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Regelwerk Lebensm.& Bedarfsgegenstände
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Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung

- Schleswig-Holstein -

Vom 8. September 2010
(GVOBl. Nr. 16 vom 30.09.2010 S. 586; 07.11.2011 S. 302 11; 30.05.2012 S. 578 12; 21.03.2013 S. 139 13; 29.07.2015 S. 317; 11.12.2015 S. 469; 28.04.2016 S. 156 16; 12.05.2016 S. 396 16a; 18.05.2016 S. 398 16b; 02.02.2017 S. 41 17;14.03.2017 S. 174 17a; 09.05.2017 S. 342 17b; 14.06.2017 S. 400 17c; 27.06.2018 S. 389 18; 14.01.2020 S. 31 20; 05.08.2020 S. 455 20a; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2013-2-48



Nachfolgeregelungen:
"Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts"
und
"Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung"

§ 1

Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung werden Verwaltungsgebühren nach dem Gebührentarif in der Anlage erhoben; sie ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. August 2020 außer Kraft.

.

 Anlage 12 13 16 16a 16b 1717a 17b 17c 18 20 20a


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
1Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht 
1.1Zulassungen und Kontrollen von zugelassenen Betrieben und sonstige Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, ber. ABl. EU Nr. L 226 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1021/2008 (ABl. EU Nr. L 277 S. 15) 
1.1.1Kontrollen von Betrieben zum Zweck der Zulassung einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Aussetzens bzw. der Aufhebung der Anordnung des Aussetzens der Zulassung nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, ber. ABl. EU Nr. L 191 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1029/2008 (ABl. EU Nr. L 278 S. 6)25,00 bis 5000,00
 Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.1:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Zulassung.
 
1.1.2Kontrollen von Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 2 bis 9 
1.1.2.1Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleischje Tonne 2,00 bis 4,09
1.1.2.2Geflügel- und Zuchtkaninchenfleischje Tonne 1,50 bis 4,09
1.1.2.3Zuchtwildfleisch und Wildfleisch 
1.1.2.3.1kleines Federwild und Haarwildje Tonne 1,50 bis 4,09
1.1.2.3.2Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)je Tonne 3,00 bis 4,09
1.1.2.3.3Schwarzwild und Wildwiederkäuerje Tonne 2,00 bis 4,09
1.1.3Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 7 
1.1.3.1erste Vermarktung 
1.1.3.1.1bis 50tje Tonne/Monat 1,00
1.1.3.1.2über 50tje weitere Tonne 0,50
1.1.3.2erster Verkauf auf dem Fischmarkt 
1.1.3.2.1bis 50tje Tonne/Monat 0,50
1.1.3.2.2über 50tje weitere Tonne 0,25
1.1.3.3erster Verkauf im Falle fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad 
1.1.3.3.1bis 50tje Tonne/Monat 1,00
1.1.3.3.2über 50tje weitere Tonne 0,50
 Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.3:
Für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische vom 23. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 351 S. 63) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1115/2006 vom 20. Juli 2006 (ABl. EU Nr. L 199 S. 6) genannten Arten darf die Gebühr 50 Euro je Sendung nicht überschreiten.
 
1.1.4Kontrollen von Betrieben, die Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur verarbeiten und in Verkehr bringenje verarbeitete Tonne 0,50
1.1.5Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung 
1.1.5.1bis 30 tje Tonne/Monat 1,00
1.1.5.2über 30tje weitere Tonne 0,50
 Anmerkungen zu Tarifstelle 1.1.2 bis 1.1.5
1. Zur Berücksichtigung der von den Betrieben eingesetzten Systeme für Eigenkontrollen und Rückverfolgung sowie des im Rahmen der amtlichen Kontrollen festgestellten Umfangs der Einhaltung von Vorschriften kann, wenn die amtlichen Kontrollen für eine bestimmte Art von Lebensmitteln oder von Tätigkeiten mit geringerer Häufigkeit durchgeführt werden, eine geringere Gebühr erhoben werden. In diesem Falle ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben.
2. Soll der Art des betroffenen Unternehmens und den entsprechenden Risikofaktoren, den Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz, den traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebes oder den Erfordernissen von Unternehmen in Regionen in schwieriger geographischer Lage Rechnung getragen werden, kann eine geringere Gebühr erhoben werden.
 
1.1.6Probenahme und Kontrolle zur Einstufung von Umsetzungs- und Erzeugungsgebieten für lebende Muscheln nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Anach Zeitaufwand
1.1.7Probenahme und Kontrolle zur Durchführung des Monitorings eingestufter Umsetzungs- und Erzeugungsgebiete für lebende Muscheln nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Bnach Zeitaufwand
 Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.6 und 1.1.7:
Von der Erhebung der Gebühr wird abgesehen, soweit Kosten für diese Amtshandlungen auf andere Weise abgegolten werden.
 
