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GAPDZV - GAP-Direktzahlungen-Verordnung
Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
Vom 24. Januar 2022
(BGBl. I Nr. 4 vom 31.01.2022 S. 139; BAnz. AT 01.12.2022 V1 22; BGBl. I 29.08.2023 Nr. 238 23; 04.12.2023 Nr. 343 23a; 04.12.2024 Nr. 396 24)
Gl.-Nr.: 7847-43-1
Es verordnet auf Grund des
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und der in § 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Unionsregelung.
§ 2 Bagatellgrenzen
(1) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als 1 Hektar, werden keine Direktzahlungen gewährt.
(2) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, im Fall eines Betriebsinhabers, der auch die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt, kleiner als 1 Hektar werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung von Sanktionen weniger als 225 Euro betragen. Dies gilt auch, wenn ein Betriebsinhaber ausschließlich die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt.
Teil 2
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1
Horizontale Begriffsbestimmungen
§ 3 Landwirtschaftliche Tätigkeit 22 24
(1) Der Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beitragen kann, umfasst
(2) Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 liegt vor, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr vor dem 16. November des jeweiligen Jahres,
Bei einer Dauerkultur im Sinne des § 6 ist mindestens in jedem zweiten Jahr auch eine Pflegemaßnahme an den Dauerkulturpflanzen durchzuführen. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit eine Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auch an den Dauerkulturpflanzen durchgeführt wird.
(3) Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klimaschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2 die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen genehmigen. In einem Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine Durchführung nach dem 15. November vorschreibt.
(4) Eine Genehmigung nach Absatz 3 gilt nach Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde als erteilt, wenn
Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen.
(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist die Durchführung einer in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten oder auf Grund von Absatz 3 Satz 1 genehmigten Tätigkeit nur in jedem zweiten Jahr erforderlich bei
(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 liegt die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 auch vor, wenn
Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen.
§ 4 Landwirtschaftliche Fläche 24
(1) Der Begriff landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche ein Agroforstsystem nach Absatz 2 bilden.
(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland liegt vor, wenn auf einer Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion, Gehölzpflanzen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, angebaut werden:
(3) Kein Agroforstsystem oder kein Teil eines Agroforstsystems sind Flächen mit Gehölzpflanzen, die am 31. Dezember 2022 die an diesem Tag geltenden Voraussetzungen erfüllen für ein Landschaftselement, das nicht beseitigt werden darf, im Sinne
(1) Der Begriff Ackerland umfasst Flächen, die
(2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche,
(3) Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
(1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
(2) Reb- und Baumschulen sind folgende Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind:
(3) Niederwald mit Kurzumtrieb ist eine Fläche, die mit Gehölzpflanzen der in Anlage 2 genannten Arten in Bezug auf die Gehölzarten und die bodenklimatischen Verhältnisse ausreichend bestockt ist, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und wieder austreibt. Der maximale Erntezyklus für Niederwald mit Kurzumtrieb beträgt 20 Jahre.
(4) Ein begrünter Randstreifen einer Dauerkulturfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Dauerkultur. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
(1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die
(2) Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind
(3) Dauergrünland kann auch andere Pflanzenarten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden können, umfassen, wie Sträucher oder Bäume, soweit Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen. Gras und andere Grünfutterpflanzen herrschen vor, wenn sie mehr als 50 Prozent einer Dauergrünlandfläche einnehmen.
(4) Eine Fruchtfolge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt bei Ackerland auch vor, wenn ausgesät wird
(5) Pflügen ist jede mechanische Bodenbearbeitung, die die Narbe zerstört. Nicht als Pflügen gilt eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe.
(6) Für die Zählung der Jahre bis zum Entstehen von Dauergrünland werden solche Jahre nicht berücksichtigt, in denen
(7) Dauergrünland sind, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen, auch Flächen, die mit anderen Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 3 bedeckt sind, die Teil eines etablierten lokalen Bewirtschaftungsverfahrens sind. Ein etabliertes lokales Bewirtschaftungsverfahren ist jede
(8) Dauergrünland sind auch Flächen, die
(9) Streuobstwiesen sind Dauergrünland, wenn die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung Dauergrünland erfüllt.
§ 8 Aktiver Betriebsinhaber 22 23
Aktiver Betriebsinhaber ist ein Betriebsinhaber,
§ 9 Weitere Anforderung an Junglandwirtinnen und Junglandwirte
Weitere Voraussetzung für die Eigenschaft als Junglandwirtin oder Junglandwirt ist, dass die in § 12 Absatz 1 oder 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte natürliche Person
§ 10 Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Die §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. § 9 regelt einen Bestandteil einer horizontalen Begriffsbestimmung im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes.
Abschnitt 2
Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen
(1) Der Begriff förderfähige Fläche umfasst vorbehaltlich des Absatzes 2 jede Fläche, die dem Betriebsinhaber in dem in § 13 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zur Verfügung steht und die jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer der nachstehenden Nummern erfüllt:
(2) Eine zum Hanfanbau genutzte Fläche nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur förderfähig, wenn
§ 12 Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit 24
(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein.
(2) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1
(3) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist in der Regel stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1, wenn
(4) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine landwirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt:
(5) Eine Agri-Photovoltaik-Anlage im Sinne des Absatzes 4 Nummer 6 ist eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie, die
§ 13 Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen
(1) Die förderfähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem Tag zur Verfügung stehen, bis zu dem der Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes eingereicht werden kann.
