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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
Vom 4. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 343 vom 07.12.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund des
Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 21 eingefügt:
"Abschnitt 4
Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen
§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023".
2. In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "das Antragsjahr 2023" durch die Angabe "die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils" ersetzt.
3. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
"Abschnitt 4
Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen
§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023
(1) Der in § 6 Absatz 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.
(2) Der in § 10 Absatz 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt."
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden nach dem Wort "vorliegen," die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 1," eingefügt.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern "Der tatsächliche Einheitsbetrag ist" die Wörter", vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 2," eingefügt.
c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Abweichend von Absatz 5 unterliegen im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge nicht den Anpassungen nach den §§ 25 und 26. Abweichend von Absatz 8 sind im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge, abgerundet auf die zweite Nachkommastelle, die tatsächlichen Einheitsbeträge. § 24 bleibt unberührt."
5. Dem § 28 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) § 22 ist für das Antragsjahr 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
6. In Anlage 3 werden die Spalten zu den Antragsjahren 2024 bis 2026 wie folgt gefasst:
Alt:
Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 |
324.881.318 |
320.704.139 |
316.526.961 |
121.132.993 |
123.250.394 |
116.866.705 |
3.000.000 |
9.000.000 |
12.000.000 |
197.808.132 |
197.808.132 |
197.808.132 |
153.745.143 |
144.136.071 |
134.527.000 |
153.194.810 |
141.904.511 |
130.809.200 |
52 480 464 |
52 480 464 |
52 480 464 |
Neu:
Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 |
336.005 670 | 330.500 464 | 325.000 513 |
161.510 657 | 164.333 859 | 155.822 273 |
1.500 000 | 1.900 000 | 2.300 000 |
197.808 132 | 197.808 132 | 197.808 132 |
153.745 143 | 144.136 071 | 134.527 000 |
103.192 794 | 98.124 721 | 93.080 080 |
52.480 464 | 52.480 464 | 52.480 464". |
7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird Satz 1 nach der Tabelle durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. | "Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs." |
bb) In Buchstabe b wird in der Tabelle in den Spalten für die Antragsjahre 2024, 2025 und 2026 jeweils die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "200 Euro" ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird in der Tabelle in den Spalten für die Antragsjahre 2024, 2025 und 2026 jeweils die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "200 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird in der Tabelle in den Spalten für die Antragsjahre 2024, 2025 und 2026 jeweils die Angabe "45 Euro" durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird in der Tabelle in den Spalten für die Antragsjahre 2024, 2025 und 2026 jeweils die Angabe "60 Euro" durch die Angabe "200 Euro" ersetzt.
d) In Nummer 6 werden in der Tabelle in der ersten Zeile in der Spalte für das Antragsjahr 2024 die Angabe "120 Euro" und in den Spalten für die Antragsjahre 2025 und 2026 die Angabe "110 Euro" jeweils durch die Angabe "150 Euro" ersetzt.
8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "im Umfang von mindestens 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs" gestrichen.
bbb) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von Satz 2 ist im Fall eines Betriebes mit mehr als 10 Hektar Ackerland nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 6 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebes ausmacht."
bb) Nummer 1.2.1 wird folgender Satz angefügt:
"Begünstigungsfähig sind Blühstreifen oder -flächen bis zu einer Höchstgröße von jeweils 3 Hektar."
cc) Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.2.3 Ein Blühstreifen muss auf seiner überwiegenden Länge mindestens 20 Meter breit und darf höchstens 30 Meter breit sein. Eine Blühfläche ist eine nicht streifenförmige Fläche mit einer Höchstgröße von 1 Hektar je Blühfläche. Blühstreifen von mehr als 30 Meter Breite gelten als Blühfläche. | "1.2.3 Bei streifenförmiger Aussaat ist eine Mindestbreite von 5 Metern einzuhalten." |
dd) Nummer 1.3.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.3.1 Für begünstigungsfähige Blühstreifen und -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Voraussetzungen der Nummer 1.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
| "1.3.1 Für begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Voraussetzungen der Nummern 1.2.4 bis 1.2.8 entsprechend." |
b) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres" durch die Wörter "im Antragsjahr" ersetzt.
bb) Satz 2
Der Viehbesatz von mindestens 0,3 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland kann im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres an bis zu 40 Tagen unterschritten werden.
wird aufgehoben.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Lämmer von Schafen und Ziegen von der angegebenen RGV für die Kategorie Schafe und Ziegen mitumfasst."
c) In Nummer 6.5 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind nach oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.09.2008 S. 1; L 256 vom 29.09.2009 S. 39; L 359 vom 29.12.2012 S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/181 (ABl. L 53 vom 16.02.2021 S. 99) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | "b) für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 232405
ENDE |