1.1.8sonstige Kontrollen in zugelassenen Betriebennach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8:
Die Gebühr kann sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrt zu den Amtshandlungen erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind An- und Abfahrzeiten zu addieren. Werden bei der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Die Berechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde, anrechenbar ist maximal eine Stunde. Maßgeblich für die Berechnung sind die in den Anmerkungen zu Tarifstelle 1 aufgeführten Stundensätze der die Amtshandlung ausführenden Personen.
1.2Überprüfung, Inspektion und Genusstauglichkeitskennzeichnung von Frischfleisch (Schlachttier- und Fleischuntersuchungen) 
1.2.1Überprüfung, Inspektion und Genusstauglichkeitskennzeichnung von Frischfleisch, Hygienekontrollen, Prüfung der Information zur Lebensmittelkette, Probenahme und Labortests u.a. nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I 
1.2.1.1Einhufer- und Equidenfleischje Tier 3,00 bis 50,00
1.2.1.2Rindfleisch 
1.2.1.2.1ausgewachsene Rinderje Tier 5,00 bis 35,00
1.2.1.2.2Jungrinderje Tier 2,00 bis 35,00
1.2.1.3Schweinefleisch Tiere mit einem Schlachtgewicht von 
1.2.1.3.1weniger als 25 kgje Tier 0,50 bis 25,00
1.2.1.3.2mindestens 25 kgje Tier 1,00 bis 25,00
1.2.1.4Schaf- und Ziegenfleisch Tiere mit einem Schlachtgewicht von 
1.2.1.4.1weniger als 12 kgje Tier 0,15 bis 17,00
1.2.1.4.2mindestens 12 kgje Tier 0,25 bis 17,00
1.2.1.5frei lebendes Wild und Farmwild 
1.2.1.5.1kleines Federwildje Tier 0,005 bis 1,80
1.2.1.5.2kleines Haarwildje Tier 0,01 bis 1,80
1.2.1.5.3Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)je Tier 0,50 bis 13,00
1.2.1.5.4Landsäugetiere 
1.2.1.5.4.1Schwarzwildje Tier 1,50 bis 27,05
1.2.1.5.4.2Wiederkäuerje Tier 0,50 bis 21,75
1.2.1.6Geflügelfleisch 
1.2.1.6.1Haus- und Perlhuhnje Tier 0,005 bis 1,80
1.2.1.6.2Enten und Gänseje Tier 0,01 bis 1,80
1.2.1.6.3Truthühnerje Tier 0,025 bis 1,80
1.2.1.6.4Zuchtkaninchenje Tier 0,005 bis 1,80
1.2.1.7Bestandsuntersuchungen 
1.2.1.7.1lebendes Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild)je Tier bis zu 20 % des Betrages der Tarifstellen 1.2.1.5.1, 1.2.1.5.2 und 1.2.1.6 mindestens aber 13,80
1.2.1.7.2Farmwildje Tier bis zu 20 % des Betrags der Tarifstelle 1.2.1.5 mindestens aber 13,80
1.2.1.7.3Schweineje Tier bis zu 20 % des Betrags der Tarifstelle 1.2.1.3 mindestens aber 13,80
 Anmerkung zu Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.7
1. Zur Berücksichtigung der von den Betrieben eingesetzten Systeme für Eigenkontrollen und Rückverfolgung sowie des im Rahmen der amtlichen Kontrollen festgestellten Umfangs der Einhaltung von Vorschriften kann, wenn die amtlichen Kontrollen für eine bestimmte Art von Lebensmitteln oder von Tätigkeiten mit geringerer Häufigkeit durchgeführt werden, eine geringere Gebühr erhoben werden. In diesem Falle ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben.
2. Soll der Art des betroffenen Unternehmens und den entsprechenden Risikofaktoren, den Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz, den traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebes oder den Erfordernissen von Unternehmen in Regionen in schwieriger geographischer Lage Rechnung getragen werden, kann eine geringere Gebühr erhoben werden.
3. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren aufgrund einer Gebührenkalkulation festzulegen. Die Gebührenkalkulation ist auf Grundlage einer einzelbetrieblichen Auswertung festzulegen. Die Kalkulation hat sich an den Kosten (Personal-, Sach- und Gemeinkosten) für die Überwachung, bezogen auf die jeweilige Tierart, zu orientieren. Soweit berücksichtigungsfähige Verwaltungsgemeinkosten nicht einem bestimmten Betrieb bzw. einer bestimmten Tierart zugeordnet werden können, werden berücksichtigungsfähige Verwaltungsgemeinkosten im Verhältnis des Personaleinsatzes für die einzelne Tierart bzw. dem einzelnen Betrieb kalkuliert. Die Veterinärbehörden können Betriebe gleicher Kostenstruktur kalkulatorisch zusammenfassen. Die Veterinärbehörden können innerhalb derselben Tierart weiter differenzieren, sofern dieses aufgrund unterschiedlichen Aufwandes für unterschiedliche Schlachtzahlen derselben Tierart geboten erscheint und sie sich dabei an dem Tarifvertrag "TV-Fleischuntersuchung-Länder" orientieren.
4. Zusätzlich zu den Gebühren sind folgende Auslagen nach § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 840), zu erheben:
  1. Reisekosten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6,
  2. Kosten für Untersuchungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, die von der jeweils zuständigen Behörde nicht selbst durchgeführt werden, und
  3. Beförderungskosten für Untersuchungsmaterial nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8.
 
1.2.2Schlachttieruntersuchung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten mit Ausnahme von Hausschlachtungen einschließlich Ausfüllen des Begleitscheines (Notschlachtungen) nach Anhang III Kapitel VI Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, ber. Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109) in Verbindung mit § 12 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612)je Tier bis zu 20 % des Betrags der Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.4 und 1.2.1.6
1.2.3Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Hausschlachtungen) nach § 2a der Tierischen Lebensmittelhygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) 
1.2.3.1Einhufer- und Equidenfleischje Tier 3,00 bis 45,00
1.2.3.2Rindfleisch 
1.2.3.2.1ausgewachsene Rinderje Tier 5,00 bis 35,00
1.2.3.2.2Jungrinderje Tier 2,00 bis 35,00
1.2.3.3Schweinefleisch Tiere mit einem Schlachtgewicht von 
1.2.3.3.1weniger als 25 kgje Tier 0,50 bis 25,00
1.2.3.3.2mindestens 25 kgje Tier 1,00 bis 25,00
1.2.3.4Schaf- und Ziegenfleisch Tiere mit einem Schlachtgewicht von 
1.2.3.4.1weniger als 12 kgje Tier 0,15 bis 16,00
1.2.3.4.2mindestens 12 kgje Tier 0,25 bis 16,00
1.2.4Untersuchung auf Trichinen bei Schwarzwild und anderem Wild, welches Träger von Trichinen sein kannje Tier 0,15 bis 20,00
 Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.4:
Die Gebühr für die amtliche Entnahme der Probe und deren Transport zum Untersuchungslabor kann sich um bis zu 81,00 Euro erhöhen. Bei der Ermittlung sind die jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen für Beschäftigte in der Fleischuntersuchung oder die zweitaufwandbezogenen Sätze des mit der Tätigkeit befassten Personals zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes ist die Zeit für An- und Abfahrt zu addieren. Werden auf der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei der Übertragung der Afrikanischen Schweinepest können aus Gründen des öffentlichen Interesses nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein Jägerinnen und Jägern die Kosten für die Trichinenuntersuchung von erlegten Wildschweinen ermäßigt oder erlassen werden.
 
