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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften

Vom 28. April 2020
(BGBl. I Nr. 20 vom 30.04.2020S. 846)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Düngeverordnung 1

Die Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

" § 8 Nährstoffvergleich (aufgehoben)

§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (aufgehoben)".

b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen".

c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

"Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier".

d) In der Angabe zu Anlage 5 wird das Wort "Nährstoffvergleich" durch das Wort "Nährstoffeinsatz" ersetzt.

e) Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 6 (aufgehoben)".

f) In der Angabe zu Anlage 7 wird das Wort "Stickstoffgehalt" durch das Wort "Nährstoffgehalte" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 8 Absatz 6" durch die Angabe " § 10 Absatz 3" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Düngebedarfs" die Wörter "um höchstens 10 Prozent" eingefügt und das Wort "nur" gestrichen.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "gelten Satz 1 und" durch das Wort "gilt" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Tabelle 1" gestrichen.

d) Absatz 5 Satz 3

Als Aufbringungsverluste dürfen bei der Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, höchstens die sich aus Anlage 2 Zeile 5 bis 9 ergebenden Werte, bei anderen organischen oder organischmineralischen Düngemitteln höchstens zehn vom Hundert der nach Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte an Gesamtstickstoff berücksichtigt werden.

wird aufgehoben.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen."

bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "hat", das Wort "anordnen" durch das Wort "anzuordnen" und das Wort "untersagen" durch die Wörter "zu untersagen" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 zweiter Halbsatz und Nummer 2 zweiter Teilsatz wird die Angabe "drei" jeweils durch die Angabe "fünf" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter "im Vorjahr" durch die Wörter "zu den Vorkulturen des Vorjahres" ersetzt.

cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist."

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zweiter und dritter Teilsatz wird die Angabe "drei" jeweils durch die Angabe "fünf" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

"; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen,".

d) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 8 Absatz 6" durch die Angabe " § 10 Absatz 3" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4

Abweichend von Satz 1 dürfen ferner mit den dort genannten Stoffen bis zu 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn
  1. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird,
  2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist,
  3. der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt, und
  4. anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.

Abweichend von Satz 3 dürfen unter den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen mit Düngemitteln, bei denen es sich um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt, mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.

aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines solchen Gewässers eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens zehn vom Hundert aufweisen (stark geneigte Flächen), innerhalb eines Abstandes von fünf Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden. Auf stark geneigten Ackerflächen dürfen ferner die in Satz 1 genannten Stoffe innerhalb eines Abstandes zwischen fünf und 20 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:
  1. auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung,
  2. auf bestellten Ackerflächen
    1. mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr, nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
    2. ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
    3. nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.

Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

"(3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht aufgebracht werden
  1. innerhalb eines Abstandes von 3 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen,
  2. innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen, und
  3. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 30 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 15 Prozent aufweisen.

Auf Ackerflächen dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 1 innerhalb eines Abstandes von 3 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante, bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von 5 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante und bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 3 innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:

  1. auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung,
  2. auf bestellten Ackerflächen
    1. mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
    2. ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
    3. nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren.

Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 3, die unbestellt sind oder nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand verfügen, dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe ferner nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlages aufgebracht werden. Beträgt bei Flächen, die eine Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 aufweisen, der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar, so dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Stunden" die Wörter ", ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "oder" das Wort "er" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 und 4 Nummer 1 wird jeweils die Angabe "Tabelle 1" gestrichen.

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "oder auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist" eingefügt.

cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist."

d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "15. Mai" durch die Wörter "Ablauf des 15. Mai" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "15. Dezember" durch die Angabe "1. Dezember" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden."

e) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "bis zum" jeweils durch die Wörter "bis zum Ablauf des" ersetzt.

f) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 10, mit flüssigen organischen und flüssigen organischmineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden."

6. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Ammoniumcarbonat darf nicht als Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel angewendet werden."

7. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Nährstoffvergleich

(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum 31. März nach Maßgabe der Anlage 5 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als

  1. Vergleich von Zu- und Abfuhr für die landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt oder
  2. Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede Bewirtschaftungseinheit oder eine nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche

zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 6 zusammenzufassen.

(2) Bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr der angebauten Kulturen nach Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 5 sind für den Stickstoffgehalt die Werte nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Für Kulturen, die in Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 nicht genannt sind, sind die Stickstoffgehalte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen. Satz 2 gilt auch für die Phosphatgehalte der angebauten Kulturen. Werden die Nährstoffgehalte in den Haupternte- oder Nebenernteprodukten auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Untersuchungs- oder Messmethoden ermittelt, so sind abweichend von den Sätzen 1 bis 3 diese Werte bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr zu verwenden.

(3) Betriebsinhaber, die Tierarten halten, die in Anlage 1 Tabelle 2 aufgeführt sind, haben abweichend von Absatz 2 die Nährstoffabfuhr von den Grobfutterflächen wie folgt zu berechnen:

Nährstoffabfuhr =Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter nach Anlage 1 Tabelle 2 je Tier oder Stallplatz x Anzahl der Tiere oder Stallplätze + Nährstoffabfuhr über abgegebenes Grobfutter - Nährstoffzufuhr über erworbenes Grobfutter.

Für nicht verwertete Futtermengen darf der Betriebsinhaber für Feldfutter einen Zuschlag von bis zu 15 vom Hundert und für Grünland und Dauergrünland einen Zuschlag von bis zu 25 vom Hundert der nach Satz 1 ermittelten Nährstoffabfuhr vornehmen.

(4) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 und 5 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 4 und 5, bei Weidehaltung für den anteiligen Weidegang mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeile 5 bis 8 Spalte 6, zugrunde zu legen.

(5) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen. Außerdem darf der Betriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des Stickstoffvergleichs beim Anbau von Gemüsekulturen unvermeidliche Verluste in Höhe von 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für Flächen, auf denen Chicoréerüben, Kürbis, Möhren, Pastinaken, Schwarzwurzel, Speiserüben, Stangenbohnen, Wurzelpetersilie oder Trockenspeisezwiebeln angebaut wurden.

(6) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,
  2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
  3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen,
  4. Betriebe, die
    1. abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
    2. höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
    3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und
    4. keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organischmineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.

§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches 20

(1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen.

(2) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1 genannte Kontrollwert 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und später begonnenen Düngejahren 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet.

(3) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 für Phosphat nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1 genannte Kontrollwert 20 Kilogramm Phosphat je Hektar und Jahr, in den ab 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und später begonnenen Düngejahren 10 Kilogramm Phosphat je Hektar und Jahr nicht überschreitet.

