch die Verkehrsfunktion der vorhandenen Straße grundsätzlich (durch Öffnung oder Anbindung werden Sackgasse bzw. reine Anliegerstraße zur Hauptdurchgangsstraße), so erstreckt sich der Lärmschutzbereich auf den baulich nicht veränderten Streckenabschnitt bis zu der nächsten Verknüpfung mit einer nicht nur untergeordneten öffentlichen Straße (Bundes-, Landes,- Kreis- oder Gemeindeverbindungsstraße), wobei die Verknüpfung selbst nicht mit einbezogen ist. Eine derartige Funktionsänderung liegt nicht vor, wenn durch den Bau einer neuen Einmündung oder Anschlußstelle eine (auch erhebliche) Verkehrssteigerung auf der bestehenden Straße eintritt.
XI. Kostentragung beim Zusammentreffen mehrerer Verkehrswege
29 - Mehrere bauliche Maßnahmen
(1) Sofern getrennt zu betrachtende Vorhaben in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang stehen, gegenüber jedem Vorhaben die Ansprüche auf Lärmvorsorge bestehen und zu den erforderlichen Lärmminderungen gemeinsame Lärmschutzeinrichtungen durchgeführt werden, kann eine gemeinsame Kostenteilung vereinbart werden.
Beispiele:
Zeitgleich und parallel zum Bau oder der wesentlichen Änderung der Schienenwege einer Eisenbahn wird eine Straße gebaut oder wesentlich geändert. Zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte reicht eine Lärmschutzwand aus. Beträgt z.B. die Pegelüberschreitung der einzelnen Verkehrswege jeweils im Mittel 7 dB(A) bzw. 5 dB(A), so kann eine Kostenteilung von 7/12 bzw. 5/12 für die erforderliche Lärmschutzwand zwischen den Vorhabenträgern vereinbart werden. Gegebenenfalls ist der von jedem Verkehrsträger zu tragende Anteil durch Fiktiventwurf zu ermitteln.
(2) Soweit die einzuhaltenden IGW nur an einem Verkehrsweg überschritten werden, hat der Träger dieses Verkehrsweges alle Kosten der für diesen Verkehrsweg erforderlichen Lärmschutzeinrichtungen zu tragen.
(3) Im Falle des Zusammentreffens mehrerer Vorhaben im Sinne des § 78 Abs. 1 VwVfG(L) finden die Absätze 1 und 2 Anwendung.
30 - Parallelführung zu bestehenden Verkehrswegen
Sofern parallel zu einem vorhandenen Verkehrsweg eine Straße gebaut oder wesentlich geändert wird, ist Kostenträger für die infolge des Baus oder der wesentlichen Änderung erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen (vgl. Nr. 10.6 Abs. 2) ausschließlich der Träger der neu hinzukommenden bzw. wesentlich geänderten Straße.
31 - Kreuzungsbereich
(1) Im Bereich von Kreuzungen sind die Voraussetzungen der Lärmvorsorge für jeden beteiligten Kreuzungsast grundsätzlich gesondert zu prüfen. Notwendige Lärmschutzmaßnahmen im Kreuzungsbereich gehören zur Kostenmasse der Kreuzung.
(2) Der von jedem Kreuzungsbeteiligten zu tragende Kostenanteil bestimmt sich nach Kreuzungsrecht.
XII. Lärmschutz oder zusätzliche Schutzmaßnahmen wegen nicht voraussehbarer Lärmeinwirkungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG(L)
32 - Anspruchsvoraussetzungen
32.1 - Nicht voraussehbare Wirkungen
Bei dem Merkmal "nicht voraussehbare Wirkungen" geht es um das Risiko prognostischer Einschätzung aus der Sicht des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.1988, - 4C 49/86 - DOV 1989, 264). Gemeint ist damit eine tatsächliche Entwicklung, die sich erst später zeigt und mit der die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen konnten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung oder Nachbesserung von Lärmschutz kann bestehen, wenn
Ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung besteht nicht, wenn
32.2 - Erhebliche Abweichung
Nicht jede Abweichung einer methodisch einwandfreien Prognose von der tatsächlichen Verkehrsentwicklung kann einen Anspruch auf nachträgliche Anordnung oder Nachbesserung des Lärmschutzes auslösen. Die Abweichung muß erheblich sein. Bei der Risikoverteilung im Rahmen der Anspruchsbeurteilung ist zu berücksichtigen, daß jede Prognose einen gewissen Unsicherheitsfaktor in sich trägt. Daher ist die Risikogrenze nach dem Kriterium der Spürbarkeit der nachträglich aufgetretenen Lärmbeeinträchtigung, d.h. 3 dB(A), zu bestimmen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.1991 - 7 L 81/90 -). Hierbei kann die Aufrundungsregelung (Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) angewendet werden.
33 - Beurteilungskriterien
Maßgebend für die Beurteilung des Anspruchs dem Grunde nach sind
34 - Dimensionierung
Die Dimensionierung der zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen ist bei der fehlgeschlagenen Prognose festzulegen nach
D. Lärmsanierung
XIII. Rechtsgrundlagen
35 - Haushaltsrechtliche Regelung,
Lärmschutz an bestehenden Straßen (Lärmsanierung) wird als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt. Er kann im Rahmen der vorhandenen Mittel durchgeführt werden.
