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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung
- Bayern -
Vom 7. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 19 vom 31.10.2019 S. 602)
Auf Grund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 145 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege:
Die Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402, BayRS 2120-11 -U), die durch Verordnung vom 7. Mai 2018 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 12 wird nach der Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 2," die Angabe " § 8 Abs. 3, § 11b Abs. 2 Nr. 2," eingefügt.
b) Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. nach § 14a Abs. 2, 8 bis 10, § 14d Abs. 2, 6 bis 8 und § 24 Abs. 5 der Schweinepest- Verordnung sowie nach § 14g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Schweinepest-Verordnung hin- sichtlich der Zulassung von Schlachtstätten, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben zum Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr nach Art. 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, | "3. nach § 14a Abs. 2, 8 bis 10, § 14d Abs. 2, 2a, 5a, 6 Satz 1 und Abs. 7 der Schweinepest-Verordnung; nach § 14d Abs. 8 der Schweinepest-Verordnung, soweit sie für die entsprechende Anordnung im gefährdeten Gebiet zuständig wäre; nach § 14l der Schweinepest- Verordnung, soweit sie für die entsprechende Maßnahme zuständig wäre; nach § 24 Abs. 1 der Schweinepest-Verordnung, soweit die Schutzmaßregeln von der Regierung angeordnet wurden; nach § 24 Abs. 5 der Schweinepest-Verordnung sowie nach § 14g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Schweinepest-Verordnung hinsichtlich der Zulassung von Schlachtstätten, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben zum Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr nach Art. 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit auch eine Zuständigkeit für die Zulassung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 besteht," |
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "(Kontrollbehörde)" die Angabe "nach Art. 5a GDVG" eingefügt.
b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Wörter "überregional tätigen" gestrichen und nach dem Wort "bedürfen," die Wörter "sofern für ein vom Betrieb hergestelltes oder verarbeitetes Lebensmittel in Tabelle 1 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird," angefügt.
bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter "überregional tätigen" gestrichen.
bbb) Buchst. d
d. Hersteller von Industriegasen als Lebensmittelzusatzstoffe,
wird aufgehoben.
ccc) Die Buchst. e bis g werden die Buchst. d bis f.
ddd) Die Buchst. h und i
h. Hersteller von kosmetischen Mitteln einschließlich Tätowiermitteln,i. Hersteller von Lebensmittelverpackungen mit Lebensmittelkontakt,
werden aufgehoben.
eee) Die Buchst. j bis o werden die Buchst. g bis l.
fff) Buchst. p wird Buchst. m und am Ende wird das Wort "sowie" gestrichen.
ggg) Nach Buchst. m wird folgender Satzteil angefügt:
", sofern für ein von dem Betrieb hergestelltes oder verarbeitetes Lebensmittel in Tabelle 2 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird,".
cc) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel nach Anhang 1 Nr. 7.1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 2. Mai 2013 mit insgesamt 40.000 oder mehr Plätzen, die einem Genehmigungsverfahren gemäß § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen, | "3. Betrieben, die kosmetische Mittel einschließlich Tätowiermittel und Permanent-Make-Up herstellen, sofern für das Produkt in Tabelle 3 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird," |
dd) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.
ee) Es werden die folgenden Nrn. 5 und 6 angefügt:
"5. Anlagen der Aquakultur in geschlossenen Kreislaufsystemen sowie der Aquaponik, sofern die Tiere für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und der in Tabelle 4 der Anlage genannte Referenzwert erreicht wird, sowie
6. Betrieben, die einer der folgenden Betriebskategorien angehören:
c) Abs. 2 Satz 3
Ein Betrieb ist überregional tätig, wenn er dafür ausgelegt ist, stetig ein Gebiet mit mindestens 1,5 Millionen Einwohnern direkt oder indirekt als wesentlicher Marktteilnehmer zu versorgen.
wird aufgehoben.
d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1a wird Nr. 2.
bb) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
"3. die Zulassung nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für alle Kategorien tierischer Nebenprodukte und nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Behandlung von Material der Kategorie 1 oder 2 sowie den Vollzug von Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in diesen Fällen,".
cc) Die bisherigen Nrn. 2 bis 6 werden die Nrn. 4 bis 8.
3. Die aus dem Anhang ersichtliche Anlage wird angefügt.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.
.
Anlage (zu § 9) |
1. Für die in den Tabellen genannten Produkte gelten die dort aufgeführten Referenzwerte. Sind verschiedene Einheiten genannt, ist die Einheit einschlägig, die zuerst erreicht wird.
2. Maßgeblich für die Beurteilung des Erreichens ist der jährliche Durchschnittswert aus den Produktionsmengen der letzten drei Kalenderjahre. Sofern der Betrieb nicht bereits in den letzten drei Kalenderjahren produziert hat, ist ein Durchschnitt aus den letzten beiden Kalenderjahren zu errechnen. Hat der Betrieb bislang nur in einem vollen Kalenderjahr produziert, ist dieses heranzuziehen. Bei Neugründungen von Betrieben und bei Betriebsübernahmen ist die zu erwartende jährliche Produktionsmenge anhand der Angaben des Betriebes und der sonstigen Umstände durch die Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Kontrollbehörde zu schätzen.
3. Bei Betrieben, die mehrere Produkte herstellen, die innerhalb derselben Tabelle aufgeführt sind, sind die prozentualen Anteile der Durchschnittsproduktionsmengen an den jeweiligen Referenzwerten zu addieren. Ausschlaggebend ist, ob die Summe einen Wert von 100 % erreicht. Produkte, die in einem Betrieb weiterverarbeitet werden, sind nicht mehrfach zu berücksichtigen.
