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Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Futtermittelrechts
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 10. Januar 2006
(GV. NRW. 2006 S. 43; 11.12.2007 S. 662 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7841
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags, und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird verordnet:
§ 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Ernährungwirtschaft und Jagd
(1) Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd ist auf dem Gebiet des Futtermittelrechts zuständige Behörde im Sinne
soweit in den §§ 2 und 3 keine abweichende Regelung getroffen ist.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 gilt die Zuständigkeit nach Absatz 1 auch für
§ 2 Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde
(1) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde auf dem Gebiet des Futtermittelrechts im Sinne von § 1 Abs. 1 für die Überwachung von
Die Kreisordnungsbehörde ist auch zuständig für die Anordnung von Maßnahmen nach § 41 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Bezug auf Viehhandelsunternehmen und Transportunternehmen nach Abschnitt 7 der Viehverkehrsverordnung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde auf dem Gebiet des Futtermittelrechts für die Registrierung von Futtermittelunternehmen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene.
(3) Soweit die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 1 Abs. 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) ergibt, dass durch Regelungen dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Konnexitätsausführungsgesetzes erfüllt sind, erfolgt eine Belastungsausgleichsregelung in einer späteren Landesregelung.
§ 3 Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde auf dem Gebiet des Futtermittelrechts im Sinne von
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 LFGB und nach § 36 der Futtermittelverordnung, jeweils in der geltenden Fassung, wird auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 1 und auf die Kreisordnungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 2 dieser Verordnung übertragen.
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Futtermittelrechts vom 11. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 872), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), außer Kraft.