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Öko-Landbaugesetz DVO - Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 8. Juli 2009
(GBl. Nr. 13 vom 24.07.2009 S. 340; 21.12.2021 S. 1 22)
Überschrift geändert 22
Auf Grund von § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S.2358) wird verordnet:
§ 1 Aufgaben der Kontrollstellen
(1) Die Kontrollstellen, die für das Land Baden-Württemberg nach § 2 Abs. 2 Nr.1 in Verbindung mit § 4 ÖLG von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugelassen worden sind, führen das Kontrollverfahren durch:
(2) Die Kontrollstellen führen jährlich bei mindestens zehn Prozent der von ihnen in Baden-Württemberg kontrollierten Unternehmen, jedoch mindestens bei einem Unternehmen, zusätzliche unangekündigte Kontrollen durch.
§ 2 Mitwirkung der Kontrollstellen
(1) Die Kontrollstellen im Sinne von § 1 wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörde mit, indem sie
(2) Die Kontrollstellen wirken auch bei der Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörde in folgenden Fällen mit:
indem sie bei den Antragstellern die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anerkennung prüfen und der Behörde mitteilen.
§ 3 Beleihung der Kontrollstellen
(1) Den Kontrollstellen können die Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 36 Abs. 2, Artikel 39 und 45 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.889/2008 im Wege der Beleihung übertragen werden. Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.
(2) Soweit eine Beleihung erfolgt, ist § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 nicht anzuwenden.
§ 4 Beauftragung von Analysen
Die Kontrollstellen im Sinne von § 1 übertragen die Analysen der von ihnen gezogenen Proben auf amtliche und nichtamtliche Prüflaboratorien. Die Prüflaboratorien werden unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit, Erfahrung und analytischen Kompetenz ausgewählt.
§ 5 Erhebung von Entgelt
Die Kontrollstellen setzen das Entgelt für ihre Leistungen entsprechend ihrem Aufwand zur Erzielung eines angemessenen Erlöses fest. Hierbei werden die Art der Unternehmen, die der Kontrolle unterstellt sind, und des typisierten Aufwandes, der mit der nach guter fachlicher Praxis durchgeführten Aufgabenerledigung einhergeht, berücksichtigt.
§ 6 Übergangsregelung
Bei Anträgen nach Artikel 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind die unteren Landwirtschaftsbehörden mit einzubeziehen. Diese nehmen die Anträge entgegen und führen eine betriebswirtschaftliche Gesamtanalyse des Betriebes durch. Lässt diese Betriebsanalyse voraussichtlich auch für die Zeit nach dem Jahr 2013 eine wirtschaftliche ökologische Tierhaltung erwarten, plant die untere Landwirtschaftsbehörde mit dem Betriebsleiter in Zusammenarbeit mit dem Berater für ökologischen Landbau (Offizialberater, Beratungsdienste oder Verbandsberater) und der Stallbauberatung die Entwicklung des Betriebs nach dem Jahr 2013.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes vom 21. Oktober 2003 (GBl. S. 707) außer Kraft.
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