XIV. Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen
(1) Lärmsanierung besteht in Maßnahmen an der Straße entsprechend Nr. 11 Abs. 2 oder in Maßnahmen an der baulichen Anlage entsprechend Nr. 13 Abs. 3.
(2) Der aktive Lärmschutz hat Vorrang vor dem passiven Lärmschutz. Nr. 12 gilt entsprechend.
37 - Voraussetzungen
37.1 - Immissionsgrenzwerte 10
Lärmschutzmaßnahmen setzen voraus, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden, im Bundeshaushalt festgelegten Grenzwerte übersteigt
Tag | Nacht | |
1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen, Altenheimen, in reinen - und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten | 67 dB(A) | 57 dB(A) |
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten | 69 dB(A) | 59 dB(A) |
3. in Gewerbegebieten | 72 dB(A) | 62 dB(A) |
Die Art der zu schützenden Gebiete und Anlagen ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Lassen sich sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete keiner der im Bundeshaushalt angeführten Schutzkategorien zuordnen oder handelt es sich um Gebiete und Anlagen, für die keine Festsetzungen in Bebauungsplänen bestehen (z.B. unbeplanter Innenbereich, § 34 BauGB), so ist die Schutzbedürftigkeit aus einem Vergleich mit diesen vorgenannten Anlagen und Gebieten zu ermitteln; entsprechend der ermittelten Schutzbedürftigkeit sind die IGW einzuhalten. Andere als die festgelegten IGW dürfen nicht herangezogen werden. Bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit baulicher Anlagen im Außenbereich ist Nr. 10 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
Nicht geschützt werden Gebiete, die der Erholung dienen, z.B. Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Dauer- und Reisecampingplatzgebiete sowie Kleingartengebiete im Sinne des BundeskleingartenG (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB).
37.2 - Schutz baulicher Nutzung
(1) In baulichen Anlagen werden Räume geschützt, die ganz oder überwiegend zum Wohnen, Unterrichten, zur Kranken- oder Altenpflege oder zu ähnlichen, in gleichem Maße schutzbedürftigen Nutzungen (z.B. von Räumen in Kur- oder Kinderheimen, Krankenhäusern) bestimmt sind. Nr. 13 Abs. 4 findet Anwendung.
(2) Nicht zu den schutzbedürftigen Räumen zählen gewerblich genutzte Räume, z.B. Büro-, Praxis- und Laborräume, Aufenthalts- oder Schlafräume in Übernachtungs- und Beherbergungsbetrieben (vgl. Bericht des Bundestagsausschusses für Verkehr und für das Post- und das Fernmeldewesen zum Entwurf eines Verkehrslärmschutzgesetzes vom 28. Febr. 1980, BT-Drucksache 8/3730, S. 23/28). Außer Betracht bleiben auch Bäder, Toiletten, Treppenhäuser, Flure und Lagerräume.
37.3 - Beurteilungspegel
(1) Der Beurteilungspegel wird berechnet.
Das Berechnungsverfahren ist in Abschnitt 4.0 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) festgelegt.
(2) Bei der Ermittlung der Voraussetzungen für eine Lärmsanierung ist die vorhandene Verkehrsmenge, bei der Bemessung des Umfangs der Lärmschutzmaßnahmen die künftige Verkehrsmenge (Prognose) zu Grunde zu legen.
39 - Umfang passiver Schutzmaßnahmen
Die Ermittlung des Umfangs passiver Schutzmaßnahmen ist entsprechend Nr. 14 Abs. 1 vorzunehmen.
40 - Erstattungsberechtigter
Hierzu wird auf Nr. 15 verwiesen.
41 - Umfang der Erstattung
Hierzu wird auf Nr. 16 verwiesen; jedoch ist die Erstattung der Aufwendungen auf 75 v. H. begrenzt.
42 - Antragstellung
(1) Die Erstattung setzt den Antrag des Eigentümers voraus. Der Antrag soll in der Regel gestellt werden, bevor die Lärmschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage durchgeführt werden.
(2) Stellt ein Eigentümer ausnahmsweise nach der Durchführung der Lärmschutzmaßnahme an der baulichen Anlage den Antrag, so kommt die Erstattung der notwendigen Aufwendungen in Betracht, wenn
(3) Will der Eigentümer Lärmsanierungsmaßnahmen an der baulichen Anlage zu einem früheren Zeitpunkt vornehmen als dies sich nach der Dringlichkeitsreihung (vgl. Nr. 45) ergibt, so kann festgelegt werden, daß er die Erstattung der Aufwendungen zu einem späteren Zeitpunkt erhält. Eine Verzinsung des vereinbarten Erstattungsbetrages erfolgt nicht.
43 - Feststellung des Schalldämm-Maßes
Es ist entsprechend Nr. 18 zu verfahren.
