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Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnurig über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung *

Vom 21. März 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 25.04.2013 S. 139)


Aufgrund des

§ 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), in Verbindung mit § 4 Nr. 3 Buchst. e der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S 13), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 578), wird wie folgt geändert:

1. Nach der Tarifstelle 1.1.8 wird folgende Anmerkung angefügt:

"Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8:
Die Gebühr kann sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrt zu den Amtshandlungen erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind An- und Abfahrzeiten zu addieren. Werden bei der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Die Berechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde, anrechenbar ist maximal eine Stunde. Maßgeblich für die Berechnung sind die in den Anmerkungen zu Tarifstelle 1 aufgeführten Stundensätze der die Amtshandlung ausführenden Personen."

2. Die Tarifstelle 1.1.2.3.3 wird wie folgt geändert:

In der Tarifstelle 1.1.2.3.3 wird das Wort "Wiederkäuer" durch das Wort "Wildwiederkäuer" ersetzt.

3. Die Tarifstelle 1.2.1.7 wird wie folgt geändert:

In den Tarifstellen 1.2.1.7.1, 1.2.1.7.2 und 1.2.1.7.3 werden nach den Angaben "1.2.1.6", "1.2.1.5" und "1.2.1.3" jeweils die Worte "mindestens aber 13,80" angefügt.

4. Die Tarifstelle 1.2.4 wird wie folgt geändert:

a) In der Tarifstelle 1.2.4 wird die Angabe "7,67" durch die Angabe "20,00" ersetzt.

b) Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.4 erhält folgende Fassung:

altneu
Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.4:
Die Gebühr kann sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrten zu den Amtshandlungen oder Dienstleistungen je angefangene Viertelstunde um 19,25 Euro, jedoch höchstens um 77,00 Euro erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes ist Zeit für die An- und Abfahrt zu addieren. Werden auf der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen.
"Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.4:
Die Gebühr für die amtliche Entnahme der Probe und deren Transport zum Untersuchungslabor kann sich um bis zu 77,00 Euro erhöhen. Bei der Ermittlung sind die jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen für Beschäftigte in der Fleischuntersuchung oder die zweitaufwandbezogenen Sätze des mit der Tätigkeit befassten Personals zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes ist die Zeit für An- und Abfahrt zu addieren. Werden auf der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen."

5. Die Tarifstelle 1.5.3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Kontrollen" werden die Worte "von Betrieben" eingefügt.

6. Nach der Tarifstelle 1.5.3 wird folgende Anmerkung angefügt:

"Anmerkung zu Tarifstelle 1.5:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend."

7. Die Anmerkung im Anschluss an die Tarifstelle 1.6.5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anmerkung zu Tarifstelle 1.6.5:
Die Gebühr kann sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrten zu den Amtshandlungen erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind An- und Abfahrzeiten zu addieren. Werden bei der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Die Berechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde, anrechenbar ist maximal eine Stunde. Maßgeblich für die Berechnung sind die Anmerkungen zu Tarifstelle 1 aufgeführten Stundensätze der die Amtshandlung ausführenden Personen.
"Anmerkung zur Tarifstelle 1.6.5:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend."

8. Nach der Tarifstelle 1.7.2 wird folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung zu der Tarifstelle 1.7.2:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend."

9. Nach der Tarifstelle 1.7.6 wird folgende Tarifstelle 1.7.7 eingefügt:

"1.7.7Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 vom 27. Oktober 2011 (ABl. EU Nr. L 281 vom 28. Oktober 2011 S. 7), in Verbindung mit § 15 Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH) vom 12. September 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178 a S. 3), geändert durch Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene vom 30. März 2011 (BAnz. S. 1287) (Probenahmehäufigkeit in kleinen Schlachthöfen und Hackfleischherstellungsbetrieben).nach Zeitaufwand"

10. Die Anmerkung zu Tarifstelle 1 wird wie folgt neu gefasst:

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Anmerkung zu Tarifstelle 1:
Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt19,25
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt14,75
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt12,25
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt11,00
"Anmerkung zu Tarifstelle 1:
Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt19,75
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt15,00
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt12,25
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt10,75
e) Amtliche Fachassistentin oder Amtlicher Fachassistent nach Tarifvertrag der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung6,70
f) Amtliche Tierärztin oder Amtlicher Tierarzt nach Tarifvertrag der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung13,80

Für Amtshandlungen, die auf Antrag an Werktagen zwischen 18.00 und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, erhöhen sich die Verwaltungsgebühren um 100 %."

11. In der Anmerkung zu Tarifstelle 2 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt19,75
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt15,00
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt12,25
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt10,75"

12. Die Tarifstelle 3.1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetztes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930)" werden ersetzt durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)".

