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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
Vom 28. April 2020
(BGBl. I Nr. 20 vom 30.04.2020S. 846)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Düngeverordnung 1
Die Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
" § 8 Nährstoffvergleich (aufgehoben)
§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (aufgehoben)".
b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen".
c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
"Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier".
d) In der Angabe zu Anlage 5 wird das Wort "Nährstoffvergleich" durch das Wort "Nährstoffeinsatz" ersetzt.
e) Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 6 (aufgehoben)".
f) In der Angabe zu Anlage 7 wird das Wort "Stickstoffgehalt" durch das Wort "Nährstoffgehalte" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 8 Absatz 6" durch die Angabe " § 10 Absatz 3" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Düngebedarfs" die Wörter "um höchstens 10 Prozent" eingefügt und das Wort "nur" gestrichen.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "gelten Satz 1 und" durch das Wort "gilt" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Tabelle 1" gestrichen.
d) Absatz 5 Satz 3
Als Aufbringungsverluste dürfen bei der Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, höchstens die sich aus Anlage 2 Zeile 5 bis 9 ergebenden Werte, bei anderen organischen oder organischmineralischen Düngemitteln höchstens zehn vom Hundert der nach Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte an Gesamtstickstoff berücksichtigt werden.
wird aufgehoben.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen."
bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "hat", das Wort "anordnen" durch das Wort "anzuordnen" und das Wort "untersagen" durch die Wörter "zu untersagen" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 zweiter Halbsatz und Nummer 2 zweiter Teilsatz wird die Angabe "drei" jeweils durch die Angabe "fünf" ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter "im Vorjahr" durch die Wörter "zu den Vorkulturen des Vorjahres" ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist."
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zweiter und dritter Teilsatz wird die Angabe "drei" jeweils durch die Angabe "fünf" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
"; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen,".
d) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 8 Absatz 6" durch die Angabe " § 10 Absatz 3" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4
Abweichend von Satz 1 dürfen ferner mit den dort genannten Stoffen bis zu 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn
- der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird,
- ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist,
- der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt, und
- anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.
Abweichend von Satz 3 dürfen unter den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen mit Düngemitteln, bei denen es sich um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt, mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.
aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines solchen Gewässers eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens zehn vom Hundert aufweisen (stark geneigte Flächen), innerhalb eines Abstandes von fünf Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden.
Auf stark geneigten Ackerflächen dürfen ferner die in Satz 1 genannten Stoffe innerhalb eines Abstandes zwischen fünf und 20 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:
Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. | "(3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht aufgebracht werden
Auf Ackerflächen dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 1 innerhalb eines Abstandes von 3 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante, bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von 5 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante und bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 3 innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:
Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 3, die unbestellt sind oder nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand verfügen, dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe ferner nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlages aufgebracht werden. Beträgt bei Flächen, die eine Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 aufweisen, der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar, so dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Stunden" die Wörter ", ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "oder" das Wort "er" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 und 4 Nummer 1 wird jeweils die Angabe "Tabelle 1" gestrichen.
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "oder auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist" eingefügt.
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist."
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "15. Mai" durch die Wörter "Ablauf des 15. Mai" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "15. Dezember" durch die Angabe "1. Dezember" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden."
e) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "bis zum" jeweils durch die Wörter "bis zum Ablauf des" ersetzt.
f) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
"(11) Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 10, mit flüssigen organischen und flüssigen organischmineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden."
6. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Ammoniumcarbonat darf nicht als Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel angewendet werden."
7. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||
§ 8 Nährstoffvergleich
(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum 31. März nach Maßgabe der Anlage 5 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als
zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 6 zusammenzufassen. (2) Bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr der angebauten Kulturen nach Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 5 sind für den Stickstoffgehalt die Werte nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Für Kulturen, die in Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 nicht genannt sind, sind die Stickstoffgehalte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen. Satz 2 gilt auch für die Phosphatgehalte der angebauten Kulturen. Werden die Nährstoffgehalte in den Haupternte- oder Nebenernteprodukten auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Untersuchungs- oder Messmethoden ermittelt, so sind abweichend von den Sätzen 1 bis 3 diese Werte bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr zu verwenden. (3) Betriebsinhaber, die Tierarten halten, die in Anlage 1 Tabelle 2 aufgeführt sind, haben abweichend von Absatz 2 die Nährstoffabfuhr von den Grobfutterflächen wie folgt zu berechnen:
Für nicht verwertete Futtermengen darf der Betriebsinhaber für Feldfutter einen Zuschlag von bis zu 15 vom Hundert und für Grünland und Dauergrünland einen Zuschlag von bis zu 25 vom Hundert der nach Satz 1 ermittelten Nährstoffabfuhr vornehmen. (4) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 und 5 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 4 und 5, bei Weidehaltung für den anteiligen Weidegang mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeile 5 bis 8 Spalte 6, zugrunde zu legen. (5) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen. Außerdem darf der Betriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des Stickstoffvergleichs beim Anbau von Gemüsekulturen unvermeidliche Verluste in Höhe von 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für Flächen, auf denen Chicoréerüben, Kürbis, Möhren, Pastinaken, Schwarzwurzel, Speiserüben, Stangenbohnen, Wurzelpetersilie oder Trockenspeisezwiebeln angebaut wurden. (6) Absatz 1 gilt nicht für
§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches 20 (1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen. (2) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1 genannte Kontrollwert 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und später begonnenen Düngejahren 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. (3) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 für Phosphat nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1 genannte Kontrollwert 20 Kilogramm Phosphat je Hektar und Jahr, in den ab 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und später begonnenen Düngejahren 10 Kilogramm Phosphat je Hektar und Jahr nicht überschreitet. (4) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat sie anzuordnen, dass der Betriebsinhaber im Jahr der Feststellung an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Düngeberatung teilzunehmen hat. Die Teilnahme ist der zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen. Die Düngeberatung ist auf die Einhaltung der zulässigen Kontrollwerte auszurichten. (5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle im auf die Düngeberatung nach Absatz 4 folgenden Jahr erneut eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat der Betriebsinhaber die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und den Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 der zuständigen Stelle bis zum 31. März zur Prüfung vorzulegen. | " § 8 (aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)". |
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "im Fall der Überschreitung des ermittelten Düngebedarfs nach § 3 Absatz 3 Satz 3 auch die Gründe für den höheren Düngebedarf," angefügt.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden Satz 2 ersetzt:
alt | neu |
Überschreitungen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 einschließlich der Gründe für den höheren Düngebedarf sind unverzüglich nach der Überschreitung aufzuzeichnen. Betriebsinhaber haben ferner bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 nach den Anlagen 5 und 6 aufzuzeichnen. Ausgenommen von den Sätzen 1 bis 3 sind Flächen und Betriebe nach § 8 Absatz 6. | "Der nach Satz 1 Nummer 1 jeweils für die Schläge, die Bewirtschaftungseinheiten oder die nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen aufgezeichnete Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen; die jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen." |
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Der Betriebsinhaber hat spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme, einschließlich der Aufbringung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 5 Absatz 3 Satz 4, folgende Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen:
Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe nach Satz 1 Nummer 4 sind bis zum Ablauf des 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen; die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
d) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "1, 2 und 4" ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe "und 9" die Wörter "sowie in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten und in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten ferner nach § 13a Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Festmist" die Wörter "von Huftieren oder Klauentieren" eingefügt.
