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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts

Vom 20. Oktober 2014
(BAnz. AT vom 07.11.2014 B2)




BR-Drs Nr. 342/14 (Erläuterung/Begründung)

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1
Änderung der AVV Lebensmittelhygiene

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009), die zuletzt durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30. März 2011 (BAnz. S. 1287) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "tierischen Ursprungs" gestrichen.

2. In § 1 werden

a) die Wörter "tierischen Ursprungs" und

b) die Wörter "vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)"

gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Betriebes" die Wörter ", der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, L 226 vom 25.06.2004 S. 22) erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf," eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Zulassungsantrages" die Wörter "für einen Betrieb, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf," eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, L 226 vom 25.06.2004 S. 22)" gestrichen.

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Im Fall der Zulassung von Schlachtbetrieben fordert die zuständige Behörde die Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 an und bewertet diese Angaben im Rahmen der Prüfung des Zulassungsantrags."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 882/2004" die Wörter "im Falle eines Betriebes, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf," eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "im Fall eines Betriebes, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf, bezogen auf" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "im Falle eines Betriebes, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf," eingefügt.

e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

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 (7) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung sowie den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) unter Angabe des Betriebes und der Zulassungsnummer, im Falle von Betrieben in Großmärkten zutreffendenfalls unter Angabe des Betriebes oder der Gruppe von Betrieben, der Zulassungsnummer und der entsprechenden Unternummer, zum Zwecke der Veröffentlichung nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 27) unverzüglich mit."(7) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) unverzüglich die Zulassung sowie den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung unter Angabe des Betriebes und soweit vergeben der Zulassungsnummer, im Falle eines Betriebes in einem Großmarkt unter Angabe des Betriebes oder der Gruppe von Betrieben und soweit vergeben unter Angabe der Zulassungsnummer und der entsprechenden Unternummer zum Zwecke der Veröffentlichung nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 882/2004 (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 27) mit."

4. In § 13 werden die Wörter "durch die Koordinierungsstellen der zuständigen Behörden der dort jeweils benannten Länder" durch die Wörter "durch die Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden in dem jeweils benannten Land (Koordinierungsstelle)" ersetzt.

5. § 14 wird durch die folgenden §§ 14 und 15 ersetzt:

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  § 14 Verfahren zur Prüfung der Leitlinien

(1) Die Koordinierungsstelle der nach § 13 zuständigen Behörde prüft die jeweilige von der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle vorgelegte Leitlinie, erarbeitet eine Stellungnahme und stimmt diese mit den zuständigen Behörden der anderen Länder ab. Sie entscheidet im Benehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Länder über die Fassung der Stellungnahme. Hierbei ist eine Frist von höchstens 120 Tagen einzuhalten. Die Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden übersendet der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle die abgestimmte Stellungnahme. Durch die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle mitgeteilte Einsprüche im Verlaufe des weiteren Abstimmungsverfahrens zu einer Leitlinie werden nach dem gleichen Verfahren behandelt.

(2) Das Verfahren zur Erstellung von Leitlinien durch das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN) bleibt von dieser Verwaltungsvorschrift unberührt.

" § 14 Verfahren zur Prüfung der Leitlinien nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

(1) Die Koordinierungsstelle prüft die jeweilige von der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle vorgelegte Leitlinie und erarbeitet den Entwurf einer Stellungnahme. Sie entscheidet im Benehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Länder, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), dem Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut), dem Bundesamt und dem Friedrich-Loeffler-Institut über die Fassung der Stellungnahme. Hierzu übermittelt sie ihnen den Entwurf einer Stellungnahme mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Begründete Einwände seitens der in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nach Satz 2 gegenüber dem Entwurf sollen von der Koordinierungsstelle zum Anlass genommen werden, eine Überarbeitung des Entwurfs durch die Koordinierungsstelle zu prüfen. Die Koordinierungsstelle übermittelt den in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nach Satz 2 den Entwurf zur Endabstimmung. Die Entscheidung über die Fassung der Stellungnahme, zu der das Benehmen hergestellt worden ist, obliegt der Koordinierungsstelle.