1.2.5Amtshandlungen im Rahmen der BSE-Untersuchung nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 155) 
1.2.5.1Probenahme für BSE-Untersuchungje Tier 0,35 bis 25,56
1.2.5.2Untersuchung auf BSEje Tier 1,00 bis 20,00
1.2.5.3amtliche Aufsicht über die Probenahme für die BSE-Untersuchung durch Betriebspersonalnach Zeitaufwand
1.2.6Amtshandlungen im Rahmen der Rückstandsuntersuchung nach § 10 Abs. 1 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) 
1.2.6.1Probenahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 TierLMÜVje Schlachttier 0,01 bis 0,05
1.2.6.2Probenahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Untersuchungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der TierLMÜV
1.2.6.2.1Rindfleisch je Schlachttierje Schlachttier 1,68
1.2.6.2.2Einhufer-/Equidenfleischje Schlachttier 1,47
1.2.6.2.3Schweinefleischje Schlachttier 0,27
1.2.6.2.4Schaf- und Ziegenfleisch je Schlachttier 0,27
1.2.6.2.5Geflügelje Schlachttier 0,09
1.2.6.3Schweinefleischje Tier 0,11
1.2.6.4Schaf- und Ziegenfleischje Tier 0,03
1.2.6.5Geflügelje Tier 0,01
1.2.7amtliche Beaufsichtigung/Überwachung
1.2.7.1der Zerlegung von nicht generalisiert Cysticeroseinfiziertem Fleisch vor Durchführung des Gefrierprozesses und des Gefrierprozessesnach Zeitaufwand
1.2.7.2des Tiefgefrierens von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Abs. 1 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Untersuchung auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1245/2007 vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 19) nach Zeitaufwand 
1.2.7.3von nach § 2 Abs. 1 EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2229) zugelassenen Zerlegungsbetrieben für die Gewinnung von Kopffleischnach Zeitaufwand
1.2.7.4der Gewinnung von Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern in Schlachtbetrieben gemäß Anhang V Nr. 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001nach Zeitaufwand
1.2.7.5im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Schlachttieren, Häuten, Schlachtfetten und Nebenprodukten bevor eine Ergebnis des BSE- Schnelltests vorliegt, nach Anhang III Kapitel A Nr. 6.2 und 6.3 Verordnung (EG) Nr. 999/2001nach Zeitaufwand
1.2.8Wartezeitnach Zeitaufwand
 Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.8
Die Verwaltungsgebühr für die Wartezeit wird erhoben, wenn
1. die zuständige Behörde am Ort der Amtshandlung erschienen ist, diese jedoch aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, nicht innerhalb von 1/4 Stunde nach dem angegebenem Zeitpunkt durchgeführt werden kann oder
2. es zu Unterbrechungen (Störungen) im Schlachtablauf kommt, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, und die im Verlauf eines Schlachttages mehr als 1/4 Stunde betragen.
 
1.3amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft nach Artikel 14 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit § 27 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2921) und tierischen Nebenprodukten 
1.3.1Fleisch je Sendung 
1.3.1.1bis 6 t55,00
1.3.1.2über 6 t bis 46 tje Tonne 9,00
1.3.1.3über 46 t420,00
1.3.2Fischereierzeugnisse, die in ihrem natürlichen Lebensraum gefangen und von einem die Flagge eines Drittlandes führenden Fahrzeugs unmittelbar angelandet werden 
1.3.2.1bis 50 tje Tonne 1,00
1.3.2.2über 50 tje weitere Tonne 0,50
1.3.3Fischereierzeugnisse je Sendung 
1.3.3.1bis 6 t55,00
1.3.3.2über 6 bis 46 tje Tonne 9,00
1.3.3.3über 46 t420,00
1.3.4bei einer Verschiffung von Fischereierzeugnissen als Stückgut je Schiff mit einer Ladung 
1.3.4.1bis 500t600,00
1.3.4.2bis 1000 t1200,00
1.3.4.3bis 2000 t2400,00
1.3.4.4.mehr als 2000 t3600,00
1.3.5Fleischerzeugnisse, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Nebenerzeugnisse je Sendung 
1.3.5.1bis 6 t55,00
1.3.5.2über 6 t bis 46 tje Tonne 9,00
1.3.5.3über 46 t420,00
1.3.6Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht in 1.3.1 und 1.3.2 aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs, die als Stückgüter verschifft werden 
1.3.6.1je Schiff mit einer Ladung bis 500 t600,00
1.3.6.2je Schiff mit einer Ladung bis 1000 t1200,00
1.3.6.3je Schiff mit einer Ladung bis 2000 t2400,00
1.3.6.4je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2000 t3600,00
1.3.7lebende Tiere 
1.3.7.1Rinder, Einhufer, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer 
1.3.7.1.1je Sendung bis 6 t55,00
1.3.7.1.2je Sendung bis 46 tje Tonne 9,00
1.3.7.1.3je Sendung über 46 t420,00
1.3.7.2andere Tierarten 
1.3.7.2.1je Sendung bis 46 t55,00
1.3.7.2.2je Sendung über 46 t420,00
1.3.8Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft 
1.3.8.1Beginn der Kontrolle und30,00
1.3.8.2je Viertelstunde pro eingesetzte Kontrollperson20,00
1.4Sonstige Einfuhrangelegenheiten25,00 bis 5000,00
1.4.1amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischer Herkunft nach Artikel 15 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, zuletzt ber. 2007 Nr. L 204 S. 29)
1.4.2Genehmigung einer Einfuhr nach § 18 Abs. 3 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) 10,00 bis 500,00
1.5Exportangelegenheiten 
1.5.11.5.1 Ausstellen einer Exportbescheinigung für Lebensmittel einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände einschließlich der Kontrollen zum Zwecke der Ausstellung der Bescheinigungnach Zeitaufwand
1.5.2Kontrollen von Betrieben zum Zweck der Prüfung der Einhaltung von Exportvorschriften von 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme und Widerruf der Zulassungnach Zeitaufwand
1.5.3Kontrollen von Betrieben im Zusammenhang mit Lebensmitteln, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EU Nr. L 31 S. 1) aus der Gemeinschaft ausgeführt werden sollennach Zeitaufwand
 Anmerkung zu Tarifstelle 1.5:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend.
 
