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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
Vom 10. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 156 vom 16.05.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
Die GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 17. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
GAPInVeKoS-Verordnung Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems | "GAPInVeKoSV - GAPInVeKoS-Verordnung Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems". |
2. § 2 Absatz 5 Nummer 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Bekanntmachung der in § 11 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung bezeichneten Hanfsorten, | "3. die Bekanntmachung der Hanfsorten, deren Anbau dazu führt, dass für eine Fläche, auf der sie angebaut werden, Direktzahlungen gewährt werden dürfen oder nicht gewährt werden dürfen," |
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in § 8 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter "in § 8 Nummer 1 bis 7" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern " § 8 Nummer 1 bis 5" die Wörter "und Nummer 7" eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "für das Jahr 2023" werden gestrichen.
bbb) Die Wörter "zum 15. Dezember 2023" werden durch die Wörter "zu dem in § 22 Absatz 1 genannten Termin" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort "jüngste" gestrichen.
3a. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. Flächen, die voraussichtlich nicht jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer förderfähigen Fläche gemäß § 11 GAPDZV erfüllen werden."
4. In § 13 Nummer 2 Buchstabe g werden die Wörter "im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September des Antragsjahres" durch die Wörter "im Antragsjahr" ersetzt.
5. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "sofern" durch die Wörter "insbesondere sofern" ersetzt.
6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil wird nach dem Wort "Sammelantrag" das Wort "elektronisch" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "oder eine Kopie des amtlichen Etiketts" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Fall einer Einreichung einer Kopie ist das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung bis zum 30. Juni des Antragsjahres nachzureichen. | "Im Antragsjahr 2024 können die in Satz 1 geforderten Etiketten auch in physischer Form eingereicht werden." |
7. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "die Zweitkultur nach § 18 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung, oder" gestrichen.
8. § 22 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
(2) Abweichend von Absatz 1 können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11 Absatz 1 bis zum 31. Mai eines Antragsjahres nachgemeldet werden. | "(2) Bis zum 31. Mai eines Antragsjahres können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11 Absatz 1 nachgemeldet werden.
(3) Die Änderung eines Sammelantrags durch die Nachmeldung von Tieren, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt wird, ist nur bis einschließlich 15. Mai zulässig." |
9. In § 25 Absatz 2 werden nach den Wörtern "beantragt hat" ein Komma und die Wörter "und der von der Bundesanstalt eine Mitteilung erhalten hat, dass er für eine Kontrolle nach Absatz 3 vorgesehen ist" eingefügt.
10. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "15. Juli" durch die Angabe "1. Juli" ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Hanfsaatgut" das Wort "elektronisch" eingefügt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Antragsjahr 2024 können die in § 15 genannten Etiketten auch in physischer Form vorgelegt werden."
11. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Informationen aus den Qualitätsbewertungen nach den Artikeln 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 12), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 (ABl. L 99 vom 12.04.2023 S. 1) geändert worden ist, dürfen für die Kontrolle bei flächenbezogenen Direktzahlungen herangezogen werden."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
11a. § 34 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
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Werden bei mehr als 10 Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber Verstöße festgestellt, ist die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen. | "Werden bei mehr als zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und mehr als fünf Prozent der vor Ort kontrollierten Tiere Verstöße festgestellt, ist die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen." |
12. In § 40 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Großvieheinheiten" die Wörter "vom 1. Januar bis 30. September" durch die Wörter "im Antragsjahr" ersetzt.
13. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gilt das gesamte förderfähige Dauergrünland auch dann als ermittelt, wenn im Antragsjahr Dauergrünland des Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 500 Quadratmetern je Region im Sinne des § 4 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gepflügt wird."
14. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
" § 42a Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Mutterschafen und Mutterziegen
(1) Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1; L 57 vom 03.03.2017 S. 65; L 84 vom 20.03.2020 S. 24; L 48 vom 11.02.2021 S. 3; L 224 vom 24.06.2021 S. 42; L 310 vom 01.12.2022 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung eindeutig identifiziert werden kann.
(2) Ein im Betrieb vorhandenes Mutterschaf oder eine im Betrieb vorhandene Mutterziege, das oder die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern
(3) Ein einzelnes Rind, ein einzelnes Mutterschaf oder eine einzelne Mutterziege im Betrieb, das oder die beide Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern
15. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ein Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder für den Sektor Rind- und Kalbfleisch, der nach dem 15. Mai eingereicht wird, ist abzulehnen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 241093
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