(2) Die Koordinierungsstelle übersendet der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle und nachrichtlich den in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von 120 Tagen die nach dem Verfahren des Absatzes 1 erstellte Stellungnahme.

(3) Die Koordinierungsstelle prüft die von der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle übermittelte überarbeitete Leitlinie daraufhin, ob sie die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfüllt. Wenn die Anforderungen erfüllt sind, übermittelt das Bundesministerium der Europäischen Kommission die Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis, bei der von einer Vereinbarkeit mit den Artikeln 3, 4, 5 und 8 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgegangen wird und teilt dies der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle mit. Das Bundesministerium veranlasst die Einstellung der Leitlinie in das FIS-VL nach § 19 Absatz 1 der AVV Rahmen-Überwachung.

(4) Im Falle einer festgestellten Nichterfüllung der Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 teilt die Koordinierungsstelle der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle innerhalb von 30 Tagen das Prüfergebnis mit, verbunden mit der Bitte um ein Einigungsgespräch. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die nach Absatz 1 Satz 2 in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nachrichtlich über das Prüfergebnis nach Satz 1. Die in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden können ihr Interesse an der Teilnahme an dem Einigungsgespräch gegenüber der Koordinierungsstelle bekunden. In der Regel können die anderen Länder mit höchstens zwei und die Behörden des Bundes mit jeweils einer Person an dem Einigungsgespräch teilnehmen. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Einigungsgespräches.

(5) Sofern das Einigungsgespräch Einigung über alle erhobenen Einsprüche erbringt und die überarbeitete Leitlinie übermittelt worden ist, prüft die Koordinierungsstelle die überarbeitete Leitlinie innerhalb von 30 Tagen. Die Prüfung beschränkt sich auf die Gesichtspunkte, die Prüfgegenstand nach Absatz 3 Satz 1 sind. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die nach Absatz 1 Satz 2 in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden über das Prüfergebnis nach Satz 2. Die Einigung gilt als hergestellt, wenn die Koordinierungsstelle der überarbeiteten Leitlinie zustimmt oder innerhalb von 30 Tagen nicht widerspricht und begründend Stellung nimmt.

(6) Sofern das Einigungsgespräch keine Einigung über alle erhobenen Einsprüche erbringt und die im Sinne einer erzielten Teil-Einigung überarbeitete Leitlinie übermittelt worden ist, prüft die Koordinierungsstelle die insoweit überarbeitete Leitlinie innerhalb von 60 Tagen. Hierzu übermittelt sie den in die Herstellung des Benehmens nach Absatz 1 Satz 2 Einzubeziehenden die auf Grund des Einigungsgespräches überarbeitete Leitlinie sowie einen Vorschlag für eine Stellungnahme, beispielsweise Zustimmung, Ablehnung, weitere Abstimmung in Arbeitsgremien der Länder, gegebenenfalls Beteiligung der betroffenen Wirtschaftsverbände. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle über das Prüfergebnis nach Satz 2. Im Falle einer ablehnenden Stellungnahme hat die Koordinierungsstelle eingehend zu begründen, welche der Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht erfüllt ist.

§ 15 Verfahren zur Prüfung der Leitlinien nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

(1) Für die Erarbeitung des Entwurfs einer Stellungnahme zu einer von dem Normenausschuss des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN) vorgelegten Leitlinie, die Herstellung des Benehmens über diesen Entwurf und die Entscheidung über die Fassung der gemeinsamen Stellungnahme gilt § 14 Absatz 1 entsprechend.

(2) Für die Übersendung der gemeinsamen Stellungnahme innerhalb der auf dem Norm-Entwurf angegebenen Frist von 120 Tagen an den Normenausschuss des DIN gilt § 14 Absatz 2 entsprechend.

(3) Die Koordinierungsstelle prüft die von dem Normenausschuss übermittelte überarbeitete Leitlinie (Manuskript zur Norm-Veröffentlichung) daraufhin, ob sie die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfüllt. Die Koordinierungsstelle teilt dem zuständigen Normenausschuss innerhalb von 30 Tagen das Prüfergebnis mit. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Koordinierungsstelle der überarbeiteten Leitlinie zustimmt oder innerhalb von 30 Tagen nicht widerspricht und begründend Stellung nimmt. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nachrichtlich über das Prüfergebnis nach Satz 2.

