Richtlinien für den Verkehrslärmschutz - VLärmSchR 97- 3/3
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XVIII. Ermittlung der Entschädigung
51 - Grundlagen
51.1 - Immissionsgrenzwert (IGW)
(1) Die Zumutbarkeitsgrenze ist entsprechend der 16. BImSchV zu bestimmen.
(2) Beim Außenwohnbereich ist nur auf den IGW am Tage abzustellen.
(3) Der Beurteilungspegel ist nach der 16. BImSchV zu berechnen.
51.2 - Maßgebender Immissionsort (IO)
Der maßgebende Immissionsort ist bei
51.3 - Flächengröße
Als Flächengröße für die Ermittlung der Entschädigung ist grundsätzlich auszugehen
51.4 - Jahreszeitlich eingeschränkte Nutzung
Wegen der jahreszeitlich eingeschränkten Nutzung und einer noch verbleibenden Nutzungsmöglichkeit des Außenwohnbereiches ist zur Ermittlung der Entschädigung grundsätzlich die Hälfte des auf den Außenwohnbereich entfallenden Mietanteils bzw. des Verkehrswertes des Außenwohnbereichs anzusetzen.
52 - Berechnungsgrundlage
Zur Ermittlung der Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs sind in der Tabelle (Anlage 1) den jeweiligen Beurteilungspegeln am Tage (Lr,T) Lästigkeitsfaktoren zugeordnet. Diese sind keine Entschädigungsprozentsätze. Die Differenz zwischen den Lästigkeitsfaktoren des Beurteilungspegels und denen des IGW stellt die Bemessungsgröße der Entschädigung dar, den sogenannten Entschädigungsprozentsatz. Lästigkeitsfaktoren für Beurteilungspegel unterhalb des jeweiligen IGW sind nur bei Teilnanspruchnahme zu berücksichtigen.
Beispiel 1
Beurteilungspegel(Lr,T) | 65 dB(A) | Lästigkeitsfaktor | 90,5 |
IGW | 59 dB(A) | Lästigkeitsfaktor | 59,7 |
Differenz | 30,8 | ||
Entschädigungsprozentsatz | 30,8 % |
Die Differenz zwischen den Lästigkeitsfaktoren des Beurteilungspegels und denen des IGW führt bei hohen Beurteilungspegeln zu Zahlen über 100. Diese bleiben unberücksichtigt; der Entschädigungsprozentsatz übersteigt 100 nicht.
Beispiel 2
Beurteilungspegel(Lr,T) | 79 dB(A) | Lästigkeitsfaktor | 222,9 |
IGW | 59 dB(A) | Lästigkeitsfaktor | 59,7 |
Differenz | 163,2 | ||
Entschädigungsprozentsatz | 100 % |
53 - Ungeschützte Balkone, Loggien und Terrassen
Die Entschädigung wird nach dem auf diese Grundstücksteile entfallenden Mietanteil (ohne Nebenkosten) ermittelt. Bewohnt der Eigentümer das Wohnhaus selbst, sind Vergleichsmieten (Mietspiegel) heranzuziehen und auszuwerten. Bei vermieteten Häusern und Wohnungen läßt sich der Mietanteil über die tatsächlich gezahlte Miete berechnen. Diese ist entsprechend Nr. 51 Abs. 4 mit (nur) 50 % in die Ermittlung einzubeziehen und zu kapitalisieren. Der Vervielfältiger (Barwertfaktor) ergibt sich aus der jeweiligen Restnutzungsdauer des Hauses und dem Zinssatz für den Mietwert des Hauses. Der Zinssatz beträgt bei eigengenutzten Wohngebäuden 4 %, bei vermieteten 5 %, vgl. Nr. 3.5.5 der Wertermittlungs-Richtlinien 1991 - WertR 91. Der auf diese Weise errechnete Betrag ist jedoch noch nicht die Entschädigung für die Beinträchtigung, sondern ein Zwischenwert. Die Multiplikation mit dem Entschädigungsprozentsatz (Differenz der Lästigkeitsfaktoren aus IGW und Lr,T) ergibt die Höhe der Entschädigung. Restnutzungsdauer (§ 16 WertV) sowie der Vervielfältiger ergeben sich aus der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung 1988- WertV 88).
