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Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
Vom 21. Juli 2010
(BGBl. Nr. 40 vom 05.08.2010 S. 1062; 05.05.2017 S. 1068 17; 26.05.2017 S. 1305 17a; 28.04.2020 S. 846 20)
Gl.-Nr.: 7820-15-1
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1, des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Diese Verordnung gilt für
Die §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme der in Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe,
vorgenommen werden,
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
Eine Übernahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 liegt auch vor, soweit ein in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannter Stoff im Auftrag des Empfängers unmittelbar durch Dritte auf Flächen des Empfängers aufgebracht wird.
§ 3 Aufzeichnungspflicht
(1) Abgeber, Beförderer sowie Empfänger haben spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme Aufzeichnungen zu erstellen, in denen Folgendes angegeben werden muss:
Ergeben sich die in Satz 1 genannten Angaben ohne Weiteres aus den geschäftlichen Unterlagen, brauchen keine gesonderten Aufzeichnungen erstellt zu werden. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für den Beförderer, der ausschließlich im Auftrag eines anderen befördert. Für Empfänger, die Stoffe nach § 1 Satz 1 im eigenen Betrieb verwenden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen spätestens zwei Monate nach der Übernahme zu erstellen sind.
(2) Wer Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erstellen hat, hat diese für drei Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren. Der Aufzeichnungspflichtige hat die Aufzeichnungen der zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
(1) Werden Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 in ein Land verbracht, so hat der Empfänger dieser Stoffe dies bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr der für seinen Betriebssitz zuständigen Behörde unter Angabe der Abgeber mit deren jeweiligen Namen und Anschrift, Datum oder Zeitraum der Abnahme und der Menge in Tonnen Frischmasse zu melden.
(2) Die zuständigen Behörden eines Landes übermitteln der zuständigen obersten Landesbehörde bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Angaben über die ihnen nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 30. Juni eines jeden Jahres Angaben über die den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden können eine andere Behörde des jeweiligen Landes festlegen, an die die Angaben nach Satz 1 zu übermitteln sind und die die Angaben nach Satz 2 übermittelt.
§ 5 Mitteilungspflicht
Wer Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 zum ersten Mal gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat dies der für seinen Sitz zuständigen Behörde einen Monat vor der erstmaligen Tätigkeit mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, der Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke der Düngung ins Inland verbringt. Abgeber, die über keinen inländischen Sitz verfügen, haben diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Landes anzuzeigen, in das sie zum ersten Mal abgeben.
§ 6 Ergänzende Landesregelungen
Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, zu treffen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten 17 17a
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
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