(2) Verfügen mehrere Betriebsinhaber gemeinsam über eine gemeinsam genutzte förderfähige Fläche, ist die Fläche von jedem dieser Betriebsinhaber bei Beantragung der Direktzahlungen entsprechend seinem Anteil zu berücksichtigen.
Teil 3
Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen
Abschnitt 1
Junglandwirte-Einkommensstützung
§ 14 Junglandwirte-Einkommensstützung
Der in § 34 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Faktor beträgt 0,9.
Abschnitt 2
Öko-Regelungen
§ 15 Mittel für die Öko-Regelungen
(1) Die Beträge nach § 19 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes werden für jedes der Jahre 2023 bis 2026 um einen Anrechnungsbetrag im Sinne des § 34 Absatz 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Höhe von 2 Prozent des Betrags verringert, der nach der in § 1 genannten Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.
(2) Die indikative Mittelzuweisung für jede in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung ist für jedes der in Absatz 1 genannten Antragsjahre in Anlage 3 festgesetzt.
§ 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen 22 23a 24
(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt.
(2) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. Abweichend von Satz 1 kommt für die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. Abweichend von Satz 1 kommt ab dem Antragsjahr 2025 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
§ 17 Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation 22
(1) Die Verpflichtungen, die bei den in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche sind in Anlage 5 festgelegt.
(2) Wenn in Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche Fläche, Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen verwendet werden, sind die Landschaftselemente einbezogen, die zur jeweiligen förderfähigen Fläche gehören, soweit dort nichts anderes geregelt ist. Abweichend von Satz 1 kommt für das Antragsjahr 2023 ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
(3) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung festzulegen:
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass bestimmte Flächen für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Buchstabe d, Nummer 3 oder Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes Rechnung zu tragen.
(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen aus der Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen aus Anhang 1 zu Anlage 5 bestimmte Arten zu streichen oder geeignete Arten festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um besonderen regionalen agrarstrukturellen oder naturschutzfachlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Abschnitt 3
Gekoppelte Einkommensstützung
Unterabschnitt 1
Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
§ 18 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähigem Mutterschaf und je förderfähiger Mutterziege und Antragsjahr ist in Anlage 6 festgesetzt.
(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
§ 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen 24
(1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens sechs Tiere zu beantragen.
(2) (aufgehoben)
(3) Förderfähig sind Mutterschafe und -ziegen,
(4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.
Unterabschnitt 2
Zahlung für Mutterkühe
§ 20 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe
(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähiger Mutterkuh und Antragsjahr ist in Anlage 7 festgesetzt.
(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
§ 21 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe
(1) Die Zahlung für Mutterkühe ist für mindestens drei Mutterkühe zu beantragen.
(2) Förderfähig sind weibliche Rinder,
(3) Scheidet ein Tier im Haltungszeitraum aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.
Abschnitt 4 23a
Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen
§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023 23a
(1) Der in § 6 Absatz 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.
(2) Der in § 10 Absatz 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt
Teil 4
Tatsächliche Einheitsbeträge
§ 22 Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge 23a
(1) Die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind, erfolgt für jedes Antragsjahr nach den Vorschriften dieses Teils.
(2) Ziel des Berechnungsverfahrens ist es, im Rahmen der in § 1 genannten Unionsregelung
(3) Grundlagen der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge sind
(4) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge werden zunächst nach § 23 vorläufige Einheitsbeträge ermittelt.
(5) Die nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge werden, wenn und soweit die jeweils festgelegten Voraussetzungen vorliegen, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 1, angepasst:
(6) Ein vorläufiger Einheitsbetrag nach § 23, der durch eine der in den §§ 25 und 26 festgelegten Anpassungen geändert worden ist, ist für die jeweils nachfolgende Anpassung mit dem geänderten Wert wiederum vorläufiger Einheitsbetrag.
(7) Der Begriff Änderungsbetrag bezeichnet in den §§ 25 und 26 den Betrag, der sich ergibt, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen einem vorläufigen Einheitsbetrag vor und nach einer Anpassung aufgrund des § 25 oder des § 26 mit der Anzahl der jeweils begünstigungsfähigen Einheiten multipliziert wird.
(8) Der tatsächliche Einheitsbetrag ist, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 2, der vorläufige Einheitsbetrag nach der letzten Anpassung aufgrund der §§ 25 und 26 oder, sofern sich keine Anpassungen ergeben, der vorläufige Einheitsbetrag nach § 23. Der so ermittelte Betrag ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.
(9) Abweichend von Absatz 5 unterliegen im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge nicht den Anpassungen nach den §§ 25 und 26. Abweichend von Absatz 8 sind im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge, abgerundet auf die zweite Nachkommastelle, die tatsächlichen Einheitsbeträge. § 24 bleibt unberührt.
§ 23 Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge
(1) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11 vorläufige Einheitsbeträge berechnet.
(2) Jeder geplante Einheitsbetrag wird mit der Anzahl der jeweils begünstigungsfähigen Einheiten multipliziert. Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere geplante Einheitsbeträge vorgesehen, werden die Beträge addiert, die sich aus der Anwendung von Satz 1 ergeben. Im Fall der Öko-Regelungen werden alle Beträge für Öko-Regelungen addiert, die sich aus der Anwendung von Satz 1 ergeben.