1.6Maßnahmen im Fall von Verstößen oder des Verdachts von Verstößen 
1.6.1Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen bezüglich der Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang I Abschnitt II Kapitel II Nr. 5 Verordnung (EG) Nr. 854/200425,00 bis 1000,00
1.6.2Aussetzung der Milchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 854/200425,00 bis 1000,00
1.6.3Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), sowie nach Artikel 54 der Verordnung Nummer 882/2004 3)25,00 bis 2500,00
1.6.4Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen nach § 41 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch25,00 bis 2500,00
1.6.5Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrollen hinausgehennach Zeitaufwand
 Anmerkung zur Tarifstelle 1.6.5:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend.
 
1.6.6Maßnahmen nach Artikel 18, 19, 20 und 21 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bei der Einfuhr von Lebensmitteln25,00 bis 5000,00
1.7sonstige Angelegenheiten 
1.7.1Zulassung oder Änderung der Zulassung als Sachverständige oder Sachverständiger für die Untersuchung von Gegenproben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen nach § 3 der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852).25,00 bis 200,00
1.7.2Ausstellung amtlicher Bescheinigungen (Genusstauglichkeitsbescheinigungen, Exportbescheinigungen) für Lebensmittel einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände einschließlich der Kontrollen zum Zwecke der Ausstellung der Bescheinigungnach Zeitaufwand
 Anmerkung zu Tarifstelle 1.7.2:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend.
 
1.7.3Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch10,00 bis 500,00
 Anmerkung zu Tarifstelle 1.7.3:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung
 
1.7.4Erteilung einer Registriernummer nach § 5a Abs. 5 Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2010 (BGBl. II S. 852)51,00 bis 409,00
1.7.5Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasserverordnung) vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2762) 
1.7.5.1Amtliche Anerkennung eines Mineralwassers nach § 3200,00 bis 1000,00
1.7.5.2Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5100,00 bis 500,00
 Anmerkung zu den Tarifstellen 1.7.5:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen
 
1.7.6Ausstellung von Befähigungsnachweisen für amtliche Fachassistenten/amtliche Fachassistentinnen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl I S. 1816, ber. 1864), geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl I S. 612)15,00
1.7.7Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 vom 27. Oktober 2011 (ABl. EU Nr. L 281 vom 28. Oktober 2011 S. 7), in Verbindung mit § 15 Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH) vom 12. September 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a S. 3), geändert durch Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene vom 30. März 2011 (BAnz. S. 1287) (Probenahmehäufigkeit in kleinen Schlachthöfen und Hackfleischherstellungsbetrieben).nach Zeitaufwand
  Anmerkung zu Tarifstelle 1:
Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
 
