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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Obinutuzumab

Vom 5. Februar 2015
(BAnz. AT vom 26.02.2015 B1)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2015 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 22. Januar 2015 (BAnz AT 16.02.2015 B3), wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Obinutuzumab wie folgt ergänzt:

Obinutuzumab

Zugelassenes Anwendungsgebiet:

Obinutuzumab (GazyvaroTM) in Kombination mit Chlorambucil wird bei erwachsenen Patienten mit nicht vorbehandelter chronischer lymphatischer Leukämie (CLL) angewendet, die aufgrund von Begleiterkrankungen für eine Therapie mit einer vollständigen Dosis von Fludarabin nicht geeignet sind.

1. Ausmaß des Zusatznutzens des Arzneimittels

Obinutuzumab ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden. Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 10 gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt gemäß 5. Kapitel § 12 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Diese Quantifizierung des Zusatznutzens erfolgt am Maßstab der im 5. Kapitel § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 VerfO festgelegten Kriterien.

Ausmaß des Zusatznutzens:

nicht quantifizierbar

Ergebnisse der Studie CLL11 nach Endpunkten (2. Datenschnitt vom 9. Mai 2013):

EndpunktInterventionsgruppe
Obinutuzumab + Chlorambucil
Kontrollgruppe
Rituximab + Chlorambucil
Intervention vs. Kontrolle
NMonate
(Median)
[95 %-KI]
NMonate
(Median)
[95 %-KI]
Hazard Ratio
[95 %-KI]
p-Wert
Mortalität
Gesamtüberleben333n. e.330n. e.0,66
[0,41; 1,06]
0,085
Morbidität
IRC-bestimmtes PFS33326,7
[23,2; 31,1]
33014,9
[14,2; 17,2]
0,42
[0,33; 0,54]
< 0,001
AD: 11,8 Monate
Gesundheitsbezogene Lebensqualität 1

EORTC-QLQ-C30

EndpunktInterventionsgruppe
Obinutuzumab + Chlorambucil
Kontrollgruppe
Rituximab + Chlorambucil
Intervention vs. Kontrolle
NPatienten mit Ereignissen
n (%)
NPatienten mit Ereignissen
n (%)
Relatives Risiko
[95 %-KI]
p-Wert
Nebenwirkungen 2
UEs gesamt336315 (93,8)321286 (89,1)1,05
[1,00; 1,10]
UEs CTCAE-Grad > 3336235 (69,9)321177 (55,1)1,27
[1,12; 1,43]
UEs CTCAE-Grad 533615 (4,5)32120 (6,2)0,72
[0,37; 1,37]
SUEs gesamt336131 (39,0)321102 (31,8)1,23
[1,00; 1,51]
Therapieabbrüche aufgrund von UEs33667 (19,9)32147 (14,6)1,36
[0,97; 1,91]
Nebenwirkungen von besonderem Interesse 2
Neutropenien336141 (42,0)321106 (33,0)1,27
[1,04; 1,55]
  • spät einsetzende Neutropenien
33647 (14,0)32135 (10,9)1,28
[0,85; 1,93]
  • verlängerte Neutropenien
3365 (1,5)32110 (3,1)0,48
[0,17; 1,38]
Infektionen und Infestationen336128 (38,1)321120 (37,4)1,02
[0,84; 1,24]
Thrombozytopenien33653 (15,8)32122 (6,9)2,30
[1,43; 3,69]
  • akute Thrombozytopenie
33613 (3,9)3213 (0,9)4,14
[1,19; 14,39]
Infusionsbedingte Reaktionen336221 (65,8)321121 (37,7)1,74
[1,49; 2,05]
Tumorlyse-Syndrom33614 (4,2)3210 (0)ARR: 4,2
[2,0; 6,3]
kardiale Ereignisse33650 (14,9)32132 (10,0)1,49
[0,98; 2,26]
Zweitmalignom33613 (3,9)32113(4,0)0,96
[0,45; 2,03]

Verwendete Abkürzungen:
AD: absolute Differenz;
ARR: absolute Risikoreduktion;
CTCAE: Common Terminology Criteria for Adverse Events;
EORTC QLQ-C30: European Organisation for Research and Treatment of Cancer - Quality of Life Questionnaire C30;
IRC: Independent Review Committee;
KI: Konfidenzintervall;
N: Anzahl ausgewerteter Patienten;
n. e.: nicht erreicht;
PFS: progressionsfreies Überleben;
(S) UEs: (schwerwiegende) unerwünschte Ereignisse;
vs.: versus

2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen Zielpopulation:

ca. 818 bis 1.477 Patienten

3. Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung

Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu GazyvaroTM (Wirkstoff: Obinutuzumab) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 23. Dezember 2014):

http://www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-_Product_Information/human/002799/ WC500171594.pdf

Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Obinutuzumab (GazyvaroTM) soll durch in der Therapie von Patienten mit chronischer lymphatischer Leukämie erfahrene Fachärzte (Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie) erfolgen.

Obinutuzumab (GazyvaroTM) soll unter Bedingungen angewendet werden, unter denen eine vollständige Ausrüstung zur Wiederbelebung sofort verfügbar ist.