Tabelle 1: Lebensmittel, hergestellt von Betrieben gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GesVSV
Lebensmittel | Referenzwert Jahresproduktion |
Schlachttiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Schweine) | 1.500 Großvieheinheiten entsprechend Tabelle 5 |
Schlachttiere (Geflügel, Kaninchen) | 225.000 Stück |
Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer Wild) | 1.600 Tonnen |
Wildfleisch und Wildfleischerzeugnisse | 13.400 Kilogramm |
Eier und Eiprodukte | 330 Tonnen |
Naturdärme | 35 Tonnen |
Milch und Milcherzeugnisse | 2.800 Tonnen |
Schafmilch | 520 Tonnen |
Käse, Käsezubereitungen und Zubereitungen mit Käse | 420 Tonnen |
Pizza und pizzaähnliche Erzeugnisse | 2.200 Tonnen |
Fertiggerichte (heiß, kalt, gekühlt oder tiefgefroren) | 130.000 Verpackungseinheiten oder Portionen oder 40 Tonnen |
Tiefkühlerzeugnisse | 130.000 Verpackungseinheiten oder 40 Tonnen |
Teigwaren | 940 Tonnen |
Kartoffeln und Kartoffelprodukte | 2.300 Tonnen |
Fisch und Meeresfrüchte (ohne Garnelen) | 500 Tonnen |
Garnelen | 15 Tonnen |
Kaviar, Deutscher Kaviar und anderer Fischrogen | 20 Tonnen |
Lachs, Forellen und andere Süßwasserfische | 320 Tonnen |
Muscheln und Austern | 80 Tonnen |
Antipasti, Pesto und vegane beziehungsweise vegetarische Brotaufstriche | 320 Tonnen |
Suppen, Soßen, Fonds (flüssig) | 940.000 Liter |
Suppen, Soßen, Fonds (pulverförmig) | 150 Tonnen |
Sprossen | 80 Tonnen |
Tabelle 2: Lebensmittel, hergestellt oder verarbeitet von Betrieben gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GesVSV
Lebensmittel | Referenzwert Jahresproduktion |
Eier (nur Eierpackstelle) | 4.700 000 Stück |
Brot und Kleingebäck | 1.800 Tonnen |
Feine Backwaren | 1.600 Tonnen |
Teiglinge für Kleingebäck und feine Backwaren | 1.700 Tonnen |
Konditoreiwaren | 1.600 Tonnen |
Knödelbrot | 640 Tonnen |
Teiglinge für Pizza und Teiglinge für pizzaähnliche Erzeugnisse | 1.100 Tonnen |
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke | 120 Tonnen |
Senf | 160 Tonnen |
Ölsaaten (zum Beispiel Senfsaat, Haselnüsse, Sonnenblumenkerne) | 340 Tonnen |
Getreide und Getreideprodukte | 25.000 Tonnen |
Malz | 680 Tonnen |
Gewürzsalze, Gewürzzubereitungen und Gewürzmischungen | 620 Tonnen |
Kräuter (getrocknet) | 50 Tonnen |
Zucker und Zuckerarten | 510 Tonnen |
Pflanzliche Speiseöle | 110 Tonnen |
Baby- und Kleinkindernahrung | 370 Tonnen |
Bilanzierte Diäten (ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder) | 100 Tonnen |
Bilanzierte Diäten für Säuglinge und Kleinkinder | 25 Tonnen |
Tee und teeähnliche Erzeugnisse | 40 Tonnen |
Nahrungsergänzungsmittel allgemein | 140 Tonnen |
Nahrungsergänzungsmittel (nur in Kapsel- oder Tablettenform (keine Brausetabletten)) | 15.000 000 Kapseln oder Tabletten entspricht 3 Tonnen |
Backvormischungen für Backwaren und feine Backwaren | 110 Tonnen |
Lebensmittelaromen und Gewürzextrakte | 9 Tonnen |
Lebensmittelenzyme | 0,8 Tonnen |
Lebensmittelzusatzstoffe | 10 Tonnen |
Tabelle 3: Kosmetische Mittel, hergestellt von Betrieben gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GesVSV
Kosmetische Mittel | Referenzwert Jahresproduktion |
Duftprodukte (zum Beispiel Deodorant, Parfüm) | 10 Tonnen |
Dekorative Kosmetik (zum Beispiel Lippenstift, Mascara, Nagellack) | 0,5 Tonnen |
Körperpflege und -reinigung (Duschbad, Seifen, Bodylotion) | 150 Tonnen |
Haarprodukte (Shampoo, Pflege, Farben, Stylingprodukte) | 60 Tonnen |
Sonnenschutz | 60 Tonnen |
Mundhygiene (Zahnpasta, Mundwasser) | 40 Tonnen |
Gesichts- und Handpflege (Cremes, Pflegeöle, Reinigung, Nagellackentferner, Makeup-Entferner) | 20 Tonnen |
Anti-Aging-Produkte in speziellen Formen wie zum Beispiel Kapseln, Ampullen, Pads | 2,3 Tonnen |
Tabelle 4: Tiere, gehalten in Anlagen nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 GesVSV
Tierart | Referenzwert Jahresproduktion |
Fische | 25 Tonnen |
Krustentiere (zum Beispiel Garnelen) | 15 Tonnen |
Tabelle 5: Umrechnung Großvieheinheiten
Tierart und Alter | Großvieheinheit (GVE) |
Rinder über 2 Jahre | 1,0 |
Rinder (sonstige) | 0,5 |
Schafe und Ziegen | 0,1 |
Schaf- und Ziegenlämmer | 0,05 |
Pferde unter 6 Monaten | 0,5 |
Pferde über 6 Monaten | 1,0 |
Ferkel bis unter 15 kg | 0,05 |
Schweine (Lebendgewicht über 100 kg) | 0,20 |
Sonstige Schweine | 0,15 |
ID: 192038
ENDE |