(3) Entsprechen die nach Absatz 2 berechneten Beträge der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung oder im Fall der Öko-Regelungen der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, sind die jeweiligen geplanten Einheitsbeträge die vorläufigen Einheitsbeträge.
(4) Ist ein nach Absatz 2 berechneter Betrag größer als die jeweilige indikative Mittelzuweisung oder im Fall der Öko-Regelungen größer als die Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, werden die vorläufigen Einheitsbeträge nach den Absätzen 5 bis 7 berechnet.
(5) Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein geplanter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Einheitsbetrag der Quotient aus der Division der indikativen Mittelzuweisung geteilt durch die Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten.
(6) Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere geplante Einheitsbeträge vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, wird für alle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag ermittelt. Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach Satz 2 wird von dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag abgezogen. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der indikativen Mittelzuweisung ist.
(7) Im Fall der Öko-Regelungen werden alle geplanten Einheitsbeträge mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. Die Produkte dieser Multiplikation sind die vorläufigen Einheitsbeträge. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen ist.
(8) Ist ein nach Absatz 2 berechneter Betrag kleiner als die jeweilige indikative Mittelzuweisung oder im Fall der Öko-Regelungen kleiner als die Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, werden die vorläufigen Einheitsbeträge nach den Absätzen 9 bis 11 berechnet.
(9) Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein geplanter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Einheitsbetrag der Quotient aus der Division der indikativen Mittelzuweisung geteilt durch die Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten. Wenn sich bei der Berechnung ein Betrag ergibt, der größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von Satz 1 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläufige Einheitsbetrag.
(10) Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere geplante Einheitsbeträge vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, wird zunächst für alle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag ermittelt. Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach Satz 2 wird zu dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag addiert. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der indikativen Mittelzuweisung ist. Wenn ein Betrag nach Satz 4 größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von Satz 4 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläufige Einheitsbetrag.
(11) Im Fall der Öko-Regelungen wird zur Berechnung der vorläufigen Einheitsbeträge zunächst für alle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag ermittelt. Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach Satz 2 wird zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag addiert. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen ist. Wenn ein Betrag nach Satz 4 größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von Satz 4 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläufige Einheitsbetrag.
§ 24 Berechnung von Restmitteln
(1) Kommt § 23 Absatz 9 Satz 2 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und dem Produkt der Multiplikation des vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 9 Satz 2 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.
(2) Kommt § 23 Absatz 10 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 10 Satz 6 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.
(3) Kommt § 23 Absatz 11 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 11 Satz 6 für eine Öko-Regelung mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.
(4) Die Differenzwerte, die sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, werden addiert mit der Maßgabe, dass
Die sich nach Satz 1 ergebende Summe der zu berücksichtigenden Differenzwerte sind die Restmittel.
§ 25 Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen durch Verwendung von Restmitteln
(1) Die Restmittel werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verwendet, um die nach § 23 Absatz 3, 5 bis 7 und 9 bis 11 berechneten vorläufigen Einheitsbeträge zu erhöhen.
(2) In einer ersten Anpassung wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhöhung nach Satz 1 ergebenden Änderungsbeträge gleich dem Betrag der Restmittel ist. Wenn ein Betrag nach Satz 1 größer ist als der geplante Mindesteinheitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag erhöht. Für die Bestimmungen dieses Absatzes gilt im Fall der Öko-Regelungen ein geplanter Einheitsbetrag als geplanter Mindesteinheitsbetrag.
(3) Wenn die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Anwendung des Absatzes 2 ergeben, kleiner ist als die Restmittel, wird der Wert der Differenz aus den Restmitteln und der Summe dieser Änderungsbeträge ermittelt. In einer zweiten Anpassung wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Einheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhöhung nach Satz 2 ergebenden Änderungsbeträge gleich dem Wert der Differenz nach Satz 1 ist. Wenn ein Betrag nach Satz 2 größer ist als der geplante Einheitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag erhöht.
(4) Wenn die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch Anwendung der Absätze 2 und 3 ergeben, kleiner ist als die Restmittel, wird der Wert der Differenz aus den Restmitteln und der Summe dieser Änderungsbeträge ermittelt. In einer dritten Anpassung wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Höchsteinheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor ergibt. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhöhung nach Satz 2 ergebenden Änderungsbeträge gleich dem Wert der Differenz nach Satz 1 ist. Wenn ein Betrag nach Satz 2 größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag erhöht.
§ 26 Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen zur Vermeidung negativer Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Einheitsbeträgen
(1) Ergeben sich keine Restmittel oder liegt auch nach der Anwendung von § 25 Absatz 2 ein vorläufiger Einheitsbetrag unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag oder im Fall der Öko-Regelungen unter dem geplanten Einheitsbetrag, erfolgen weitere Anpassungen nach den Absätzen 2 bis 8. Für die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 8 gilt im Fall der Öko-Regelungen ein geplanter Einheitsbetrag als geplanter Mindesteinheitsbetrag.
(2) Für jeden vorläufigen Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegt, wird die Differenz zwischen dem geplanten Mindesteinheitsbetrag und dem vorläufigen Einheitsbetrag ermittelt. Der Wert der Differenz nach Satz 1 wird mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten multipliziert. Die Summe der Produkte, die sich aus dieser Multiplikation für jeden betroffenen vorläufigen Einheitsbetrag ergibt, ist der Fehlbetrag.
