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Regelwerk Lebensmittel, Medizinprodukte

MPGZustVO - Verordnung über Zuständigkeiten nach medizinprodukterechtlichen Vorschriften
- Saarland -

Vom 6. Juli 2006
(Amtsbl. Nr. 30 vom 20.07.2006 S. 1010; 27.10.2010 S. 1387; 20.04.2018 S. 238 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Für die Ausführung des Medizinproduktegesetzes - MPG - sind jeweils die in der Anlage 1 genannten Stellen zuständig.

(2) Für die Ausführung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV - sind jeweils die in der Anlage 2 genannten Stellen zuständig.

(3) Für die Ausführung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV - sind jeweils die in der Anlage 3 genannten Stellen zuständig.

§ 2 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Abkürzungen:

BMGBundesministerium für Gesundheit
BfArMBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
MGVMinisterium für Gesundheit und Verbraucherschutz
MfUMinisterium für Umwelt
LUALandesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

.

Zuständigkeitsregelungen nach dem Medizinproduktegesetz - MPG -Anlage 1


Lfd.

Nr.

VorschriftAufgabezuständige Behörde
1 § 12 Abs. 1Anforderung einer Liste der SonderanfertigungenLUA
2 § 13 Abs. 2Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Hersteller und Benannter Stelle über die Klassifizierungsregeln und Abgrenzung zu anderen Produktena) bei aktiven Medizinprodukten das MfU
b) bei nicht aktiven Medizinprodukten das MGV
3 § 13 Abs. 3Anfragen zur Klassifizierung und Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten bei der zuständigen Bundesoberbehördea) bei aktiven Medizinprodukten das MfU
b) bei nicht aktiven Medizinprodukten das MGV
4 § 20 Abs. 6 und 7Entgegennahme von Anzeigen über klinische Prüfungen und Mitteilung einer gegenteiligen EntscheidungLUA
5 § 24 Abs. 2Entgegennahme von Unterlagen über Leistungsbewertungsprüfungen von Invitro-DiagnostikaLUA
6 § 25 Abs. 1, 2, 3, und 5Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen und Übermittlung von Informationen an das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)LUA
7 § 26 Abs. 1 und 2Überwachung von Betrieben und Einrichtungen; Ergreifen aller erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit der Patienten, der Anwender und Dritter vor Gefahren durch MedizinprodukteLUA
8 § 26 Abs. 7Unterrichtung des BMG und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR auf Anfrage über durchgeführte Überprüfungen, deren Ergebnisse sowie die getroffenen Maßnahmena) bei aktiven Medizinprodukten das MfU
b) bei nicht aktiven Medizinprodukten das MGV
9 § 27Maßnahmen bei ungerechtfertigter Anbringung der CE-KennzeichnungLUA
10 § 28 Abs. 1 und 2Einleitung von behördlichen Maßnahmen zum Schutz vor Risiken und Unterrichtung der zuständigen Behörden der Länder, der zuständigen Bundesoberbehörde und des BMGLUA
11 § 28 Abs. 3Mitteilung an das BMG über durchgeführte Maßnahmen zum Schutz vor RisikenLUA
12 § 28 Abs. 4Veranlassung von Hinweisen auf von einem Medizinprodukt ausgehende Gefahren Hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit über von einem Medizinprodukt ausgehende GefahrenLUA
a) bei aktiven Medizinprodukten das MfU
b) bei nicht aktiven Medizinprodukten das MGV
13 § 29Entgegennahme der Bewertung von Vorkommnissen mit Medizinprodukten durch die Bundesoberbehörde und Entscheidung über weitere Maßnahmen.LUA
14 § 30 Abs. 2Verlangen des Nachweises über die Sachkenntnis der Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte und Weitergabe der Daten an das DIMDILUA
15 § 31 Abs. 3Verlangen des Nachweises über die Sachkenntnis bei Medizinprodukteberater/innenLUA
16 § 34Ausstellen von Ausfuhrbescheinigungena) bei aktiven Medizinprodukten das MfU
b) bei nicht aktiven Medizinprodukten das MGV
17 § 42Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLUA

.

Zuständigkeitsregelungen nach der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
- MPSV -
Anlage 2


Lfd.

Nr.

VorschriftAufgabezuständige Behörde
18 § 11 Abs. 1Abstimmung mit der zuständigen Bundesoberbehörde über Produktprüfungen und Überprüfungen der ProduktionsverfahrenLUA
19 § 14 Abs. 4Überwachung durchgeführter MaßnahmenLUA
20 § 15Maßnahmen gegen Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und VertreiberLUA
21 § 17Maßnahmen gegen Betreiber und AnwenderLUA
22 § 18Mitteilung der Angaben zur Erreichbarkeit außerhalb der üblichen DienstzeitenMGV
23 § 20 Abs. 1Entgegennahme der Bewertung von Vorkommnissen mit Medizinprodukten durch die Bundesoberbehörde und Entscheidung über weitere Maßnahmen.LUA
24 § 20 Abs. 2Mitteilungen und Informationen an die zuständige BundesoberbehördeLUA
25 § 20 Abs. 3Teilnahme an regelmäßigen Besprechungen beim BfArMa) bei aktiven Medizinprodukten das MGV
b) bei nicht aktiven Medizinprodukten das MGV

.

Zuständigkeitsregelungen nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV Anlage 3


Lfd.

Nr.

VorschriftAufgabezuständige Behörde
26 § 4aBewertung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in med. LaboratorienLUA
27 § 6 Abs. 2Verlängerung von Fristen für sicherheitstechnische KontrollenLUA
28 § 6 Abs. 4Verlangen des Nachweises der Voraussetzungen für sicherheitstechnische KontrollenLUA
29 § 7 Abs. 3Einsichtnahme in die MedizinproduktebücherLUA
30 § 8 Abs. 3Entbinden von der Pflicht zur Führung eines BestandsverzeichnissesLUA
31 § 8 Abs. 5Einsichtnahme in das BestandsverzeichnisLUA
32 § 11 Abs. 5 Satz 2Entgegennahme von Anzeigen von Personen, die messtechnische Kontrollen durchführen, und Verlangen des Nachweises des Vorliegens der VoraussetzungenLUA
33 § 15 Nr. 4Verlangen des Nachweises der Wirksamkeit anderer MaßnahmenLUA
34Anlage 2 Nr. 3Beauftragung einer Messstelle für VergleichsmessungenMGV

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