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WeinDVO - Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Mai 2009
(GVBl. Nr. 9 vom 28.05.2009 S. 229; 30.05.2012 S. 578 12; 28.04.2016 S. 156 16)
Gl.-Nr.: B 2125-45-1
§ 1 Abgrenzung des Weinbaugebietes (zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)
Das Weinbaugebiet Schleswig-Holstein umfasst innerhalb des Landes Schleswig-Holstein die zulässigerweise bestockten oder vorübergehend nicht bestockten Rebflächen der in der Anlage 1 aufgeführten Gemeinden, die zum Anbau von Landwein geeignet sind.
§ 2 Wiederbepflanzung (zu § 6 Absatz 6 Weingesetz) 12 16
Eine Wiederbepflanzung gilt als genehmigt, wenn
§ 3 Umwandlung bestehender Pflanzrechte (zu § 6a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes) 16
Die zuständige Behörde kann Antragstellern genehmigen, umgewandelte Pflanzrechte im Sinne des Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.
§ 4 Zugelassene Rebsorten (zu § 8 Abs. 1 des Weingesetzes) 16
Für die Herstellung von Wein sind die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamtes (www.bundessortenamt.de) aufgeführten Rebsorten zugelassen. Für die Weinherstellung zugelassen sind ferner Rebsorten, deren Anbaueignung im Rahmen von Rebsortenversuchen nach § 5 geprüft wird.
§ 5 Versuche zur Anbaueignung von Rebsorten (zu § 8 Abs. 2 des Weingesetzes) 16
(1) Versuche zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten als Voraussetzung für deren Zulassung zur Herstellung von Landwein dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt werden. Die Genehmigung ist bis spätestens drei Wochen vor der Pflanzung schriftlich zu beantragen.
(2) Bei Versuchen mit Rebenneuzüchtungen ist dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 ein mit der Züchterin oder dem Züchter abgeschlossener Anbauvertrag anzufügen. In diesem sind von der Züchterin oder vom Züchter die Versuchsbedingungen festzulegen, deren Einhaltung sie oder er zu überwachen und gegenüber der zuständigen Behörde zu bestätigen hat. Sofern bereits eine ausreichende Zahl von Versuchen zum Zwecke der vergleichenden Sortenprüfung besteht, kann von Vergleichssorten abgesehen werden.
(3) Bei Versuchen mit im Sortenregister eingetragenen zugelassenen Rebsorten sowie mit Rebsorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), zuletzt geändert durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), entfallen die Festlegung von Versuchsbedingungen und das Erfordernis von Vergleichssorten.
(4) Die Ertragsdaten aus den Versuchen sind der zuständigen Behörde jährlich bis zum 31. Dezember mitzuteilen. Diese Mitteilung obliegt bei Versuchen nach Absatz 3 der Züchterin oder dem Züchter und bei Versuchen nach Absatz 4 der Versuchsanstellerin oder dem Versuchsanstelier.
§ 6 Mengenregulierung (zu § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 Nr. 3 des Weingesetzes)
(1) Der Hektarertrag für auf Rebflächen im Weinbaugebiet Schleswig-Holstein erzeugten Wein wird auf 90 Hektoliter Wein je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.
(2) Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. In diesem Fall darf der Gesamthektarertrag der Rebflächen des annehmenden und abgebenden Weinbaubetriebs die in Absatz 1 festgelegte Höchstmenge nicht überschreiten. Zur Ermittlung des Gesamthektarertrags nach Satz 2 teilt der abgebende Betrieb die Größe seiner Ertragsrebflächen, auf denen die Weintrauben geerntet worden sind, dem abnehmenden Betrieb mit.
§ 7 Landwein (zu § 22 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Die Herstellung von Schleswig-Holsteinischem Landwein im Weinbaugebiet Schleswig-Holstein wird zugelassen.
(2) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird bei Schleswig-Holsteinischem Landwein auf 6,0 Volumenprozent Alkohol (50° Öchsle) festgesetzt.
(3) Zur Herstellung von Schleswig-Holsteinischem Landwein nach Absatz 1 müssen Trauben von in der Anlage 2 genannten Rebsorten verwendet werden.
(4) Als Schleswig-Holsteinischer Landwein darf nur ein für Norddeutschland gebietstypischer Wein gekennzeichnet werden, der in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist. Bei der Angabe einer Rebsorte muss er für diese Rebsorte typisch sein.
§ 8 Kontrollverfahren für Landweine (zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 des Weingesetzes) 12
(1) Die zuständige Behörde kontrolliert die Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben der Erzeugerinnen und Erzeuger aus
der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15, ber. ABl. EU 2010 Nr. L 31 S. 20).
(2) Darüber hinaus kontrolliert die zuständige Stelle stichprobenartig in organoleptischen Prüfungen die für Landwein typischen Bewertungsmerkmale in Aussehen, Geruch und Geschmack sowie die charakteristischen analytischen Kennwerte.