(3) Zur Erhöhung der vorläufigen Einheitsbeträge, die unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, auf höchstens die jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbeträge werden die vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, abgesenkt mit den Maßgaben, dass eine Absenkung
(4) In einer ersten Anpassung werden die vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen und nach Maßgabe des Absatzes 3 abgesenkt werden können, um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 1 ergeben, gleich dem Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 1 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag.
(5) Würde die Anwendung von Absatz 4 dazu führen, dass die Maßgabe nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht eingehalten ist, erfolgt die Absenkung stattdessen nach den Sätzen 2 bis 6. Die vorläufigen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten Einheitsbeträgen für die Umverteilungseinkommensstützung und der jeweiligen Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist. Die anderen vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 4 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 4 ergeben, zuzüglich der Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 2 ergeben, gleich dem Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 4 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag.
(6) Ist die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 5 ergeben, kleiner als der Fehlbetrag, werden in einer zweiten Anpassung die vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen und nach Maßgabe des Absatzes 3 abgesenkt werden können, um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 1 ergeben, gleich dem um die Summe der Änderungsbeträge aufgrund der Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 5 verminderten Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 1 kleiner ist als der geplante Mindesteinheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag.
(7) Würde die Anwendung von Absatz 6 dazu führen, dass die Maßgabe nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht eingehalten ist, erfolgt die Absenkung stattdessen nach den Sätzen 2 bis 6. Die vorläufigen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung, die über dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Betrag, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten Einheitsbeträgen für die Umverteilungseinkommensstützung und der jeweiligen Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist. Die anderen vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 4 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 4 ergeben, zuzüglich der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 2 ergeben, gleich dem um die Summe der Änderungsbeträge aufgrund der Anwendung von Absatz 4 verminderten Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 4 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag.
(8) Die vorläufigen Einheitsbeträge, die kleiner sind als der geplante Mindesteinheitsbetrag, werden in einer letzten Anpassung um den Betrag erhöht, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Erhöhung nach diesem Absatz ergeben, gleich der Summe der Änderungsbeträge aufgrund der Anwendung der Absätze 4 oder 5 sowie 6 oder 7 ist.
Teil 5
Weitere Bestimmung
§ 27 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände 24
Ist ein Verstoß gegen eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, so behält der Antragsteller den Anspruch für diejenigen Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 28 Anwendungsbestimmungen 23 23a 24
(1) § 8 Nummer 7 ist im Hinblick auf die Bewilligung fristgerecht eingegangener Sammelanträge für das Jahr 2023 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 anzuwenden.
(2) Für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ist § 8 Nummer 7 ab dem Tag anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung zur Änderung des am 21. November 2022 genehmigten durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, ab dem § 8 Nummer 7 für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) § 22 ist für das Antragsjahr 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Anlage 5 Anhang 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 29 Inkrafttreten 23
(Vorher § 28; Bekanntmachung siehe =>)
(1) Die §§ 1, 14 und 17 Absatz 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.
Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist | Anlage 1 24 (zu § 4 Absatz 2) |
Botanische Bezeichnung |
Deutsche Bezeichnung |
Acer negundo | Eschen-Ahorn |
Buddleja davidii | Schmetterlingsstrauch |
Fraxinus pennsylvanica | Rot-Esche |
Prunus serotina | Späte Traubenkirsche |
Rhus typhina | Essigbaum |
Robinia pseudoacacia | Robinie |
Rosa rugosa | Kartoffel-Rose |
Symphoricarpos albus | Gewöhnliche Schneebeere |
Quercus rubra | Roteiche |
Paulownia tomentosa und ihre Hybriden, sofern sie nicht steril sind | Blauglockenbaum |
Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden. Der Ausschluss nicht steriler Hybride von Paulownia tomentosa gilt für Agroforstsysteme, die nach dem 31. Dezember 2024 angelegt werden.
Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten | Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3) |
Gattung | Art | ||
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung | Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
Salix | Weiden | alle Arten | |
Populus | Pappeln | alle Arten | |
Robinia 1 | Robinien | alle Arten | |
Betula | Birken | alle Arten | |
Alnus | Erlen | alle Arten | |
Fraxinus | Eschen | F. excelsior | Gemeine Esche |
Quercus | Eichen | Q. robur | Stieleiche |
Q. petraea | Traubeneiche | ||
Q. rubra1 | Roteiche | ||
1) Bei einer Neuanlage von Niederwald mit Kurzumtrieb ab dem 1. Januar 2022 sind die Arten der Gattung Robinia sowie die Art Quercus rubra nicht mehr zulässig. Niederwaldflächen mit Kurzumtrieb, die vor dem 1. Januar 2022 angelegt worden sind, bleiben davon unberührt. |
Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen | Anlage 3 22 23a (zu § 15 Absatz 2) |
Öko-Regelung | Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 |
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 GAPDZG |
326.273.710 |
336.005 670 |
330.500 464 |
325.000 513 |
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 GAPDZG |
120.315.992 |
161.510 657 |
164.333 859 |
155.822 273 |
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 GAPDZG |
1.500.000 |
1.500 000 |
1.900 000 |
2.300 000 |
§ 20 Absatz 1 Nummer 4 GAPDZG |
227.479.352 |
197.808 132 |
197.808 132 |
197.808 132 |
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 GAPDZG |
153.745.143 |
153.745 143 |
144.136 071 |
134.527 000 |
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 GAPDZG |
135.754.299 |
103.192 794 |
98.124 721 |
93.080 080 |
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 GAPDZG |
52 480 464 |
52.480 464 |
52.480 464 |
52.480 464 |
Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen | Anlage 4 22 23a 24 (zu § 16 Absatz 1) |
1. § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 | |
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 | 1.300 Euro | 1.300 Euro | 1.300 Euro | 1.300 Euro |
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 | 500 Euro | 500 Euro | 500 Euro | 500 Euro |
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 | 300 Euro | 300 Euro | 300 Euro | 300 Euro |
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.
b) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 | |
Geplanter Einheitsbetrag | 150 Euro | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro |
c) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 | |
Geplanter Einheitsbetrag | 150 Euro | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro |
d) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 | |
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 | 900 Euro | 900 Euro | 900 Euro | 900 Euro |
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 | 400 Euro | 400 Euro | 400 Euro | 400 Euro |
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro |
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.4.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.
2. § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 | |
Geplanter Einheitsbetrag | 60 Euro | 60 Euro | 60 Euro | 60 Euro |
3. § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 | |
Geplanter Einheitsbetrag | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro |
4. § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 | |
Geplanter Einheitsbetrag | 115 Euro | 100 Euro | 100 Euro | 100 Euro |
5. § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 | |
Geplanter Einheitsbetrag | 240 Euro | 240 Euro | 225 Euro | 210 Euro |
6. § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 | |
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 | 130 Euro | 150 Euro | 150 Euro | 150 Euro |
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 | 50 Euro | 50 Euro | 50 Euro | 50 Euro |
Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet.
7. § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 | |
Geplanter Einheitsbetrag | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro |
Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche | Anlage 5 22 23a 24 (zu § 17 Absatz 1) |
1. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 22
1.1 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
1.1.1 Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergibt, hinaus bereitzustellen. Begünstigungsfähig ist nichtproduktives Ackerland höchstens im Umfang von 8 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht
Abweichend von Satz 2 ist im Fall eines Betriebes mit mehr als 10 Hektar Ackerland nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 8 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes ausmacht.
1.1.2 Begünstigungsfähige Fläche ist die nichtproduktive Fläche nach Nummer 1.1.1, die die Voraussetzungen der Nummern 1.1.3 und 1.1.4 erfüllt.
1.1.3 Jede nichtproduktive Fläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein.
1.1.4 Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen. Im Fall einer Begrünung durch Aussaat ist eine Saatgutmischung zu verwenden, die mindestens fünf krautartige zweikeimblättrige Arten enthält. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach Satz 1 dürfen Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Abweichend von Satz 4 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.
1.2 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
1.2.1 Begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen auf nach Nummer 1.1.1 bereitgestellten Flächen müssen die Voraussetzungen der Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Blühstreifen oder -flächen bis zu einer Höchstgröße von jeweils 3 Hektar.
1.2.2 Blühstreifen oder -flächen müssen eine Mindestgröße von jeweils 0,1 Hektar aufweisen.
1.2.3 Bei streifenförmiger Aussaat ist auf der überwiegenden Länge eine Mindestbreite von 5 Metern einzuhalten.
1.2.4 Auf einem Blühstreifen oder einer Blühfläche muss sich ein Pflanzenbestand nach Maßgabe der Nummern 1.2.5 bis 1.2.7 befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung nach Anhang 1 etabliert worden ist. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden.
1.2.5 Die Saatgutmischung muss aus
1.2.6 Eine Fläche kann in dem Jahr, das auf das erste Antragsjahr folgt, ohne erneute Aussaat wieder beantragt werden, wenn bei der Aussaat eine Mischung nach Nummer 1.2.5 Buchstabe b verwendet wurde.
1.2.7 Die Aussaat hat bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. Im Fall der Nummer 1.2.6 ist der 15. Mai des ersten Antragsjahres spätester Aussaattermin. Eine Nachsaat ist zulässig, wenn die erste Aussaat unzureichend aufgegangen ist.
1.2.8 Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt. Satz 1 gilt nur, wenn der Blühstreifen oder die Blühfläche bereits in dem dem Antragsjahr vorhergehenden Jahr im Rahmen der Öko-Regelung nach Nummer 1.2 als Blühstreifen oder Blühfläche beantragt worden ist und begünstigungsfähig war.
1.3 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
1.3.1 Für begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Voraussetzungen der Nummern 1.2.4 bis 1.2.8 entsprechend.
1.4 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
1.4.1 Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs umfassen und die Voraussetzungen der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Zu den begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen gehören nicht die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen. Abweichend von Satz 2 sind Altgrasstreifen oder -flächen im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn diese mehr als 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs ausmachen.
1.4.2 Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche. Altgrasstreifen oder -flächen sind bis zu einer Größe von 0,3 Hektar begünstigungsfähig, auch wenn sie mehr als 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein.
1.4.3 Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung vor dem 1. September ist nicht zulässig. Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses ist während des ganzen Jahres nicht zulässig.
2. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
2.1 Begünstigungsfähig ist förderfähiges Ackerland, das die Voraussetzungen der Nummern 2.2 bis 2.10 erfüllt, mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes.
2.2 Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn auf mindestens 40 Prozent des förderfähigen Ackerlands mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlands des Betriebs beetweise mindestens fünf verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden.
2.3 Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche nach Nummer 2.2 angebaut werden. Es müssen mindestens 10 Prozent Leguminosen einschließlich deren Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen, angebaut werden. Satz 1 gilt nicht in den in der Nummer 2.2 Satz 2 geregelten Fällen.
2.4 Als Hauptfrucht zählen
2.5 Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gattung gehören.
2.6 Triticum spelta gilt als unterschiedliche Hauptfruchtart gegenüber Hauptfruchtarten, die zu derselben Gattung gehören.
2.7 Alle Mischkulturen von feinkörnigen Leguminosen oder von feinkörnigen Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern feinkörnige Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart feinkörnige Leguminosenmischkultur.
Alle Mischkulturen von großkörnigen Leguminosen oder von großkörnigen Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern großkörnige Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart großkörnige Leguminosenmischkultur.
2.8 Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und die durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Wintermischkultur.
Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und die durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturen in getrennten Reihen zur Ernte im selben Jahr etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Sommermischkultur.
Alle Mischkulturen mit Mais zählen zu der Hauptfruchtart Mais.
2.9 Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile nach Nummer 2.3 Hauptfruchtarten zusammengefasst. Der in Nummer 2.2 Satz 2 geregelte beetweise Anbau kann nicht mit anderen Hauptfruchtarten zusammengefasst werden.
2.10 Der Anteil von Getreide an der in Nummer 2.2 genannten Fläche darf höchstens 66 Prozent betragen.
3. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 22
3.1 Bei der Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise in einem Agroforstsystem auf Ackerland oder Dauergrünland ist die Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche begünstigungsfähig, die die Voraussetzungen der Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt.
3.2 Die Gehölzstreifen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
3.2.1 Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 40 Prozent betragen.
3.2.2 Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein.
3.2.3 Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss zwei betragen.
3.2.4 Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen darf auf der überwiegenden Länge nicht mehr als 25 Meter betragen.
3.2.5 Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche darf auf der überwiegenden Länge nicht mehr als 100 Meter betragen.
3.2.6 Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen muss auf der überwiegenden Länge 20 Meter betragen. Der kleinste Abstand von Gehölzstreifen zu einem Waldrand oder zu einem in § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung genannten Landschaftselement darf auf der überwiegenden Länge nicht weniger als 20 Meter betragen.
3.3 Unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften sind Maßnahmen der Holzernte im Antragsjahr nur in den Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig.
4. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 22
4.1 Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn die Voraussetzungen der Nummern 4.2 bis 4.5 erfüllt sind.
4.2 Im Gesamtbetrieb ist im Antragsjahr durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten.
Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach der nachfolgenden Tabelle:
Art | Alter/Kategorie | Koeffizient |
Rinder | weniger als 6 Monate | 0,400 |
zwischen 6 Monaten und 2 Jahren | 0,600 | |
über 2 Jahre | 1,000 | |
Equiden | über 6 Monate | 1,000 |
Schafe und Ziegen | 0,150 | |
Gehegewild | Damwild | 0,150 |
Rotwild | 0,300 |
Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Lämmer von Schafen und Ziegen von der angegebenen RGV für die Kategorie Schafe und Ziegen mitumfasst
4.3 Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland des Betriebs entspricht.
4.4 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.
4.5 Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht gepflügt werden. Zur Wiederherstellung der Grasnarbe nach einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.
5. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 22
5.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche auf Grund von § 17 Absatz 3 geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppe des artenreichen Grünlands mittels der dort dafür festgelegten Methode nachgewiesen wird.
6. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 22
6.1 Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Ackerland- und bezeichnete förderfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der chemischsynthetischen Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5, dessen Anwendung nach den rechtlichen Vorgaben nicht verboten ist, angewendet wird für die von den Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 umfassten Kulturen und in den jeweiligen Zeiträumen.
6.2 Chemischsynthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen vom 1. Januar bis zur Ernte auf der jeweiligen Fläche, jedoch mindestens bis zum 31. August des Antragsjahres nicht auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland angewendet werden, das im Antragsjahr zur Erzeugung genutzt wird von
6.3 Chemischsynthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland, das im Antragsjahr zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen, einschließlich Gemenge, genutzt wird, vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden.
Dieser Zeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte im Antragsjahr, sofern nach der Ernte im Antragsjahr eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens mit dem 31. August.
6.4 Chemischsynthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichneten förderfähigen Dauerkulturflächen vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden.
6.5 Chemischsynthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Öko-Regelung sind alle Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die
7. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
7.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen, die in Gebieten nach Nummer 7.3 liegen, die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen und unter Nummer 7.4 fallen.
7.2 Im Antragsjahr dürfen
7.3 Die Gebiete nach Nummer 7.1 sind die Gebiete, die
7.4 Förderfähige landwirtschaftliche Flächen, bei denen rechtliche Vorgaben mindestens einer der Maßnahmen nach Nummer 7.2 nicht entgegenstehen, sind begünstigungsfähig.
Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen | Anhang 1 22 24 |
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
Alliaria petiolata | Lauchhederich |
Anagallis arvensis | Acker-Gauchheil |
Anethum graveolens | Dill |
Aphanes arvensis | Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel |
Arabidopsis thaliana | Acker-Schmalwand |
Arenaria serpyllifolia | Quendel-Sandkraut |
Borago officinalis | Borretsch |
Calendula officinalis | Ringelblume |
Cerastium glomeratum | Knäuel-Hornkraut |
Cerastium semidecandrum | Fünfmänniges Hornkraut |
Crepis capillaris | Kleinköpfiger Pippau |
Euphorbia exigua | Kleine Wolfsmilch |
Euphorbia helioscopia | Sonnenwend-Wolfsmilch |
Euphorbia peplus | Garten-Wolfsmilch |
Fagopyrum esculentum | Buchweizen |
Fallopia dumetorum | Hecken-Flügelknöterich |
Filago arvensis | Acker-Filzkraut |
Filago minima | Zwerg-Filzkraut |
Fumaria officinalis | Gewöhnlicher Erdrauch |
Galeopsis bifida | Kleinblütiger Hohlzahn |
Gnaphalium uliginosum | Sumpf-Ruhrkraut |
Helianthus annuus | Sonnenblume |
Holosteum umbellatum | Spurre |
Jasione montana | Berg-Sandglöckchen |
Lamium purpureum | Purpurrote Taubnessel |
Lapsana communis | Gewöhnlicher Rainkohl |
Lepidium campestre | Feld-Kresse |
Lepidium sativum | Kresse |
Linum utatissimum | Lein |
Malva neglecta | Weg-Malve |
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
Myosotis arvensis | Acker-Vergissmeinnicht |
Myosotis stricta | Sand-Vergissmeinnicht |
Myosurus minimus | Kleines Mäuseschwänzchen |
Odontites vulgaris | Roter Zahntrost |
Ornithopus perpusillus | Kleiner Vogelfuß |
Papaver dubium | Saat-Mohn |
Phacelia tanacetifolia | Rainfarn-Phazelie |
Polygonum arenastrum | Gleichblättriger Vogelknöterich |
Raphanus sativus | Ölrettich |
Reseda lutea | Gelber Wau |
Spergula arvensis | Acker-Spergel |
Spergularia rubra | Rote Schuppenmiere |
Teesdalia nudicaulis | Bauernsenf |
Torilis japonica | Gewöhnlicher Klettenkerbel |
Trifolium arvense | Hasen-Klee |
Trifolium campestre | Feld-Klee |
Trifolium dubium | Kleiner Klee |
Valerianella carinata | Gekieltes Rapünzchen |
Valerianella locusta | Gewöhnliches Rapünzchen |
Veronica agrestis | Acker-Ehrenpreis |
Veronica arvensis | Feld-Ehrenpreis |
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
Achillea millefolium | Gewöhnliche Schafgarbe |
Agrimonia eupatoria | Kleiner Odermennig |
Agrimonia procera | Großer Odermennig |
Allium oleraceum | Gemüse-Lauch |
Allium scorodoprasum | Schlangen-Lauch |
Allium vineale | Weinbergs-Lauch |
Angelica sylvestris | Wald-Engelwurz |
Anthemis tinctoria | Färber-Hundskamille |
Anthriscus sylvestris | Wiesen-Kerbel |
Arctium lappa | Große Klette |
Arctium minus | Kleine Klette |
Asparagus officinalis | Gemüse-Spargel |
Astragalus glycyphyllos | Süßer Tragant |
Ballota nigra | Gewöhnliche Schwarznessel |
Bellis perennis | Ausdauerndes Gänseblümchen |
Bistorta officinalis | Schlangen-Wiesenknöterich |
Bryonia dioica | Rotbeerige Zaunrübe |
Campanula rapunculoides | Acker-Glockenblume |
Cardamine pratensis | Wiesen-Schaumkraut |
Carum carvi | Kümmel |
Cerastium arvense | Acker-Hornkraut |
Cerastium holosteoides | Gewöhnliches Hornkraut |
Chelidonium majus | Schöllkraut |
Chondrilla juncea | Großer Knorpellattich |
Cichorium intybus | Gewöhnliche Wegwarte |
Clinopodium vulgare | Wirbeldost |
Crepis biennis | Wiesen-Pippau |
Cruciata laevipes | Gewimpertes Kreuzlabkraut |
Daucus carota | Wilde Möhre |
Dipsacus fullonum | Wilde Karde |
Dipsacus pilosus | Behaarte Karde |
Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf |
Epilobium angustifolium | Schmalblättriges Weidenröschen |
Epilobium hirsutum | Behaartes Weidenröschen |
Epilobium lamyi | Graugrünes Weidenröschen |
Epilobium montanum | Berg-Weidenröschen |
Epilobium tetragonum | Vierkantiges Weidenröschen |
Eupatorium cannabinum | Gewöhnlicher Wasserdost |
Euphorbia cyparissias | Zypressen-Wolfsmilch |
Euphorbia esula | Esels-Wolfsmilch |
Filipendula ulmaria | Echtes Mädesüß |
Foeniculum vulgare | Fenchel |
Galium album | Weißes Labkraut |
Galium verum | Echtes Labkraut |
Geranium pratense | Wiesen-Storchschnabel |
Geranium sylvaticum | Wald-Storchschnabel |
Geum rivale | Bach-Nelkenwurz |
Geum urbanum | Echte Nelkenwurz |