Die neue Straße verläuft hinter einem Mietshaus an der Grundstücksgrenze entlang. Das Grundstück liegt im allgemeinen Wohngebiet. An der Hausseite zur neuen Straße hat jede Wohnung einen 10 m2 großen Balkon.
Beispiel 3 (Bild 1)
Beeinträchtigung eines Balkons | |
anrechenbare Fläche des betroffenen Balkons (10m2 2), vgl. Nr. 51.3 | 5 m2 |
Wohnfläche | 100 m2 |
Monatsmiete/kalt nach Mietvertrag | 880 DM |
Mietpreis je m2 (880 DM :100 m2) | 8,80 DM/m2 |
Berücksichtigungsfähiger Betrag (50 % v. 8,80 DM/m2), vgl. Nr. 51.4 | 4,40 DM/m2 |
Jahresbetrag damit (4,40 DM/m2 x 5 m2 x 12) | 264 DM |
Der Vervielfältiger beträgt bei einer Verzinsung in Höhe von 5 % (5 % da Vermietung) und Restnutzungsdauer (hier 70 Jahre) | 19,342677 |
Zwischenwert damit (264 DM x 19,342677) | 5.106,47 DM |
Beurteilungspegel am IO | 68 dB(A) |
IGW | 59 dB(A) |
Lr,T zugeordneter Lästigkeitsfaktor | 111,4 |
IGW zugeordneter Lästigkeitsfaktor | 59,7 |
Differenz = Entschädigungsprozentsatz | 51,7 % |
Entschädigungsbetrag damit 51,7 % des Zwischenwertes (5.106,47 DM x 0,517) = | 2.640,04 DM |
54 - Unbebauter Außenwohnbereich
Maßgebend für den Wert des unbebauten Außenwohnbereichs ist der Bodenwert, vgl. Nr. 49. Er wird in der Regel durch Preisvergleich ermittelt.
Beispiel 4 (Bild 2)
Beeinträchtigung des unbebauten Außenwohnbereiches Fläche des betroffenen
Außenwohnbereiches | 400 m2 |
Verkehrswert je m2 | 200 DM/m2 |
Berücksichtigungsfähiger Betrag (50 % von 200 DM/m2) | 100 DM/rn2 |
Zwischenwert damit (100 DM/m2 x 400 m2) | 40.000 DM |
Beurteilungspegel am IO | |
Lr,T | 68 dB(A) |
IGW | 59 dB(A) |
Tr,T zugeordneter Lästigkeitsfaktor | 111,4 |
IGW zugeordneter Lästigkeitsfaktor | 59,7 |
Differenz = Entschädigungsprozentsatz | 51,7 % |
Entschädigungsbetrag damit 51,7 % des Zwischenwertes (40.000 DM x 0,517) = | 20.680,00 DM |
55 - Zusammentreffen einer Beeinträchtigung des bebauten und des unbebauten Außenwohnbereichs
Beispiel 5 (Bild 3)
(1) Beeinträchtigung des bebauten Außenwohnbereichs
anrechenbare Fläche der betroffenen Terrasse (26 m2:2), vgl. Nr. 51.3 | 13 m2 |
Wohnfläche | 175 m2 |
Monatsmiete/kalt nach Vergleichsmiete (Eigennutzung) | 9,14 DM/m2 |
Berücksichtigungsfähiger Betrag (50 % von 9,14 DM/m2) vgl. Nr. 51.4 | 4,57 DM/m2 |
Jahresbetrag damit (4,57 DM/m2 x 13 m2 x 12) | 712,92 DM |
Der Vervielfältiger beträgt bei einer Verzinsung in Höhe von 4 % (4 % da Eigennutzung) und Restnutzungsdauer (hier 70 Jahre) | 23,394515 |
Zwischenwert damit (712,92 DM x 23,394515) | 16.678,42 |
Beurteilungspegel am IO Terrasse | 67 dB(A) |
