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KTG - Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz -
Gesetz zur Bewertung, Darstellung und Schaffung von Transparenz von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 7. März 2017
(GV.NRW. Nr. 12 vom 21.03.2017 S. 346 Inkrafttreten; 22.03.2018 S. 172 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Gesetzeszweck, Anwendungsbereich, zuständige Behörde
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern die Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung (amtliche Kontrollen) nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191 vom 28.05.2004 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1) geändert worden ist, in verständlicher Form leicht zugänglich (transparent) zu machen. Dazu werden die Ergebnisse amtlicher Kontrollen gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes nach einheitlichen Beurteilungsmerkmalen ermittelt, bewertet, dargestellt und transparent gemacht.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes gelten für alle Lebensmittelbetriebe, bei denen im Rahmen der regelmäßigen amtlichen Kontrolle zur Ermittlung der risikoorientierten Kontrollfrequenz alle Beurteilungsmerkmale nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 überprüft werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Ergebnisse amtlicher Kontrollen in Betrieben der Primärproduktion.
(3) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Kreisordnungsbehörde.
§ 2 Grundlagen der Bewertung
(1) Die Ergebnisse amtlicher Kontrollen
(2) Bis zur Durchführung der ersten amtlichen Kontrolle nach Inkrafttreten des Gesetzes kann der Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde beantragen, das Kontrollergebnis nach Aktenlage auf der Grundlage der letzten amtlichen Kontrolle zu ermitteln.
§ 3 Beurteilungskriterien
Die Beurteilungsmerkmale nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden anhand der Beurteilungskriterien gemäß den Anlagen 1 bis 3 zu diesem Gesetz überprüft.
§ 4 Beurteilung
(1) Die Beurteilung der bei der amtlichen Kontrolle getroffenen Feststellungen zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Beurteilungsmerkmalen erfolgt in Form von Beurteilungsstufen, denen die folgende Beurteilung durch Punkte zugeordnet wird:
Beurteilungsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
Beurteilung | sehr gut | gut | zufriedenstellend | ausreichend | nicht ausreichend |
Punkte § 2 Nummer 2 Buchstabe a | 0 | 2 | 4 | 6 | 8 |
Punkte § 2 Nummer 2 Buchstabe b | 0 | 6 | 12 | 18 | 25 |
Punkte § 2 Nummer 2 Buchstabe c | 0 | 12 | 20 | 30 | 40 |
(2) Die zuständige Behörde dokumentiert die Beurteilung in schriftlicher oder elektronischer Form entsprechend des Beurteilungsbogens nach Anlage 4 zu diesem Gesetz oder in vergleichbarer Form.
§ 5 Bewertung
Zur Ermittlung des Kontrollergebnisses wird die Summe der Punkte gemäß § 4 Absatz 1 zu den Beurteilungsmerkmalen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 gebildet und bewertend folgenden drei Ergebnisstufen zugeordnet:
0 - 36 Punkte: "Anforderungen erfüllt"
keine oder wenige geringfügige Mängel festgestellt
37 - 54 Punkte: "Anforderungen teilweise erfüllt"
mehrere geringfügige oder einzelne schwerwiegende Mängel festgestellt
55 - 73 Punkte: "Anforderungen unzureichend erfüllt"
mehrere schwerwiegende Mängel festgestellt.
§ 6 Darstellung des Kontrollergebnisses
(1) Die Darstellung des Kontrollergebnisses erfolgt in Form eines Balkendiagramms, das die Ergebnisstufen nach § 5 abbildet. Den Ergebnisstufen werden die Farben Grün ("Anforderungen erfüllt"), Gelb ("Anforderungen teilweise erfüllt") und Rot ("Anforderungen unzureichend erfüllt") zugeordnet. Die nach § 5 ermittelte Gesamtpunktzahl wird in Relation zur maximal möglichen Punktzahl gesetzt und im Balkendiagramm mit einem Pfeil markiert. Unter dem aktuellen Balkendiagramm werden die Beurteilungsmerkmale gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 und deren Beurteilung in Textform aufgeführt.