(4) Werden im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 seitens der Koordinierungsstelle keine Einsprüche hinsichtlich der Eignung der Leitlinie nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhoben, übermittelt das Bundesministerium der Europäischen Kommission die DIN-Norm als Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis, bei der von einer Vereinbarkeit mit den Artikeln 3, 4, 5 und 8 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgegangen wird und teilt dies dem zuständigen Normenausschuss mit. Das Bundesministerium veranlasst einen Veröffentlichungshinweis zur Leitlinie in dem FIS-VL nach § 19 Absatz 1 der AVV Rahmen-Überwachung.

(5) Werden im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 seitens der Koordinierungsstelle Einsprüche hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhoben, über die auch ein Schlichtungsverfahren des DIN keine Einigung erbringt, unterbleibt die Übermittlung der DIN-Norm als Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 an die Europäische Kommission."

6. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 16 und 17.

7. In Anlage 1.2 Nummer 2.2.2.1 werden die Sätze 3 und 4

Im Schlachtraum darf nicht zerlegt und verarbeitet werden.

Das Zerlegen im Schlachtraum ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde in handwerklichen Schlachthöfen mit beengter räumlicher Lage zulässig, wenn

gestrichen.

Artikel 2
Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette

Die AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2012 (BAnz. S. 623) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "lebensmittelrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und nach dem Tierseuchengesetz" durch die Wörter "der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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 3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für ein Bund-Länderinformationsverfahren in epidemisch bedeutsamen Fällen nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 25. April 2002 (BAnz. S. 10.551)"3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen Fällen vom 12. Dezember 2013 (BAnz AT 18.12.2013 B3)".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "2012 bis 2014" durch die Angabe "2015 bis 2017" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in den Jahren 2012, 2013 und 2014" durch die Wörter "in den Jahren 2015, 2016 und 2017" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe " § 3" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Zur weiteren Differenzierung und zur Bestimmung von Antibiotikaresistenzen senden die Untersuchungsstellen der Länder die Isolate an die jeweils hierfür zuständigen nationalen Referenzlaboratorien, im Falle von Isolaten, für die kein nationales Referenzlaboratorium benannt wurde, an das nationale Referenzlaboratorium für Antibiotikaresistenz, sofern diese Untersuchungen nicht in den Ländern durchgeführt werden. Zur Sicherstellung der Datenzuordnung übermittelt das jeweils zuständige nationale Referenzlaboratorium unverzüglich nach Eingang eines Isolats der einsendenden Untersuchungsstelle des Landes die dem Isolat zugeteilte Isolat-Nummer."(3) Zur weiteren Differenzierung und zur Bestimmung von Antibiotikaresistenzen senden die Untersuchungsstellen der Länder die Isolate, die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings innerhalb eines Kalenderjahres angefallen sind, spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres an die jeweils hierfür zuständigen nationalen Referenzlaboratorien, im Falle von Isolaten, für die kein nationales Referenzlaboratorium benannt wurde, an das nationale Referenzlaboratorium für Antibiotikaresistenz, sofern diese Untersuchungen nicht in den Ländern durchgeführt werden. Nach dem 28. Februar des Folgejahres übermittelte Isolate gehen in die Auswertung der Ergebnisse des jährlichen Zoonosen-Monitorings des Vorjahres nicht ein. Zur Sicherstellung der Datenzuordnung übermittelt das jeweils zuständige nationale Referenzlaboratorium unverzüglich nach Eingang eines lsolats der einsendenden Untersuchungsstelle des Landes die dem Isolat zugeteilte Isolat-Nummer."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesinstitut" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Bundesministerium" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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  (3) Den Vorsitz führt das Bundesministerium. Es kann den Vorsitz auf das Bundesamt übertragen."(3) Den Vorsitz führt das Bundesamt."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Datenübermittlung" § 9 Datenübermittlung und Erstellung einer Datenbasis".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "wurden" wird das Wort "spätestens" gestrichen.

