Regelwerk |
Änderungstext
Entfesselungspaket I - Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 22. März 2018
(GV.NRW. Nr. 8 vom 29.03.2018 S. 172)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Ladenöffnungsgesetzes
7113
Das Ladenöffnungsgesetz vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), das durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0 bis 22 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit) und | "1. an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit) und". |
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen Verkaufsstellen zur Durchführung von Verkaufsveranstaltungen an bis zu vier Samstagen im Jahr von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein. Die Tage werden von den Inhaberinnen und Inhabern von Verkaufsstellen festgelegt und sind der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vier Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Widerspricht die örtliche Ordnungsbehörde nicht spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige, darf die Veranstaltung durchgeführt werden.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung
- auf den Ostersamstag,
- auf den Pfingstsamstag,
- auf den Samstag vor einem Adventssonntag, der nach § 6 Absatz 4 freigegeben wird,
- auf die Samstage vor dem Volkstrauertag und dem Totensonntag und
- auf die Samstage vor dem 1. Mai, vor dem 3. Oktober, vor dem Allerheiligentag und vor dem 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
(5) Bei der Öffnung einer Verkaufsstelle nach Absatz 3 Satz 1 müssen sämtliche Abschlussarbeiten bis 24 Uhr abgeschlossen sein.
e) Absatz 6 wird Absatz 3.
2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen
in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein. Auch Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an diesem Tag nicht länger als bis 14 Uhr geöffnet sein. | "Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein. Auch Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an diesem Tag nicht länger als bis 14 Uhr geöffnet sein." |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. | "(1) An jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen." |
b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "elf" durch die Angabe "16" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. zwei Adventssonntage,
wird aufgehoben.
bb) Nummer 5 wird Nummer 4.
cc) Nummer 6 wird Nummer 5.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ", sowie an Samstagen" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "und an Samstagen nach 22 Uhr" gestrichen.
§ 10 Ausnahmen im öffentlichen InteresseIn Einzelfällen von herausragender Bedeutung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die durch Rechtsverordnung ermächtigte zuständige Behörde befristete Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse liegen.
wird aufgehoben.
6. Die §§ 11 und 12 werden die §§ 10 und 11.
7. § 13 wird § 12 und Absatz 1 wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird in dem Textteil vor Buchstabe a die Angabe " § 11 Abs. 1" durch die Angabe " § 10 Absatz 1" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 12 Abs. 2" durch die Angabe " § 11 Absatz 2" und die Angabe " § 12 Abs. 3" durch die Angabe " § 11 Absatz 3" ersetzt.
8. § 14 wird § 13 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Auf Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2013 im Sinne des § 6 des Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), die bis zum 18. Mai 2013 beschlossen sind, sind § 6 Absätze 1 und 4 des Ladenöffnungsgesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. | "(2) Auf Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2018 im Sinne von § 6, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S 172) beschlossen sind, sind § 6 Absätze 1 und 4 in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Auf Verordnungen im Sinne von Absatz 2, die nach dein 18. Mai 2013 beschlossen werden, findet § 6 dieses Gesetzes Anwendung. | "(3) Auf Verordnungen im Sinne von Absatz 2, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S 172) beschlossen werden, findet § 6 dieses Gesetzes Anwendung." |
Artikel 2
TVgG NRW - Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
- wie eingefügt -
Artikel 3
Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
20020
§ 5 Absatz 1 Nummer 6
6. Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 13 Absatz 1 und 2 oder § 16 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen führen,
und Absatz 2 Satz 2
Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 13 Absatz 1 und 2 oder § 16 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen führen,
des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Aufhebung des Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetzes
2125
Das Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 334) wird aufgehoben.
Artikel 5
WiKaBG - Wirtschaftskammerbetrauungsgesetz
Gesetz zur Betrauung von Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung
(1) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern werden als sonstige zuständige Stellen mit der staatlichen Aufgabe der Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, betraut.
2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage eines elektronischen Datenverarbeitungssystems.
(3) Die entgegengenommenen Daten sind unverzüglich medienbruchfrei an die gemäß Ziffer 1.5 der Anlage zur Gewerberechtsverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 626), die zuletzt durch Verordnung vom 4. April 2017 (GV. NRW. S. 395) geändert worden ist, für die Erteilung der Empfangsbescheinigung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde zu übermitteln. Hierfür ist das Internetportal des Einheitlichen Ansprechpartners nach Vorgabe des § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Bildung einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) in Verbindung mit § 71b Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, zu nutzen. § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(4) Die Stellen nach Absatz 1 sind befugt, die Daten aus der Anzeige zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben elektronisch zu speichern, zu nutzen und zu löschen.