a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt:11,25 Euro
b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt:12,75 Euro
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt:15,75 Euro
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt:20,50 Euro
e) Amtliche Fachassistentin oder Amtlicher Fachassistent nach Tarifvertrag der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung6,70
f) Amtliche Tierärztin oder Amtlicher Tierarzt nach Tarifvertrag der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung13,80
Für Amtshandlungen, die auf Antrag an Werktagen zwischen 18.00 und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, erhöhen sich die Verwaltungsgebühren um 100 % 
1.7.8Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" nach § 1 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 18. Januar 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), geändert durch Gesetz vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356)10 bis 200 Euro
Anmerkung zur Tarifstelle 1.7.8: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
1.8Anerkennung und Kontrolle von Schweinehaltungsbetrieben nach Artikel 8 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 S. 7)
1.8.1Amtliche Anerkennung von Schweinehaltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, nach Artikel 8nach Zeitaufwand
1.8.2Kontrollen/Audits von Schweinehaltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, nach Artikel 10nach Zeitaufwand
2Weinrecht 
2.1Prüfungsbescheid für Qualitätsschaumwein nach § 26 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 800).je nach Menge 30,00 bis 250,00
2.2Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2166) 
2.2.1Ausnahmegenehmigung nach § 2je nach Menge 15,00 bis 1000,00
2.2.2Genehmigung von Buchführungsverfahren nach § 12 Abs. 120,00
2.2.3Ausstellung von Begleitpapieren nach § 195,00 bis 50,00
2.2.4Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr nach § 33 Abs. 1 Nr. 420,00
2.3Prüfungsbescheid nach § 5 Abs. 3 der Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 800)je nach Menge 30,00 bis 250,00
2.4spezielle Kontrollen der WeinDVO
2.4.1Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von .Landwein im Sinne § 8 WeinDVO nach Zeitaufwand
2.4.2Durchführung des Kontrollverfahrens nach § 9 WeinDVO nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 2:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt11,25 Euro
b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt12,75 Euro
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt15,75 Euro
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt20,50 Euro
3Tiergesundheitsrecht 
3.1Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Verbote, Beschränkungen, Registrierungen und Bescheinigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie landesrechtlichen Bestimmungen zum Tiergesundheitsrecht 
3.1.1Verbote von und Beschränkungen für Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach § 4 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057)10,00 bis 102,00
3.1.2Genehmigungen, Untersagungen, Anordnungen, Untersuchungen und amtliche Beobachtung nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057)nach Zeitaufwand
3.1.3Zulassung von Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen, die aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder aufgrund anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften zum Schutz gegen allgemeine oder besondere Gefahren einer Tierseuche erlassen wurden10,00 bis 153,00
3.1.4Zulassung einer Ausnahme für die Anwendung von nicht zugelassenen oder genehmigten immunologischen Tierarzneimitteln nach § 11 Absatz 6 TierGesG30,00 bis 255,00
3.1.5Zulassung einer Ausnahme von Impfverboten nach tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften25,00 bis 102,00
3.1.6Kontrolle von Betrieben und Einrichtungen zum Zwecke der Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nach § 15 BmTierSSchV einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Ruhens bzw. Aufhebung des Ruhens der Zulassungnach Zeitaufwand
3.1.7Kontrolle von Erhitzungseinrichtungen für Milch und Zentrifugenschlamm zum Zwecke der Zulassung einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Anordnung des Ruhens bzw. Aufhebung des Ruhens der Zulassung50,00 bis 100,00
3.1.8Herstellungserlaubnis für immunologische Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika nach § 12 TierGesG51,00 bis 1533,00
3.1.9Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern nach § 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388)nach Zeitaufwand
3.1.10Sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen30,00 bis 255,00
3.1.11Änderung oder Erweiterung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen und Registrierungen nach den Tarifstellen 3.1.2 bis 3.1.1030,00 bis 511,00
Anmerkung zu Tarifstellen 3.1.2 bis 3.1.11:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
 3.1.12Erteilung oder Änderung einer Betriebsregistrierung nach dem Tiergesundheitsgesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Bestimmungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union 15,00
3.1.13Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Gesundheit einschließlich durchgeführter Impfungen von Tieren, Beständen oder Herkunftsgebieten sowie bei Unbedenklichkeit über Desinfektion von Gegenständen, Fahrzeugen, Packmaterial und sonstigen Waren 
 ohne Untersuchung10,00 bis 51,00
 mit Untersuchungnach Zeitaufwand
3.1.14Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis für Tierimpfstoffe nach § 18 Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), zuletzt geändert durch Artikel 384 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)15,00
3.2Tierkennzeichnung nach Abschnitten 10 bis 13 Viehverkehrsverordnung 
3.2.1Ausgaben von Ohrmarken zur Doppelkennzeichnung von Rindern und Erstellung des Stammdatenblattes 
3.2.1.1Ausgaben von zwei Ohrmarken ohne System zur Entnahme von Gewebeprobenje Antrag 10,00 bis 14,00
je Rind 0,80 bis 1,80
3.2.1.2Ausgabe von zwei Ohrmarken mit Integration eines Systems zur Entnahme von Gewebeprobenje Antrag 8,00 bis 13,00
je Rind 1,50 bis 2,90
3.2.1.3Ausgabe von zwei Ohrmarken mit Integration eines Systems zur Entnahme von Gewebeproben sowie einem elektronischen Speicher (Transponder)je Antrag 8,00 bis 13,00
je Rind 2,00 bis 3,50
3.2.1.4Ausgaben von zwei Ohrmarken ohne System zur Entnahme von Gewebeproben, jedoch mit einem elektronischen Speicherje Antrag 10,00 bis 14,00
je Rind 1,80 bis 2,80
3.2.2Einzelausgabe von Ersatzohrmarken nach Abschnitt 10 der ViehVerkV 
3.2.2.1Anfertigung ohne zeitliche Vorgabenje Ersatzohrmarke 1,70 bis 2,30
3.2.2.2Manuelle Anfertigung mit zeitlicher Vorgabe (Express-Bestellung)je Antrag 3,00 bis 7,00
je Ersatzohrmarke 7,00 bis 15,00
3.2.2.3Ausgabe von Ersatzohrmarken mit elektronischem Speicherje Ersatzohrmarke 3,00 bis 4,50
3.2.3Einzelausgabe von Rinderpässen und Stammdatenblättern nach Abschnitt 10 der ViehVerkV 
3.2.3.1Einzelausgabe von Rinderpässenje Antrag 3,00 bis 7,00
je Dokument 7,00 bis 15,00
3.2.3.2Korrektur und inhaltliche Pflege von Stammdaten in der zentralen Datenbank der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) einschließlich Korrektur des Stammdatenblattsje Antrag 3,00 bis 7,00
je Dokument 7,00 bis 15,00
3.2.3.3Aufnahme von Stammdaten in der zentralen Datenbank der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) von Tieren aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Drittländernje Antrag 3,00 bis 7,00
je Dokument 7,00 bis 15,00
3.2.4Kennzeichnung, Registrierung und Ausstellung eines Equidenpasses nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 1 in Verbindung mit Abschnitt 13 der Viehverkehrsverordnung
3.2.4.1Ausgabe von elektronischen Kennzeichen (Transponder) nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262je Transponder 2,50 bis 5,00
3.2.4.2Ausstellung des Equidenpasses sowie Speichern der Daten in der nationalen Datenbank nach Artikel 7, 9, 14, 16, 17 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262je Dokument 38,00 bis 85,00
3.2.4.3Einzelaufstellung von Ersatz-Equidenpässen nach Artikel 30 und 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262je Dokument nach Zeitaufwand
3.2.5Registrierung der Anzeige von Bestandsveränderungen bei Rindern nach Abschnitt 10 der ViehVerkV 
3.2.5.1Meldung mit Meldekarte per Post oder Telefax an die speziell eingerichtete Faxnummer durch Rinderhalter, Viehhändler oder Viehhandelsunternehmenje Meldung 0,40 bis 0,70
bei formloser Meldungzzgl. je Meldung 0,40 bis 0,70
3.2.5.2Meldung mit Meldekarte oder Telefax durch Schlachtbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1je Meldung 0,70 bis 1,00
3.2.5.3Direktmeldung über Internet an die Zentrale Datenbank in der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) durch Rinderhalter, Viehhändler, Viehhandelsunternehmen, Schlachtbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1je Meldung 0,08 bis 0,18
3.2.5.4Zuteilung von Meldekarten für Bewegungs- oder Schlachtmeldungenje Bestellung 5,00 bis 8,00
je Meldekartenbogen (vier Meldungen) 0,05 bis 0,20
3.2.6Anfertigung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen nach Abschnitt 12 ViehVerkVje Antrag 10,00 bis 12,00
je Ohrmarke 0,05 bis 0,10
3.2.7Registrierung der Anzeige von Bestandsveränderungen bei Schweinen nach Abschnitt 12 ViehVerkV 
3.2.7.1Meldung mit Meldekarte per Post oder Telefax an die speziell eingerichtete Faxnummer nach §§ 40 und 42 ViehVerkVje Meldung 0,40 bis 0,70
bei formloser Meldungzzgl. je Meldung 0,40 bis 0,70
3.2.7.2Direktmeldung über Internet an die Zentrale Datenbank in der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) nach §§ 40 und 42 ViehverkVje Meldung 0,08 bis 0,18
3.2.7.3Zuteilung von Meldekarten für die Übernahmemeldungje Bestellung 5,00 bis 8,00
Je Meldekartenbogen (vier Meldungen) 0,05 bis 0,20
3.2.8Ausgabe von Kennzeichnungssätzen für Schafe und Ziegen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) 21/2004 2 in Verbindung mit Abschnitt 11 der Viehverkehrsverordnung 
3.2.8.1Ausgabe von zwei Ohrmarken ohne elektronischen Speicherje Antrag 10,00 bis 14,00
je Schaf/ Ziege 0,20 bis 0,40
3.2.8.2Ausgabe von zwei Ohrmarken: eine Ohrmarke ohne elektronischen Speicher und eine Ohrmarke mit elektronischem Speicherje Antrag 8,00 bis 12,40
je Schaf/ Ziege 1,20 bis 2,50
3.2.8.3Ausgabe einer Ohrmarke ohne elektronischem Speicher und eines Bolus mit elektronischem Speicherje Antrag 8,00 bis 12,40
je Schaf/ Ziege 1,50 bis 3,00
3.2.8.4Ausgabe von einer Ohrmarke zur Kennzeichnung Schlachtlämmern bis zu einem Altern von 12 Monatenje Antrag 10,00 bis 14,00 je Schaf/ Ziege 0,10 bis 0,25
3.2.9Registrierung und Anzeige von Bestandsveränderungen bei Schafen und Ziegen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) 21/2004 in Verbindung mit Abschnitte 11 ViehVerkV 
3.2.9.1Meldung mit Meldekarte per Post oder Telefax an die speziell eingerichtete Faxnummerje Meldung 0,40 bis 0,70
bei formloser Meldungzzgl. je Meldung 0,40 bis 0,70
3.2.9.2Direktmeldung über Internet an die Zentrale Datenbank in der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier)je Meldung 0,08 bis 0,18
3.2.9.3Zuteilung von Meldekarten für die Übernahmemeldungje Bestellung 5,00 bis 8,00
je Meldekartenbogen (vier Meldungen) 0,05 bis 0,20
3.2.10Ausgabe von Ersatzkennzeichen zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) 21/2004 in Verbindung mit Abschnitt 11 ViehVerkV 
3.2.10.1Ausgabe einer Ersatzohrmarkeje Antrag 4,00 bis 5,50
je Ersatzohrmarke 0,25 bis 0,50
3.2.10.2Ausgabe einer Ersatzohrmarke mit elektronischem Speicherje Antrag 4,00 bis 5,50
je Ersatzohrmarke 1,50 bis 3,00
3.2.10.3Ausgabe eine Bolus mit elektronischem Speicherje Antrag 4,00 bis 5,50
je Ersatzohrmarke 2,00 bis 4,00
"3.2.11Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden
3.2.11.1Erneute Vergabe eines PIN-Codes für den Zugang zu dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiereje Antrag8,00 bis 12,00
3.2.11.2Sonstige Leistungen der beauftragten Stelle die mit einem besonderen Aufwand verbunden sind und nicht durch andere Tarifstellen abgedeckt sind; insbesondere die Umkennzeichnung von Rindern durch Einziehung falscher Ersatzohrmarken sowie die Bereinigung des HIT-Bestandsregisters nach einer amtlichen Kontrolle oder im Auftrag des Tierhalters.nach Zeitaufwand max. 1.150 Euro
 Anmerkungen zu Tarifstelle 3.2:
1. Zusätzlich wird für die Bearbeitung von Anträgen der Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.3 und 3.2.5 bis 3.2.9 eine Grundgebühr in Höhe von 3,00 bis 8,00 Euro kalendervierteljährlich erhoben. Bei der Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren beträgt diese Grundgebühr 2,00 bis 5,00 Euro kalendervierteljährlich.
2. In den Gebühren nach Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.3 und 3.2.5 bis 3.2.9 ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Sie wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
 
