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Regelwerk, Berufe, Aus- und Weiterbildung
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ThürAPOLMChem - Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
- Thüringen -

Vom 14. September 2021
(GVBl. Nr. 25 vom 28.10.2021 S. 524; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)



Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Thüringer Lebensmittelchemikergesetzes (ThürLMChemG) vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, hinsichtlich des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich und Ziel

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die praktische Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLMChemG und
  2. den Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMChemG (Dritter Prüfungsabschnitt)

in Thüringen.

(2) Ziel der praktischen Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLMChemG ist es, Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker berufsqualifizierend so auszubilden, dass sie die Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten im lebensmittelchemischen Dienst in der Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung des ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes oder eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten selbstständig wahrnehmen können und in allen Bereichen der Lebensmittelsicherheit sowie der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einsetzbar sind.

§ 2 Zugangsvoraussetzung

(1) Voraussetzung für die Ableistung der praktischen Ausbildung und die Ablegung des Dritten Prüfungsabschnitts ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums im Fach Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens acht Studienhalbjahren und damit das Bestehen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker. Dem Bestehen des Ersten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker gleichgestellt ist der erfolgreiche Abschluss des Bachelor of Science im Studiengang Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker gleichgestellt ist der erfolgreiche Abschluss des Master of Science im Studiengang Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Gleichgestellt der Voraussetzung nach Satz 1 ist auch der erfolgreiche Abschluss eines Studiums im Fach Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, welches mit einer Diplomprüfung abgeschlossen wird.

(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Qualifikation, die dort zu einer der beruflichen Tätigkeit einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers entsprechenden Tätigkeit befähigt, wird bei Antragstellung nach § 5 Abs. 1 und Feststellung der Gleichwertigkeit als Zugangsvoraussetzung nach Absatz 1 anerkannt. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Anerkennung einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Qualifikation als gleichwertig zu einer Ausbildung zur Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gilt § 2a Abs. 1 ThürLMChemG.

Zweiter Abschnitt
Praktische Ausbildung

§ 3 Ausbildungsstätte und Ausbildungsdauer

(1) Die praktische Ausbildung erfolgt an einer hierfür von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium zugelassenen, mit der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen betrauten Untersuchungseinrichtung (Ausbildungsstätte). § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Abs. 7 bleibt unberührt. Auf die Ausbildungsstätte wird auf der Internetseite des für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministeriums hingewiesen.

(2) Die praktische Ausbildung dauert zwölf Monate, in der Regel einschließlich der Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts. Die Terminierung von Prüfungen kann auch außerhalb des Ausbildungszeitraums nach Satz 1 erfolgen, insbesondere im Fall der Wiederholung von Prüfungen. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich hierdurch nicht.

§ 4 Gestaltung der praktischen Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung sollen die im Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die praktische Ausbildung umfasst

  1. die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung der Untersuchung von Lebensmitteln, Lebensmittelkontaktmaterialien, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Festlegung von Probenanforderungen und Untersuchungszielen,
  2. die Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittelkontaktmaterialien, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften,
  3. die Durchführung der amtlichen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Tabaküberwachung einschließlich Betriebskontrollen, unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden, Kontrollplänen und dem interdisziplinären Ansatz, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften und
  4. Einblicke in die Durchführung der amtlichen Futtermittelüberwachung auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften. (2) Die praktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines von der Ausbildungsstätte aufgestellten Ausbildungsplans. Dieser ist vor Beginn der praktischen Ausbildung dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium zur Kenntnis zuzuleiten.

(3) In folgenden Ausbildungsbereichen ist jeweils eine berufspraktische Tätigkeit zu absolvieren:

  1. Lebensmittel einschließlich Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung sowie Trinkwasser,
  2. Lebensmittelkontaktmaterialien,
  3. kosmetische Mittel,
  4. sonstige Bedarfsgegenstände,
  5. Spurenanalytik organischer und anorganischer Stoffe, Umweltanalytik und Mikrobiologie,
  6. Erzeugnisse im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,
  7. Hospitation in der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde und in der für den Vollzug der Lebensmittelüberwachung zuständigen Abteilung der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie Hospitation von mindestens vier Wochen in einer unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde,
  8. Hospitation im Bereich der amtlichen Futtermittelüberwachung.

Die berufspraktische Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 muss insgesamt mindestens 38 Kalenderwochen umfassen.