§ 9 Kontrollverfahren für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres (zu § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes) 12
(1) Zur Durchführung der Zertifizierungs- und Kontrollverfahren für Wein ohne geografische Angabe, jedoch mit Rebsorten- oder .Jahrgangsangabe, werden die Meldungen und Dokumente nach § 8 Abs. 1 verwendet.
(2) Als anerkannter Erzeuger für Wein ohne geografische Angabe, jedoch mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, gelten Betriebe, die zur Abgabe einer Erntemeldung gemäß Artikel 8 und/oder einer Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 verpflichtet sind.
§ 10 Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (zu § 44 Abs. 1 des Weingesetzes) 12
(1 ) Die von den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen für den Weinfonds zu entrichtende Abgabe nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 57 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird vom für das Weinrecht zuständigen Ministerium festgesetzt und an den Weinfonds abgeführt. Maßgeblich für die Erhebung ist die am 1. Januar eines Jahres genutzte Weinbergsfläche.
(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils zum 30. Juni des Jahres fällig.
(3) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von drei Prozent des rückständigen Abgabebetrags zu entrichten. Dabei werden die Säumniszuschläge auf volle Eurobeträge nach unten abgerundet. Von der Anforderung von Säumniszuschlägen von weniger als fünf Euro wird abgesehen.
§ 11 Herbstbuch (zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung) 12
Das Herbstbuch ist nach Anlage 3 zu führen.
§ 12 Vereinfachte Buchführung (zu § 11 der Wein-Überwachungsverordnung) 12
§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2166), gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.
§ 13 Buchführungsverfahren (zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung) 12
(1) Die Anwenderin oder der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung die Genehmigung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Sie oder er hat der zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Personen die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen, die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im Einzelfall kann die zuständige Stelle der Anwenderin oder dem Anwender die Anwendung eines bestimmten Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.
(2) Werden Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren geändert, kann die Anwenderin oder der Anwender die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zum Verbrauch dieser Bestände verwenden, wenn im Übrigen die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
§ 14 Meldungen über Rebflächen, Erntemengen und Bestände (zu § 7e Absatz 2 Weingesetz und § 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung) 12 16
Der zuständigen Behörde sind
auf den dafür ausgegebenen Vordrucken zu melden.
§ 15 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 30 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung) 12 12
(1) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde
(2) Sofern die in der Meldung genannte Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und mindestens zwei Tage vor Beginn der erneut beabsichtigten Maßnahme eine zweite Meldung zu erstatten.
(3) Die Meldung nach Absatz 1 Nr. 2 kann im Voraus für den Zeitraum vom Beginn des Weinwirtschaftsjahrs bis zum 16. März des Folgejahres erstattet werden. Für den Fall, dass ein Unternehmen die Süßung häufig oder ständig vornimmt, kann die Meldung nach Absatz 1 Nr. 3 für den Zeitraum vom Beginn bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres erstattet werden. Im Fall der Vorausmeldung sind die durchgeführten Maßnahmen der Süßung sofort nach deren Ende und der Erhöhung des Alkoholgehaltes vor Beginn jeder Maßnahme in die Ein- und Ausgangsbücher einzutragen.
(4) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie nach Absatz 3 müssen auf einem dafür vorgesehenen Formularerstattet werden und bis zum 7. September des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres bei der zuständigen Behörde vorliegen.
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Landwein herstellt, der den in § 7 Abs. 2 und 3 festgelegten Produktionsbedingungen nicht entspricht.
§ 17 Bußgeldvorschriften 12 12
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Anlage 1 (zu § 1) 12 |
Abgrenzung des Weinbaugebietes Schleswig-Holstein
Anlage 2 (zu § 7) 12 |
Rebsorten, die zur Erzeugung von Schleswig-Holsteinischem Landwein geeignet sind:
Rebsorte | Verwendungszweck |
Helios | W |
Johanniter | W |
Merzling | |
Müller-Thurgau (Rivaner) | W |
Ortega | W |
Phoenix | W |
Solaris | W |
Cabernet Cortis | R |
Reberger | R |
Regent | R |
Rondo | R |
W = weiße Ertragsrebsorte zur Erzeugung von Weißweintrauben
R = rote Ertragsrebsorte zur Erzeugung von Rotweintrauben"
Herbstbuch gemäß § 14 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung | Anlage 3 (zu § 9) |
Betrieb:
Name |
Straße |
Wohnort |
Telefon |
Betriebsnummer |
Lesedatum | Lfd Nr. | Gemarkung und Katastername | Rebsorte | Erntemenge | Mostgewicht | ||
Trauben kg | Maische kg Liter | Most Liter | Grad Oechsle | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
Anmerkungen:
Spalten 5-7: Angaben wahlweise für Trauben, Maische oder Most
Spalte 6: Angaben wahlweise in kg oder Liter. Zutreffendes ankreuzen
ENDE |