13. Die Tarifstelle 3.1.13 erhält folgende Fassung:

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 3.1.13 Erteilung oder Änderung einer Betriebsregistriernummer für Nutztier- und Geflügelhalter nach § 26 Abs. 2 ViehVerkV 15,00
"3.1.13Erteilung oder Änderung einer Betriebsregistrierung nach dem Tierseuchengesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Bestimmungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union15,00"

14. Die Tarifstelle 3.1.2 erhält folgende Fassung:

altneu
3.1.2 Genehmigung für das innergemeinschaftliche Verbringen sowie für die Ein- und Durchfuhr von Tieren und Waren nach §§ 9 und 24 Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2921) (BmTierSSchV) 30,00 bis 306,00
"3.1.2Genehmigungen, Untersagungen, Anordnungen, Untersuchungen und amtliche Beobachtung nach. der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)nach Zeitaufwand"

15. Die Tarifstelle Nr. 3.1.4 erhält folgende Fassung:

altneu
3.1.4 Zulassung einer Ausnahme für die Anwendung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 4 TierSG 51,00 bis 255,00
"3.1.4Zulassung einer Ausnahme für die Anwendung von nicht zugelassenen oder genehmigten Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17 c Abs. 4 Tierseuchengesetz30,00 bis 255,00"

16. Nach der Tarifstelle 3.3.4.3 wird folgende neue Tarifstelle 3.3.4.4 eingefügt:

"3.3.4.4Sonstige Impfungen bei in menschlicher Obhut gehaltenen Tiere Impfstoff- und sonstige Materialkosten sind nach Verbrauch abzurechnen."nach Zeitaufwand

17. Die Anmerkung zu Tarifstelle 3 wird wie folgt geändert:

"1. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt19,75
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt15,00
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt12,25
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt10,75"

18. Die Tarifsteile 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4 Beseitigung tierischer Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14), dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2009 (BGBl. I S. 1044) (TierNebG) , dem Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 16. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen
"4Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. EG Nr. L 300 S. 1), geändert durch Richtlinie (EU) Nr. 63/2010 (ABl. EU Nr. L 276 S. 33), und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. EU Nr. L 54 S 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1097/2012 (ABl. EU Nr. L 326 S. 3)."

19. Die Tarifstelle 4.1 erhält folgende Fassung:

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4.1 Kontrolle von Betrieben zum Zweck der Zulassung sowie deren laufende Überwachung einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Widerruf, Anordnung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Aussetzung der Zulassung nach Kapitel II sowie Artikel 17 und 18 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 51,00 bis 664,00
"4.1Registrierung, Zulassung bzw. Wiederzulassung von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben, Aussetzung oder Entzug von Zulassungen sowie Verbot des Betriebs gemäß Artikeln 23, 44 und 46 VO (EG) Nr. 1069/2009 sowie nach Artikeln 8, 10 Nr. 2, 18 und 33 VO (EU) Nr. 142/201110,00 bis 770,00"

20. Die Tarifstelle 4.2 erhält folgende Fassung:

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4.2 Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens tierischer Nebenprodukte nach Artikel 8 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 30,00 bis 306,00
"4.2"Amtliche Kontrollen und Überwachung der Handhabung tierischer Nebenprodukte durch zugelassene oder registrierte Anlagen, Betriebe, Unternehmer oder landwirtschaftliche Betriebe, einschließlich der Entscheidung über die Versendung in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikeln 45 und 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1069/2009 sowie Artikel 32 Nr. 1 bis 4 VO (EG) Nr. 142/2011nach Zeitaufwand"

21. Die Tarifstelle 4.3 erhält folgende Fassung:

altneu
4.3 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Beseitigungspflicht nach Artikel 24 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und § 4 TierNebG 15,00 bis 153,00
"4.3Genehmigung und Zulassung von Ausnahmen von der Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikeln 16 Buchstabe f und g,17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1069/2009 sowie Artikeln 6, 7 und 14 VO (EG) Nr. 142/201130,00 bis 385,00"

22. Die Tarifstelle 4.4 erhält folgende Fassung:

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4.4 Übertragung der E3eseitigungspflicht auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts nach § 3 Abs. 2 TierNebG 102,00 bis 511,00
"4.4Gestattungen des Transports, der Verwendung und Beseitigung von Proben sowie des Inverkehrbringens gemäß Artikel 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1069/2009 sowie Artikeln 11, 12, 21 und 26 VO (EU) Nr. 142/201130,00 bis 231 ,00"

23. Die Tarifstelle 4.5 erhält folgende Fassung:

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4.5 Untersuchung von tierischen Nebenprodukten zur Abholung, Sammlung und Beförderung einschließlich Überprüfung eines Handelspapiers sowie Ausstellung eine Veterinärbescheinigung 10,00 bis 50,00


"4.5Änderungen oder Erweiterungen von Registrierungen, Zulassungen, Gestattungen und Genehmigungen nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.410,00 bis 395,00"


24. Nach der Tarifstelle 4.5 wird folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.5:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt19,75
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt15,00
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt12,25
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt10,75"

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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*) Ändert LVO vom 8. September 2010, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-48