(4) Während der Ausbildung in den Ausbildungsbereichen nach Absatz 3 Satz 1 sollen, gegebenenfalls in Form von Fachseminaren, die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittelkontaktmaterialien, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, der Durchführung der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einschließlich des Krisenmanagements sowie des Qualitätsmanagements in Laboratorien und in Betrieben sowie bei den Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden.

(5) Jeweils am Ende eines Ausbildungsbereichs nach Absatz 3 Satz 1 erstellt die Ausbildungsstätte, im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 7 und 8 die den Ausbildungsbereich leitende Person, eine Bescheinigung, aus der die Dauer und der Inhalt der berufspraktischen Tätigkeit und der Inhalt der vermittelten wissenschaftlichen oder verwaltungstechnischen Kenntnisse nach Absatz 4 erkennbar werden.

(6) Wird die praktische Ausbildung länger als zehn Arbeitstage versäumt, so kann sie abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend verlängert werden. Die Verlängerung der Ausbildungsdauer ist schriftlich bei der Ausbildungsstätte zu beantragen. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsstätte. Urlaubszeiten nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Ausbildungszeit angerechnet.

(7) Eine der praktischen Ausbildung in der Ausbildungsstätte vergleichbare Tätigkeit an einem Hochschulinstitut der Lebensmittelchemie, einer ähnlichen Forschungseinrichtung oder einer geeigneten Einrichtung der Wirtschaft kann auf Antrag als gleichwertig anerkannt und bis zu vier Monate auf die Dauer der praktischen Ausbildung angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anerkennung und die Anrechnung obliegen dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium. Ein Antrag auf Anerkennung und Anrechnung muss dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium zwei Monate vor der Antragstellung für einen Ausbildungsplatz nach § 5 Abs. 1 schriftlich mit einem Nachweis der absolvierten Tätigkeiten übermittelt werden.

§ 5 Antragstellung, Auswahlverfahren 24

(1) Für einen Ausbildungsplatz ist bei der Ausbildungsstätte innerhalb der auf der Internetseite der Ausbildungsstätte bekannt gemachten Bewerbungsfrist ein formloser Antrag schriftlich zu stellen. Nach Ende der Bewerbungsfrist gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein tabellarischer Lebenslauf mit aktuellem Lichtbild,
  2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses, das zum Hochschulstudium berechtigt,
  3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das Be-
    stehen des Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker oder des Zeugnisses über einen Master- oder Diplomabschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder eine beglaubigte Abschrift des Nachweises über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 1; liegt ein vorgenanntes Zeugnis bei Antragstellung noch nicht vor, ist es unverzüglich nach Vorliegen nachzureichen,
  4. eine Erklärung darüber, ob die antragstellende Person bereits in einem anderen Bundesland den Dritten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat,
  5. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister, das nicht älter als drei Monate sein soll,
  6. gegebenenfalls Nachweise über eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Aufnahme der praktischen Ausbildung ist zu versagen, wenn

  1. die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen und Erklärungen nicht beigebracht werden oder
  2. der Dritte Prüfungsabschnitt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bereits endgültig nicht bestanden wurde.

(4) Die Aufnahme der praktischen Ausbildung ist nur im Rahmen der jährlich in der Ausbildungsstätte zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze möglich. In der Regel stehen maximal zwei Ausbildungsplätze zur Verfügung. Die genaue Anzahl richtet sich nach der Höhe der der Ausbildungsstätte für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und den tatsächlichen Ausbildungskapazitäten der Ausbildungsstätte. Können nicht alle antragstellenden Personen berücksichtigt werden, weil die vorliegenden Anträge für einen Ausbildungsplatz die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigen, wird eine Rangfolge der antragstellenden Personen aufgestellt. Dabei bildet eine der folgenden Noten bis auf eine Nachkommastelle die Rangnote der antragstellenden Person:

  1. Note des Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker,
  2. Note des Masterabschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder
  3. Note des Diplomabschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 4. Im Fall der Anerkennung einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Qualifikation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Noten nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 ein Notenwert, der sich aus einer sachgerechten Umrechnung ergibt. Je niedriger die Rangnote ist, desto höher ist der Rang der antragstellenden Person in der Rangfolge. Wenn eine unberücksichtigte antragstellende Person bis zum angestrebten Ausbildungsbeginn schriftlich gegenüber der Ausbildungsstätte die Aufrechterhaltung ihres Antrags angezeigt hat, verringert sich deren Rangnote nach je zwölf Monaten Wartezeit um 0,3, jedoch höchstens auf 1,0; der Zeitraum bis zum nächsten Ausbildungsbeginn gilt dann als Wartezeit. Die unberücksichtigten antragstellenden Personen sind hierauf hinzuweisen. Besteht bei antragstellenden Personen eine Ranggleichheit, entscheidet das Los. Abweichend von Satz 10 sind antragstellende Personen, die im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, im Auswahlverfahren bei gleicher Rangnote und Eignung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung bevorzugt zu berücksichtigen. Kann ein entsprechender Nachweis nicht mit dem Antrag nach Absatz 1 erbracht werden, ist er spätestens mit Ende der auf der Internetseite der Ausbildungsstätte bekannt gemachten Bewerbungsfrist zu erbringen. Antragstellende Personen, die den angebotenen Ausbildungsplatz nicht binnen sieben Tagen nach Bekanntgabe des Ausbildungsplatzangebots gegenüber der Ausbildungsstätte schriftlich oder elektronisch annehmen, bleiben unberücksichtigt; für die Bekanntgabe gilt ( § 41 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) entsprechend. Die Ausbildungsplätze werden in diesem Fall weiter nach Rangfolge angeboten und vergeben.

Dritter Abschnitt
Dritter Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

§ 6 Zweck und Inhalt

(1) Im Dritten Prüfungsabschnitt soll der Prüfling nachweisen, dass er über umfassende Kenntnisse in der Überwachung von Lebensmitteln einschließlich Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes und Trinkwasser, Lebensmittelkontaktmaterialien, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.

(2) Der Dritte Prüfungsabschnitt besteht aus drei praktischen Prüfungen, drei Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung.

§ 7 Prüfungstermin

Die Durchführung der praktischen Prüfungen, soweit sie nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ausbildungsbegleitend durchgeführt werden, die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und die Durchführung der mündlichen Prüfung erfolgt in der Regel im elften und zwölften Monat der praktischen Ausbildung.

§ 8 Prüfungsausschuss

(1) Für die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts wird bei dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser besteht aus

  1. einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker der zuständigen Fachabteilung in dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium als vorsitzendem Mitglied und
  2. drei in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung des Landes tätigen staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüften Lebensmittelchemikern.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium für die Dauer von vier Jahren berufen. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist ein stellvertretendes Mitglied mit gleicher Qualifikation zu berufen. Als Stellvertretung für das vorsitzende Mitglied bestimmt das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium ein nach Satz 1 berufenes Mitglied. Wiederberufungen sind zulässig. Wird eine Berufung im Laufe der vierjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses vorgenommen, erfolgt diese nur für die verbleibende Amtszeit. Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds und seiner Stellvertretung kann das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium für einzelne Prüfungstermine eine Ersatzperson bestellen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig.

(4) Der Prüfungsausschuss ist mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die seiner Stellvertretung.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses die prüfenden Personen für die einzelnen Prüfungsteile nach § 6 Abs. 2 sowie die in der mündlichen Prüfung Protokoll führende Person. Es trifft ferner alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen.

§ 9 Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Dritten Prüfungsabschnitt ist schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate vor Ende der praktischen Ausbildung zu stellen. Der Prüfling kann für die praktischen Prüfungen auf schriftlichen Antrag beim vorsitzenden Mitglied zu einer Teilprüfung zugelassen werden, in der er einzelne praktische Prüfungen ausbildungsbegleitend erbringt. Ein Antrag auf Zulassung zu einer Teilprüfung ist innerhalb der ersten beiden Monate der praktischen Ausbildung zu stellen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 sind beizufügen:

  1. ein Identitätsnachweis oder eine beglaubige Abschrift der Geburtsurkunde,
  2. die Unterlagen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3,
  3. die Bescheinigungen nach § 4 Abs. 5.

Satz 1 gilt entsprechend für einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2. Die dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit einem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen müssen dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht erneut beigefügt werden.

(3) Können Bescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht fristgerecht beigefügt werden, hat der Prüfling diese nach Vorliegen unverzüglich nachzureichen.

(4) Körperbehinderten oder vorübergehend körperlich beeinträchtigten Prüflingen sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung oder Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.

(5) Über die Anträge nach den Absätzen 1 und 4 entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Prüfung wird der antragstellenden Person schriftlich vom vorsitzenden Mitglied erteilt.