IGW | 64 dB(A) |
Lr,T zugeordneter Lästigkeitsfaktor | 104,0 |
IGW zugeordneter Lästigkeitsfaktor | 84,4 |
Differenz = Entschädigungsprozentsatz | 19,6 % |
Entschädigungsbetrag damit 19,6 % des Zwischenwertes (16.678,42 DM x 0,196) = | 3.268,97 DM |
(2) Beeinträchtigung des unbebauten Außenwohnbereichs
Fläche des betroffenen Außenwohnbereichs (ohne Terrasse 26 m2) | 374 m2 |
Verkehrswert je m2 | 200 DM/m2 |
Berücksichtigungsfähiger Betrag (50 % von 200 DM/m2), vgl. Nr. 51.4 | 100 DM/m2 |
Zwischenwert damit (100 DM/m2 x 374 m2) | 37.400 DM |
Beurteilungspegel am IO unbebauter Außenwohnbereich | |
Lr,T | 68 dB(A) |
IGW | 64 dB(A) |
Lr,T zugeordneter Lästigkeitsfaktor | 111,4 |
IGW zugeordneter Lästigkeitsfaktor | 84,4 |
Differenz = Entschädigungsprozentsatz | 27,0 % |
Entschädigungsbetrag damit 27 % des Zwischenwertes (37.400 DM x 0,27) = | 10.098 DM |
(3) Gesamtentschädigung
Terrasse | 3.268,97 DM |
Unbebauter Außenwohnbereich | 10.098,00 DM |
Entschädigungsbetrag insgesamt: | 13.366,97 DM |
XIX. Teilinanspruchnahme
56 - Entschädigung wegen Lärmbeeinträchtigung
Bei Teilinanspruchnahme eines Grundstückes besteht neben dem Anspruch auf Entschädigung für den Substanzverlust und einer etwaigen Wertminderung des Gebäudes auch ein Anspruch auf Entschädigung wegen Lärmbeeinträchtigung des Außenwohnbereichs, wenn als Folge der Teilinanspruchnahme der Beurteilungspegel
57 - Verhältnis der Entschädigung bei Teilinanspruchnahme zum Ausgleichsanspruch nach § 74 Abs. 2 VwVfG (L)
(1) Maßgebend für die Entschädigung ist der weitergehende Anspruch. Dieser gleicht die Lärmbeeinträchtigung insgesamt aus. Eine Doppelentschädigung ist unzulässig.
(2) Die Entschädigung ist zu leisten nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge, wenn der Beurteilungspegel nach Abzug der Schutzwirkung der abzugebenden Teilfläche den anzuwendenden IGW überschreitet (Beispiel 6).
Beispiel 6
IGW | 59 dB(A) |
Beurteilungspegel (Lr,T1) | 66 dB(A) |
entfallende Schutzwirkung | 3 dB(A) |
Lärmbelastung ohne Teilabtretung (Lr,T2) | 63 dB(A). |
Entschädigt wird die Differenz 66 dB(A) - 59 dB(A). Die Entschädigung ist zu leisten nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung, wenn der Beurteilungspegel nach Abzug der Schutzwirkung der abzugebenden Teilfläche den anzuwendenden IGW nicht überschreitet
Beispiel 7
IGW | 59 dB(A) |
Beurteilungspegel (Lr,T1) | 66 dB(A) |
entfallende Schutzwirkung | 10 dB(A) |
Lärmbelastung ohne Teilabtretung (Lr,T2) | 56 dB(A) |
Entschädigt wird die Differenz 66 dB(A) - 56 dB(A).