(4) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat sie anzuordnen, dass der Betriebsinhaber im Jahr der Feststellung an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Düngeberatung teilzunehmen hat. Die Teilnahme ist der zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen. Die Düngeberatung ist auf die Einhaltung der zulässigen Kontrollwerte auszurichten.

(5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle im auf die Düngeberatung nach Absatz 4 folgenden Jahr erneut eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat der Betriebsinhaber die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und den Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 der zuständigen Stelle bis zum 31. März zur Prüfung vorzulegen.

" § 8 (aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)".

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "im Fall der Überschreitung des ermittelten Düngebedarfs nach § 3 Absatz 3 Satz 3 auch die Gründe für den höheren Düngebedarf," angefügt.

bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden Satz 2 ersetzt:

altneu
Überschreitungen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 einschließlich der Gründe für den höheren Düngebedarf sind unverzüglich nach der Überschreitung aufzuzeichnen. Betriebsinhaber haben ferner bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 nach den Anlagen 5 und 6 aufzuzeichnen. Ausgenommen von den Sätzen 1 bis 3 sind Flächen und Betriebe nach § 8 Absatz 6."Der nach Satz 1 Nummer 1 jeweils für die Schläge, die Bewirtschaftungseinheiten oder die nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen aufgezeichnete Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen; die jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Der Betriebsinhaber hat spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme, einschließlich der Aufbringung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 5 Absatz 3 Satz 4, folgende Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen:

  1. eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche,
  2. Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche,
  3. die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes,
  4. die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organischmineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff.

Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe nach Satz 1 Nummer 4 sind bis zum Ablauf des 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen; die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,
  2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
  3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen,
  4. Betriebe, die
    1. abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
    2. höchstens auf 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
    3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und
    4. keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organischmineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.

d) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "1, 2 und 4" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe "und 9" die Wörter "sowie in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten und in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten ferner nach § 13a Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Festmist" die Wörter "von Huftieren oder Klauentieren" eingefügt.

10. In § 13 werden die Absätze 2 bis 7 durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

altneu
(2) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes abweichende Vorschriften zu erlassen für
  1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Teilgebiete mit Überschreitung von 50 Milligramm Nitrat je Liter in Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grundwasserverordnung oder
  2. Gebiete, die dem jeweils betroffenen Einzugsgebiet oder einem Teil des betroffenen Einzugsgebiets eines langsam fließenden oder stehenden oberirdischen Gewässers entsprechen, in denen eine Eutrophierung durch erhebliche Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde.

Eine Eutrophierung durch Phosphat im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist anzunehmen, wenn im Falle von langsam fließenden oberirdischen Gewässern die Werte für Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) und im Falle von stehenden oberirdischen Gewässern die Werte für Gesamtphosphor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewässerverordnung überschritten sind. Die Landesregierungen können im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Gebiete, die dem Bereich eines Grundwasserkörpers entsprechen, in dem weder mehr als 37,5 Milligramm Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitratgehalts noch mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden sind, von den in Satz 1 genannten abweichenden Vorschriften ausnehmen. Soweit und solange dies erforderlich ist, schreiben sie mindestens drei der nachfolgenden Anforderungen vor:

  1. abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 3 darf der nach § 3 Absatz 2 ermittelte Düngebedarf an Stickstoff auf Grund nachträglich eintretender Umstände um höchstens zehn vom Hundert überschritten werden,
  2. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
  3. abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 2 kann in Gebieten nach Satz 1 Nummer 2 nicht nur im Einzelfall angeordnet werden, dass abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagt werden,
  4. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln,
  5. abweichend von
    1. § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 ist beim Aufbringen dort genannter Stoffe ein Abstand von mindestens fünf Metern einzuhalten,
    2. § 5 Absatz 3 Satz 1 dürfen dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden und
    3. § 5 Absatz 3 Satz 2 dürfen dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes zwischen zehn und 20 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden,
  6. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt,
  7. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 dürfen in Gebieten nach Satz 1 Nummer 2 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; der Zeitraum kann in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden,
  8. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden,
  9. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; der Zeitraum kann für eines oder mehrere der genannten Düngemittel in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden,
  10. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 dürfen die dort genannten Düngemittel nur bis zum 1. November zu den dort genannten Kulturen aufgebracht werden,
  11. abweichend von § 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4, sind nur Betriebe, die
    1. abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2 weniger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
    2. höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
    3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen, und
    4. keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organischmineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
  12. von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausgenommen,
  13. abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 hat der Betriebsinhaber sicherzustellen, dass der dort genannte Kontrollwert 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und später begonnenen Düngejahren 40 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet,
  14. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 haben Betriebe sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können,
  15. abweichend von § 12 Absatz 4 haben Betriebe sicherzustellen, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von vier Monaten anfallende Menge der dort genannten Düngemittel sicher lagern können.

Soweit sich Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 bis 4 auf den ganzen Betrieb beziehen, können die Landesregierungen auch ihre Anwendung auf Betriebe regeln, deren Flächen nicht vollständig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen.

(3) Soweit die Landesregierungen Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen, gelten die nach Landesrecht vorgeschriebenen Abweichungen nicht für Betriebe, die gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweisen, dass der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre den Kontrollwert von 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. In diesem Fall gelten die Vorgaben dieser Verordnung.

(4) Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 vorsehen, dass die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 vorgesehenen Abweichungen für solche Betriebe genehmigen kann, die an einem Agrarumweltprogramm oder mehreren Agrarumweltprogrammen des Landes teilnehmen, wenn dieses oder diese

  1. in besonderer Weise dem Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen dient oder dienen und
  2. auf der gesamten, sich in einem Gebiet nach Absatz 2 Satz 1 befindlichen Fläche eines Betriebes die gleiche Wirkung erzielt oder erzielen, wie die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 vorgeschriebenen Abweichungen.

Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei der Entscheidung nach Satz 1 die Bewirtschaftungsziele im Sinne des § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist bei Änderungen von Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder bei Änderungen der die Genehmigung begründenden Tatsachen nach Satz 1 und Satz 2 neu zu erteilen. Im Falle einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 gelten die Vorgaben dieser Verordnung.

(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Gebieten und in den in Absatz 2 Satz 3 genannten Gebieten, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von

  1. § 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4, Betriebe, die
    1. abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
    2. höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
    3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
    4. keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organischmineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
  2. von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausgenommen sind,
  3. § 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können.