10. In § 13 werden die Absätze 2 bis 7 durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
alt | neu |
(2) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes abweichende Vorschriften zu erlassen für
Eine Eutrophierung durch Phosphat im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist anzunehmen, wenn im Falle von langsam fließenden oberirdischen Gewässern die Werte für Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) und im Falle von stehenden oberirdischen Gewässern die Werte für Gesamtphosphor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewässerverordnung überschritten sind. Die Landesregierungen können im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Gebiete, die dem Bereich eines Grundwasserkörpers entsprechen, in dem weder mehr als 37,5 Milligramm Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitratgehalts noch mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden sind, von den in Satz 1 genannten abweichenden Vorschriften ausnehmen. Soweit und solange dies erforderlich ist, schreiben sie mindestens drei der nachfolgenden Anforderungen vor:
Soweit sich Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 bis 4 auf den ganzen Betrieb beziehen, können die Landesregierungen auch ihre Anwendung auf Betriebe regeln, deren Flächen nicht vollständig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen. (3) Soweit die Landesregierungen Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen, gelten die nach Landesrecht vorgeschriebenen Abweichungen nicht für Betriebe, die gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweisen, dass der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre den Kontrollwert von 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. In diesem Fall gelten die Vorgaben dieser Verordnung. (4) Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 vorsehen, dass die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 vorgesehenen Abweichungen für solche Betriebe genehmigen kann, die an einem Agrarumweltprogramm oder mehreren Agrarumweltprogrammen des Landes teilnehmen, wenn dieses oder diese
Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei der Entscheidung nach Satz 1 die Bewirtschaftungsziele im Sinne des § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist bei Änderungen von Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder bei Änderungen der die Genehmigung begründenden Tatsachen nach Satz 1 und Satz 2 neu zu erteilen. Im Falle einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 gelten die Vorgaben dieser Verordnung. (5) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Gebieten und in den in Absatz 2 Satz 3 genannten Gebieten, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von
(6) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder des § 4 des Düngegesetzes Regelungen zu erlassen
(7) Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über den erstmaligen Erlass und jede Änderung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 5. | "(2) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder auf Grund des § 4 des Düngegesetzes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 sowie über die Form der genannten Aufzeichnungen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist." |
11. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen 20
(1) Die Landesregierungen haben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes folgende Gebiete auszuweisen:
Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 erlässt die Bundesregierung auf der Grundlage von Artikel 84 des Grundgesetzes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Landesregierungen überprüfen die Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 unverzüglich nach dem Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungsvorschrift und nehmen erforderliche Änderungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vor.
(2) In den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten gelten ab dem 1. Januar 2021 die nachfolgenden abweichenden oder ergänzenden Anforderungen:
(3) Die Landesregierungen haben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Die zusätzlichen Anforderungen müssen geeignet sein
Als zusätzliche Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
(4) Sofern die Landesregierungen Gebiete von Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht ausgewiesen haben, gelten ab dem 1. Januar 2021 die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach Absatz 2 und die durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche im Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers. Das Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers ist durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festzulegen und bekannt zu machen.
(5) Sofern die Landesregierungen Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht ausgewiesen haben, ist ab dem 1. Januar 2021 die Anforderung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 auf den dort genannten Flächen im gesamten Landesgebiet anzuwenden.
(6) Soweit sich Anforderungen nach Absatz 2, ausgenommen Absatz 2 Nummer 1, oder Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf den ganzen Betrieb beziehen, können die Landesregierungen auch bestimmen, dass diese Anforderungen auf Betriebe anzuwenden sind, deren Flächen nicht vollständig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen.
(7) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, in anderen als den nach Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Gebieten, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von
(8) Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über den erstmaligen Erlass und jede Änderung einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1, 3 oder 7. Die Landesregierungen überprüfen die nach den Absätzen 1, 3 oder 7 erlassenen Rechtsverordnungen spätestens vier Jahre nach ihrem erstmaligen Erlass und danach in Abständen von höchstens vier Jahren."
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5," durch die Wörter "Satz 1 oder 3 oder § 13a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1," ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Satz 2 einen dort genannten Stoff" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1, 2, 3 oder 4, entgegen § 6 Absatz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 11, § 11 Satz 2, § 13a Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 6 oder 7 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder Substrat oder einen dort genannten Stoff" ersetzt.
cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
alt | neu |
5. entgegen § 6 Absatz 2 ein dort genanntes Düngemittel aufbringt, dem kein Ureasehemmstoff zugegeben ist, oder das Düngemittel nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,
6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den Boden aufbringt oder in den Boden einbringt, 7. entgegen § 7 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Absatz 4 einen dort genannten Stoff anwendet, 8. entgegen § 9 Absatz 1 oder 5 einen betrieblichen Nährstoffvergleich oder eine Düngebedarfsermittlung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kontrollwert nicht überschritten wird, wenn die zuständige Stelle eine vollziehbare Anordnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 gegen den Betriebsinhaber erlassen hat, oder 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt. | "5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den Boden aufbringt oder in den Boden einbringt oder
6. entgegen § 7 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 4 oder 5 ein dort genanntes Mittel oder Substrat oder einen dort genannten Stoff anwendet." |
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "oder § 6 Absatz 8 einen dort genannten Stoff" durch die Wörter ", § 6 Absatz 8 oder § 13a Absatz 2 Nummer 3 erster Halbsatz, Nummer 4 erster Halbsatz oder Nummer 5 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder einen dort genannten Stoff" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 2" durch die Wörter ", Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Übergangsvorschrift
Für die Zwecke der Zusammenfassung zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 sowie der Ermittlung des Kontrollwerts nach § 9 Absatz 2 und Absatz 3 und nach § 13 Absatz 3 Satz 1 stehen vor dem 2. Juni 2017 auf der Grundlage der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, erstellte Nährstoffvergleiche den Nährstoffvergleichen nach § 8 Absatz 1 gleich. | " § 15 Übergangsvorschrift
(1) Die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach § 13a Absatz 2 dieser Verordnung gelten ab dem 1. Januar 2021 auch in Gebieten und Teilgebieten, für die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben. (2) Anforderungen, die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung vorgeschrieben haben, stehen den in § 13a Absatz 3 dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen gleich, soweit sie zur Erreichung der dort genannten Zwecke geeignet sind. (3) Für die Zwecke der Anwendung von Anlage 4 Tabelle 3, 5 und 10 dieser Verordnung stehen den dort in den Vorbemerkungen und Hinweisen genannten Gebieten im Fall des § 15 Absatz 1 die Gebiete und Teilgebiete, für die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben, gleich. Für die Zwecke der Anwendung von § 12 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 im Fall des § 15 Absatz 1 entsprechend. (4) Die Landesregierungen überprüfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020, ob Änderungen der Rechtsverordnungen, die nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind, erforderlich sind. Hat die Überprüfung ergeben, dass Änderungen erforderlich sind, so passen die Landesregierungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die betroffenen Rechtsverordnungen insoweit an die Vorgaben dieser Verordnung an. Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über die Ergebnisse der Überprüfung." |
14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 1 |
"Anlage 1 |
b) Tabelle 2
Tabelle 2 Mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier 1
Kategorie Produktionsverfahren Nährstoffaufnahme in kg N P2O5 Milchviehhaltung je Stallplatz und Jahr 1. Kälberaufzucht 0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a. 5,6 2,0 2. Jungrinderaufzucht Erstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes Tier je Tier und Jahr 3. Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen im "Naturschutz" konventionell 58 17 4. extensiv 53 16 5. Ackerfutterbaubetrieb mit Weide 48 15 6. Stallhaltung 43 14 7. Milcherzeugung Leistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb je Tier und Jahr 8. mittelschwere und schwere Rassen Grünlandbetrieb (mit Weidegang) 6.000 kg ECM 108 33 8.000 kg ECM 111 34 10.000 kg ECM 113 36 9. Grünlandbetrieb
(ohne Weidegang mit Heu)6.000 kg ECM 98 31 10. 8.000 kg ECM 98 31 11. 10.000 kg ECM 101 33 12. Ackerfutterbaubetrieb
(mit Weidegang)6.000 kg ECM 86 28 13. 8.000 kg ECM 93 31 14. 10.000 kg ECM 98 33 15. 12.000 kg ECM 101 34 16. Ackerfutterbaubetrieb
(ohne Weidegang mit Heu)6.000 kg ECM 77 27 17. 8.000 kg ECM 84 29 18. 10.000 kg ECM 89 31 19. 12.000 kg ECM 94 32 20. leichte Rassen Ackerfutterbaubetrieb 5.000 kg ECM 68 22 21. 7.000 kg ECM 75 25 22. 9.000 kg ECM 80 27 Rindermast 23. Jungrindermast je Stallplatz und Jahr 24. Rosa-Kalbfleisch Erzeugung Mast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a. 7,0 2,9 25. Kälbermast 50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a. MAT 0,6 0,4 26. MAT und Kraftfutter 0,3 0,1 27. Fresseraufzucht 80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a. Standardfutter 6,0 2,3 28. N-/P-reduziert 6,0 2,3 Bullenmast je Tier und Jahr 29. bis 675 kg LM (19 Monate) ab Kalb 45 kg LM 19,6 7,9 30. bis 750 kg LM ab Kalb 45 kg LM 20,2 8,1 31. bis 750 kg LM ab Kalb 80 kg LM 21,0 8,5 32. bis 750 kg LM ab Kalb 210 kg LM 22,4 9,0 Mutterkuhhaltung je Tier und Jahr 33. 6 Monate
Säugezeit500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (200 kg Absetzgewicht) 90 27 34. 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (230 kg Absetzgewicht) 108 32 35. 9 Monate
Säugezeit700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (340 kg Absetzgewicht) 120 36 Lammfleischerzeugung je Tier und Jahr 36. Mutterschaf mit Nachzucht 1,5 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs je Lammkonventionell 18,2 5,3 37. 1,1 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs je Lammextensiv 17,3 5,0 Ziegenmilcherzeugung je Tier und Jahr 38. Milchziege mit Nachzucht
800 kg Milch je Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege; 16 kg Zuwachs je Lamm 11,7 3,8 Gehegewild je Tier und Jahr 39. Damtiere 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit (1 Alttier mit 0,85 Kalb) 21,3 6,1 1) Quelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014); zu beziehen beim DLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main.
