Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 21. August 1974, der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 18. November 2008, der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung und der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt)
- Schleswig-Holstein -

Vom 2. Februar 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 23.02.2017 S. 41)



Aufgrund

  1. des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 4 Nummer 3 Buchstabe e der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 963), und
  2. des § 2 und des § 8 Absatz 4 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 Nummer 3 Buchstabe d der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1
(nicht dargestellt)

Artikel 2
(nicht dargestellt)

Artikel 3

Die Anlage zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 1.2.1.1 wird die Angabe "575,61" durch die Angabe "50,00" ersetzt.

2. In der Tarifstelle 1.2.1.2.1 wird die Angabe "566,73" durch die Angabe "35,00" ersetzt.

3. In der Tarifstelle 1.2.1.2.2 wird die Angabe "566,73" durch die Angabe "35,00" ersetzt.

4. In der Tarifstelle 1.2.1.3.1 wird die Angabe "565,40" durch die Angabe "25,00" ersetzt.

5. In der Tarifstelle 1.2.1.3.2 wird die Angabe "565,40" durch die Angabe "25,00" ersetzt.

6. In der Tarifstelle 1.2.1.4.1 wird die Angabe "560,01" durch die Angabe "17,00" ersetzt.

7. In der Tarifstelle 1.2.1.4.2 wird die Angabe "560,01" durch die Angabe "17,00" ersetzt.

8. In der Tarifstelle 1.2.3.1 wird die Angabe "577,71" durch die Angabe "45,00" ersetzt.

9. In der Tarifstelle 1.2.3.2.1 wird die Angabe "568,83" durch die Angabe "35,00" ersetzt.

10. In der Tarifstelle 1.2.3.2.2 wird die Angabe "568,83" durch die Angabe "35,00" ersetzt.

11. In der Tarifstelle 1.2.3.3.1 wird die Angabe "567,50" durch die Angabe "25,00" ersetzt.

12. In der Tarifstelle 1.2.3.3.2 wird die Angabe "567,50" durch die Angabe "25,00" ersetzt.

13. In der Tarifstelle 1.2.3.4.1 wird die Angabe "562,11" durch die Angabe "16,00" ersetzt.

14. In der Tarifstelle 1.2.3.4.2 wird die Angabe "562,11" durch die Angabe "16,00" ersetzt.

15. Bei der "Anmerkung zu Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.7" werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:

  1. "Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren aufgrund einer Gebührenkalkulation festzulegen. Die Gebührenkalkulation ist auf Grundlage einer einzelbetrieblichen Auswertung festzulegen. Die Kalkulation hat sich an den Kosten (Personal-, Sach- und Gemeinkosten) für die Überwachung, bezogen auf die jeweilige Tierart, zu orientieren. Soweit berücksichtigungsfähige Verwaltungsgemeinkosten nicht einem bestimmten Betrieb bzw. einer bestimmten Tierart zugeordnet werden können, werden berücksichtigungsfähige Verwaltungsgemeinkosten im Verhältnis des Personaleinsatzes für die einzelne Tierart bzw. dem einzelnen Betrieb kalkuliert. Die Veterinärbehörden können Betriebe gleicher Kostenstruktur kalkulatorisch zusammenfassen. Die Veterinärbehörden können innerhalb derselben Tierart weiter differenzieren, sofern dieses aufgrund unterschiedlichen Aufwandes für unterschiedliche Schlachtzahlen derselben Tierart geboten erscheint und sie sich dabei an dem Tarifvertrag "TV-Fleischuntersuchung-Länder" orientieren.
  2. Zusätzlich zu den Gebühren sind folgende Auslagen nach § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 840), zu erheben:
    1. Reisekosten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6,
    2. Kosten für Untersuchungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, die von der jeweils zuständigen Behörde nicht selbst durchgeführt werden, und
    3. Beförderungskosten für Untersuchungsmaterial nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8."

Artikel 4
(nicht dargestellt)

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hiervon abweichend tritt Artikel 1 mit Wirkung vom 28. Dezember 2007, Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 und Artikel 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft.

ID 17/1117

ENDE