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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung wein- und gebührenrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 28. April 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 26.05.2016 S. 156)



Aufgrund

1. des § 6 Absatz 6, § 6a Absatz 2, § 7e Absatz 2, § 8 Absatz 1 und 2 und § 54 Absatz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52),

2. des § 29 Absatz 3 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2),

3. des § 28 Absatz 1 und Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes und

4. des § 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1 1

Die Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 578), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Überschriften der § § 2 und 3 wie folgt gefasst:

altneu
" § 2 Wiederbepflanzung (zu § 6 Abs. 5 des Weingesetzes)

§ 3 Bewirtschaftung des Produktionspotenzials (zu § 8a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes)"

" § 2 Wiederbepflanzung (zu § 6 Absatz 6 Weingesetz)

§ 3 Umwandlung bestehender Pflanzrechte (zu § 6a Absatz 2 Weingesetz)"

2. Die § § 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
" § 2 Wiederbepflanzung (zu § 6 Abs. 5 des Weingesetzes)

(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf einer gerodeten Fläche vorgenommen werden.

(2) Im Einzelfall kann die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebes genehmigt werden, wenn

    1. die andere Fläche innerhalb des Anbaugebietes Schleswig-Holstein liegt oder
    2. die andere Fläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht und
  1. die Übertragung zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 92 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1246/2008 (ABl. EU Nr. L 335 S. 32), führt.

(3) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von einer gerodeten Fläche auf eine Fläche eines anderen Betriebs kann im Einzelfall unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen genehmigt werden.

(4) Genehmigungen nach Absatz 2 oder 3 werden von der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag erteilt. Dem Antrag sind die genauen Angaben über beide Flächen und über den Umfang des zu übertragenden Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen. Die Angaben über die Flächen sind durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch neuesten Datums nachzuweisen. Im Falle der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche eines anderen Betriebes ist der Antrag von der Übernehmerin oder vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechtes mit schriftlicher Zustimmung der Abgeberin oder des Abgebers zu stellen.

§ 3 Bewirtschaftung des Produktionspotenzials (zu § 8a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Für das Weinbaugebiet Schleswig-Holstein wird eine regionale Reserve von Pflanzrechten geschaffen. Die Verwaltung der Reserve obliegt der zuständigen Behörde.

(2) Ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht kann bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt werden. Bis dahin nicht genutzte Wiederbepflanzungsrechte gehen in die regionale Reserve ein.

(3) Pflanzrechte aus der regionalen Reserve können gewährt werden, wenn

  1. die zu bepflanzende Fläche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt,
  2. durch Standortwahl, verwendete Rebsorten und angewendete Anbautechniken sichergestellt ist, dass die Erträge dem Durchschnittsertrag des Gebietes und die Erzeugung der Nachfrage entspricht, und
  3. sonstige gesetzliche Gebote und Verbote nicht entgegenstehen.

(4) Die Gewährung von Pflanzrechten aus der regionalen Reserve ist bis zum 30. April eines Jahres (Ausschlussfrist) schriftlich zu beantragen. Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte, die einen mindestens zwölfjährigen Nutzungsnachweis für die beantragte Fläche erbringen können. Dem Antrag sind eine genaue Flächenangabe über den Umfang der aufzurebenden Flächen und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche beizufügen."

 " § 2 Wiederbepflanzung (zu § 6 Absatz 6 Weingesetz)

Eine Wiederbepflanzung gilt als genehmigt, wenn

  1. die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche übereinstimmt,
  2. die Rodung im selben Weinwirtschaftsjahr innerhalb der in § 14 Nummer 1 bestimmten Frist, spätestens jedoch bis zum 31. Juli, der zuständigen Behörde gemeldet wird und
  3. die Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Rodung erfolgt.

§ 3 Umwandlung bestehender Pflanzrechte (zu § 6a Absatz 2 Weingesetz)

Die zuständige Behörde kann Antragstellern genehmigen, umgewandelte Pflanzrechte im Sinne des Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 1 auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist."