(6) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder des § 4 des Düngegesetzes Regelungen zu erlassen

  1. über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Nährstoffvergleichen nach den §§ 8 und 9 und den Aufzeichnungen nach § 10 Absatz 1 und 2 sowie über die Form der genannten Nährstoffvergleiche und Aufzeichnungen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist, und
  2. über die Pflicht des Betriebsinhabers, den nach § 3 Absatz 2 oder 3 Satz 4 für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit ermittelten Düngebedarf zu einem gesamtbetrieblichen Düngebedarf zusammenzufassen und den gesamtbetrieblichen Düngebedarf aufzuzeichnen und einzuhalten.

(7) Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über den erstmaligen Erlass und jede Änderung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 5.

"(2) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder auf Grund des § 4 des Düngegesetzes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 sowie über die Form der genannten Aufzeichnungen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist."

11. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen 20

(1) Die Landesregierungen haben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes folgende Gebiete auszuweisen:

  1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszunehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat festgestellt worden ist,
  2. Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat,
  3. Gebiete von Grundwasserkörpern mit Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grundwasserverordnung liegen, und
  4. hydrologische Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete von Oberflächenwasserkörpern, bei denen
    1. durch Modellierungs- oder Monitoringergebnisse eine Eutrophierung durch signifikante Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde, und
    2. die Werte für den guten ökologischen Zustand für Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) oder für Gesamtphosphor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewässerverordnung überschritten sind und
    3. die biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten und Phythobenthos oder Phytoplankton nach Anlage 4 der Oberflächengewässerverordnung schlechter als in die Klasse guter Zustand eingestuft wurden.

Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 erlässt die Bundesregierung auf der Grundlage von Artikel 84 des Grundgesetzes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Landesregierungen überprüfen die Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 unverzüglich nach dem Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungsvorschrift und nehmen erforderliche Änderungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vor.

(2) In den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten gelten ab dem 1. Januar 2021 die nachfolgenden abweichenden oder ergänzenden Anforderungen:

  1. der für Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nach § 3 Absatz 2 ermittelte Stickstoffdüngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des laufenden Düngejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Stickstoffdüngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen, die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 darf bei den Düngungsmaßnahmen des Betriebes im laufenden Düngejahr auf Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschritten werden; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen; die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass der erste Halbsatz nicht für Dauergrünlandflächen gilt, soweit der Anteil von Dauergrünlandflächen an der Gesamtfläche der jeweiligen ausgewiesenen Gebiete insgesamt 20 Prozent nicht überschreitet und nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu erwarten ist,
  2. abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 dürfen Nährstoffe aus organischen und organischmineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen,
  3. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend,
  4. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend,
  5. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht aufgebracht werden; der erste Halbsatz gilt im Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit nachgewiesen ist, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stickstoff je Hektar nicht überschreitet; der erste Halbsatz gilt ferner nicht im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, wenn es sich bei den aufgebrachten Düngemitteln um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt und nicht mehr als 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden; die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. September eine längstens bis zum Ablauf des 1. Oktober 2021 befristete Ausnahme von der Anforderung nach dem ersten Halbsatz genehmigen, wenn der Betriebsinhaber einen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen auf Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, wie Jauche oder Gülle, oder Gärrückständen im Sinn des § 12 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, die Errichtung oder Erweiterung noch nicht abgeschlossen werden konnte und der Betriebsinhaber dies nicht zu vertreten hat; im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung dürfen auf den betroffenen Flächen nicht mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und abweichend vom dritten Halbsatz Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte nicht aufgebracht werden oder aufgebracht worden sein,
  6. abweichend von § 6 Absatz 11 dürfen auf Grünland, auf Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums nach Nummer 3 mit flüssigen organischen und flüssigen organischmineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden,
  7. im Fall des Anbaus von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde; der erste Halbsatz gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden, und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt.

(3) Die Landesregierungen haben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Die zusätzlichen Anforderungen müssen geeignet sein

  1. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Erreichung des dort im ersten Halbsatz genannten Schwellenwerts,
  2. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Erreichung der Trendumkehr,
  3. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur Erreichung des dort genannten Schwellenwerts und zur Erreichung der Trendumkehr und
  4. in Gebieten und Teilgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Verringerung der Eutrophierung.

Als zusätzliche Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass

  1. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen darf, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
  2. abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 3 in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht nur im Einzelfall angeordnet werden muss, dass abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagt werden muss,
  3. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln hat,
  4. abweichend von
    1. § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 beim Aufbringen dort genannter Stoffe ein Abstand von mindestens 5 Metern einzuhalten ist,
    2. § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden dürfen und
    3. § 5 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Stoffe bei einer Hangneigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden dürfen,
  5. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten sind; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt,
  6. abweichend von Absatz 2 Nummer 4 der dort genannte Verbotszeitraum für eines oder mehrere der genannten Düngemittel in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu zwei Wochen verlängert werden kann,
  7. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 3 der dort genannte Verbotszeitraum in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden kann,
  8. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur bis zum Ablauf des 1. November zu den dort genannten Kulturen aufgebracht werden dürfen,
  9. abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2, nur Betriebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 ausgenommen sind, die
    1. abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
    2. höchstens auf 1 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
    3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und
    4. keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organischmineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
  10. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Betriebe sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können,
  11. abweichend von § 12 Absatz 4 Betriebe sicherzustellen haben, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von vier Monaten anfallende Menge der dort genannten Düngemittel sicher lagern können,
  12. abweichend von Absatz 2 Nummer 2 die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche auf Ackerland 130 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreiten darf.

(4) Sofern die Landesregierungen Gebiete von Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht ausgewiesen haben, gelten ab dem 1. Januar 2021 die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach Absatz 2 und die durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche im Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers. Das Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers ist durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festzulegen und bekannt zu machen.

(5) Sofern die Landesregierungen Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht ausgewiesen haben, ist ab dem 1. Januar 2021 die Anforderung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 auf den dort genannten Flächen im gesamten Landesgebiet anzuwenden.

(6) Soweit sich Anforderungen nach Absatz 2, ausgenommen Absatz 2 Nummer 1, oder Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf den ganzen Betrieb beziehen, können die Landesregierungen auch bestimmen, dass diese Anforderungen auf Betriebe anzuwenden sind, deren Flächen nicht vollständig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen.

