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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung
- Bayern -
Vom 7. Januar 2025
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2025 S. 17)
Auf Grund des Art. 29 Abs. 4 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 630) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
Die Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402, BayRS 2120-11-U), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Juli 2022 (GVBl. S. 492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 Satzteil nach Buchst. m, Nr. 3 und 9 wird nach dem Wort "Anlage" jeweils die Angabe "1" eingefügt.
2. Der Überschrift des Teils 3 wird das Wort "; Landtierarztquote" angefügt.
3. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 und 15 eingefügt:
" § 14 Bewerbungsverfahren Landtierarztquote
(1) Der elektronisch einzureichenden Bewerbung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 GVVG sind folgende Unterlagen beizufügen:
Dem Antrag sind außerdem folgende Unterlagen zu den Auswahlkriterien nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 GVVG beizufügen, soweit ein entsprechender Berufsabschluss oder ein entsprechendes Praktikum vorhanden ist:
Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Ausbildung in einem der in Anlage 2 genannten
Berufe wird nur berücksichtigt, wenn nach Maßgabe des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit dieser Ausbildung vorgelegt wird. 4Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen. 5Die Bestätigung nach Satz 2 Nr. 2 und 3 kann auch in der Form einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung abgegeben werden.
(2) Das Landesamt kann im Einzelfall die Vorlage der unter Abs. 1 aufgeführten Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie verlangen.
§ 15 Auswahlverfahren
(1) Zur Ermittlung des Rangplatzes auf der ersten Stufe werden die in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 GVVG festgelegten Punkte wie folgt berechnet:
Prozentrang _____________________ | × 50 Punkte = Punktwert für Studieneignungstest, |
100 |
Der Rangplatz für die erste Stufe richtet sich nach der erzielten Summe der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. 3Bei gleichem Punktwert entscheidet jeweils zunächst der höhere Punktwert nach Satz 1 Nr. 1, sodann der höhere Punktwert nach Satz 1 Nr. 2 und dann das Los über den Rangplatz.
(2) Die Zulassung zu den Auswahlgesprächen auf der zweiten Stufe gemäß Art. 29 Abs. 3 Satz 1 GVVG richtet sich nach dem Rangplatz für die erste Stufe, beginnend mit der höchsten Punktzahl.
(3) In den Auswahlgesprächen werden die relevanten Kernkompetenzen, die fachspezifische persönliche Eignung und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber bewertet. Sie bestehen aus Kurzinterviews, die auch praktische Fähigkeiten prüfen, und einem Einzelgespräch (Stationen). Die Bewertungen der Stationen des Auswahlgesprächs erfolgen auf einer für alle Stationen gleichen Punkteskala. Insgesamt können 100 Punkte erreicht werden. Dabei entfallen maximal 68 Punkte auf die Kurzinterviews, wobei maximal 17 Punkte für den Gesamteindruck und maximal 51 Punkte für Kernkompetenzen vergeben werden. Für das Einzelgespräch können maximal 32 Punkte vergeben werden, wobei maximal 8 Punkte wiederum auf den Gesamteindruck und 24 Punkte auf die Kriterien Motivation, Eignung und Reflexion entfallen.
(4) Die Zuteilung der verfügbaren Studienplätze richtet sich nach dem Platz in der abschließenden Rangliste gemäß Art. 29 Abs. 3 Satz 4 GVVG. Der Platz in der abschließenden Rangliste richtet sich nach der erzielten Gesamtsumme der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. Zur Ermittlung der Gesamtsumme werden die Punktwerte der ersten und zweiten Stufe addiert und durch zwei dividiert. Bei gleicher Gesamtsumme entscheidet zunächst der höhere Punktwert auf der zweiten Stufe und sodann das Los.
(5) Die Zuteilung steht unter der aufschiebenden Bedingung des fristgerechten Zugangs des von der Bewerberin oder dem Bewerber unterzeichneten Vertrags gemäß Art. 27 Satz 1 GVVG beim Landesamt. Der vom Landesamt vorunterzeichnete Vertrag wird den erfolgreich ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern in zweifacher Ausfertigung zugeschickt. Ein Exemplar ist innerhalb von einer Woche nach Zugang von den Bewerberinnen und Bewerbern unterschrieben beim Landesamt einzureichen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Die Bewerberinnen und Bewerber können nach der Rücksendung des unterzeichneten Vertrags durch schriftliche Mitteilung an das Landesamt bis zum ersten Werktag des Monats Juli des jeweiligen Jahres vom Vertrag zurücktreten.
(6) Ist der Vertrag nicht innerhalb der Frist nach Abs. 5 Satz 3 unterzeichnet an das Landesamt übersandt worden oder sind Bewerberinnen oder Bewerber nach Abs. 5 Satz 5 von dem Vertrag zurückgetreten, so rückt jeweils die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber in der abschließenden Rangliste nach. Im Nachrückverfahren findet Abs. 5 entsprechende Anwendung. Das Landesamt kann im Hinblick auf die Übermittlungsfrist der Rangliste nach Abs. 7 an die Stiftung für Hochschulzulassung im Einzelfall eine kürzere Frist als die in Abs. 5 Satz 3 bezeichnete Wochenfrist festsetzen. Das Nachrückverfahren wird solange durchgeführt, bis keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder das Landesamt nach Abs. 7 Satz 1 die Liste der zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber an die Stiftung für Hochschulzulassung übermittelt.
(7) Das Landesamt übermittelt die Liste der zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber bis zum 15. Juli des jeweiligen Jahres an die Stiftung für Hochschulzulassung, welche die entsprechenden Zulassungsbescheide erteilt. Alle anderen Bewerberinnen und Bewerber erhalten vom Landesamt einen Ablehnungsbescheid."
4. Die bisherigen §§ 15 bis 17 werden die §§ 16 bis 18.
5. Der bisherige § 18 wird § 19 und in der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" gestrichen.
6. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.
7. Die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 2 wird angefügt.
Anhang
(zu § 1 Nr. 7)
.
Berufe im Sinn von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GVVG | Anlage 2 (zu den §§ 14 und 15) |
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
ID: 250239
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