(2) Die zuständige Behörde erstellt unter Verwendung des in Anlage 5 zu diesem Gesetz aufgeführten Musters ein Dokument (Kontrollbarometer), das die Anschrift der zuständigen Behörde, die Anschrift der Betriebsstätte und den Namen des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers sowie die in Absatz 1 aufgeführten Angaben enthält. In dem Kontrollbarometer sind neben dem aktuellen Kontrollergebnis noch die Ergebnisse der drei nach Ablauf der in § 11 Absatz 1 Satz 2 genannten Frist vorhergehend erfolgten amtlichen Kontrollen unter Nennung des jeweiligen Kontrolldatums aufzuführen. Das Dokument ist mit dem Siegel der zuständigen Behörde zu versehen.
§ 7 Information über das Kontrollergebnis
Die zuständige Behörde stellt dem Lebensmittelunternehmer das Kontrollbarometer nach § 6 Absatz 2 in schriftlicher Form zur Verfügung. Bevor das Kontrollbarometer dem Lebensmittelunternehmer zur Verfügung gestellt wird, hat ihm die zuständige Behörde Gelegenheit zu geben, sich zu dem Kontrollergebnis und zu den das Ergebnis tragenden erheblichen Tatsachen zu äußern. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom November 1999 (GV.NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Eine Anhörung ist nicht erforderlich, wenn der Lebensmittelunternehmer darauf verzichtet. Die Durchführung einer mündlichen Anhörung oder der Verzicht darauf sind in den Akten zu vermerken.
§ 8 Transparentmachung des Kontrollbarometers
(1) Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, das Kontrollbarometer nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unverzüglich nach Erhalt für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich zu machen. Die zuständige Behörde hat die Kontrollergebnisse unter Nennung des Lebensmittelunternehmers und der Betriebsstätte über das Internet oder in sonstiger geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Bei Betrieben, die unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, hat der Lebensmittelunternehmer das Kontrollbarometer an oder in der Nähe der Eingangstür oder an einer vergleichbaren, für die Verbraucherin oder den Verbraucher unmittelbar vor Betreten der Betriebsstätte von außen gut sichtbaren Stelle anzubringen. Das Kontrollbarometer ist vor Verschmutzung und Beschädigung zu schützen. Ist das Kontrollbarometer verändert, beschädigt, unleserlich oder entfernt worden, hat der Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde unverzüglich die Ausstellung eines neuen Kontrollbarometers zu beantragen.
(3) Für Betriebsstätten, in denen Lebensmittel nicht oder überwiegend nicht unmittelbar an den Endverbraucher abgeben werden, hat der Lebensmittelunternehmer das Kontrollbarometer unverändert, vollständig und für die Verbraucherin oder den Verbraucher leicht auffindbar auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Der Lebensmittelunternehmer darf die Abbildung des Kontrollbarometers nur vollständig zu anderen Zwecken verwenden. Abweichungen in der Größe der Abbildung sind dabei zulässig.
(5) Ein Kontrollbarometer verliert seine Gültigkeit, sobald der Lebensmittelunternehmer von der zuständigen Behörde ein neues Kontrollbarometer erhalten hat sowie bei einem Wechsel des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsstätte, die der Unternehmer der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, L 226 vom 25.06.2004 S. 3, L 46 vom 21.02.2008 S. 51, L 58 vom 03.03.2009 S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109) geändert worden ist, mitzuteilen hat. Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, ein ungültiges Kontrollbarometer aus der Betriebsstätte und aus seiner Internetpräsenz zu entfernen sowie die Verwendung zu anderen Zwecken nach Absatz 4 zu beenden.
