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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Dimethylfumarat
Vom 16. Oktober 2014
(BAnz. AT vom 20.11.2014 B3; 21.01.2015 B2; 29.01.2016 B3 16)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 16. Oktober 2014 (BAnz AT 11.11.2014 B1), wie folgt zu ändern:
I.
Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Dimethylfumarat wie folgt ergänzt:
Zugelassenes Anwendungsgebiet:
Dimethylfumarat (Tecfidera®) wird zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit schubförmig remittierender Multipler Sklerose angewendet (siehe Abschnitt 5.1 für wichtige Informationen über die Populationen, für die eine Wirksamkeit bestätigt wurde).
1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Die zweckmäßige Vergleichstherapie für Dimethylfumarat zur Behandlung von Patienten mit schubförmig remittierender Multiplen Sklerose (RRMS) ist:
- Interferon beta-1a oder Interferon beta-1b oder Glatirameracetat.
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Beta-Interferon 1a:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
ca. 85.000 bis 105.000 Patienten
3. Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung 16
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Tecfidera® (Wirkstoff: Dimethylfumarat) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 24. Juli 2014):
http://www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-_Product_Information/human/002601/ WC500162069.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Behandlung ist von einer Fachärztin/einem Facharzt für Neurologie oder von einer Fachärztin/einem Facharzt für Nervenheilkunde, mit Erfahrung in der Behandlung der Multiplen Sklerose, durchzuführen.
Um hämatologische Veränderungen rechtzeitig zu identifizieren, die das Risiko für opportunistische Infektionen und insbesondere die progressive multifokale Leukenzephalopathie (PML) erhöhen, sollte unmittelbar vor Beginn der Behandlung mit Dimethylfumarat das Blutbild (einschließlich des Differentialblutbildes sowie der Blutplättchenzahl) kontrolliert werden. Nach Beginn der Behandlung sollten die Kontrollen im 6- bis 8-wöchigem Abstand erfolgen.
Angesichts eines publizierten Falls einer PML ohne schwerwiegende Lymphopenie muss der Patient, gegebenenfalls zusammen mit seinen Pflegepersonen, vor Beginn der Behandlung und danach alle zwei Jahre über erste Anzeichen einer PML und deren Symptome in Kenntnis gesetzt werden.
Die Patienten müssen regelmäßig, in der Regel alle drei Monate, mindestens jedoch alle sechs Monate über die gesamte Behandlungsdauer hinweg hinsichtlich klinischer Symptome opportunistischer Infektionen einschließlich PML kontrolliert werden.
Ferner sollte vor Beginn der Behandlung mit Dimethylfumarat eine aktuelle MRT-Aufnahme vorliegen (gewöhnlich nicht älter als drei Monate), die als Vergleichsaufnahme herangezogen werden kann. Diese sollte nach Maßgabe des Arztes regelmäßig aktualisiert werden.
Ein Aussetzen der Medikation ist angezeigt, bei bestätigter Lymphopenie mit Lymphozytenzahlen unter 500/µl, bei klinischen Symptomen oder bei bildgebenden Hinweisen, die auf eine opportunistische Infektion hindeuten. Gleichzeitig sind weitergehende Untersuchungen zum Ausschluss opportunistischer Infektionen durchzuführen.
Nach Aussetzen, bzw. Absetzen der Therapie mit Dimethylfumarat im Zusammenhang mit einer Lymphopenie, sind die Lymphozytenzahlen weiterhin engmaschig bis zur Normalisierung zu kontrollieren.
Es liegen derzeit nur unzureichende Daten zur Therapieumstellung von anderen Vortherapien auf Dimethylfumarat bzw. von Dimethylfumarat auf andere Therapien vor. Es ist zu prüfen, ob ein Sicherheitsabstand vor der Umstellung der Therapien einzuhalten ist.
4. Therapiekosten Behandlungsdauer:
Bezeichnung der Therapie | Behandlungsmodus | Anzahl Behandlungen pro Patient pro Jahr | Behandlungsdauer je Behandlung (Tage) | Behandlungstage pro Patient pro Jahr |
Zu bewertendes Arzneimittel | ||||
Dimethylfumarat (Tecfidera®) | kontinuierlich, 2 x täglich | kontinuierlich | 365 | 365 |
Zweckmäßige Vergleichstherapie (Glatirameracetat oder Interferon beta-1a oder Interferon beta-1b) | ||||
Glatirameracetat (Copaxone®) | kontinuierlich, 1 x täglich | kontinuierlich | 365 | 365 |
Interferon Beta-1a (z.B. Avonex®) | kontinuierlich, 1 x wöchentlich | kontinuierlich | 365 | 52 |
Interferon Beta-1b (z.B. Extavia®) | kontinuierlich, alle 2 Tage | kontinuierlich | 365 | 182,5 |
Verbrauch:
Bezeichnung der Therapie | Wirkstärke (μγ bzw. μγ) | Dosis/ Behandlungstag | Anzahl Applikationseinheiten je Packung | Jahresdurchschnittsverbrauch |
Zu bewertendes Arzneimittel | ||||
Dimethylfumarat (Tecfidera®) |
240 mg 1 |
480 mg | 156 Kapseln | 1730 Kapseln |
Zweckmäßige Vergleichstherapie | ||||
Glatirameracetat (Copaxone®) | 20 mg | 20 mg | 90 Fertigspritzen | 365 Fertigspritzen |
Interferon Beta-1a (z.B. Avonex®) | 30 μg | 30 μg | 12 Fertigspritzen | 52 Fertigspritzen |
Interferon Beta-1b (z.B. Extavia®) | 250 μg | 250 μg | 45 Durchstechflaschen | 182,5 Injektionen |
Kosten:
Kosten der Arzneimittel:
Bezeichnung der Therapie | Kosten (Apothekenabgabepreis) | Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte |
Zu bewertendes Arzneimittel | ||
Dimethylfumarat (Tecfidera®) | 2.171,65 Euro | 2.049,10 Euro [1,80 Euro 2; 120,75 Euro 3] |
Zweckmäßige Vergleichstherapie | ||
Glatirameracetat (Copaxone®) | 4.573,85 Euro | 4.296,68 Euro [1,80 Euro 2; 275,37 Euro 3] |
Interferon Beta-1a (z.B. Avonex®) | 5.112,60 Euro | 4.639,44 Euro [1,80 Euro 2; 471,36 Euro 3] |
Interferon Beta-1b (z.B. Extavia®) | 4.140,11 Euro | 3.938,45 Euro [1,80 Euro 2; 199,86 Euro 3] |
Stand Lauer-Taxe: 1. Oktober 2014
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen:
keine
Jahrestherapiekosten:
Bezeichnung der Therapie | Jahrestherapiekosten pro Patient |
Zu bewertendes Arzneimittel | |
Dimethylfumarat (Tecfidera®) | 26.711,48 Euro |
Zweckmäßige Vergleichstherapie | |
Glatirameracetat (Copaxone) | 17.425,42 Euro |
Interferon Beta-1a (z.B. Avonex®) | 20.104,24 Euro |
Interferon Beta-1b (z.B. Extavia®) | 15.972,60 Euro |
Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung im Internet auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses am 16. Oktober 2014 in Kraft.
1) Die Wirkstärke von 120 mg wird nicht berücksichtigt, da sie nur zur Anfangsdosierung und unter bestimmten Bedingungen zur Anwendung kommt.
ENDE |