(7) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, in anderen als den nach Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Gebieten, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von

  1. § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2, Betriebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 ausgenommen sind, die
    1. abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
    2. höchstens auf 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
    3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
    4. keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organischmineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
  2. § 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können.

(8) Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über den erstmaligen Erlass und jede Änderung einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1, 3 oder 7. Die Landesregierungen überprüfen die nach den Absätzen 1, 3 oder 7 erlassenen Rechtsverordnungen spätestens vier Jahre nach ihrem erstmaligen Erlass und danach in Abständen von höchstens vier Jahren."

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5," durch die Wörter "Satz 1 oder 3 oder § 13a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1," ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Satz 2 einen dort genannten Stoff" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1, 2, 3 oder 4, entgegen § 6 Absatz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 11, § 11 Satz 2, § 13a Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 6 oder 7 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder Substrat oder einen dort genannten Stoff" ersetzt.

cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

altneu
5. entgegen § 6 Absatz 2 ein dort genanntes Düngemittel aufbringt, dem kein Ureasehemmstoff zugegeben ist, oder das Düngemittel nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,

6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den Boden aufbringt oder in den Boden einbringt,

7. entgegen § 7 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Absatz 4 einen dort genannten Stoff anwendet,

8. entgegen § 9 Absatz 1 oder 5 einen betrieblichen Nährstoffvergleich oder eine Düngebedarfsermittlung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kontrollwert nicht überschritten wird, wenn die zuständige Stelle eine vollziehbare Anordnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 gegen den Betriebsinhaber erlassen hat, oder

10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt.

"5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den Boden aufbringt oder in den Boden einbringt oder

6. entgegen § 7 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 4 oder 5 ein dort genanntes Mittel oder Substrat oder einen dort genannten Stoff anwendet."

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "oder § 6 Absatz 8 einen dort genannten Stoff" durch die Wörter ", § 6 Absatz 8 oder § 13a Absatz 2 Nummer 3 erster Halbsatz, Nummer 4 erster Halbsatz oder Nummer 5 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder einen dort genannten Stoff" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 2" durch die Wörter ", Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Übergangsvorschrift

Für die Zwecke der Zusammenfassung zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 sowie der Ermittlung des Kontrollwerts nach § 9 Absatz 2 und Absatz 3 und nach § 13 Absatz 3 Satz 1 stehen vor dem 2. Juni 2017 auf der Grundlage der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, erstellte Nährstoffvergleiche den Nährstoffvergleichen nach § 8 Absatz 1 gleich.

" § 15 Übergangsvorschrift

(1) Die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach § 13a Absatz 2 dieser Verordnung gelten ab dem 1. Januar 2021 auch in Gebieten und Teilgebieten, für die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben.

(2) Anforderungen, die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung vorgeschrieben haben, stehen den in § 13a Absatz 3 dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen gleich, soweit sie zur Erreichung der dort genannten Zwecke geeignet sind.

(3) Für die Zwecke der Anwendung von Anlage 4 Tabelle 3, 5 und 10 dieser Verordnung stehen den dort in den Vorbemerkungen und Hinweisen genannten Gebieten im Fall des § 15 Absatz 1 die Gebiete und Teilgebiete, für die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben, gleich. Für die Zwecke der Anwendung von § 12 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 im Fall des § 15 Absatz 1 entsprechend.

(4) Die Landesregierungen überprüfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020, ob Änderungen der Rechtsverordnungen, die nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind, erforderlich sind. Hat die Überprüfung ergeben, dass Änderungen erforderlich sind, so passen die Landesregierungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die betroffenen Rechtsverordnungen insoweit an die Vorgaben dieser Verordnung an. Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über die Ergebnisse der Überprüfung."

14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:

altneu

Anlage 1
Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere; mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter
(zu § 3 Absatz 4 Satz 2, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 3 und 4)

"Anlage 1
Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier 1
(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)

b) Tabelle 2

Tabelle 2 Mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier 1
KategorieProduktionsverfahrenNährstoffaufnahme in kg
NP2O5
Milchviehhaltungje Stallplatz und Jahr
1.Kälberaufzucht0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a.5,62,0
2.JungrinderaufzuchtErstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes Tierje Tier und Jahr
3.Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen im "Naturschutz"konventionell5817
4.extensiv5316
5.Ackerfutterbaubetriebmit Weide4815
6.Stallhaltung4314
7.MilcherzeugungLeistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalbje Tier und Jahr
8.mittelschwere und schwere RassenGrünlandbetrieb (mit Weidegang)6.000 kg ECM10833
8.000 kg ECM11134
10.000 kg ECM11336
9.Grünlandbetrieb
(ohne Weidegang mit Heu)
6.000 kg ECM9831
10.8.000 kg ECM9831
11.10.000 kg ECM10133
12.Ackerfutterbaubetrieb
(mit Weidegang)
6.000 kg ECM8628
13.8.000 kg ECM9331
14.10.000 kg ECM9833
15.12.000 kg ECM10134
16.Ackerfutterbaubetrieb
(ohne Weidegang mit Heu)
6.000 kg ECM7727
17.8.000 kg ECM8429
18.10.000 kg ECM8931
19.12.000 kg ECM9432
20.leichte RassenAckerfutterbaubetrieb5.000 kg ECM6822
21.7.000 kg ECM7525
22.9.000 kg ECM8027
Rindermast
23.Jungrindermastje Stallplatz und Jahr
24.Rosa-Kalbfleisch ErzeugungMast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a.7,02,9
25.Kälbermast50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a.MAT0,60,4
26.MAT und Kraftfutter0,30,1
27.Fresseraufzucht80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a.Standardfutter6,02,3
28.N-/P-reduziert6,02,3
Bullenmastje Tier und Jahr
29.bis 675 kg LM (19 Monate)ab Kalb 45 kg LM19,67,9
30.bis 750 kg LMab Kalb 45 kg LM20,28,1
31.bis 750 kg LMab Kalb 80 kg LM21,08,5
32.bis 750 kg LMab Kalb 210 kg LM22,49,0
Mutterkuhhaltungje Tier und Jahr
33.6 Monate
Säugezeit
500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (200 kg Absetzgewicht)9027
34.700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (230 kg Absetzgewicht)10832
35.9 Monate
Säugezeit
700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (340 kg Absetzgewicht)12036
Lammfleischerzeugungje Tier und Jahr
36.Mutterschaf mit Nachzucht1,5 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs je Lamm
konventionell18,25,3
37.1,1 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs je Lamm
extensiv17,35,0
Ziegenmilcherzeugungje Tier und Jahr
38.Milchziege

mit Nachzucht

800 kg Milch je Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege; 16 kg Zuwachs je Lamm11,73,8
Gehegewildje Tier und Jahr
39.Damtiere45 kg Zuwachs je Produktionseinheit (1 Alttier mit 0,85 Kalb)21,36,1
1) Quelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014); zu beziehen beim DLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main.


wird aufgehoben.

15. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu

Anlage 2
Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger 1
(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 4, Anlagen 5 und 6)


Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
1.AusbringungZufuhr
2.nach Abzug der
Stall- und Lagerungsverluste
nach Abzug der
Stall-, Lagerungs- und Aufbringungsverluste
3.Tierart/VerfahrenGülle,
Gärrückstände
Festmist,
Jauche,
Weidehaltung 2
Gülle,
Gärrückstände
Festmist,
Jauche
Weidehaltung 2
4.123456
5.Rinder857070, ab 1.1.2020: 756025
6.Schweine807070, ab 1.1.2020: 756025
7.Geflügel605025
8.andere Tierarten (z.B. Pferde, Schafe)555025
9.Betrieb einer Biogasanlage9585
1) Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.

2) Weidetage sind anteilig zu berechnen. Über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.

"Anlage 2
Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger 1
(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)

1.Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
2.Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste
3.Tierart/VerfahrenGülle, GärrückständeFestmist, Jauche, Weidehaltung 2
4.123
5.Rinder8570
6.Schweine8070
7.Geflügel60
8.andere Tierarten (z.B. Pferde, Schafe)55
9.Betrieb einer Biogasanlage95

1) Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.

2 )Weidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind."

16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die "Rindergülle" betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

Alt:

Rindergülle50

Neu:

"Rindergülle1.´bei Aufbringen auf Ackerland: 60,

2. bei Aufbringen auf Grünland: 50;
ab 1. Februar 2025: 60".

b) Die "Schweinegülle" betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

Alt:

Schweinegülle60

Neu:

"Schweinegülle1. bei Aufbringen auf Ackerland: 70,

2. bei Aufbringen auf Grünland: 60;
ab 1. Februar 2025: 70".

c) Die "Biogasanlagengärrückstand flüssig" betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

Alt:

Biogasanlagengärrückstand flüssig50

Neu:

"Biogasanlagengärrückstand flüssig1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60,

2. bei Aufbringen auf Grünland: 50;
ab 1. Februar 2025: 60".

17. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In Tabelle 1 Nummer 10 Spalte 3 wird die Angabe "oder 3" durch die Wörter "oder 4 Spalte 5" ersetzt.

b) Nummer 1 der Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019," ersetzt.

c) Die Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 5 werden wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019," ersetzt.

d) Die Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 10 werden wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019" ersetzt.

bbb) In Satz 2 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019," ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019" ersetzt.

bbb) In Satz 3 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019," ersetzt.

18. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

altneu

Anlage 5
Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich
für Stickstoff (N) oder Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) für das Düngejahr ......
(zu § 8 Absatz 1 bis 5, § 10 Absatz 1 Satz 3)

1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich

  • Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: .....................................................................
  • Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: ...........................
  • Beginn und Ende des Düngejahres: ..........................................................................
  • Datum der Erstellung: ..............................................................................................

Der betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch

1.1 Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die landwirtschaftliche genutzte Fläche insgesamt, ()

1.2 Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede Bewirtschaftungseinheit oder nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche. ()

2. Erfassung der Daten für den Nährstoffvergleich nach Nummer 1.1 oder 1.2

Notwendige Angaben bei einer Erfassung nach Nummer 1.2:

  • Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3
    zusammengefassten Fläche: ................................................................................
  • Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3
    zusammengefassten Fläche: ......................................................................................................
  • Bei Grünland, Dauergrünland, Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau:
    Anzahl der Schnittnutzungen: ...............................................................................
    Zahl der Weidetage auf dem Schlag: ........................................................................
    Anzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere: .........................................................
1234
Zufuhr
(auf die Gesamtfläche, Bewirtschaftungseinheit,
Einzelschlag, zusammengefasste Fläche)
Nährstoff
in kg
Abfuhr
(von der Gesamtfläche, Bewirtschaftungseinheit,
Einzelschlag, zusammengefassten Fläche)
Nährstoff
in kg
1.Mineralische DüngemittelHaupternteprodukte 1
2.Wirtschaftsdünger tierischer HerkunftNebenernteprodukte
3.WeidehaltungWeidehaltung
4.Sonstige organische Düngemittel 2
5.Bodenhilfsstoffe
6.Kultursubstrate
7.Pflanzenhilfsmittel
8.Abfälle zur Beseitigung
(§ 28 Absatz 2 oder 3 KrWG)
9.Stickstoffbindung durch Leguminosen
10.Summe der ZufuhrSumme der Abfuhr
11.unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach § 8 Absatz 5 3
12.Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr
1) Bei Grobfutterflächen ergibt sich die Nährstoffabfuhr aus dem Ergebnis der Berechnung nach § 8 Absatz 3.

2) Bei organischen Düngemitteln, bei denen es sich um Komposte handelt, kann die zugeführte Menge an Gesamtstickstoff auf drei Jahre aufgeteilt werden.

3) Detaillierte Aufschlüsselung erforderlich.

"Anlage 5
Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz für Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) für das Düngejahr
(zu § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)

1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffeinsatz

  • Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: .................................................................
  • Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: .....................................
  • Beginn und Ende des Düngejahres: ....................................................................
  • Datum der Erstellung: ..................................................................................
  • Gesamtbetrieblicher Düngebedarf:
    • Stickstoff (in kg N): ..................................................................................
    • Phosphat (in kg P2O5): ..............................................................................

2. Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe

1234
StickstoffPhosphat
kg Nkg P2O5
1.Mineralische DüngemittelMineralische Düngemittel
2.Wirtschaftsdünger tierischer HerkunftWirtschaftsdünger tierischer Herkunft
3.davon verfügbarer StickstoffWeidehaltung
4.WeidehaltungSonstige organische Düngemittel
5.Sonstige organische DüngemittelBodenhilfsstoffe
6.davon verfügbarer StickstoffKultursubstrate
7.BodenhilfsstoffePflanzenhilfsmittel
8.KultursubstrateAbfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2 oder 3 KrWG)
9.PflanzenhilfsmittelSonstige
10.Abfälle zur Beseitigung
(§ 28 Absatz 2 oder 3 KrWG)
11.Stickstoffbindung durch Leguminosen
12.Sonstige
13.Summe GesamtstickstoffSumme Phosphat
14.Summe Gesamtstickstoff in kg N pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche nach § 6 Absatz 4
15.Summe verfügbarer Stickstoff".

19. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

altneu

Anlage 6
Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich gleitende Mittelwerte für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (6 Jahre)
(zu § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3)

Letztes berücksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr:
Beginn und Ende des Düngejahres:
Eindeutige Bezeichnung des Betriebes:
Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: Art der Bilanzierung der Ausgangsdaten:
Datum der Erstellung:
1.Betrieblicher Nährstoffvergleich
im Durchschnitt mehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 5
2.Differenz im Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr
Kilogramm/Hektar
3.Stickstoff:
Düngejahr und zwei Vorjahre
Phosphat:
Düngejahr und fünf Vorjahre
4.Vorjahr:-
5.Vorjahr:-
6.Vorjahr:-
7.Vorjahr:
8.Vorjahr:
9.Düngejahr:
10.Durchschnittliche betriebliche Differenz je Hektar und Jahr
 "Anlage 6
(aufgehoben)".

20. Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

altneu

Anlage 7
Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse
(zu § 8 Absatz 2, Anlage 5)

Tabelle 1 Ackerkulturen

12345
KulturErnteprodukt%TS in der
Frischmasse
HNV 1 1 : xkg N/dt
Frischmasse
Getreide, Körnermais
WeizenKorn (12 % RP 2)86-1,81
Stroh86-0,50
Korn + Stroh 3-0,82,21
Korn (14 % RP 2)86-2,11
Stroh86-0,50
Korn + Stroh 3-0,82,51
Korn (16 % RP 2)86-2,41
Stroh86-0,50
Korn + Stroh 3-0,82,81
WintergersteKorn (12 % RP 2)86-1,65
Stroh86-0,50
Korn + Stroh 3-0,72,00
Korn (13 % RP 2)86-1,79
Stroh86-0,50
Korn + Stroh 3-0,72,14
RoggenKorn (11 % RP 2)86-1,51
Stroh86-0,50
Korn + Stroh 3-0,91,96
Korn (12 % RP 2)86-1,65
Stroh86-0,50
Korn + Stroh 3-0,92,10
WintertriticaleKorn (12 % RP 2)86-1,65
Stroh86-0,50
Korn + Stroh 3-0,92,10
Korn (13 % RP 2)86-1,79
Stroh86-0,50
Korn + Stroh 3-0,92,24
SommerfuttergersteKorn (12 % RP 2)86-1,65
Stroh86-0,50
Korn + Stroh 3-0,82,05
Korn (13 % RP 2)86-1,79
Stroh86-0,50
Korn + Stroh 3-0,82,19
BraugersteKorn (10 % RP 2)86-1,38
Stroh86-0,50
Korn + Stroh 3-0,71,73
Korn (11 % RP 2)86-1,51
Stroh86-0,50
Korn + Stroh 3-0,71,86
HaferKorn (11 % RP 2)86-1,51
Stroh86-0,50
Korn + Stroh 3-1,12,06
Korn (12 % RP 2)86-1,65
Stroh86-0,50
Korn + Stroh 3-1,12,20
GetreideGanzpflanze35-0,56
KörnermaisKorn (10 % RP 2)86-1,38
Stroh86-0,90
Korn + Stroh 3-1,02,28
Korn (11 % RP 2)86-1,51
Stroh86-0,90
Korn + Stroh 3-1,02,41
Einjährige Körnerleguminosen
AckerbohneKorn (30 % RP 2)86-4,10
Stroh86-1,50
Korn + Stroh 3-1,05,60
ErbseKorn (26 % RP 2)86-3,60
Stroh86-1,50
Korn + Stroh 3-1,05,10
Lupine blauKorn (33 % RP 2)86-4,48
Stroh86-1,50
Korn + Stroh 3-1,05,98
SojabohneKorn (32 % RP 2)86-4,40
Stroh86-1,50
Korn + Stroh 3-1,05,90
Ölfrüchte
RapsKorn (23 % RP 2)91-3,35
Stroh86-0,70
Korn + Stroh 3-1,74,54
SonnenblumeKorn (20 % RP 2)91-2,91
Stroh86-1,00
Korn + Stroh 3-2,04,91
SenfKorn91-5,08
Stroh86-0,70
Korn + Stroh 3-1,56,13
ÖlleinKorn91-3,50
Stroh86-0,53
Korn + Stroh 3-1,54,30
Faserpflanzen
Flachs (Faserlein)Ganzpflanze86-1,00
Hanf (100 - 150 dt/ha TM)Ganzpflanze40-0,4
Miscanthus (150 - 200 dt/ha TM)Ganzpflanze80-0,15
Hackfrüchte
KartoffelKnolle22-0,35
Kraut15-0,20
Knolle + Kraut 3-0,20,39
ZuckerrübeRübe23-0,18
Blatt18-0,40
Rübe + Blatt 3-0,70,46
GehaltsrübeRübe15-0,18
Blatt16-0,30
Rübe + Blatt 3-0,40,30
MassenrübeRübe12-0,14
Blatt16-0,25
Rübe + Blatt 3-0,40,24
Futterpflanzen
SilomaisGanzpflanze28-0,38
RotkleeGanzpflanze20-0,65
LuzerneGanzpflanze20-0,65
KleegrasGanzpflanze20-0,58
LuzernegrasGanzpflanze20-0,58
Weidelgras (Ackergras)Ganzpflanze20-0,53
FutterzwischenfrüchteGanzpflanze15-0,43
Vermehrungspflanzen
GrassamenvermehrungSamen
Stroh
Samen + Stroh 3
86
86
-
-
-
8,0
2,20
1,50
14,20
Klee-, LuzernevermehrungSamen
Stroh
Samen + Stroh 3
91
86
-
-
-
8,0
5,50
1,50
17,50
1) Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.

2) Rohproteingehalt in der Trockenmasse.

3) Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf das Haupternteprodukt.

Tabelle 2 Gemüsekulturen und Erdbeeren

123
KulturStickstoffgehalt
in kg N/100 dt Frischmasse
Ganzpflanze
Nährstoffabfuhr
in kg N/100 dt Frischmasse
Haupternteprodukt
Blumenkohl31,428
Brokkoli37,145
Buschbohne34,725
Chicorée25,025
Chinakohl16,315
Dill, Frischmarkt30,030
Dill, Industrieware30,030
Erdbeeren17
Feldsalat45,045
Feldsalat, großblättrig45,045
Gemüseerbse52,0100
Grünkohl46,249
Gurke, Einleger17,115
Knollenfenchel24,320
Kohlrabi29,828
Kohlrübe26
Kürbis25,025
Mairüben (mit Laub)17,017
Möhre, Bund-17,017
Möhre, Industrie17,313
Möhre, Wasch-16,813
Pastinake33,325
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt4545
Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt43,645
Petersilie, Wurzel-42,042
Porree27,025
Radies20,020
Rettich, Bund-17,017
Rettich, deutsch17,114
Rettich, japanisch13,110
Rhabarber ab Ertragsbeginn18
Rosenkohl46,965
Rote Rüben27,028
Rotkohl25,622
Rucola, Feinware36,740
Rucola, Grobware36,740
Salate, Baby Leaf Lettuce35,035
Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul)19,019
Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul)19,019
Salate, Eissalat15,514
Salate, Endivien, Frisée25,025
Salate, Endivien, glattblättrig20,020
Salate, Kopfsalat18,018
Salate, Radicchio25,025
Salate, verschiedene Arten19,019
Salate, Romana20,020
Salate, Romana Herzen26,824
Salate, Zuckerhut20,020
Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt50,050
Schnittlauch, gesät, nach einem Schnitt50,050
Schnittlauch, Anbau für Treiberei50,050
Schwarzwurzel23,823
Sellerie, Bund-27,027
Sellerie, Knollen-26,725
Sellerie, Stangen-25,025
Spargel ab Ertragsbeginn26
Spinat, Blatt-, FM, Baby45,045
Spinat, Blatt-, Standard40,040
Spinat, Hack, Standard36,036
Stangenbohne, Standard29,525
Teltower Rübchen (Herbstanbau)32,545
Weißkohl, Frischmarkt24,220
Weißkohl, Industrie23,320
Wirsing37,535
Zucchini23,016
Zuckermais31,735
Zwiebel, Bund-20,020
Zwiebel, Trocken-22,418

Tabelle 3 Grünland

GrünlandErnteproduktStickstoffgehalt
in kg N/dt Trockenmasse
1 Nutzung (40 dt/ha TM)Ganzpflanze1,38
2 Nutzungen (55 dt/ha TM)Ganzpflanze1,82
3 Nutzungen (80 dt/ha TM)Ganzpflanze2,40
4 Nutzungen (90 dt/ha TM)Ganzpflanze2,70
5 Nutzungen (110 dt/ha TM)Ganzpflanze2,80

"Anlage 7
Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse
(zu § 3 Absatz 2 und 6 und § 4 Absatz 3)

Tabelle 1 Ackerkulturen

1234567
KulturErnteprodukt% TM i. d. FMHNV 1kg N/dt FMkg P2O5/dt FMkg P/dt FM
Getreide, Körnermais
WeizenKorn (12 % RP 2)86-1,810,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh 3-0,82,211,040,45
Korn (14 % RP 2)86-2,110,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh 3-0,82,511,040,45
Korn (16 % RP 2)86-2,410,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh 3-0,82,811,040,45
WintergersteKorn (12 % RP 2)86-1,650,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh 3-0,72,001,010,44
Korn (13 % RP 2)86-1,790,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh 3-0,72,141,010,44
RoggenKorn (11 % RP 2)86-1,510,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh 3-0,91,961,070,47
Korn (12 % RP 2)86-1,650,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh 3-0,92,101,070,47
WintertriticaleKorn (12 % RP 2)86-1,650,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh 3-0,92,101,070,47
Korn (13 % RP 2)86-1,790,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh 3-0,92,241,070,47
SommerfuttergersteKorn (12 % RP 2)86-1,650,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh 3-0,82,051,040,46
Korn (13 % RP 2)86-1,790,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh 3-0,82,191,040,46
BraugersteKorn (10 % RP 2)86-1,380,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh 3-0,71,731,010,44
Korn (11 % RP 2)86-1,510,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh 3-0,71,861,010,44
HaferKorn (11 % RP 2)86-1,510,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh 3-1,12,061,130,49
Korn (12 % RP 2)86-1,650,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh 3-1,12,201,130,49
GetreideGanzpflanze35-0,560,230,10
KörnermaisKorn (10 % RP 2)86-1,380,800,35
Stroh86-0,900,200,09
Korn + Stroh 3-12,281,000,44
Korn (11 % RP 2)86-1,510,800,35
Stroh86-0,900,200,09
Korn + Stroh 3-12,411,000,44
Einjährige Körnerleguminosen
AckerbohneKorn (30 % RP 2)86-4,101,200,52
Stroh86-1,500,300,13
Korn + Stroh 3-15,601,500,65
ErbseKorn (26 % RP 2)86-3,601,100,48
Stroh86-1,500,300,13
Korn + Stroh 3-15,101,400,61
Lupine blauKorn (33 % RP 2)864,481,020,45
Stroh861,500,300,13
Korn + Stroh 3-15,981,320,58
SojabohneKorn (32 % RP 2)86-4,401,500,66
Stroh86-1,500,300,13
Korn + Stroh 3-15,901,800,79
Ölfrüchte
RapsKorn (23 % RP 2)91-3,351,800,78
Stroh86-0,700,400,17
Korn + Stroh 3-1,74,542,481,07
SonnenblumeKorn (20 % RP 2)91-2,911,600,70
Stroh86-1,000,900,40
Korn + Stroh 3-24,913,401,50
SenfKorn91-5,081,770,77
Stroh86-0,700,400,17
Korn + Stroh 3-1,56,132,371,03
ÖlleinKorn91-3,501,200,52
Stroh86-0,530,200,09
Korn + Stroh 3-1,54,301,500,65
Faserpflanzen
Flachs (Faserlein)Ganzpflanze86-1,000,640,28
Hanf
(100 - 150 dt/ha TM)
Ganzpflanze40-0,400,300,13
Miscanthus
(150 - 200 dt/ha TM)
Ganzpflanze80-0,150,120,05
Hackfrüchte
KartoffelKnolle22-0,350,140,06
Kraut15-0,200,040,02
Knolle + Kraut 3-0,20,390,150,07
ZuckerrübeRübe23-0,180,100,04
Blatt18-0,400,110,05
Rübe + Blatt 3-0,70,460,180,08
GehaltsrübeRübe15-0,180,090,04
Blatt16-0,300,080,03
Rübe + Blatt 3-0,40,300,120,05
MassenrübeRübe12-0,140,070,03
Blatt16-0,250,060,02
Rübe + Blatt 3-0,40,240,090,04
Futterpflanzen
SilomaisGanzpflanze28-0,380,160,07
SilomaisGanzpflanze35-0,470,180,08
RotkleeGanzpflanze20-0,650,130,06
LuzerneGanzpflanze20-0,650,140,06
KleegrasGanzpflanze20-0,580,140,06
LuzernegrasGanzpflanze20-0,580,150,07
Weidelgras (Ackergras)Ganzpflanze20-0,530,160,07
FutterzwischenfrüchteGanzpflanze15-0,430,130,06
Vermehrungspflanzen
GrassamenvermehrungSamen86-2,200,700,31
Stroh86-1,500,350,15
Samen + Stroh 3-814,203,501,54
Klee-, LuzernevermehrungSamen91-5,501,460,64
Stroh86-1,500,300,13
Samen + Stroh 3-817,503,861,70

1) Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.
2) Rohproteingehalt in der TM (Trockenmasse).
3) Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf Haupternteprodukt.

Tabelle 2 Gemüsekulturen und Erdbeeren

12345
KulturStickstoffgehalt
in kg N/100 dt FM 1
Ganzpflanze
kg N/100 dt FM 1
Haupternteprodukt
kg P2O5/100 dt FM 1 Haupternteproduktkg P/100 dt FM 1
Haupternteprodukt
Blumenkohl31,42810,304,53
Brokkoli37,14514,906,56
Buschbohne34,7259,204,05
Chicorée252512,105,32
Chinakohl16,3159,204,05
Dill, Frischmarkt30309,204,05
Dill, Industrieware30309,204,05
Erdbeeren175,002,20
Feldsalat45459,904,36
Feldsalat, großblättrig45459,904,36
Gemüseerbse5210022,9010,08
Grünkohl46,24916,307,17
Gurke, Einleger17,1156,903,04
Knollenfenchel24,3206,903,04
Kohlrabi29,82810,304,53
Kohlrübe2611,505,06
Kürbis252520,609,06
Mairüben (mit Laub)171710,304,53
Möhre, Bund-17178,203,61
Möhre, Industrie-17,3138,003,52
Möhre, Wasch-16,8138,003,52
Pastinake33,32523,6010,38
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt454511,505,06
Petersilie, Blatt-,
nach einem Schnitt
43,64511,505,06
Petersilie, Wurzel-424213,706,03
Porree27258,003,52
Radies20206,903,04
Rettich, Bund-17177,603,34
Rettich, deutsch17,1148,003,52
Rettich, japanisch13,1106,002,64
Rhabarber ab Ertragsbeginn184,802,11
Rosenkohl46,96519,508,58
Rote Rüben272811,505,06
Rotkohl25,6228,003,52
Rucola, Feinware36,74010,304,53
Rucola, Grobware36,74010,304,53
Salate, Baby Leaf Lettuce35358,003,52
Salate, Blatt-, grün
(Lollo, Eichblatt, Krul)
19196,903,04
Salate, Blatt-, rot
(Lollo, Eichblatt, Krul)
19196,903,04
Salate, Eissalat15,5145,702,51
Salate, Endivien, Frisée25256,002,64
Salate, Endivien, glattblättrig20206,002,64
Salate, Kopfsalat18186,903,04
Salate, Radicchio25259,204,05
Salate, verschiedene Arten19196,903,04
Salate, Romana20209,204,05
Salate, Romana, Herzen26,8249,204,05
Salate, Zuckerhut202011,505,06
Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt505013,706,03
Schnittlauch, gesät, nach einem Schnitt505013,706,03
Schnittlauch, Anbau für Treiberei505013,706,03
Schwarzwurzel23,82316,007,04
Sellerie, Bund-272712,605,54
Sellerie, Knollen-26,72514,906,56
Sellerie, Stangen-252511,505,06
Spargel ab Ertragsbeginn268,203,61
Spinat, Blatt-, FM1, Baby454511,505,06
Spinat, Blatt-, Standard404011,505,06
Spinat, Hack, Standard363611,505,06
Stangenbohne, Standard29,5259,204,05
Teltower Rübchen
(Herbstanbau)
32,54524,1010,60
Weißkohl, Frischmarkt24,2207,303,21
Weißkohl, Industrie23,3207,303,21
Wirsing37,53511,505,06
Zucchini23166,002,64
Zuckermais31,73516,007,04
Zwiebel, Bund-20206,002,64
Zwiebel, Trocken-22,4188,003,52

1) FM = Frischmasse.

Tabelle 3 Grünland

Anzahl NutzungenErnteproduktNährstoffgehalt in kg Nährstoff/dt TM1
NP2O5P
1 Nutzung (40 dt/ha TM 1)Ganzpflanze1,380,500,22
2 Nutzungen (55 dt/ha TM 1)Ganzpflanze1,820,650,29
3 Nutzungen (80 dt/ha TM 1)Ganzpflanze2,400,710,31
4 Nutzungen (90 dt/ha TM 1)Ganzpflanze2,700,810,36
5 Nutzungen (110 dt/ha TM 1)Ganzpflanze2,800,870,38

1) TM = Trockenmasse".

21. Anlage 9 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

a) In Zeile 16, Spalte 5 wird die Angabe "7,2" durch die Angabe "8,5" ersetzt.

b) In Zeile 17, Spalte 5 wird die Angabe "7,5" durch die Angabe "7,2" ersetzt.

c) In Zeile 18, Spalte 5 wird die Angabe "8,0" durch die Angabe "7,5" ersetzt.

d) In Zeile 19, Spalte 5 wird die Angabe "8,5" durch die Angabe "8,0" ersetzt.

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) § 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
a) nach § 8 Absatz 6 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleiches verpflichtet sind und"a) nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeichnungen verpflichtet sind und".

(2) § 2 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. September 2019 (BAnz AT 27.09.2019 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung abweichende Vorschriften erlassen, die sich auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind - außer im Falle des § 13 Absatz 3 und 4 der Düngeverordnung - abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten."Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung von den in Satz 1 genannten Anforderungen abweichende Anforderungen vorschreiben oder durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben, die sich jeweils auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten."

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Düngeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____
1) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008 S. 1) geändert worden ist.
  2. Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016 S. 1).

ID: 200725

ENDE