44 - Prüfung des notwendigen Lärmschutzes
Hierzu wird auf Nr. 19 verwiesen.
45 - Abwicklung
(1) Hierzu wird auf Nrn. 20 bis 22 verwiesen.
(2) Die Lärmsanierung soll nach Dringlichkeit im Rahmen der im Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel durchgeführt werden. Die Dringlichkeit wird nach dem Grad der Betroffenheit beurteilt, insbesondere nach der Stärke der Lärmbelastung der schutzbedürftigen Nutzung, der Anzahl der Betroffenen und der Art des Gebietes. Im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen, die keine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 BImSchG sind, soll die Lärmsanierung vorgezogen werden.
XV. Ausschluß oder Minderung des Lärmschutzes
46 - Ausschluß oder Minderung
Hierzu wird auf Nr. 25 Spiegelstriche 1 und 3 verwiesen. Ist die Beeinträchtigung einer baulichen Anlage durch Straßenverkehrslärm auf ein dem Eigentümer einschließlich seiner Rechtsvorgänger zurechenbares Verhalten zurückzuführen (z.B. bei Errichtung der baulichen Anlage an einer Bundesfernstraße oder in Kenntnis einer verfestigten Straßenplanung und bei Vorhersehbarkeit starker Verkehrslärmeinwirkung) oder ist bei vorausgegangener (Teil-) Inanspruchnahme eine Entschädigungsregelung wegen Wertminderung im Vertrag mit berücksichtigt worden, so ist dies bei der Entscheidung über die Lärmsanierung angemessen zu berücksichtigen.
Ein zurechenbares Verhalten liegt dagegen nicht vor, wenn
E. Entschädigung wegen verbleibender Beeinträchtigungen
XVI. Rechtsgrundlagen
47 - Gesetzliche Vorschriften
Rechtsgrundlagen für Entschädigungen wegen verbleibender Beeinträchtigungen sind
XVII. Verbleibende Beeinträchtigungen
48 - Allgemeines
Verbleibende Beeinträchtigungen sind Lärmeinwirkungen auf das Wohngebäude und das zuzurechnende Grundstück, für die bauliche Schutzmaßnahmen an der Straße oder an der baulichen Anlage keine oder keine ausreichende Abhilfe bringen (vgl. Nr. 4).
49 - Außenwohnbereich
(1) Das Wohnen umfaßt auch die angemessene Nutzung des Außenwohnbereiches. Zum Außenwohnbereich zählen
(2) Ob Flächen tatsächlich zum "Wohnen im Freien" geeignet und bestimmt sind, ist jeweils im Einzelfall festzustellen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 11. November 1988, - 4 C 11/87 - NVwZ 1989, 255) sind Freiflächen gegenüber Verkehrslärm nicht allein deswegen schutzbedürftig, weil die gebietsspezifischen IGW überschritten sind. Vielmehr müssen sie darüber hinaus zum Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sein.
Ein Außenwohnbereich liegt insbesondere nicht vor bei
50 - Grundsätze der Entschädigung
(1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist vom Wohngrundstück auszugehen; dieses besteht aus dem Wohngebäude und der diesem zuzurechnenden Grundstücksfläche.
(2) Der Gesamtwert eines Wohngrundstücks setzt sich aus verschiedenen Teilwerten zusammen, insbesondere aus den Werten für Wohngebäude, Garage, Gebäudegrundflächen, Außenwohnbereich (z.B. Balkon, Terrasse, Wohngarten), Zufahrt, Vor- und Nutzgarten.
(3) Eine entschädigungspflichtige Beeinträchtigung des Wohngrundstücks liegt nur vor, wenn schädigende Einwirkungen auf die zum Wohnen bestimmten und geeigneten Teile des Wohngrundstückes verbleiben. Keine auszugleichenden Beeinträchtigungen von baulichen Anlagen liegen vor, wenn diese den Anforderungen der 24. BImSchV genügen. Kann ein Fenster wegen Lärmbeeinträchtigungen nur vorübergehend geöffnet werden, ist dies zumutbar und stellt keinen ausgleichspflichtigen Minderwert dar.
(4) Eine verbleibende Beeinträchtigung des Wohngrundstücks durch Lärm ist grundsätzlich durch eine Geldentschädigung auszugleichen, die sich aus der Summe der Wertminderungen der zum Wohnen geeigneten und bestimmten Teilwerte zusammensetzt. Das Ergebnis ist einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen, um die besondere Funktion der betroffenen Teilwerte für das Wohngrundstück zu berücksichtigen und gegebenenfalls durch Zu- oder Abschläge anzupassen. Soweit ausnahmsweise Schutzmaßnahmen für den Außenwohnbereich auf dem Wohngrundstück mit vertretbarem Aufwand möglich sind, ist dieser zu erstatten. Dabei ist zu prüfen, ob diese Einrichtungen nicht auch den Innenwohnbereich schützen und deshalb sonst erforderliche Schutzeinrichtungen am Wohngebäude ganz oder teilweise entbehrlich werden.
(5) Die Höhe der Entschädigung wird nach den nachfolgenden Nummern ermittelt.
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