(6) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn

  1. der Antrag nach Absatz 1 nicht fristgerecht gestellt wird oder
  2. die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Nachweise und Unterlagen nicht beigebracht werden; Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 10 Praktische Prüfungen

(1) Jede praktische Prüfung umfasst eine Aufgabe aus einem der Ausbildungsbereiche nach § 4 Abs. 3 Satz 1, wobei die Aufgabe einer der drei praktischen Prüfungen aus dem Ausbildungsbereich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 sein muss. In den praktischen Prüfungen hat der Prüfling anhand einer Probe, deren Kennzeichnung und einer Niederschrift über die Probenahme einen Prüfplan zu erstellen und die Auswahl des Prüfumfangs und deren Priorisierung schriftlich zu begründen. Es kann sich ein praktischer Teil anschließen, in welchem ein Teil oder alle der geplanten Untersuchungen an der Probe durchgeführt werden. Der Prüfling hat zu jeder Aufgabe einen abschließenden Bericht vorzulegen, in dem die einzelnen Arbeitsgänge genau zu beschreiben sowie die Untersuchungsergebnisse und deren analytische Einordnung aufzuführen sind. Soweit für die jeweilige Prüfung im Rahmen der Bestimmung der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 keine Untersuchung nach Satz 3 vorgesehen wird, hat der Prüfling anhand vom Prüfungsausschuss vorgegebener Analysendaten die Auswertung vorzunehmen.

(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben für die praktischen Prüfungen sowie die bei der Bearbeitung der Aufgaben zur Verfügung stehenden Hilfsmittel. Die Aufgaben dürfen dem Prüfling erst mit Beginn der jeweiligen praktischen Prüfung bekannt gegeben werden.

(3) Der Prüfling hat die Aufgaben unter Aufsicht einer vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses benannten aufsichtführenden Person zu lösen. Die täglichen Arbeitsergebnisse des Prüflings sind von der aufsichtführenden Person gegenzuzeichnen. Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und besondere Vorkommnisse an.

(4) Für die Durchführung einer praktischen Prüfung stehen bis zu fünf Arbeitstage zur Verfügung, ohne Durchführung einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 3 sind es in der Regel zwei Arbeitstage. Der Prüfungsausschuss legt die im Einzelnen zur Verfügung stehende Zeit fest. Nach Beendigung einer praktischen Prüfung hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass die Aufgabe ohne fremde Hilfe gelöst wurde.

§ 11 Aufsichtsarbeiten

(1) In jeder Aufsichtsarbeit hat der Prüfling für einen Untersuchungsgegenstand aus einem der Ausbildungsbereiche nach § 4 Abs. 3 Satz 1 eine lebensmittelrechtliche Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens zu erstellen. Ein Untersuchungsgegenstand nach Satz 1 muss aus dem Ausbildungsbereich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 sein. Die Erarbeitung des Gutachtens erfolgt anhand vorgegebener Analysendaten, der Probe einschließlich Verpackung und einer Niederschrift über die Probenahme sowie gegebenenfalls anhand von Unterlagen des Herstellerbetriebs über Qualitätssicherungsmaßnahmen.

(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sowie die bei deren Anfertigung zur Verfügung stehenden Hilfsmittel. Die Aufgaben werden dem Prüfling erst mit Beginn der jeweiligen Aufsichtsarbeit bekannt gegeben. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Aufsichtsarbeiten werden in der Regel innerhalb eines Zeitraums von zwei Arbeitswochen angefertigt. Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt acht Stunden. Der Prüfling hat die Aufsichtsarbeit spätestens unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungszeit mit seiner Unterschrift versehen an die aufsichtführende Person abzugeben.

§ 12 Mündliche Prüfung

(1) Der Termin zur mündlichen Prüfung wird dem Prüfling spätestens drei Wochen vor der Prüfung vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Werden die praktischen Prüfungen und die Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet, wird der Prüfling vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen. Kann der Prüfling nicht zur Prüfung geladen werden, weil er die in Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird er hierüber vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich unterrichtet. Dem Prüfling werden die von ihm erzielten Noten der praktischen Prüfungen und der Aufsichtsarbeiten mit der Ladung mitgeteilt.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht sowie Tabakrecht einschließlich einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union sowie Grundlagen des Staats- und Allgemeinen Verwaltungsrechts, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und des Verbraucherinformationsrechts,
  2. Organisation und Funktion der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung in der Bundesrepublik Deutschland sowie in der Europäischen Union und
  3. Qualitätsmanagement in Laboratorien und Betrieben sowie bei den Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung.

