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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung wein- und gebührenrechtlicher Vorschriften

Vom 30. Mai 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 28.06.2012 S. 578)


Aufgrund

  1. des § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 5, § 22 Abs. 3 Nr. 1 und 3, § 24 Abs. 5 Nr. 1 und des § 54 Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),
  2. des § 30 Abs. 2 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514),
  3. des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes

verordnet die Landesregierung die nachfolgenden Artikel 1, 2 und 4, sowie aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), in Verbindung mit § 4 Nr. 3 Buchst. e der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H.S. 545), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume die nachfolgenden Artikel 3 und 4:

Artikel 1 1

Die Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 229) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Nach den Worten "zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr." wird die Angabe "1493/" eingefügt.

2. Folgende § § 8 und 9 werden eingefügt:

" § 8 Kontrollverfahren für Landweine (zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Behörde kontrolliert die Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben der Erzeugerinnen und Erzeuger aus

  1. der Erntemeldung nach Artikel 8,
  2. der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9,
  3. der Bestandsmeldung nach Artikel 11,
  4. den Begleitdokumenten nach Titel III

der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15, ber. ABl. EU 2010 Nr. L 31 S. 20).

(2) Darüber hinaus kontrolliert die zuständige Stelle stichprobenartig in organoleptischen Prüfungen die für Landwein typischen Bewertungsmerkmale in Aussehen, Geruch und Geschmack sowie die charakteristischen analytischen Kennwerte.

§ 9 Kontrollverfahren für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres
(zu § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)

(1) Zur Durchführung der Zertifizierungs- und Kontrollverfahren für Wein ohne geografische Angabe, jedoch mit Rebsorten- oder .Jahrgangsangabe, werden die Meldungen und Dokumente nach § 8 Abs. 1 verwendet.

(2) Als anerkannter Erzeuger für Wein ohne geografische Angabe, jedoch mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, gelten Betriebe, die zur Abgabe einer Erntemeldung gemäß Artikel 8 und/ oder einer Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 verpflichtet sind."

3. Die bisherigen § § 8 bis 16 werden zu § § 10 bis 18.

4. Der neue § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 15 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 30 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Die Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes ist der zuständigen Behörde mindestens zwei Arbeitstage vor Beginn der Maßnahme zu erstatten.

(2) Sofern die in der Meldung genannte Maßnahme nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und mindestens zwei Tage vor Beginn der erneut beabsichtigten Maßnahme eine zweite Meldung zu erstatten."

" § 15 Meldungen über önologische Verfahren
(zu § 30 Abs. 2 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde

  1. jährlich zum Stichtag 1. August den Besitz an konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Anhang XVa Abschnitt D Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU L 299 S.1), zuletztgeändert durch Verordnung (EU) Nr. 121 /2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2010 (ABl. EU L 44 S.1),
  2. mindestens zwei Arbeitstage vor Beginn der Maßnahme die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. EU L 193 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 53/2011 der Kommission vom 21. Januar 2011 (ABl. EU L 19 S.1),
  3. mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Vornahme der Arbeiten zur Süßung die Süßung nach Anhang I D Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009,
  4. spätestens am zweiten Tag nach Abschluss der in einem Weinwirtschaftsjahr durchgeführten ersten Maßnahme für alle auf das Weinwirtschaftsjahr entfallenden Maßnahmen die Säuerung oder die Entsäuerung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009.

(2) Sofern die in der Meldung genannte Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und mindestens zwei Tage vor Beginn der erneut beabsichtigten Maßnahme eine zweite Meldung zu erstatten.

(3) Die Meldung nach Absatz 1 Nr. 2 kann im Voraus für den Zeitraum vom Beginn des Weinwirtschaftsjahrs bis zum 16. März des Folgejahres erstattet werden. Für den Fall, dass ein Unternehmen die Süßung häufig oder ständig vornimmt, kann die Meldung nach Absatz 1 Nr. 3 für den Zeitraum vom Beginn bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres erstattet werden. Im Fall der Vorausmeldung sind die durchgeführten Maßnahmen der Süßung sofort nach deren Ende und der Erhöhung des Alkoholgehaltes vor Beginn jeder Maßnahme in die Ein- und Ausgangsbücher einzutragen.

(4) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie nach Absatz 3 müssen auf einem dafür vorgesehenen Formularerstattet werden und bis zum 7. September des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres bei der zuständigen Behörde vorliegen."

5. Der neue § 17 wird wie folgt geändert:

In Nummer 2 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 14" sowie in Nummer 3 die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 15" ersetzt.

6. In der Anlage 1 werden in Buchstabe a die Worte "- Gemeinde Elisabeth-Sophien-Koog" gestrichen.

7. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung:


altneu
"Anlage 2 (zu § 7)

Rebsorten, die zur Erzeugung von Schleswig-Holsteinischem Landwein zugelassen sind:

RebsorteVerwendungszweck
HeliosW
JohanniterW
MerzlingW
OrtegaW
SolarisW
Cabernet CortisR
RegentR
RondoR

W = weiße Ertragsrebsorte zur Erzeugung von Weißweintrauben

R = rote Ertragsrebsorte zur Erzeugung von Rotweintrauben"

 "Anlage 2 (zu § 7)

Rebsorten, die zur Erzeugung von Schleswig-Holsteinischem Landwein geeignet sind:

RebsorteVerwendungszweck
HeliosW
JohanniterW
Merzling
Müller-Thurgau (Rivaner)W
OrtegaW
PhoenixW
SolarisW
Cabernet CortisR
RebergerR
RegentR
RondoR

W = weiße Ertragsrebsorte zur Erzeugung von Weißweintrauben

R = rote Ertragsrebsorte zur Erzeugung von Rotweintrauben"

Artikel 2 2

Die Landesverordnung über zuständige Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelrechts vom 20. Juni 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 werden nach den Worten "2. Abschnitt" die Worte "sowie § 22 Abs. 1 Nr. 3 und § 22 a Abs. 2 Satz 1" eingefügt.

b) Nummer 8 Buchst. c erhält folgende Fassung:

altneu
c §§ 2, 3 und 5 sowie §§ 12 bis 14 der Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 229). "c) §§ 2, 3 und 5 sowie §§ 8 und 9 mit Ausnahme der hierfür erforderlichen Probenahmen und §§ 14 bis 16 der Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 229), geändert durch ' Verordnung vom 30. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 578)"

2. In § 5 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe " § 22 Abs. 2" ersetzt durch die Angabe " § 22 Abs. 3" und nach der Angabe " § 24 Abs. 4" die Angabe "und 5" eingefügt.

Artikel 3 3

Die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 302), wird wie folgt geändert:

Nach Tarifstelle 2.4.2 wird folgende Tarifstelle 2.5 angefügt:

"2.5 spezielle Kontrollen der WeinDVO

2.5.1 Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von .Landwein im Sinne § 8 WeinDVO nach Zeitaufwand

2.5.2 Durchführung des Kontrollverfahrens nach § 9 WeinDVO nach Zeitaufwand"

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.


1) Ändert LVO vom 14. Mai 2009, GS Schl.-H. II, GI. Nr. B 2125-45-1

2) Ändert LVO vom 20. Juni 2006, GS Schl.-H. II, GI. Nr. 200-0-361

3) Ändert LVO vom 08. September 2010, GS Sch.-H.II, Gl Nr. 2013-2-48