bbb) Nach der Angabe "31. Januar" wird die Angabe ", Nachmeldungen spätestens bis zum 28. Februar" eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Nach dem 28. Februar des Folgejahres eingehende Meldungen gehen in die Auswertung der Ergebnisse des jährlichen Zoonosen-Monitorings des Vorjahres nicht mehr ein."

cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe " § 4 Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "31. Oktober" durch die Angabe "15. November" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Angabe "1. März" durch die Angabe "1. April" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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  (4) Bis zur Gewährleistung eines unmittelbaren Zugriffs des Bundesinstituts auf das Datensystem nach AVV Datenaustausch sammelt das Bundesamt die erhobenen Daten aus dem jährlichen Zoonosen-Stichprobenplan und übermittelt diese Daten aus den Meldungen der Länder spätestens bis zum 31. August des jeweiligen Kalenderjahres nach Absatz 1 und zum 1. März des Folgejahres in geeigneter Weise dem Bundesinstitut zur wissenschaftlichen Bewertung."(4) Das Bundesamt sammelt die erhobenen Daten aus dem jährlichen Zoonosen-Monitoring."

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Das Bundesamt übermittelt die zusammengefassten Ergebnisse des Zoonosen-Monitorings eines Kalenderjahres spätestens bis zum 30. April des Folgejahres an die am Monitoring beteiligten Länder und das Bundesinstitut zur wissenschaftlichen Bewertung."(5) Bis zum 1. April des Folgejahres unterrichten sich das Bundesamt und die in § 4 Absatz 3 Satz 1 genannten nationalen Referenzlaboratorien gegenseitig über die jeweils eingegangenen Daten aus den Meldungen der Länder und die eingegangenen Isolate. Auf Grundlage dieser Informationen stellt das Bundesamt das Benehmen mit dem Bundesinstitut über die Probenauswertung für das jährliche Monitoring her. Bis zum 30. April des Folgejahres übermitteln die in § 4 Absatz 3 Satz 1 genannten nationalen Referenzlaboratorien dem Bundesamt die Ergebnisse der weiteren Differenzierung und Bestimmung der Antibiotikaresistenzen der Isolate, die in die Auswertung nach Satz 2 einbezogen werden können. Auf Grundlage der Meldungen der Länder nach Satz 1 und der Ergebnisse der weiteren Differenzierung und Bestimmung der Antibiotikaresistenzen nach Satz 3 erstellt das Bundesamt eine Datenbasis und macht diese dem Bundesinstitut zugänglich."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 Das Bundesamt erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des Zoonosen-Monitorings gemäß § 51 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches."Auf Grundlage der Datenbasis nach § 9 Absatz 5 Satz 4 erstellt und veröffentlicht das Bundesamt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse des Zoonosen-Monitorings des vorherigen Jahres gemäß § 51 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches."

bb) In Satz 3 wird die Angabe "15. Juni" durch die Angabe "31. Mai" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Vor der Veröffentlichung des Berichts hat das Bundesamt dem Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Das Bundesinstitut bewertet die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings übermittelten Daten des Vorjahres und unterrichtet die am Monitoring beteiligten Länder hierüber. Die Öffentlichkeit wird über das Ergebnis der Bewertung spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres unterrichtet."(2) Auf Grundlage der Datenbasis nach § 9 Absatz 5 Satz 4 bewertet das Bundesinstitut die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings übermittelten Daten des Vorjahres und übermittelt dem Bundesamt diese Bewertung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres. Die Bewertung des Bundesinstitutes geht ein in den Bericht des Bundesamtes nach § 10 Absatz 1 Satz 1."

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 bis 4 und 7 wird jeweils das Wort "Bundesinstitut" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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 (6) Auf Ersuchen einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörde berät das Bundesamt im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen hinsichtlich der Identifizierung von ursächlich beteiligten Lebensmitteln."(6) Bei der Untersuchung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beraten, sofern eine für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde das Bundesministerium hierum ersucht, das Bundesinstitut und das Bundesamt jeweils im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben."

8. In § 12 Satz 1 wird das Wort "Bundesinstitut" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt und es werden nach der Angabe "Richtlinie 2003/99/EG" die Wörter "und übermittelt diesen Bericht dem Bundesinstitut" angefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

ID: 2290

ENDE