(3) Die mündliche Prüfung dauert für jeden Prüfling 45 Minuten. Die Prüfungszeit kann, wenn dies zur Beurteilung der Prüfungsleistung notwendig erscheint, angemessen verlängert werden. Jeder Prüfling wird einzeln von mindestens zwei Personen des Prüfungsausschusses geprüft.

(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrates richtet sich nach § 79 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes.

(5) Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings ist eine Niederschrift anzufertigen, in der

  1. die Namen der prüfenden Personen,
  2. Beginn und Ende sowie die wesentlichen Inhalte der Prüfung,
  3. die Bewertung der Prüfungsleistung und bei einer Bewertung mit der Note "nicht ausreichend" zusätzlich eine kurze Begründung unter Angabe der für das Ergebnis ausschlaggebenden Gesichtspunkte und
  4. besondere Vorkommnisse

festgehalten werden. Die Niederschrift ist von den anwesenden prüfenden Personen zu unterschreiben.

§ 13 Verhinderung, Fernbleiben, Abbruch einer Prüfung

(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Gründe an der Ablegung einer praktischen Prüfung, einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung verhindert, oder bricht er eine dieser Prüfungen aus diesen Gründen ab, so hat er dies bei Erkrankung durch ein amtsärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich dem Prüfungsausschuss nachzuweisen. Dieser entscheidet, ob ein vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt.

(2) Werden Prüfungen aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht abgelegt oder abgebrochen, so werden die bis dahin abgeschlossenen Prüfungen angerechnet. Für die Fortsetzung der Prüfungen ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses der nächstmögliche Termin festzusetzen.

(3) Erscheint der Prüfling an einem Prüfungstag nicht oder bricht er eine Prüfung ab, ohne dass hierfür Gründe nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen, so gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 sind dem Prüfling unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 14 Täuschung, Störung

(1) Versucht der Prüfling das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die Prüfungsleistung der betreffenden Prüfung mit der Note "nicht ausreichend" zu bewerten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Prüfling die Versicherung der selbstständigen Bearbeitung der praktischen Prüfung unrichtig abgegeben hat.

(2) Stört ein Prüfling erheblich den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung, kann er von der aufsichtführenden Person oder vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Prüfungsleistung der betreffenden Prüfung mit der Note "nicht ausreichend" zu bewerten.

(3) In schweren Fällen einer Täuschung oder Störung kann der Prüfungsausschuss den gesamten Dritten Prüfungsabschnitt für nicht bestanden erklären.

(4) Wird eine Täuschung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses nach § 17 Abs. 1 bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der letzten Prüfung der geprüften Person die Prüfungsleistung der betreffenden Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.

(5) Über die Folgen einer Täuschung oder einer Störung des Ablaufs einer Prüfung ist der Prüfling zu Beginn der jeweiligen Prüfung von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu belehren. Dies gilt in Fällen des § 15 Abs. 7 entsprechend.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1. sehr gut (1)= eine hervorragende Leistung,
2. gut (2)= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3. befriedigend (3)= eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (4)= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht,
5. nicht ausreichend (5)= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht.

Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden. Die Noten

  1. 0,7,
  2. 4,3,
  3. 4,7 und
  4. 5,3

sind abweichend von Satz 2 ausgeschlossen. Für die Notenzuordnung bei Zwischenwerten gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.

(2) Die in einer praktischen Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen werden von einer nach § 8 Abs. 5 Satz 1 bestimmten prüfenden Person bewertet. Sie sind von einer zweiten, entsprechend bestimmten prüfenden Person zu bewerten, wenn eine praktische Prüfung mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet werden soll. Weichen die Bewertungen voneinander ab, werden die Prüfungsleistungen und die Bewertungen der Prüfenden vom vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung geprüft und anschließend eine endgültige Note durch dieses festgelegt.

(3) Die Aufsichtsarbeiten werden jeweils von zwei nach § 8 Abs. 5 Satz 1 bestimmten prüfenden Personen unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der jeweils von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Weichen die Bewertungen um mehr als eine Note voneinander ab oder wird eine Aufsichtsarbeit mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet, wird die Note abweichend von Satz 2 nach Prüfung der Prüfungsarbeit und der Bewertungen der Prüfenden durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertretung festgelegt.