Laut Fachinformation sollen Maßnahmen zur Prophylaxe eines Tumorlyse-Syndroms und zur Reduzierung des Risikos für infusionsbedingte Reaktionen ergriffen werden.

4. Therapiekosten Behandlungsdauer:

Bezeichnung der TherapieBehandlungsmodusAnzahl Behandlungen
pro Patient
pro Jahr
Behandlungsdauer je Behandlung
(Tage)
Behandlungstage
pro Patient
pro Jahr
Obinutuzumaballe 28 Tage
Zyklus 1
Tag 1: 100 mg
Tag 2: 900 mg
Tag 8: 1.000 mg
Tag 15: 1.000 mg
Zyklus 2 - 6
Tag 1: 1.000 mg
6 Zyklen19
Chlorambucilalle 28 Tage
an Tag 1 und 15
0,5 mg/kg
6 Zyklen112

Verbrauch:

Bezeichnung der TherapieWirkstärkeMenge pro Packung 3Jahresdurchschnittsverbrauch 4
Obinutuzumab1.000 mg1.000 mg8 Packungen
Chlorambucil2 mg50 Tabletten228 Tabletten

Kosten:

Kosten der Arzneimittel:

Bezeichnung der TherapieKosten
(Apothekenabgabepreis) 3
Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte
Obinutuzumab4923,35 Euro4643,68 Euro
[1,77 Euro 5; 277,90 Euro 6]
Chlorambucil137,42 Euro66,86 Euro
[1,77 Euro 5; 68,79 Euro 6]

Stand Lauer-Taxe: 1. Januar 2015

Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen:

Bezeichnung der TherapieArt der LeistungKosten pro PackungBehandlungstage pro JahrJahreskosten pro Patient
ObinutuzumabHBV-TestHepatitis-B Oberflächenantigen-Status: 5,50 Euro
Hepatitis-B Antikörper-Status: 5,90 Euro
Prämedikation
Kortikosteroide
z.B. Dexamethason i.v.
14,38 Euro214,38 Euro
Antihistaminika
z.B. Dimetinden i.v
14,46 Euro214,46 Euro
Antipyretika
z.B. Paracetamol
10,07 Euro910,07 Euro

Stand Lauer-Taxe: 1. Januar 2015

Jahrestherapiekosten:

Bezeichnung der TherapieJahrestherapiekosten pro Patient
Obinutuzumab37149,44 Euro
Chlorambucil334,30 Euro
zusätzlich notwendige GKV-Leistungen50,31 Euro
gesamt37534,05 Euro

Sonstige GKV-Leistungen:

Zuschlag für die Herstellung einer zytostatikahaltigen parenteralen Zubereitung 7:

Bezeichnung der TherapieKosten pro EinheitAnzahl pro ZyklusAnzahl pro Patient pro JahrKosten pro Patient pro Jahr
Zu bewertendes Arzneimittel
Obinutuzumab81 Euro19729 Euro

II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung im Internet auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses am 5. Februar 2015 in Kraft.

_____

1) Die Datenerhebung erfolgte bis zum Behandlungsende mit der Studienmedikation.

2) Fünf Patienten, welche in die Kontrollgruppe randomisiert wurden und fälschlicherweise ein bis zwei Obinutuzumab-Dosen erhalten haben, wurden bei der Verträglichkeitsanalyse der Interventionsgruppe zugerechnet. Es wurden nur Patienten betrachtet, die mit mindestens einer Dosis der Studienmedikation behandelt wurden.

3) Jeweils größte Packung

4) Dosisberechnung mit einem Gewicht von 75,6 kg (gemäß Mikrozensus 2009)

5) Rabatt nach § 130 SGB V

6) Rabatt nach § 130a SGB V

7) Die Hilfstaxe (Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen) wird zur Berechnung der Kosten nicht vollumfänglich herangezogen, da sie (1) dynamisch verhandelt wird, (2) aufgrund der Vielzahl in der GKV-Versorgung bestehender, größtenteils in nicht öffentlichen Verträgen geregelten Abrechnungsmodalitäten für Zytostatika-Zubereitungen, die nicht an die Hilfstaxe gebunden sind, für die Versorgung nicht repräsentativ ist, (3) gegebenenfalls zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht alle relevanten Wirkstoffe umfasst und aus diesen Gründen insgesamt für eine standardisierte Kostenerhebung nicht geeignet ist. Demgegenüber ist der in der Lauer-Taxe öffentlich zugängliche Apothekenverkaufspreis eine für eine standardisierte Berechnung geeignete Grundlage.

Bei zytostatikahaltigen parenteralen Zubereitungen fallen nach der Hilfstaxe (Stand: 4. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen vom 14. August 2014) Zuschläge für die Herstellung von maximal 81 Euro pro applikationsfertiger Zubereitung an. Dieser Betrag kann in Verträgen unterschritten werden. Diese zusätzlichen sonstigen Kosten fallen nicht additiv zur Höhe des Apothekenverkaufspreises an, sondern folgen den Regularien zur Berechnung in der Hilfstaxe. Die Kostendarstellung erfolgt aufgrund des AVP und des maximalen Zuschlages für die Herstellung und stellt nur eine näherungsweise Abbildung der Therapiekosten dar.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE