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Änderungstext
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Erlass und zur Änderung futtermittel- und strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften
Vom 16. Februar 2011
(Sächs.GVBl. Nr. 2 vom 30.03.2011 S. 61)
Es wird verordnet
Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk nachgeordneter Behörden und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ernährung (Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/ Forsten - ZuLaFoVO) vom 15. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 162, 163), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
In Nummer 10 wird die Angabe " § 7 Nr. 41" durch die Angabe " § 7 Nr. 39" ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 25 und 26 werden gestrichen.
b) Die Nummern 27 bis 43 werden die Nummern 25 bis 41.
Artikel 2
SächsFuttMZuVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
zur Übertragung der Zuständigkeit im Futtermittel- und Verfütterungsverbotsrecht
(wie eingefügt)
Artikel 3
Änderung der Futtermittelsachkunde-Verordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - SächsFuttMSachkVO) vom 18. April 2006 (SächsGVBl. S. 121), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 455), wird wie folgt geändert:
Artikel 4
Änderung der Sächsischen Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung
Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Zuständigkeiten zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (Sächsische Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung - SächsStrVZuVO) vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2009 (SächsGVBl. S. 511), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Soziales" die Wörter "und Verbraucherschutz" eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen bei Futtermitteln, soweit nicht die Zuständigkeit in Buchstabe c abweichend geregelt ist,".
bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und vor dem Wort "Futtermitteln" wird das Wort "wirtchaftseigenen" eingefügt.
cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
b) In Satz 2 wird die Angabe "a bis c" durch die Angabe "a bis d" ersetzt.
3. § 7 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 StrVG das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, | "2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 StrVG
a) das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Verfüttern von Futtermitteln beziehen, b) die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Inverkehrbringen oder Verbringen von Futtermitteln beziehen," |
4. In § 8 Abs. 2 wird nach der Angabe " § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2" die Angabe "Buchst. b" eingefügt.
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Bestimmung zur Fachaufsicht
Die Fachaufsicht über die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 7 Satz 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 wird unmittelbar durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgeübt. | " § 11 Bestimmung zur Fachaufsicht
Die Fachaufsicht über
wird durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgeübt." |
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.