(5) Die nach Ziffer 1.4 der Anlage zur Gewerberechtsverordnung bestehende Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
§ 2 Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rahmenvorgaben und Berechtigungen für die elektronische Datenverarbeitung personenbezogener Daten festzulegen. In der Verordnung sind die Datenempfänger, die Art und der Inhalt der Daten, die übermittelt, gespeichert oder weitergeleitet werden sollen sowie der Zweck des Abrufs festzulegen.
§ 3 Dieses Gesetz tritt am 01.07.2018 in Kraft.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen
70
Das Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV. NRW. S. 187, ber. S. 228), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1067) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie" durch die Wörter "für Wirtschaft zuständigen Ausschusses" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
2. In § 6 werden die Wörter "Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie erläßt" durch die Wörter "Das für Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt" ersetzt.
3. § 7 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
300
Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13
13. die im Anwendungsbereich des
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),
- Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725),
- Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82),
- Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),
wird aufgehoben.
2. In § 111 Satz 2 wird die Angabe "bis 13" durch die Angabe "und 12" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
2010
Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:
" § 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes".
2. In § 3a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "nach dem Signaturgesetz" gestrichen
3. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden."
4. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
" § 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht."
5. In § 41 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt."
6. In § 52 Satz 1 wird das Wort "zurückzufordern" durch das Wort "zurückfordern" ersetzt.
7. In § 74 Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Landeszustellungsgesetzes
2010
In § 5 Absatz 5 Satz 3 des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557) geändert worden ist, werden die Wörter "nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
820
Das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 974) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dabei sind alle Wohn- und Pflegeangebote vorrangig einzubeziehen, die eine Alternative zu einer vollständigen stationären Versorgung darstellen. | "Dabei sind alle Wohn- und Pflegeangebote gleichberechtigt einzubeziehen." |
2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Landtag" gestrichen.
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) über die Zusammenarbeit nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit den Vereinigungen der Trägerinnen und Träger und, soweit solche nicht existieren, mit den Trägerinnen und Trägern von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen sind für die zugelassenen Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen sowie die Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen im Land unmittelbar verbindlich. | "(2) Über die Zusammenarbeit nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Pflegekassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Vereinigungen der Trägerinnen und Träger und, soweit solche nicht existieren, mit den Trägerinnen und Trägern von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen sind für die zugelassenen Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen sowie die Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen im Land unmittelbar verbindlich. Über entsprechende Bevollmächtigungen der kommunalen Spitzenverbände kann zur Vermeidung von Einzelvereinbarungen auch eine Verbindlichkeit für die Kommunen hergestellt werden." |
4. In § 7 Absatz 5 Satz 2 und § 9 Absatz 3 werden jeweils die Wörter "im Einvernehmen mit dem Landtag" gestrichen.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
"Für die Ermittlung der ursprünglich entstandenen Aufwendungen für das langfristige Anlagevermögen sind neben den bei den Behörden vorhandenen Unterlagen durch die Trägerin oder den Träger beizubringende Belege über die Höhe der ursprünglichen Aufwendungen heranzuziehen. Wenn diese nicht mehr vorhanden sind, kann ein durch die Trägerin oder den Träger beizubringendes Wertgutachten zur Ermittlung der ursprünglichen Aufwendungen genutzt werden."
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Soweit nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes tatsächlich getätigte Aufwendungen nachträglich nachzuweisen sind, gelten die handels- und steuerrechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen als Aufwendungen im Sinne dieses Gesetzes, soweit diese keine fiktiven Aufwendungen oder Aufwendungen für Rückstellungen umfassen. Auch der Zeitpunkt, zu dem die Aufwendungen im Rahmen nachträglicher Nachweisführungen zu berücksichtigen sind, richtet sich nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben."
c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Landtag" gestrichen.
d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
"(11) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht obliegt dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium. Es kann sich jederzeit über die Aufgabenwahrnehmung durch die überörtlichen Träger der Sozialhilfe unterrichten lassen. Es kann allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckgemäßen Erfüllung der Aufgaben darf die Aufsichtsbehörde allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks dieses Gesetzes geboten erscheint."
6. In § 11 Absatz 8 Satz 1, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "im Einvernehmen mit dem Landtag" gestrichen.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 43" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Stadt" die Wörter "oder einer daran unmittelbar angrenzenden nordrhein-westfälischen Gebietskörperschaft" eingefügt.
c) In Absatz 9 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Landtag" gestrichen.
