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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage VI - Off-Label-Use Teil A Ziffer XXI, Cisplatin in Kombination mit Gemcitabin bei fortgeschrittenen Karzinomen der Gallenblase und -wege, Zustimmung eines pharmazeutischen Unternehmers
Vom 19. Februar 2015
(BAnz. AT vom 04.05.2015 B2)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. Februar 2015 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 19. März 2015 (BAnz AT 20.04.2015 B3), wie folgt zu ändern:
Die Ziffer XXI der Anlage VI Teil A zur Arzneimittel-Richtlinie wird unter Nummer 1 Buchstabe k "Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers" wie folgt geändert:
1. Im zweiten Absatz wird nach der Angabe "Sigillata Ltd." die Angabe "Teva GmbH" eingefügt.
2. Im dritten Absatz wird die Angabe "TEVA GmbH" gestrichen.
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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