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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung, der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Vom 19. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 62 vom 29.12.2014 S. 2371)



Es verordnen

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310):

Artikel 1
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2014 (BGBl. I S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.07.2015)

altneu
1. Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahn-ärztlichen Person (verschreibende Person),"1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,"

2. In § 3a Absatz 7 wird das Wort "vierteljährlich" durch das Wort "wöchentlich" ersetzt.

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Position "Bone morphogenetic protein-2, recombinant human" wird gestrichen.

b) Die Position "Carbetocin - zur Anwendung bei Tieren -" wird wie folgt gefasst:

altneu
Carbetocin
  • zur Anwendung bei Tieren -
"Carbetocin".

c) Die Position "Chinin - zur Anwendung bei Malaria -" wird wie folgt gefasst:

altneu
Chinin
  • zur Anwendung bei Malaria -
"Chinin
  • zur Anwendung beim Menschen -".

d) Die Position "Dibotermin alfa - zur Anwendung bei Tieren -" wird wie folgt gefasst:

altneu
Dibotermin alfa
  • zur Anwendung bei Tieren -
"Dibotermin alfa".

e) Die Position "Esomeprazol" wird wie folgt gefasst:

altneu
Esomeprazol"Esomeprazol
  • ausgenommen zur Behandlung von Sodbrennen und saurem Aufstoßen in einer Einzeldosis von 20 mg und in einer Tageshöchstdosis von 20 mg für eine maximale Anwendungsdauer von 14 Tagen und in einer maximalen Packungsgröße von 280 mg Wirkstoff -".

f) Die Position "Flurbiprofen

wird wie folgt gefasst:

altneu
Flurbiprofen
  • ausgenommen als Lutschtablette zur kurzzeitigen symptomatischen Behandlung bei schmerzhaften Entzündungen der Rachenschleimhaut und in einer Tageshöchstdosis von 50 mg -
"Flurbiprofen
  • ausgenommen zur Anwendung im Mund- und Rachenraum zur kurzzeitigen symptomatischen Behandlung bei schmerzhaften Entzündungen der Mund- und Rachenschleimhaut in einer Tageshöchstdosis von 50 mg -".

g) Die Position "Ketotifen" wird wie folgt gefasst:

altneu
Ketotifen"Ketotifen
  • ausgenommen zur Anwendung am Auge in einer Konzentration von bis zu 0,025 % -".

h) Die folgenden Positionen werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

"Afatinib",

"Aflibercept",

"Alipogen Tiparvovec",

"Alogliptin",

"Avanafil",

"Axitinib",

"Bosutinib",

"Bromelain-Proteasen-Konzentrat",

"Canagliflozin und seine Derivate",

"Cefalonium

"Ceftarolinfosamil und seine Ester",

"Chloroprocain",

"Cholsäure",

"Cobicistat",

"Colestilan",

"Colistimethat-Natrium und andere Colistimethat-Salze",

"Crizotinib",

"Dabrafenib",

"Dapagliflozin und seine Ester",

"Decitabin und seine Ester",

"Defibrotid",

"Elvitegravir und seine Ester",

"Enzalutamid",

"Ferumoxytol",

"Imepitoin

"Ingenolmebutat und seine Ester",

"Insulin degludec",

"Levosimendan",

"Linaclotid",

"Lipegfilgrastim",

"Lixisenatid",

"Lomitapid",

"Loxapin",

"MACI (matrixinduced autologous chondrocyte implantation)",

"Mirabegron und seine Derivate",

"Nalmefen und seine Ester",

"Oclacitinib

"Olodaterol",

"Pegloticase",

"Ponatinib",

"Regorafenib",

"Ruxolitinib",

"Sipuleucel-T",

"Teduglutid",

"Teriflunomid",

"Vilanterol",

"Vismodegib",

"Zubereitung aus Lidocain und Prilocain

Artikel 2
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 19. Februar 2013 (BGBl. I S. 312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "auf der Verschreibung" die Wörter "und, falls es sich um eine Verschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung handelt, auf der Durchschrift der Verschreibung," eingefügt.

2. Dem § 17 Absatz 6b wird folgender Satz 2 angefügt:

"Nach dem Versand der Durchschriften der Vordrucke nach § 3a Absatz 7 der Arzneimittelverschreibungsverordnung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist das Datum des Versands den Angaben nach Satz 1 hinzuzufügen."

Artikel 3
Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

In Anlage 1a der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150; 1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist, wird nach der Position "Thymianöl, ätherisches" die Position "Thymol zur Anwendung bei Bienen" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227) wird wie folgt geändert:

1. (gültig ab 01.07.2015) § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Namen, Vornamen, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden ärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person), einschließlich ihrer Telefon- oder Telefaxnummer und ihrer E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme,"1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,"

2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Fachkreise nach § 3 Nummer 17 des Medizinproduktegesetzes erfolgen."Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Fachkreise nach § 3 Nummer 17 des Medizinproduktegesetzes erfolgen, es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt."

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 4 Nummer 1 treten am 1. Juli 2015 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c und g tritt am 1. April 2015 in Kraft.

ID 14/2612

ENDE