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Soweit dieses Gesetz das für Pflegeversicherung zuständige Ministerium ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen, setzt der Erlass der Rechtsverordnung eine vorherige Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags voraus."
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bescheide über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung, die auf der Grundlage des § 13 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen) vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498), für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 ergangen sind, gelten bis zum 31. Dezember 2015 fort. Dies gilt nicht, wenn die Trägerin oder der 11äger der Einrichtung einen Antrag auf Erteilung eines neuen Bescheides auf der Grundlage dieses Gesetzes stellt. | "(1) Sofern die Trägerin oder der Träger nicht über langfristige Anlagegüter im Eigentum verfügt, können die Einrichtungen längstens bis zum 31. Dezember 2018 auf Basis der für das Jahr 2016 geltenden Bescheide abrechnen, wenn es sich dabei noch um die Bescheide über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung, die auf der Grundlage des § 13 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) geändert worden ist, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 ergangen sind, handelt. Wenn die Einrichtungen aufgrund ausdrücklichen Antrags über einen Bescheid auf Grundlage des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen verfügen, gilt der in dem Bescheid mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2017 festgesetzte Investitionskostensatz auch für das Jahr 2018. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Trägerin oder der Träger der Einrichtung einen Antrag auf Erteilung eines neuen Bescheides mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 oder später stellt oder gestellt hat, weil es zu Veränderungen der ordnungsrechtlich nutzbaren Platzzahl der Einrichtung oder zu Modernisierungen, Ersatzneubauten oder ähnlichen Maßnahmen kommt oder gekommen ist, die eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen begründen." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für Einrichtungen, deren Trägerin oder Träger zumindest auch über langfristige Anlagegüter im Eigentum verfügt, erfolgt eine Bescheidung nach diesem Gesetz erstmals spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2017. Für diese Einrichtungen gelten die bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Bescheide auch für die Jahre 2018 und 2019. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Trägerin oder der Träger der Einrichtung einen Antrag auf Erteilung eines neuen Bescheides mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 oder später stellt oder gestellt hat, weil es zu Veränderungen der ordnungsrechtlich nutzbaren Platzzahl der Einrichtung oder zu Modernisierungen, Ersatzneubauten oder ähnlichen Maßnahmen kommt oder gekommen ist, die eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen begründen. Für Einrichtungen, die bereits über einen Bescheid nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen verfügen, kann auch ein Antrag auf Erteilung eines neuen Bescheides gestellt werden, wenn eine Mieterhöhung erfolgt und diese Auswirkungen auf die anerkennungsfähigen Kosten hat."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Macht ein örtlicher Sozialhilfeträger von der Möglichkeit des § 11 Absatz 7 bis zum 31. Dezember 2014 Gebrauch, kann er die Entscheidungen über Bedarfsbestätigungen nach § 11 Absatz 7 Satz 1 bis zur Erarbeitung und Beschlussfassung einer verbindlichen Bedarfsplanung gemäß § 7 Absatz 6, längstens aber bis zum 31. März 2015 aussetzen. | "(4) Die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 11 erfolgt übergangsweise auch für das Kalenderjahr 2018 nach dem Landespflegegesetz vom 19. März 1996 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung." |
Artikel 11
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI
820
Die Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "92" durch die Angabe "8a" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2
Die Aufwendungen müssen tatsächlich für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eingesetzt werden. Dabei können zunächst die Aufwendungen für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung der sonstigen Anlagegüter aus den Beträgen nach Absatz 1 refinanziert werden.
werden aufgehoben.
bb) Im neuen Satz 1 wird das Wort "nachfolgende" gestrichen und werden jeweils nach dem Wort "Anlagegütern" die Wörter "im Sinne des Absatzes 1 Satz 1" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "zweckentsprechend" durch die Wörter "für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Berechnung sind Aufwendungen, die noch nicht durch abgerechnete Beträge nach Absatz 1 gedeckt sind, solange zu berücksichtigen, bis ihre vollständige Refinanzierung erfolgt ist. | "Bei der Berechnung der bisher verausgabten Beträge sind die nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben jahresbezogenen Aufwendungen - ohne etwaige fiktive Aufwendungen oder Aufwendungen für Rückstellungen - zu berücksichtigen." |
dd) In Satz 4 werden nach dem Wort "bisher" die Wörter "nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben" eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Die Aufwendungen müssen tatsächlich für Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung eingesetzt werden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert.
