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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur Aufhebung weiterer Vorschriften

Vom 26. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 204 vom 02.08.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
GAPFinISchG - GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz
Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 7e des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. Nr. L 227 vom 31.07.2014 S. 69) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend."Artikel 5 Unterabsatz 1 und 2 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend."

2. In Anlage I wird die Position "Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" nach dem Wort "- ausgenommen" wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,"b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,"

b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Sorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind (Nutzhanf) oder"d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die

aa) Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder

bb) für eine Direktzahlung nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind (Nutzhanf) oder".

Artikel 3
Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung

Die GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 6 und 7

6. die Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer,

7. sofern er einer Gruppe nach Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 01.12.2021 S. 1) geändert worden ist, angehört, folgende zum Antragszeitpunkt geltende Informationen:

  1. seine Wirtschafts-Identifikationsnummer oder, wenn diese bisher nicht vergeben wurde, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder, wenn diese bisher nicht vergeben wurde, seine Steuernummer und das zuständige Finanzamt,
  2. den Namen und die Wirtschafts-Identifikationsnummer entsprechend Buchstabe a des Mutterunternehmens,
  3. soweit vorhanden, den Namen und die Wirtschafts-Identifikationsnummer entsprechend Buchstabe a des obersten Mutterunternehmens,
  4. den Namen und die Wirtschafts-Identifikationsnummer entsprechend Buchstabe a der Tochterunternehmen,


werden aufgehoben,

b) Die Nummern 8 bis 14 werden die Nummern 6 bis 12.

2. In § 24 Satz 1 werden die Wörter " § 9 Nummern 1, 5, 8 bis 10" durch die Wörter " § 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8" ersetzt.

3. In § 27 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter " § 9 Nummern 1, 5, 8 bis 10" durch die Wörter " § 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

§ 15 Absatz 3 der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter", sofern zutreffend auch die Namen des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens sowie der Tochterunternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19), der das Unternehmen zum in Absatz 2 genannten Zeitpunkt angehört; jeweils mit Wirtschafts-Identifikationsnummer" gestrichen.

2. Die Sätze 2 und 3

Ist an die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unternehmen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer bisher nicht vergeben worden, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Ist auch eine solche nicht erteilt worden, sind Steuernummer und zuständiges Finanzamt anzugeben.

werden aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

ID: 231580

ENDE