(3) Überschreitet der Beurteilungspegel den anzuwendenden IGW nicht, ist die durch den Wegfall der Schutzwirkung der abzugebenden Teilfläche höhere Lärmbeeinträchtigung bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen (Beispiel 8).
Beispiel 8
IGW | 59 dB(A) |
Beurteilungspegel (Lr,T1) | 58 dB(A) |
entfallende Schutzwirkung | 4 dB(A) |
Lärmbelastung ohne Teilabtretung (Lr,T2) | 54 dB(A) |
Entschädigt wird die Differenz 58 dB(A) - 54 dB(A).
58 - Beispiele für die Berechnung der Entschädigung
Bild 4 Beeinträchtigung eines bebauten und eines unbebauten Außenwohnbereichs bei gleichzeitiger Teilinanspruchnahme
Ein Teil des hinter einem Haus befindlichen Gartens wird für den Straßenbau in Anspruch genommen.
Beispiel 9 (Bild 4)
Beeinträchtigung der Terrasse
anrechenbare Fläche der betroffenen Terrasse (26 m2: 2), vgl. Nr. 51.3 | 13 m2 |
Wohnfläche | 175 m2 |
Vergleichsmiete | 1.600 DM |
Mietpreis je m2 (1.600 DM :175 m2) | 9,14 DM/m2 |
Berücksichtigungsfähiger Betrag (50 %von 9,14 DM/m2), vgl. Nr. 51.4 | 4,57 DM/m2 |
Jahresbetrag damit (4,57 DM/m2 x 13 m2 x 12) | 712,92 DM |
Der Vervielfältiger beträgt bei einer Verzinsung in Höhe von 4 % (4 % da Eigennutzung) und Restnutzungsdauer (hier 70 Jahre) | 23,394515 |
Zwischenwert damit (712,92 DM x 23,39451 5) | 16.678,42 DM |
Beurteilungspegel am IO Terrasse beim Bau der Straße mit Teilinanspruchnahme Lr,T1 = | 65 dB(A) |
Beurteilungspegel am IO Terrasse beim Bau der Straße an der ursprünglichen Grundstücksgrenze (fiktiv) Lr,T2 = | 58 dB(A) |
Differenz LrT1 - Lr,T2 = 65 dB(A) - 58 dB(A) ist größer als 3 dB(A). Damit ist eine Schutzwirkung vorhanden.
IGW: | 59 dB(A) |
Lr,T1 zugeordneter Lästigkeitsfaktor | 90,5 |
Lr,T2 zugeordneter Lästigkeitsfaktor | 55.7 |
Differenz = Entschädigungsprozentsatz | 34,8 % |
Entschädigungsbetrag damit 34,8 % des Zwischenwertes (16.678,42 DM x 0,348) = | 5.804,09 DM |
Beispiel 10 (Bild 4)
Beeinträchtigung des unbebauten Außenwohnbereiches
Fläche des betroffenen Außenwohnbereichs (ohne Terrasse 26 m2) | 374 m2 |
Verkehrswert je m2 | 200 DM |
Berücksichtigungsfähiger Betrag (50 % von 200 DM/m2), vgl. Nr. 51.4 | 100 DM/m2 |
Zwischenwert damit (100 DM/m2 x 374 m2) | 37.400 DM |
Beurteilungspegel am IO unbebauter Außenwohnbereich beim Bau der Straße mit Teilinanspruchnahme Lr,T1 | 66 dB(A) |
Beurteilungspegel am IO unbebauter Außenwohnbereich beim Bau der Straße an der ursprünglichen Grundstücksgrenze (fiktiv) Lr,T2 | 59 dB(A) |
Differenz Lr,T1 - Lr,T2 = 66 dB(A) - 59 dB(A) ist größer als 3 dB(A). Damit ist eine Schutzwirkung vorhanden. | |
IGW | 59 dB(A) |
Lr,T1 zugeordneter Lästigkeitsfaktor | 97,0 |
Lr,T2 zugeordneter Lästigkeitsfaktor | 59,7 |
Differenz = Entschädigungsprozentsatz | 37,3 % |
Entschädigungsbetrag damit 37,3 % des Zwischenwertes (37.400 DM x 0,373) = | 13.950,20 DM |
Tabelle der Lästigkeitsfaktoren | Anlage 1 |
Beurteilungspegel Lr,T dB(A) | Lästigkeitsfaktor LSF |
50 | 32.0 |
51 | 34.3 |
52 | 36.8 |
53 | 39.4 |
54 | 42.2 |
55 | 45.3 |
56 | 48.5 |
57 | 52.0 |
58 | 55.7 |
59 | 59.7 |
60 | 64.0 |
61 | 68.6 |
62 | 73.5 |
63 | 78.8 |
64 | 84.4 |
65 | 90.5 |
66 | 97.0 |
67 | 104.0 |
68 | 111.4 |
69 | 119.4 |
70 | 128.0 |
71 | 137.2 |
72 | 147.0 |
73 | 157.6 |
74 | 168.9 |
75 | 181.0 |
76 | 194.0 |
77 | 207.9 |
78 | 222.9 |
79 | 238.9 |
80 | 256.0 |
Formel für den Lästigkeitsfaktor LSF des Beurteilungspegels Lr,T
LSF = 2 0,1 ⋅ Lr,T