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "zweckentsprechend" durch die Wörter "für Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Entstehung" und nach dem Wort "bis" jeweils die Wörter "nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben" eingefügt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Sofern die Werte für diese Monate zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht zur Verfügung stehen, werden die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren letzten zwölf Monatswerte für die Berechnung herangezogen."
bb) In Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe "4 bis 6" durch die Angabe "5 bis 7" ersetzt.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert.
aa) In Satz 2 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "2020" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2021" und die Angabe "2017" durch die Angabe "2019" ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 5 werden die Wörter "bis 4 und 8 Absätze 7 und 11 Satz 3" durch die Wörter "und 3 sowie § 8 Absatz 6 und 12" ersetzt.
bbb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. die Höhe der nach § 8 Absatz 6 anerkennungsfähigen Modernisierungsaufwendungen sowie eine etwaige Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Nettogesamtfläche bei Maßnahmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1. | "9. die Höhe der nach § 8 Absatz 6 und Absatz 12 anerkennungsfähigen Modernisierungsaufwendungen sowie eine etwaige Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Nettogesamtfläche bei Maßnahmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 und des Absatzes 12." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit Angemessenheitsgrenzen nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen ermittelt werden, ist für die Feststellung auf der Grundlage des Basisjahres (2010=100) maßgeblich der Mai-Index des Jahres, vor dem die Feststellung nach den in oder aufgrund dieser Verordnung festgelegten Fristen hätte beantragt werden müssen."
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "bekannt sind" die Wörter "und der Träger kein entsprechendes Wertgutachten vorlegt" eingefügt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "in ungeraden Kalenderjahren jeweils bis zum 31. August des Jahres für die beiden Folgejahre" durch die Wörter "mit den vollständigen Antragsunterlagen vor dem Beginn des neuen Festsetzungszeitraums" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4
Soweit die Antragsunterlagen vollständig sind, ergeht der Festsetzungsbescheid bis zum 15. November des Jahres. Bei erstmaliger Antragstellung ist der Antrag grundsätzlich zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme zu stellen.
werden aufgehoben.
cc) Im neuen Satz 3 wird nach der Angabe "Absatz 6" die Angabe "oder 12" eingefügt.
dd) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Gleiche gilt bei einer für die Anerkennung von Aufwendungen nach §§ 7 oder 8 relevanten Änderung eines Miet- oder Pachtvertrages."
ee) Der neue Satz 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bescheide, die auf dieser Grundlage ergehen, sind bis zum 31, Dezember des nächsten ungeraden Kalenderjahres zu befristen. | "Bescheide, die auf der Grundlage der Sätze 3 und 4 ergehen, sind bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu befristen, das auf das Jahr der Bescheiderteilung folgt." |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für Beträge, die nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben werden, ist für den gesamten Festsetzungszeitraum auf der Grundlage des Basisjahres (2010=100) maßgeblich der Mai-Index des Jahres vor Beginn des Festsetzungszeitraums."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Gleiche gilt, wenn eine Pflegebedürftige oder ein Pflegebedürftiger verstorben ist und eine Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Nachlass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfolgreich ist."
bb) Im neuen Satz 7 werden nach der Angabe "Absatz 6" die Wörter "oder Absatz 12" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die Angabe "9" wird durch die Angabe "8" ersetzt.
g) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 9 bis 11.
7. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2018" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "2018" durch die Angabe "2019" ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Einrichtungen, die Kraft Gesetzes bis zum 31. Dezember 2018 auf Basis der für die Jahre 2016 oder 2017 geltenden Bescheide abrechnen können, werden im Jahr 2018 eine Festsetzung für die Jahre 2019 und 2020 erhalten. Die Einrichtungsträger sind verpflichtet, die für die Prüfung dieser Sachverhalte erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde mitzuteilen. Umfang und Fristen der hierzu erforderlichen Mitwirkungshandlungen legt das zuständige Ministerium im Wege der Allgemeinverfügung fest."
Artikel 12
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
201
In § 5 Absatz 5 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ministerium" das Wort "unterschrieben" eingefügt und werden die Wörter "als beglaubigte Abschrift" und das Wort "informationstechnisch" gestrichen.
Artikel 13
Änderung des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen
201
In § 12 Absatz 1 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) werden die Wörter ", erstmalig zum 31. Dezember 2018" gestrichen.