3. In § 4 und § 5 wird in dem Klammerzusatz jeweils die Angabe " § 8c" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In dem Klammerzusatz wird nach dem Wort "zu" die Angabe " § 7e Absatz 2 Weingesetz und" eingefügt.

b) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c angefügt:

"c) die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind und eine Größe von 100 m2 überschreiten,"

Artikel 2 2

Die Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelzuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 708), Ressortbezeichnung ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:

"1. Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 3, soweit sich diese Verordnung auf den Weinsektor bezieht, sowie der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Durchführungsbestimmungen, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist,"

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummern 2 bis 4.

c) In Nummer 4 wird die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "2 und 3" ersetzt.

2. § 3 Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
"8. dem 2. Abschnitt sowie § 22 Abs. 1 Nr. 3 und § 22a Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes,
  1. § 22 Abs. 1, 5 und 6, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, 2 und 4, § 26 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996),
  2. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 22, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 Nr. 3 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514),
  3. §§ 2, 3 und 5 sowie §§ 8 und 9 mit Ausnahme der hierfür erforderlichen Probenahmen und §§ 14 bis 16 der Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 229), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 578)"
"8. folgenden weinrechtlichen Bestimmungen:

a) Artikel 71 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013, auch in Verbindung mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nummer 2015/560 4

b) Abschnitt 2 sowie § 22 Absatz 1 Nummer 3 und § 22a Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes,

c) § 22 Absatz 1, 5 und 6, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 4, § 26 Absatz 1 und § 45 Absatz 2 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614),

d) § 2 Absatz 1 , § 3 Absatz 1 , § 12 Absatz 1, § 22, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 Nummer 3 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2),

e) §§ 2, 3, 5 sowie §§ 8 und 9 mit Ausnahme der hierfür erforderlichen Probenahmen und §§ 13 bis 15 der Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 156)"

3. § 5 Absatz 4 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"1. § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 3, 5 und 6, § 7 Abs. 4, § 8a Abs. 1, 3 und 4, § 8c, § 9 Abs. 2 bis 5, § 12 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 4 und 5 und § 44 Abs. 1 des Weingesetzes," "1. § 3 Absatz 4, § 6 Absatz 2, 3, 6 und 7, § 6a Absatz 2, § 7 Absatz 3, § 7e Absatz 2, § 8, § 9 Absatz 2 und 5, § 12 Absatz 3 bis 5, § 17 Absatz 3 und 4, § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 4 und 5, § 24 Absatz 4 bis 7 und § 44 Absatz 1 des Weingesetzes,"

Artikel 3 5

Die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 469), wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage werden die Tarifstellen 2.4. bis 2.4.2.


2.4Anpflanzungsrechte im Weinbau 
2.4.1Genehmigung einer Neuanpflanzung von Rebflächen nach § 7 Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2416)50,00
2.4.2Genehmigung zur Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts nach § 2 Abs. 2 und 3 Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 229)30,00


gestrichen.

2. Die bisherigen Tarifstellen 2.5 bis 2.5.2 werden zu Tarifstellen 2.4 bis 2.4.2.

3. In der Anmerkung zu Tarifstelle 2 werden die Stundensätze folgendermaßen gefasst:

altneu
"a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 19,75

b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,00

c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,25

d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 10,75"

 "a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 11,00 Euro

b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,50 Euro

c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 15,50 Euro

d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 20,25 Euro"

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

_____________

1) Ändert LVO vom 14. Mai 2009, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 2125-45-1

2) Ändert LVO vom 20. Juni 2006, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-361

3) Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nummer 922/72, (EWG) Nummer 234/79, (EG) Nummer 1031/2001 und (EG) Nummer 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 S. 671, ber. 2014 ABl. Nr. L 189 S. 261) geändert durch Verordnung (EU) Nummer 1310/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. Nr. L 347 S. 865).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. Nr. L 93 S. 1).

5) Ändert LVO vom 8. September 2010, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-48

ID 16/0815

ENDE