Formel für den Lästigkeitsfaktor LSF des anzuwendenden Immissionsgrenzwerts IGW
LSF = 2 0,1 ⋅ IGW
Bis 50 dB(A) wird kein Lästigkeitsfaktor berücksichtigt, da bei einem Beurteilungspegel von 50 dB(A) im Freien bei mittlerer Sprechweise noch eine ausreichende Sprachverständlichkeit bei mehr als 1 m Abstand erreicht wird. (Vgl. Interdisziplinärer Arbeitskreis für Lärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt in Zeitschrift für Lärmbekämpfung 1985, 95ff).
Anlage 2 |
Muster einer Vereinbarung über die Erstattung bei Lärmvorsorge (1)
Vereinbarung
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -
vertreten durch.....................................................................................................................................
-Straßenbauverwaltung -
und
Herrn/Frau............................................................................................................................................
................................................................Straße Nr. ........ in...............................................................
- Eigentümer -
über
die Erstattung von Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen wegen des Baues/Ausbaues der
.............................................................
(Straße)
§ 1
(1) Die Straßenbauverwaltung verpflichtet sich, dem Eigentümer seine Aufwendungen für die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen an dem Gebäude/der Wohnung*) im Hause
.................................................................................................................................................................
Straße .................................................................................Nr. ....................in .......................................
zu erstatten.
(2) An dem Gebäude/der Wohnung sind folgende Lärmschutzmaßnahmen notwendig:
a) an der ............................Seite des Hauses/der Wohnung:........................................................................
b) an der ............................Seite des Hauses/der Wohnung:........................................................................
§ 2
Die veranschlagten Kosten für die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen betragen ................DM
- in Worten: .............................................Deutsche Mark. Für Anpassungsarbeiten erhält der Eigentümer pauschal einen Betrag von ....................DM in Worten: .............................................................Deutsche Mark.
§ 3
(1) Die Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen und ihre Unterhaltung sind Angelegenheit des Eigentümers.
(2) Der Eigentümer zeigt die Fertigstellung der Lärmschutzmaßnahmen der Straßenbauverwaltung an und gestattet ihr, die Ausführung der Maßnahmen nach vorheriger Terminabsprache zu prüfen; Absprachen mit den Mietern werden von ihm getroffen.
§ 4
(1) Die Erstattung erfolgt nach Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen und Prüfung der Originalrechnung.
(2) Die Straßenbauverwaltung teilt dem Eigentümer den Erstattungsbetrag mit. Er ist einschließlich der Pauschale für Anpassungsarbeiten innerhalb von ........Wochen nach dieser Mitteilung auf das Konto des Eigentümers Nr.
.........................................................bei der.....................................................(BLZ ..............................) zu zahlen.