Glechoma hederacea | Gewöhnlicher Gundermann |
Gnaphalium sylvaticum | Wald-Ruhrkraut |
Heracleum sphondylium | Gewöhnliche Bärenklau |
Hieracium lachenalii | Gewöhnliches Habichtskraut |
Hieracium laevigatum | Glattes Habichtskraut |
Hieracium pilosella | Kleines Habichtskraut |
Hieracium piloselloides | Florentiner Habichtskraut |
Hieracium umbellatum | Doldiges Habichtskraut |
Hypochaeris radicata | Gewöhnliches Ferkelkraut |
Knautia arvensis | Wiesen-Witwenblume |
Lamium album | Weiße Taubnessel |
Lamium maculatum | Gefleckte Taubnessel |
Lathyrus pratensis | Wiesen-Platterbse |
Lathyrus tuberosus | Knollen-Platterbse |
Lathyrus sylvestris | Wald-Platterbse |
Leontodon autumnalis | Herbstlöwenzahn |
Leontodon saxatilis | Nickender Löwenzahn |
Leucanthemum ircutianum | Wiesen-Margerite |
Leucanthemum vulgare | Frühe Margerite |
Linaria vulgaris | Gewöhnliches Leinkraut |
Lotus corniculatus | Hornschotenklee |
Lotus pedunculatus | Sumpf-Hornklee |
Lychnis floscuculi | Kuckucks-Lichtnelke |
Lysimachia vulgaris | Gewöhnlicher Gilbweiderich |
Lythrum salicaria | Gewöhnlicher Blutweiderich |
Malva alcea | Spitzblatt-Malve |
Malva moschata | Moschus-Malve |
Malva sylvestris | Wilde Malve |
Medicago falcata | Sichel-Luzerne |
Medicago sativa | Luzerne |
Melilotus albus | Weißer Steinklee |
Myosotis scorpioides | Sumpf-Vergissmeinnicht |
Onobrychis viciifolia | Saat-Esparsette |
Ononis repens | Kriechende Hauhechel |
Onopordum acanthium | Gewöhnliche Eselsdistel |
Origanum vulgare | Gewöhnlicher Dost |
Ornithogalum umbellatum | Dolden-Milchstern |
Pastinaca sativa | Gewöhnlicher Pastinak |
Picris hieracioides | Gewöhnliches Bitterkraut |
Pimpinella major | Große Pimpinelle |
Pimpinella saxifraga | Kleine Pimpinelle |
Potentilla anserina | Gänse-Fingerkraut |
Potentilla argentea | Silber-Fingerkraut |
Potentilla erecta | Blutwurz |
Potentilla recta | Aufrechtes Fingerkraut |
Potentilla reptans | Kriechendes Fingerkraut |
Prunella vulgaris | Gewöhnliche Braunelle |
Reseda luteola | Färber-Wau |
Saponaria officinalis | Echtes Seifenkraut |
Scabiosa columbaria | Tauben-Skabiose |
Scrophularia nodosa | Knoten-Braunwurz |
Securigera varia | Bunte Beilwicke |
Sedum acre | Scharfer Mauerpfeffer |
Sedum sexangulare | Milder Mauerpfeffer |
Solidago virgaurea | Gewöhnliche Goldrute |
Stachys sylvatica | Wald-Ziest |
Stellaria aquatica | Wasser-Sternmiere |
Stellaria graminea | Gras-Sternmiere |
Tanacetum vulgare | Rainfarn |
Teucrium scorodonia | Salbei-Gamander |
Tragopogon pratensis | Wiesen-Bocksbart |
Trifolium medium | Zickzack-Klee |
Trifolium pratense | Rotklee |
Trifolium repens | Weißklee |
Verbascum densiflorum | Großblütige Königskerze |
Verbascum lychnitis | Mehlige Königskerze |
Verbascum nigrum | Schwarze Königskerze |
Verbascum phlomoides | Windblumen-Königskerze |
Verbascum thapsus | Kleinblütige Königskerze |
Veronica chamaedrys | Gamander-Ehrenpreis |
Veronica officinalis | Echter Ehrenpreis |
Vicia angustifolia | Schmalblättrige Wicke |
Vicia cracca | Vogel-Wicke |
Vicia sepium | Zaun-Wicke |
Vicia tenuifolia | Feinblättrige Wicke |
Viola hirta | Behaartes Veilchen |
Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen | Anlage 6 24 (zu § 18 Absatz 1) |
Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 | |
Geplanter Einheitsbetrag | 34,83 Euro | 34,44 Euro | 39,00 Euro | 37,89 Euro |
Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe | Anlage 7 24 (zu § 20 Absatz 1) |
Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 | |
Geplanter Einheitsbetrag | 77,93 Euro | 77,06 Euro | 87,72 Euro | 85,22 Euro |
_____
1) Die genannte DIN-SPEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und ist in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
Vom 9. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 50 vom 16.12.2022 S. 2287)
Nach § 28 Absatz 2 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) geändert worden ist, gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hiermit bekannt, dass die Vorschriften der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, die nicht bereits auf Grund des § 28 Absatz 1 dieser Verordnung am 1. Februar 2022 in Kraft getreten sind, am 22. November 2022 in Kraft getreten sind
ENDE |