3.3Überwachung und sonstige amtstierärztliche Tätigkeiten und Dienstleistungen 
3.3.1Untersuchung von Tieren, Tierbeständen, Tiersendungen, Waren und Teilen von Tieren einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung nach 
 TierSG und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 
3.3.1.1registrierte Einhuferje Tier 5,11
mindestens 30,68
höchstens 127,82
3.3.1.2andere Einhuferje Tier 10,23
mindestens 30,68
höchstens 127,82
3.3.1.3Rinder und sonstige Großtiereje Tier 5,11
mindestens 10,23
höchstens 127,82
3.3.1.4Kälber bis drei Monate, Schweine über 30 kgje Tier 2,56
mindestens 10,23
höchstens 127,82
3.3.1.5Schweine unter 30 kg, Schafe, Ziegen , Edelpelztiere, Kaninchen, Wild vergleichbarer Größe, andere Kleintiereje Tier 1,53
mindestens 10,23
höchstens 127,82
3.3.1.6Hunde, Hauskatzen und sonstige üblicherweise in häuslicher Obhut gehaltene Haustiereje Tier 10,23 bis 127,82
3.3.1.7Geflügelje Tier 0,10
mindestens 10,23
höchstens 127,82
3.3.1.8Zierfische, Süßwasserfische10,23 bis 127,82
3.3.1.9Zirkusunternehmen15,34 bis 255,65
3.3.1.10Sonstige Tiere oder Tierhaltungen10,23 bis 127,82
3.3.1.11Waren und Teile von Tieren10,23 bis 127,82
3.3.2Kennzeichnen von Tieren im Rahmen der Tierseuchenbekämpfungje Tier 0,51
mindestens 7,67
3.3.3Entnahme von Untersuchungsmaterial zur Untersuchung1. Tier 5,11
jedes weitere Tier 2,56
3.3.3.1Blutproben 
3.3.3.1.1Rinder, Schafe, Ziegenmindestens 10,23
3.3.3.1.2Schweine1. Tier 5,11
jedes weitere Tier 4,09
mindestens 10,23
3.3.3.2MilchprobenEinzelprobe 2,56
Sammelprobe
(Tankmilchprobe) 7,67
3.3.3.3KotprobenEinzelprobe 2,56
Sammelprobe 5,11
3.3.3.4Tupferprobenje Probe 5,11
mindestens 10,23
3.3.3.5Futtermittelproben1. bis 50. Probe je 1,02
jede weitere Probe 0,77
3.3.3.6Probenvorbereitung und Probenentnahme für TSE- Untersuchungen bei Schlachtschafen und Schlachtziegen1. Tier 6,72
2. bis 6. Tier je 5,04
jedes weitere Tier 2,38
3.3.3.7Probenvorbereitung und Probenahme für TSE- Untersuchungen bei verendeten Rinder verendeten Schafen und Ziegenje Tier 6,50 bis 12,00
je Tier 3,50 bis 7,00
3.3.3.8Sonstige Proben je Einzelprobenach Zeitaufwand
3.3.4Impfungen 
3.3.4.1Einhufer, Rind1 bis 50. Tier je 2,56
jedes weitere Tier 1,53
mindestens 15,34
3.3.4.2Schwein, Schaf und Ziege1. bis 100. Tier 2,05
je jedes weitere Tier 1,02
mindestens 10,23
3.3.4.3Tuberkulinisierung eines Rindes, Schafes oder einer Ziege1. bis 3. Tier je 4,09
jedes weitere Tier 2,56
mindestens 15,34
3.3.4.4Sonstige Impfungen bei in menschlicher Obhut gehaltenen Tiere Impfstoff- und sonstige Materialkosten sind nach Verbrauch abzurechnen.nach Zeitaufwand
3.3.5Abnahme, Überwachung, Beaufsichtigung von Betrieben und Einrichtungen nach dem Tierseuchengesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern 
3.3.5.1Viehmärkte, -höfe, -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten nach § 16 TierSG nach Zeitaufwand 
3.3.5.2Viehtransportfahrzeuge einschließlich der Überprüfung des Desinfektions- und des Transportkontrollbuches über die Einhaltung der Anforderung nach §§ 1, 17, 21 und 22 ViehVerkVnach Zeitaufwand
3.3.5.3Sammelstellen und sonstige nach § 15 BmTierSSchV zuzulassende, der Zucht oder Nutzung von Tieren dienenden Betriebe und Einrichtungennach Zeitaufwand
3.3.5.4Betriebe und Einrichtungen, in denen Sera, Impfstoffe und Antigene hergestellt werdennach Zeitaufwand
3.3.5.5Abnahme, Überwachung, Beaufsichtigung von Betrieben und Einrichtungen durch Beauftragte der Zulassungsstelle nach der Tierimpfstoff-Verordnungnach Zeitaufwand
3.3.5.6Betriebe und Einrichtungen, die mit Tierseuchenerregern arbeiten oder die diagnostische Untersuchungen nach der Tierseuchenerreger-Verordnung durchführennach Zeitaufwand
3.3.5.7Betriebe bezüglich der Einhaltung der Vorschriften zur Registrierung und Kennzeichnung von Rindern (Ohrmarken, Register, Rinderpässe)25,00 bis 510,00
3.3.6amtliche Kontrollen und Anordnungen bei der Feststellung von Verstößen gegen tiergesundheitsrechtliche Vorschriften bei Tieren, die die Lebensmittelgewinnung dienen 
3.3.6.1Anordnungen nach § 174 LVwG zur Beseitigung von Verstößen25,00 bis 2500,00
3.3.6.2Kontrollen, die infolge der Feststellung von Verstößen über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen.nach Zeitaufwand
 Anmerkung zu Tarifstelle 3.3.6.2:
Die Gebühr wird nur erhoben, soweit nicht eine Gebühr nach Tarifstellen 3.3.5.1 bis 3.3.5.7 zu erheben ist
 
