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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 21. August 1974, der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 18. November 2008, der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung und der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt)
- Schleswig-Holstein -
Vom 2. Februar 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 23.02.2017 S. 41)
Aufgrund
verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Artikel 1
(nicht dargestellt)
Artikel 2
(nicht dargestellt)
Die Anlage zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifstelle 1.2.1.1 wird die Angabe "575,61" durch die Angabe "50,00" ersetzt.
2. In der Tarifstelle 1.2.1.2.1 wird die Angabe "566,73" durch die Angabe "35,00" ersetzt.
3. In der Tarifstelle 1.2.1.2.2 wird die Angabe "566,73" durch die Angabe "35,00" ersetzt.
4. In der Tarifstelle 1.2.1.3.1 wird die Angabe "565,40" durch die Angabe "25,00" ersetzt.
5. In der Tarifstelle 1.2.1.3.2 wird die Angabe "565,40" durch die Angabe "25,00" ersetzt.
6. In der Tarifstelle 1.2.1.4.1 wird die Angabe "560,01" durch die Angabe "17,00" ersetzt.
7. In der Tarifstelle 1.2.1.4.2 wird die Angabe "560,01" durch die Angabe "17,00" ersetzt.
8. In der Tarifstelle 1.2.3.1 wird die Angabe "577,71" durch die Angabe "45,00" ersetzt.
9. In der Tarifstelle 1.2.3.2.1 wird die Angabe "568,83" durch die Angabe "35,00" ersetzt.
10. In der Tarifstelle 1.2.3.2.2 wird die Angabe "568,83" durch die Angabe "35,00" ersetzt.
11. In der Tarifstelle 1.2.3.3.1 wird die Angabe "567,50" durch die Angabe "25,00" ersetzt.
12. In der Tarifstelle 1.2.3.3.2 wird die Angabe "567,50" durch die Angabe "25,00" ersetzt.
13. In der Tarifstelle 1.2.3.4.1 wird die Angabe "562,11" durch die Angabe "16,00" ersetzt.
14. In der Tarifstelle 1.2.3.4.2 wird die Angabe "562,11" durch die Angabe "16,00" ersetzt.
15. Bei der "Anmerkung zu Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.7" werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:
Artikel 4
(nicht dargestellt)
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hiervon abweichend tritt Artikel 1 mit Wirkung vom 28. Dezember 2007, Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 und Artikel 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft.
ID 17/1117
ENDE |