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Änderungstext
CanG - Cannabisgesetz
Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 27. März 2024
(BGBl. I Nr. 109 vom 27.03.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
KCanG - Konsumcannabisgesetz
Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
Artikel 2
MedCanG - Medizinal-Cannabisgesetz
Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinischwissenschaftlichen Zwecken
Artikel 3
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24a wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf | " § 24a (weggefallen)". |
2. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist in doppelter Ausfertigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen obersten Landesbehörde übersendet. | "Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen." |
(2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) wahr. Der Kauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Berücksichtigung der für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kosten seinen Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest.(3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Artikel 5 Unterabsatz 1 und 2 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen übermittelten Daten sowie die Ergebnisse von im Rahmen der Regelungen über die Basisprämie durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck der Überwachung nach diesem Gesetz verwenden.
wird aufgehoben.
3a. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach dem Wort "verursacht" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. eine in § 29a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet."
§ 24a Anzeige des Anbaus von NutzhanfDer Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres in dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 3 anzuzeigen. Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden. Die Anzeige muß enthalten:
- den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie des gesetzlichen Vertreters,
- die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/Katasternummer,
- die Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im Rahmen der Regelungen über die Basisprämie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt worden sind,
- die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück, angegeben werden.
Erfolgt die Aussaat von Nutzhanf nach dem 1. Juli des Anbaujahres, sind die amtlichen Etiketten nach Satz 3 Nummer 3 bis zum 1. September des Anbaujahres vorzulegen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übersendet eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich dem Antragsteller. Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte vor, daß der Anbau von Nutzhanf nicht den Voraussetzungen des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I entspricht, teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit.
wird aufgehoben.
5. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 13 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Nummer 14
14. entgegen § 24a den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
wird aufgehoben.
cc) Nummer 15 wird Nummer 14.
b) In Absatz 3 werden die Wörter", im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 14 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" gestrichen.
6. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Die folgenden Positionen werden gestrichen:
"
- | Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) | |
- ausgenommen | ||
a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist, | ||
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, | ||
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden, | ||
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die
aa) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder bb) für eine Direktzahlung nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind (Nutzhanf) oder | ||
e) zu den in Anlage III bezeichneten Zwecken - | ||
- | Cannabisharz (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) |
".
b) Die Positionen "Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten:" bis "Δ9(11)-Tetrahydrocannabinol (Δ9(11)-THC)" werden wie folgt gefasst:
Alt:
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) |
Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten: | ||
- | Δ6a(10a)-Tetrahydrocannabinol (Δ6a(10a)-THC) | 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol |
- | Δ6a-Tetrahydrocannabinol (Δ 6a-THC) | (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-8,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol |
- | Δ7-Tetrahydrocannabinol (Δ7-THC) | (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol |
- | Δ8-Tetrahydrocannabinol (Δ8-THC) | (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol |
- | Δ10-Tetrahydrocannabinol (Δ10-THC) | (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol |
- | Δ 9(11)-Tetrahydrocannabinol (Δ9(11)-THC) | (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol |
Neu:
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) |
- | Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten: | |
- | Δ6a(10a)-Tetrahydrocannabinol (Δ6a(10a)-THC) | 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol |
- | Δ6a-Tetrahydrocannabinol (Δ6a-THC) | (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-8,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol |
- | Δ7-Tetrahydrocannabinol (Δ7-THC) | (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol |
- | Δ8-Tetrahydrocannabinol (Δ8-THC) | (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol |
- | Δ10-Tetrahydrocannabinol (Δ10-THC) | (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol |
- | Δ9(11)-Tetrahydrocannabinol (Δ9(11)-THC) | (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol |
- ausgenommen,
a) wenn es sich um Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes handelt, oder b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr ist." |
7. In Anlage II wird die Position "Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC)" wie folgt gefasst:
Alt:
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) |
- | delta9-Tetrahydrocannabinol (delta9-THC) | 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol |
- ausgenommen, | ||
a) wenn es sich um Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes handelt, oder | ||
b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr ist." |
Neu:
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) |
- | Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) | 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol |
- ausgenommen, | ||
a) wenn es sich um Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes handelt, oder | ||
b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr ist." |
8. Anlage III wird wie folgt geändert:
a) Folgende Position wird gestrichen:
"
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) |
"- | Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) | |
- | - nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind - |
b) Die Position "Dronabinol" wird gestrichen:
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) |
"Dronabinol | - | (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol". |
Artikel 4
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 7d des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter "Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten," gestrichen.
2. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Cannabis," und das Wort "Dronabinol," gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
§ 15 Absatz 1 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist,
Satz 1 Nummer 2 gilt auch für den in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Cannabis in Form von getrockneten Blüten.
wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG
Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
"19. Medizinal-Cannabisgesetz."
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu Abschnitt 15 angefügt:
"Abschnitt 15
Medizinal-Cannabisgesetz".
b) In Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2, 3, 5 und 9 wird jeweils der Satz "Anmerkung: Bei "Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" ist jede Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu berechnen." aufgehoben.
c) Folgender Abschnitt 15 wird angefügt:
"Abschnitt 15
Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Höhe der Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG | |
1.1 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | |
1.1.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 240 |
1.1.2 | Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden | 480 |
1.1.2.1 | Wenn das hergestellte Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen soll, ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden | 240 |
1.1.3 | Binnenhandel | 590 |
1.1.3.1 | Befristete Einmalerlaubnis | 295 |
1.1.3.2 | Höchstgrenze je Betriebsstätte | 8.850 |
1.1.4 | Außenhandel einschließlich Binnenhandel | 1.040 |
1.1.4.1 | Befristete Einmalerlaubnis | 520 |
1.1.4.2 | Höchstgrenze je Betriebsstätte | 15.600 |
1.2 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder er ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | |
1.2.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 190 |
1.2.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) | 190 |
1.2.3 | Erwerb | 190 |
1.2.3.1 | Wenn mehrere Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken umfasst sind, insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | 4425 |
1.2.4 | Abgabe | 190 |
1.2.5 | Einfuhr | 190 |
1.2.6 | Ausfuhr | 190 |
2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 MedCanG in Verbindung mit § 4 MedCanG | |
2.1 | Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund neu aufgenommener Verkehrsarten oder Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | Die in Nummer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegte Gebühr |
2.2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung in der Person der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers | 50 Prozent der in Nummer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr |
2.3 | Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes | 50 Prozent der in Nummer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr |
3 | Erteilung einer geänderten Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 MedCanG | |
3.1 | Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung | 90 |
3.2 | Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung | 190 |
4 | Verlängerung einer nach § 10 Nummer 1 MedCanG erteilten befristeten Erlaubnis | 25 Prozent der in Nummer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr |
5 | Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 10 Nummer 2 MedCanG | 190 |
6 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | 70 |
6.1 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV oder einer Ausfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | 35 |
7 | Begehungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 MedCanG | 660 bis 15.000 |
8 | Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 21 Absatz 2 MedCanG | 150 |
9 | Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | |
9.1 | Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte | 50 bis 500 |
9.2 | Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind | 50 bis 250 |
9.3 | Fachliche Beratung der antragstellenden Person (Beratungsgespräch) | 500 bis 5.000 |
10 | Auslagen | |
10.1 | Kosten für Dienstreisen im Fall der Nummer 7 | In tatsächlich entstandener Höhe |
10.2 | Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren | In tatsächlich entstandener Höhe". |
Artikel 7
Änderung des Arzneimittelgesetzes
In § 81 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Atomrechts," die Wörter "des Konsumcannabisgesetzes, des Medizinal-Cannabisgesetzes," eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
Das Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort "Rauchen" die Wörter "von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten" eingefügt.
2. In § 2 Nummer 3 werden die Wörter "(zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
2. Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
alt | neu |
5. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal | "5. wegen einer Straftat nach dem Konsumcannabisgesetz oder nach dem Medizinal-Cannabisgesetz oder
6. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz wenigstens zweimal". |
Artikel 10
Änderung der Arbeitsstättenverordnung
In § 5 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird das Wort "Tabakrauch" durch die Wörter "Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 - auch in Verbindung mit § 38 - des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen. | "Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes - auch in Verbindung mit § 38 des Betäubungsmittelgesetzes, § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes - zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen." |
2. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Betäubungsmittelgesetzes" die Wörter "- auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes -" eingefügt.