3.3.7Töten von Tieren im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung 
3.3.7.1Töten durch elektrischen Strom 
3.3.7.1.1Schweineje Tier 2,05
3.3.7.1.2sonstige Tierenach Zeitaufwand
3.3.7.2medikamentöse Tötung 
3.3.7.2.1Rinder, Schweine, Schafe, Ziegenje Tier 17,90
3.3.7.2.2Tiere im SäuglingsalterFerkel 2,05
sonstige Tiere 5,11
 Anmerkungen zu Tarifstelle 3.3:
1. Die Gebühren für Untersuchungen nach den Tarifstellen 3.3.1.1 bis 3.3.1.5 sind bei LKW-einschließlich Anhänger- sowie bei Bahn- bzw. Schiffsverladungen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berechnen.
2. Bei mehreren Probeentnahmen bei einem Tier nach der Tarifstelle 3.3.3 ist nur einmal die jeweils höhere Mindestgebühr zu erheben.
3. Kosten für Impfstoffe und Arzneimittel nach den Tarifstellen 3.3.4 und 3.3.7.2 sind als Auslagen zusätzlich zu erheben.
4. Wird im Rahmen der Tuberkulinisierung nach der Tarifstelle 3.3.4.3 ein Doppeltest an einem Tier vorgenommen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um 50 %.