§ 9 Zusätzliche amtliche Kontrolle
(1) Auf Antrag des Lebensmittelunternehmers soll die zuständige Behörde innerhalb von sechs Wochen unangekündigt eine zusätzliche, kostenpflichtige amtliche Kontrolle durchführen, wenn das Kontrollergebnis nach § 5 der Ergebnisstufe "Anforderungen teilweise erfüllt" oder "Anforderungen unzureichend erfüllt" zugeordnet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn das Kontrollergebnis der zusätzlichen amtlichen Kontrolle oder einer amtlichen Nachkontrolle der Ergebnisstufe "Anforderungen teilweise erfüllt" oder "Anforderungen unzureichend erfüllt" zugeordnet wurde.
(2) Soweit das Ergebnis der amtlichen Kontrolle eines Betriebes, der bei der vorhergehenden amtlichen Kontrolle mit "Anforderungen erfüllt" bewertet wurde, erstmalig zu einer Bewertung "Anforderungen unzureichend erfüllt" im Sinne von § 5 führt und der verantwortliche Lebensmittelunternehmer danach unverzüglich einen Antrag auf Durchführung einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle stellt, wird abweichend von § 6 Absatz 1 nur das Ergebnis der zusätzlichen amtlichen Kontrolle in dem Kontrollbarometer abgebildet.
§ 10 Anordnungsbefugnis
Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich sind.
§ 11 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Evaluation, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 6 Absatz 2 Satz 2, § 7 Satz 2 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 sowie § 9 treten am 1. März 2020 in Kraft.
(2) Bis zum 1. März 2020 stellt die zuständige Behörde dem Lebensmittelunternehmer zusätzlich zu dem Kontrollbarometer, wie es in Anlage 5 aufgeführt ist, unter Verwendung des in Anlage 6 zu diesem Gesetz aufgeführten Musters eine weitere Ausfertigung des Kontrollbarometers zur Verfügung. Bei der weiteren Ausfertigung wird die Farbe der Ergebnisstufe, der im Einzelfall das Kontrollergebnis zugeordnet wird, deutlich erkennbar hervorgehoben. Soweit der Lebensmittelunternehmer das Kontrollbarometer öffentlich zugänglich machen möchte, kann er dafür eine der ihm zur Verfügung gestellten Ausfertigungen verwenden.
(3) Das für den Verbraucherschutz zuständige Ministerium soll nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landtag eine wissenschaftliche Evaluierung der Wirkungen insbesondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vor Ablauf des 60. Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes vorlegen.
(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Beurteilungskriterien zur Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmes | Anlage 1 (zu § 2 Nummer 2 Buchstabe a, § 3) |
Beurteilungsmerkmal |
Beurteilungskriterien |
1. Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen | Beurteilung der
|
2. Rückverfolgbarkeit | Beurteilung der |
Beurteilungskriterien zur Verlässlichkeit der Eigenkontrollen | Anlage 2 (zu § 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 3) |
Beurteilungsmerkmale |
Beurteilungskriterien |
1. HACCP-Verfahren | Beurteilung des HACCP-Konzeptes:
|
2. Untersuchung von Produkten | Beurteilung der
|
3. Temperatureinhaltung (Kühlung) | Beurteilung der
|
Beurteilung zum Hygienemanagement | Anlage 3 (zu § 2 Nummer 2 Buchstabe c, § 3) |
Beurteilungsmerkmale |
Beurteilungskriterien |
1. Bauliche Beschaffenheit | Beurteilung der
|
2. Reinigung und Desinfektion | Beurteilung der
|
3. Personalhygiene | Beurteilung der
|
4. Produkthygiene | Beurteilung von
|
5. Schädlingsbekämpfung | Beurteilung der
|
Beurteilungsbogen | Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2) |
Information über Ergebnisse von Betriebskontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung | Anlage 5 (zu § 6 Absatz 2) |
Information über Ergebnisse von Betriebskontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung | Anlage 6 (zu § 11 Absatz 2) |
ENDE |