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Hamburgische Düngeverordnung - Hamburgische Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen
- Hamburg -
Vom 30. Juli 2019
(HmbGVBl. Nr. 26 vom 02.08.2019 S. 240; 06.10.2020 S. 523 20; 12.01.2021 S. 13 21; 01.11.2022 S. 578 22)
Auf Grund von § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in Verbindung mit § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert am 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich und Ziel 21
(1) Diese Verordnung regelt ergänzend zur Düngeverordnung (DüV) in der jeweils geltenden Fassung die Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat.
(2) Ziel der Verordnung ist die Reduzierung landwirtschaftlicher Nährstoffeinträge in Gewässer durch Nitrat in belasteten Grundwasserkörpern.
(3) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/676/ EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EU Nr. L 375 S. 1), zuletzt geändert am 22. Oktober 2008 (ABl. EU 2008 Nr. L 311 S. 1, 2010 Nr. L 276 S. 80).
§ 2 Begriffe
Soweit nicht abweichend geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 DüV entsprechend.
§ 3 Räumlicher Geltungsbereich 20 21 22
Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 dargestellten, mit Nitrat belasteten Gebiete im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 DüV.
§ 4 Schutz von Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 DüV 21 22
(1) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 DüV darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber beziehungsweise in deren oder dessen Auftrag festgestellt worden sind. Die in Satz 1 genannte Feststellung darf nicht älter als zwei Jahre sein.
(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 DüV sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens, einzuarbeiten. § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 DüV bleiben unberührt.
Ordnungswidrig nach § 14 des Düngegesetzes in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 6 Übertragung der Verordnungsermächtigung 20 21
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 13a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 des Düngegesetzes wird auf die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft weiter übertragen.
Anlage 22 |
Anlage 2 22 |
(aufgehoben)
ENDE |