(4) Die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden durch die Prüfenden nacheinander bewertet. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei der Bildung der Durchschnittsnoten nach den Absätzen 3 und 4 wird die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle gegebenenfalls weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Durchschnittsnoten sind Noten wie folgt zugeordnet:

1. Durchschnittsnote bis 1,5sehr gut,
2. Durchschnittsnote über 1,5 bis 2,5gut,
3. Durchschnittsnote über 2,5 bis 3,5befriedigend,
4. Durchschnittsnote über 3,5 bis 4,0ausreichend,
5. Durchschnittsnote über 4,0nicht ausreichend.

(6) Der Dritte Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind.

(7) Wird eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht, wird die betreffende Prüfung mit der Note "nicht ausreichend" bewertet.

§ 16 Gesamtergebnis

(1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses des Dritten Prüfungsabschnitts ist zunächst je eine Durchschnittsnote aus den Noten der praktischen Prüfungen und den Noten der Aufsichtsarbeiten zu bilden. In das Gesamtergebnis des Dritten Prüfungsabschnitts gehen die nach Satz 1 gebildeten Durchschnittsnoten und die Note für die mündliche Prüfung zu je einem Drittel ein.

(2) Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker ergibt sich aus dem Durchschnitt der Note für den bestandenen Zweiten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker und den bestandenen Dritten Prüfungsabschnitt. Ist der Zweite Prüfungsabschnitt nicht abgelegt, weil ein Masterabschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder ein Diplom nach § 2 Abs. 1 Satz 4 erworben wurde, tritt an die Stelle der Note für den Zweiten Prüfungsabschnitt der Notenwert des Diploms oder des Masterabschlusses. Ist der Zweite Prüfungsabschnitt nicht abgelegt, weil eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Qualifikation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 anerkannt wurde, tritt an die Stelle der Note für den Zweiten Prüfungsabschnitt ein Notenwert, der sich aus einer sachgerechten Umrechnung ergibt. Die Umrechnung nach Satz 3 nimmt der Prüfungsausschuss vor.

(3) Für die Bildung der Durchschnittsnoten nach Absatz 1 Satz 1 werden jeweils zwei Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Für die Bildung der Note für das Gesamtergebnis des Dritten Prüfungsabschnitts nach Absatz 1 Satz 2 und für das Gesamtergebnis der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker nach Absatz 2 gilt § 15 Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung werden dem Prüfling vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen des Dritten Prüfungsabschnitts und das Gesamtergebnis der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker mitgeteilt.

§ 17 Zeugnis

(1) Wer den Dritten Prüfungsabschnitt bestanden hat, erhält ein vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ausgestelltes Zeugnis. In diesem sind die Ergebnisse der praktischen Prüfungen und der Aufsichtsarbeiten, das Ergebnis der mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis des Dritten Prüfungsabschnitts und das Gesamtergebnis der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anzugeben.

(2) Wer den Dritten Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.

§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfrist

(1) Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens auf Antrag seine persönlichen Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen. Auskunftsrechte des Prüflings nach datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Prüfungsakten sind 50 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker an den Prüfling erfolgt ist. Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgeblich.

§ 19 Wiederholung von Prüfungen

(1) Ist eine praktische Prüfung, eine Aufsichtsarbeit oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, kann sie grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Dies gilt entsprechend im Fall des § 14 Abs. 3. Der Prüfling wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag zur Wiederholungsprüfung geladen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen. Hierfür hat der Prüfling innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit dem Antrag eine schriftliche Begründung einzureichen, aus der nachweislich erkennbar wird, dass das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im direkten Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen familiären oder sonstigen persönlichen Belastung gestanden hat. Zudem müssen die bisherigen Leistungen des Prüflings erwarten lassen, dass er die nochmalige Prüfung bestehen wird. Wird das Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls vom Prüfungsausschuss nicht anerkannt, wird eine zweite Wiederholung versagt. Bei Bewilligung des Antrags gilt Satz 3 entsprechend.

(2) Die praktischen Prüfungen und die Aufsichtsarbeiten dürfen frühestens nach 14 Tagen, die mündliche Prüfung frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden.

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20 Übergangsbestimmung

Für Anträge auf Absolvierung der praktischen Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLMChemG, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, gilt § 5 der Thüringer Verordnung über die praktische Ausbildung und den Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 459) in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 2021 geltenden Fassung.

§ 21 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die praktische Ausbildung und den Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), außer Kraft.

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