Anmerkungen zu Tarifstelle 3:
1. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 11,25 Euro
b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 12,75 Euro
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 15,75 Euro
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 20,50 Euro
2. Für Amtshandlungen, die auf Antrag an Werktagen zwischen 18.00 und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, erhöhen sich die Verwaltungsgebühren um 100 %.
3. Ist die Durchführung der Amtshandlung ohne Verschulden der Behörde nicht möglich oder kann eine Untersuchung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden oder ist ein höherer Verwaltungsaufwand erforderlich, der von den Verfügungsberechtigten zu vertreten ist, so sind Wege- und Wartezeiten nach Nummer 1 zu berechnen.
4. Die Gebühren können sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrten zu den Amtshandlungen oder Dienstleistungen je angefangene Viertelstunde um die in Anmerkung 1 genannten Beträge, jedoch höchstens um 81,00 Euro erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes ist Zeit für die An- und Abfahrt zu addieren. Werden auf der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen.

 
4Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. EG Nr. L 300 S. 1), geändert durch Richtlinie (EU) Nr. 63/2010 (ABl. EU Nr. L 276 S. 33), und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. EU Nr. L 54 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1097/2012 (ABl. EU Nr. L 326 S. 3). 
4.1Registrierung, Zulassung bzw. Wiederzulassung von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben, Aussetzung oder Entzug von Zulassungen sowie Verbot des Betriebs gemäß Artikeln 23, 44 und 46 VO (EG) Nr. 1069/2009 sowie nach Artikeln 8, 10 Nr. 2, 18 und 33 VO (EU) Nr. 142/201110,00 bis 770,00
4.2Amtliche Kontrollen und Überwachung der Handhabung tierischer Nebenprodukte durch zugelassene oder registrierte Anlagen, Betriebe, Unternehmer oder landwirtschaftliche Betriebe, einschließlich der Entscheidung über die Versendung in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikeln 45 und 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1069/2009 sowie Artikel 32 Nr. 1 bis 4 VO (EG) Nr. 142/2011nach Zeitaufwand
4.3Genehmigung und Zulassung von Ausnahmen von der Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikeln 16 Buchstabe f und g, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1069/2009 sowie Artikeln 6, 7 und 14 VO (EG) Nr. 142/201130,00 bis 385,00
4.4Gestattungen des Transports, der Verwendung und Beseitigung von Proben sowie des Inverkehrbringens gemäß Artikel 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1069/2009 sowie Artikeln 11, 12, 21 und 26 VO (EU) Nr. 142/201130,00 bis 231 ,00
4.5Änderungen oder Erweiterungen von Registrierungen, Zulassungen, Gestattungen und Genehmigungen nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.410,00 bis 395,00
Anmerkung zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.5:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt:11,25 Euro
b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt:12,75 Euro
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt:15,75 Euro
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt:20,50 Euro
5Tierärztliches und sonstiges Berufsrecht 
5.1Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Bescheinigungen für Tierärzte nach der Bundestierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2882) 
5.1.1Erteilung der Approbation nach § 4102,00 bis 204,00
5.1.2Ausstellung einer Ersatzapprobationsurkunde51,00
5.1.3Ausstellung einer Zweitschrift der Approbationsurkunde10,00
5.1.4Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Approbation nach §§ 6 bis 851,00 bis 204,00
5.1.5Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation51,00 bis 204,00
5.1.6Erteilung einer Erlaubnis zur unselbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11102,00 bis 204,00
5.1.7Sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen12,00 bis 51,00

 1) Durchführungsverordnung (EU) Nummer 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass Verordnung) (ABl. Nr. L 59 S. 1).

2) Verordnung (EG) Nummer 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 517/2013.

3) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 8. 1), zuletzt her. 2007 (ABl. Nr. L 2014 S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung 2017/212 der 1Kommissionn vom 7. Februar 2017 (ABl. Nr. L 33 S. 27).

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