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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung
- Bayern -
Vom 23. März 2021
(GVBl. Nr. 7 vom 16.04.2021 S. 185)
Es verordnen
und
§ 1
Gültig ab 01.07.2021 siehe =>
Die Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402, BayRS 2120-11-U), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Sie ist auch zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), soweit Futtermittel betroffen sind."
2. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "Art. 19 Abs. 1 Buchst. e und" gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) In Nr. 4 wird das Wort "und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nr. 5
5. im Sinne von Art. 13 Abs. 3 und 4 sowie von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
wird aufgehoben.
b) Folgender Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Zuständige Behörde im Sinne von Art. 13 Abs. 3 und 4 sowie von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist die Regierung von Schwaben."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1
1. nach § 11 Abs. 6 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG),
wird aufgehoben.
bb) Nr. 2 wird Nr. 1.
cc) Die Nrn. 3 und 4
3. nach § 3 Satz 2 der Rinder-Leukose-Verordnung,4. nach § 2 Satz 2 der Brucellose-Verordnung,
werden aufgehoben.
dd) Nr. 5 wird Nr. 2 und die Angabe ", § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 4" gestrichen.
ee) Nr. 6 wird Nr. 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. nach § 15 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 3c und 4, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 4 und § 44a Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung, | "3. nach § 15 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)," |
ff) Die Nrn. 7 und 8 werden die Nrn. 4 und 5.
gg) Nr. 9 wird Nr. 6 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. nach den §§ 8, 9 Abs. 2 Satz 2, §§ 10, 11, 20 Abs. 5, § 21 Abs. 4 Satz 3, §§ 36, 42 und 51 der Geflügelpest-Verordnung, | "6. nach § 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 4 Satz 3 der Geflügelpest-Verordnung," |
hh) Nr. 10
10. nach § 2 Satz 2 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung,
wird aufgehoben.
ii) Nr. 11 wird Nr. 7 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. nach § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 und 4 Satz 1, §§ 26 und 32 Abs. 1 der MKS-Verordnung, | "7. nach § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und § 26 der MKS-Verordnung," |
jj) Nr. 12 wird Nr. 8 und die Angabe " § 13 Abs. 1, § 14b, 14c Abs. 3," gestrichen.
kk) Die Nrn. 13 bis 16
13. nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit,14. nach § 2b der BHV1-Verordnung,
15. nach § 2 Satz 2 der Tuberkulose-Verordnung,
16. nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand,
werden aufgehoben.
11) Nr. 17 wird Nr. 9 und das Komma am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.
mm) Nr. 18 wird Nr. 10 und das Wort "und" am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
nn) Nr. 19
19. nach Art. 5 Nr. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, soweit Ausstellungsstellen nach Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. ii betroffen sind, sowie nach Art. 7 Nr. 5 und Art. 10 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262.
wird aufgehoben.
b) In Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort "sowie" gestrichen und das Komma am Ende durch die Wörter "sowie nach § 14 Abs. 4 der Fischseuchenverordnung," ersetzt.
c) Folgender Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Zuständige Behörden im Sinne von § 3 Satz 2 der Rinder-Leukose-Verordnung, § 2 Satz 2 der Brucellose-Verordnung, § 11 Abs. 3 der Fischseuchenverordnung, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 2 der Geflügelpest-Verordnung, soweit Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung durchgeführt werden, § 2 Satz 2 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit, § 2 Satz 2 der Tuberkulose-Verordnung sowie nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand, sind
§ 7 Ausnahmen von lebensmittelrechtlichen Bestimmungen(1) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen ist
- in den Fällen des § 68 Abs. 4 Satz 3 LFGB in Verbindung mit § 68 Abs. 2 Nr. 2 LFGB das Staatsministerium,
- in den Fällen des § 68 Abs. 2 Nr. 4 LFGB die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Hersteller, der Einführende oder der sonst über das Erzeugnis Verfügungsberechtigte seinen Betriebssitz oder Aufenthalt hat; für Futtermittel ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c des Milch- und Margarinegesetzes ist das Staatsministerium, soweit nicht der Bund sich selbst als zuständig bestimmt hat.
wird aufgehoben.
6. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Die Kontrollbehörde ist zuständig
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
ID 210758
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