Artikel 14
Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
2128
Das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 die folgende Angabe eingefügt:
" § 21a Einzelförderung von Investitionen"
Die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander und mit den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten soll gefördert, Zusammenschlüsse sollen erleichtert werden.
wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Ausnahmen von der psychiatrischen Pflichtversorgung bestimmt das zuständige Ministerium auf Antrag des Krankenhausträgers."
b) Absatz 3
(3) Das Krankenhaus wirkt, soweit möglich, auf ein Angebot nach § 13 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, hin.
wird aufgehoben.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Qualitätsmerkmale und -indikatoren im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen, soweit Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 3 nicht bis zum 30. Juni 2015 zustande kommen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
5. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Meldearten und -wege bei außergewöhnlichen Ereignissen im Krankenhausbereich zu regeln."
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "leistungsfähige" ein Komma und die Wörter "qualitativ hochwertige" eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Bei der Aufstellung des Krankenhausplans und seinen Einzelfestlegungen haben Krankenhäuser Vorrang, die eine zeitlich und inhaltlich umfassende Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung sicherstellen. Zudem soll die - auch kommunale Gebietsgrenzen überschreitende - Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung und Sicherung von Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich zu einer bevorzugten Berücksichtigung führen. Dies gilt auch für die Kooperation der Krankenhäuser mit der niedergelassenen Ärzteschaft, mit den Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen."
7. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Rahmenvorgaben enthalten die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität. Sie sind Grundlage für die Festlegungen nach § 14. | "(1) Die Rahmenvorgaben enthalten die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität. Sie berücksichtigen insbesondere die Vorgaben nach § 12 Absatz 4 und sind Grundlage für die Festlegungen nach § 16. Zur Erbringung besonderer Leistungen wird das zuständige Ministerium ermächtigt, Mindestfallzahlen im Krankenhausplan auf der Grundlage der evidenzbasierten Medizin festzulegen. Eine Festlegung soll Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen vorsehen, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener, hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestfallzahl zu vermeiden." |
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten" durch die Wörter "oder vergleichbare quantitativ oder qualitativ bestimmte Behandlungskapazitäten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Verhandlungen sollen spätestens drei Monate nach ihrer Aufnahme abgeschlossen werden. | "Die Verhandlungen sind spätestens sechs Monate nach ihrer Aufnahme abzuschließen." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ist dies nicht der Fall, geht die Verfahrensleitung unverzüglich und unmittelbar auf die zuständige Behörde über."
c) Absatz 3 Satz 4
Soweit es Änderungen beabsichtigt, gibt es den Verhandlungspartnern Gelegenheit zur Stellungnahme.
wird aufgehoben.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses (§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes) kann dabei hinsichtlich einzelner Schwerpunkte der Gebiete oder einzelner Leistungsbereiche eingeschränkt werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhausplanung (§ 8 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) geboten ist."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "24" durch die Angabe "12" ersetzt.
10. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
" § 21a Einzelförderung von Investitionen
(1) Über die Pauschalförderung hinaus können Investitionsmaßnahmen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 einzeln gefördert werden, wenn und soweit das Investitionsprogramm entsprechende Förderschwerpunkte ausweist und das Vorhaben die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Eine Förderung der Maßnahme kann nur erfolgen, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Förderungsfähig sind nur die entstehenden und nachzuweisenden Kosten der bewilligten Investition, die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt und für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten im Krankenhaus notwendig sind.
(2) Die Einzelförderung im Sinne des Absatzes 1 wird auf Antrag bewilligt. Investitionen müssen in ein Investitionsprogramm des Landes aufgenommen sein. Die Förderung von Investitionen kann nur im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltsmittel bewilligt werden. § 19 Absatz 2 findet Anwendung. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor Bewilligung der Förderung bereits mit der Maßnahme begonnen worden ist. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Die Förderung erfolgt durch Festbetrag. Dieser kann auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden und soll Anreize setzen, die Investition sparsam zu verwirklichen. Unterschreiten die Kosten der Maßnahme den Förderbetrag, sind die Einsparungen zweckgebunden für förderungsfähige Maßnahmen nach § 18 Absatz 1 zu verwenden. Kostenerhöhungen sind vom Krankenhaus zu tragen. Das Nähere ist in der Bewilligung festzulegen. Eine in das Einzelne gehende Prüfung erfolgt im Rahmen der Bewilligung und der Schlussabrechnung nur, soweit hierfür besondere Gründe vorliegen.
(4) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften das Nähere zu bestimmen."
(4) Der Krankenhausträger trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße ärztliche, pflegerische, technische und verwaltungsmäßige Organisation des Krankenhauses.
wird aufgehoben.
Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten
außer Kraft.
(2) Für Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gegeben worden sind, sind die §§ 110 und 111 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
ID 180518
ENDE |