wird aufgehoben.
15. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 2
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"Anlage 2
1) Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung. 2 )Weidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind." |
16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die "Rindergülle" betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
Alt:
Rindergülle | 50 |
Neu:
"Rindergülle | 1.´bei Aufbringen auf Ackerland: 60,
2. bei Aufbringen auf Grünland: 50; |
b) Die "Schweinegülle" betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
Alt:
Schweinegülle | 60 |
Neu:
"Schweinegülle | 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 70,
2. bei Aufbringen auf Grünland: 60; |
c) Die "Biogasanlagengärrückstand flüssig" betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
Alt:
Biogasanlagengärrückstand flüssig | 50 |
Neu:
"Biogasanlagengärrückstand flüssig | 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60,
2. bei Aufbringen auf Grünland: 50; |
17. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Tabelle 1 Nummer 10 Spalte 3 wird die Angabe "oder 3" durch die Wörter "oder 4 Spalte 5" ersetzt.
b) Nummer 1 der Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019," ersetzt.
c) Die Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 5 werden wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019," ersetzt.
d) Die Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 10 werden wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019" ersetzt.
bbb) In Satz 2 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019," ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019" ersetzt.
bbb) In Satz 3 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019," ersetzt.
18. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 5 1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich
Der betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch 1.1 Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die landwirtschaftliche genutzte Fläche insgesamt, () 1.2 Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede Bewirtschaftungseinheit oder nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche. () 2. Erfassung der Daten für den Nährstoffvergleich nach Nummer 1.1 oder 1.2 Notwendige Angaben bei einer Erfassung nach Nummer 1.2:
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"Anlage 5 1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffeinsatz
2. Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe
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19. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 6
| "Anlage 6 (aufgehoben)". |
20. Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 7 Tabelle 1 Ackerkulturen
Tabelle 2 Gemüsekulturen und Erdbeeren
Tabelle 3 Grünland
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"Anlage 7 Tabelle 1 Ackerkulturen
1) Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis. Tabelle 2 Gemüsekulturen und Erdbeeren
1) FM = Frischmasse. Tabelle 3 Grünland
1) TM = Trockenmasse". |
21. Anlage 9 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
a) In Zeile 16, Spalte 5 wird die Angabe "7,2" durch die Angabe "8,5" ersetzt.
b) In Zeile 17, Spalte 5 wird die Angabe "7,5" durch die Angabe "7,2" ersetzt.
c) In Zeile 18, Spalte 5 wird die Angabe "8,0" durch die Angabe "7,5" ersetzt.
d) In Zeile 19, Spalte 5 wird die Angabe "8,5" durch die Angabe "8,0" ersetzt.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) § 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) nach § 8 Absatz 6 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleiches verpflichtet sind und | "a) nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeichnungen verpflichtet sind und". |
(2) § 2 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. September 2019 (BAnz AT 27.09.2019 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung abweichende Vorschriften erlassen, die sich auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind - außer im Falle des § 13 Absatz 3 und 4 der Düngeverordnung - abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten. | "Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung von den in Satz 1 genannten Anforderungen abweichende Anforderungen vorschreiben oder durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben, die sich jeweils auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten." |
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Düngeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
_____
1) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
ID: 200725
ENDE |