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter " § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die Wörter " § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes - auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes -" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter " § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs" durch die Wörter " § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs" ersetzt.
c) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Betäubungsmittelgesetzes" die Wörter "- auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes -" eingefügt.
3. Dem § 48 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Tilgung erfolgt nur, wenn sich die Voraussetzungen des Satzes 1 anhand der nach § 5 eingetragenen Daten feststellen lassen. Andere gesetzliche Bestimmungen über die Tilgung von Eintragungen wegen Rechtsänderungen bleiben unberührt."
Artikel 12
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 werden die folgenden Nummern 6a und 6b eingefügt:
"6a. aus dem Konsumcannabisgesetz:
6b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:
2. § 145d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes" durch die Wörter "in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes, in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes, in § 35 Satz 1 Nummer 2 des Konsumcannabisgesetzes oder in § 26 Satz 1 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes" ersetzt.
b) In dem Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter " § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes" durch die Wörter " § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes" ersetzt.
3. In § 164 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes" durch die Wörter " § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218), wird folgender Artikel 316p eingefügt:
"Artikel 316p Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz
Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden."
Artikel 13a
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 100a Absatz 2 Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a und 7b eingefügt:
"7a. aus dem Konsumcannabisgesetz:
7b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:
2. Nach § 100b Absatz 2 Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt:
"5a. aus dem Konsumcannabisgesetz: Straftaten nach § 34 Absatz 4 Nummer 1, 3 oder Nummer 4,
5b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz: Straftaten nach § 25 Absatz 5 Nummer 1, 3 oder Nummer 4,".
3. In § 100j Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern "oder Nummer 5," die Angabe "5a, 5b," eingefügt.
4. In § 104 Absatz 2 werden nach dem Wort "Betäubungsmittel-" ein Komma und das Wort "Cannabis-" eingefügt.
5. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Betäubungsmittelgesetzes" die Wörter "oder nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder nach § 34 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes oder nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Medizinal-Cannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder nach § 25 Absatz 5 des Medizinal-Cannabisgesetzes" eingefügt.
6. § 443 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Der Nummer 4 wird ein Komma angefügt.
c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
"5. einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 34 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes oder
6. einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Medizinal-Cannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 25 Absatz 5 des Medizinal-Cannabisgesetzes".
Artikel 14
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
Die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
wird aufgehoben.
3. In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) In Nummer 9.1 in der ersten Spalte werden die Wörter "(ausgenommen Cannabis)" gestrichen.
b) Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei beding er Eignung | |||
Klassen A, A1, A2 B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2 B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | ||
9.2 | Einnahme von Cannabis | ||||
9.2.1 | Regelmäßige Einnahme von Cannabis | nein | nein | - | - |
9.2.2 | Gelegentliche Einnahme von Cannabis | ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust | ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust | - | - |
Neu:
Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | ||
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | |
"9.2 Einnahme von Cannabis | ||||
9.2.1 Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | - | - |
9.2.2 nach Beendigung des Missbrauchs |
ja |
ja | - | - |
9.2.3 Abhängigkeit |
nein |
nein | - | - |
9.2.4 nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) |
ja |
ja | - | -". |
4. In Anlage 4a Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter "Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln" jeweils durch die Wörter "Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln" ersetzt.
Artikel 14a
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 74a Absatz 1 Nummer 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Betäubungsmittelgesetz" ein Komma und die Wörter "Konsumcannabisgesetz oder Medizinal-Cannabisgesetz" eingefügt.
Artikel 14b
Einschränkung von Grundrechten
(1) Durch Artikel 13a Nummer 1 und 3 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(2) Durch Artikel 13a Nummer 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(3) Durch Artikel 13a Nummer 4 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2024 in Kraft.
(2) In Artikel 1 treten § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, die §§ 6, 8 Absatz 2, die §§ 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, die §§ 22 bis 27 Absatz 1 bis 6, die §§ 28, 29, 34 Absatz 1 Nummer 15 und 16 und § 36 Absatz 1 Nummer 7 bis 37 am 1. Juli 2024 in Kraft.
(3) In Artikel 1 treten die §§ 40 bis 42 am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID 240665
ENDE |