(3) Für abgeschlossene Teilleistungen können bei Vorlage von Originalrechnungen Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag geleistet werden.
§ 5
Mit der Erstattung ist die Beeinträchtigung der Nutzung des Gebäudes/der Wohnung ...............................................durch Verkehrslärm, der von der........................................................... Straße ausgeht, ausgeglichen.
§ 6 **)
Der Eigentümer erklärt, daß er für die Maßnahme nicht aufgrund anderer Vorschriften bereits Fördermittel erhalten hat bzw. die Aufwendung nicht steuermindernd geltend gemacht hat.
..................................................... ................... ................................................... ......................
Ort Datum Ort Datum
........................................................................... .............................................................................
Eigentümer Straßenbauverwaltung
Muster einer Vereinbarung über die Erstattung
bei Lärmvorsorge (2)
Vereinbarung
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -
vertreten durch.....................................................................................................................................
-Straßenbauverwaltung -
und
Herrn/Frau............................................................................................................................................
................................................................Straße Nr......... in.................................................................
- Eigentümer -
über
die Erstattung von Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen wegen des von der
.............................................................
(Straße)
ausgehenden Verkehrslärms
§ 1
(1) Die Straßenbauverwaltung verpflichtet sich, dem Eigentümer 75 v. H. seiner Aufwendungen für die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen an dem Gebäude/der Wohnung*) im Hause
...............................................................................................................................................................
Straße .................................................................................Nr. ....................in .......................................
zu erstatten.
(2) An dem Gebäude/der Wohnung sind folgende Lärmschutzmaßnahmen notwendig:
a) an der ............................Seite des Hauses/der Wohnung:........................................................................
b) an der ............................Seite des Hauses/der Wohnung:........................................................................
§ 2
Die veranschlagten Kosten für die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen betragen ................DM
- in Worten: .............................................Deutsche Mark, so daß sich ein voraussichtlicher Erstattungsbetrag von ...................DM - in Worten: ...............................................................Deutsche Mark ergibt. Für Anpassungsarbeiten erhält der Eigentümer pauschal einen Betrag von ................DM in Worten: ..................................................Deutsche Mark.
§ 3
(1) Die Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen und ihre Unterhaltung sind Angelegenheit des Eigentümers.
(2) Der Eigentümer zeigt die Fertigstellung der Lärmschutzmaßnahmen der Straßenbauverwaltung an und gestattet ihr, die Ausführung der Maßnahmen nach vorheriger Terminabsprache zu prüfen; Absprachen mit den Mietern werden von ihm getroffen.
§ 4
(1) Die Erstattung erfolgt nach Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen und Prüfung der Originalrechnung.
(2) Die Straßenbauverwaltung teilt dem Eigentümer den Erstattungsbetrag mit. Er ist einschließlich der Pauschale für Anpassungsarbeiten innerhalb von ........Wochen nach dieser Mitteilung auf das Konto des Eigentümers Nr.
.........................................................bei der.....................................................(BLZ ..............................) zu zahlen.
(3) Für abgeschlossene Teilleistungen können bei Vorlage von Originalrechnungen Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag geleistet werden.
§ 5
Mit der Erstattung ist die Beeinträchtigung der Nutzung des Gebäudes/der Wohnung ...............................................durch Verkehrslärm, der von der........................................................... Straße ausgeht, ausgeglichen.
§ 6 **)
Der Eigentümer erklärt, daß er für die Maßnahme nicht aufgrund anderer Vorschriften bereits Fördermittel erhalten hat bzw. die Aufwendung nicht steuermindernd geltend gemacht hat.
..................................................... ................... ................................................... ......................
Ort Datum Ort Datum
........................................................................... .............................................................................
Eigentümer Straßenbauverwaltung
*) im Fall von Wohnungseigentum
**) § 6 nur, wenn vereinbarung erst nach Durchführung der Lärmschutzmaßnahme(n) geschlossen wird.
ENDE |