Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände
Frame öffnen

AVV LmH - AVV Lebensmittelhygiene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis

Vom 9. November 2009
(BAnz. Nr. 178 vom 25.11.2009 S. 4005; 30.03.2011 S. 1287 11; 20.10.2014 AT 07.11.2014 B2 14; 23.07.2019 B2 19; 19.07.2022 B2 22)



Archiv: 2007

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich 14 22

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die amtliche Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln nach § 38 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, zuständigen Behörden und die in diesem Rahmen mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragten Laboratorien.

Abschnitt 2 11
Zulassung oder Genehmigung von Betrieben, Überprüfung von zugelassenen Betrieben

§ 2 Zulassung oder Genehmigung von Betrieben 11 14 19 22

(1) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass sie im Vorfeld der Zulassung eines Betriebes nach § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, regelmäßig rechtzeitig und angemessen beteiligt wird. Für die Erweiterung der Zulassung gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde hat bei der Beurteilung der Zulassungsfähigkeit eines Betriebes, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; L 226 vom 25.06.2004 S. 22; L 46 vom 21.02.2008 S. 50, L 119 vom 13.05.2010 S. 26; L 160 vom 12.06.2013 S. 15; L 66 vom 11.03.2015 S. 22; L 13 vom 16.01.2019 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 08.10.2021 S. 27) geändert worden ist, erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf, tierärztliche Sachverständige hinzuzuziehen. Die Aufgabe nach Satz 1 ist von Beamten oder Angestellten wahrzunehmen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus erforderlichenfalls andere Sachverständige, wie z.B. maschinentechnische Sachverständige, bei der Beurteilung nach Satz 1 hinzuziehen.

(3) Bei der Prüfung eines Zulassungsantrages für einen Betrieb, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf, sind insbesondere der dem Antrag nach § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung beizufügende Betriebsspiegel und der Entwurf eines maßstabsgetreuen Betriebsplans oder, im Falle handwerklich strukturierter Betriebe, die Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist, einzubeziehen. Im Falle der Zulassung von Milchverarbeitungsbetrieben ist der Lebensmittelunternehmer, sofern nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine Hitzebehandlung von Rohmilch oder Milcherzeugnissen erfolgt, darüber zu informieren, dass Anlagen für die Hitzebehandlung geeignet sind, die z.B. vom Institut für Chemie und Technologie der Milch der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel, Standort Kiel, oder dem Institut für Lebensmittelverfahrenstechnik des Zentralinstituts für Ernährungs- und Lebensmittelforschung, Weihenstephan, Technische Universität München, typgeprüft sind. Im Fall der Zulassung von Schlachtbetrieben fordert die zuständige Behörde die Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1) an und bewertet diese Angaben im Rahmen der Prüfung des Zulassungsantrags.

(4) Die zuständige Behörde hat bei der Besichtigung an Ort und Stelle im Rahmen der Zulassung von Betrieben nach § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung im Falle eines Betriebes, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf die Hinweise zur Auslegung der für die Zulassung von Betrieben maßgeblichen, in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, L 226 vom 25.06.2004 S. 3) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelten Anforderungen nach Anlage 1 in die Beurteilung einzubeziehen und, soweit angemessen, bei der Feststellung der Zulassungsfähigkeit zu berücksichtigen. Darüber hinaus können von der zuständigen Behörde bei der Prüfung auf Zulassungsfähigkeit eines Betriebes nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erstellte und nach Abschnitt 5 geprüfte Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis einbezogen werden.

(5) Die Zulassung wird bezogen auf den Betrieb nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie im Fall eines Betriebes, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf, bezogen auf die Tierart oder Tierarten und die jeweiligen Tätigkeiten erteilt. Die zuständige Behörde hat im Falle eines Betriebes, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf, die Zulassung unter Vergabe einer Zulassungsnummer zu erteilen. Die Zulassungsnummer muss aus den Buchstaben der amtlichen Abkürzung des Landes, in dem der Betrieb gelegen ist und einer 5-stelligen Nummer bestehen. Bei Großmärkten kann die Zulassungsnummer durch Unternummern ergänzt werden, die Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten bezeichnen, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs verkaufen oder herstellen. Die Zulassungsnummer kann durch Codes ergänzt werden, die die Art der Erzeugnisse tierischen Ursprungs näher bestimmen. Satz 3 gilt nicht für Zulassungsnummern, die vor Inkrafttreten dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift erteilt worden sind. Im Falle von Packstellen nach Artikel 1 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarkungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.06.2008 S. 6) kann abweichend von Satz 3 die nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erteilte Packstellen-Kennnummer als Zulassungsnummer erteilt werden. Abweichend von Satz 3 ist im Falle einer Zulassung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung in der Zulassungsnummer an Stelle der Abkürzung des Landes der Buchstabe "Y" vorzusehen.

(6) Die zuständige Behörde soll im Zulassungsbescheid auf die sich aus Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 ergebenden Pflichten des Lebensmittelunternehmers hinweisen, insbesondere darauf, dass die zuständige Behörde mindestens von einem Wechsel in der Verantwortlichkeit, von grundlegenden baulichen oder anderen, die Einrichtung betreffenden Veränderungen oder wesentlichen Änderungen in den Produktionsbereichen zu unterrichten ist.

(7) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) unverzüglich die Zulassung sowie den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung unter Angabe des Betriebes und soweit vergeben der Zulassungsnummer, im Falle eines Betriebes in einem Großmarkt unter Angabe des Betriebes oder der Gruppe von Betrieben und soweit vergeben unter Angabe der Zulassungsnummer und der entsprechenden Unternummer zum Zwecke der Veröffentlichung nach Artikel 5 mit.

(8) Die zuständige Behörde hat Sammelstellen und Gerbereien die Genehmigung zur Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 5 und die Genehmigung zur Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Abschnitt XV Kapitel I Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unter Vergabe einer Genehmigungsnummer zu erteilen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Absatz 7 gilt entsprechend, sofern die Betriebe in eine Mitteilung an das Bundesamt und eine Veröffentlichung durch das Bundesamt eingewilligt haben

§ 3 Überprüfung von zugelassenen Betrieben 22

(1) Die bei der Überwachung zugelassener Betriebe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 08.10.2021 S. 27) geändert worden ist, und Artikel 3 bis 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51; L 325 vom 16.12.2019 S. 183), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1709 (ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 84) geändert worden ist, festgestellten Mängel sind, sofern sie nicht kurzfristig behoben werden, der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Im Falle der Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gilt § 2 Absatz 7 entsprechend. Soweit die Zulassung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung unter Vergabe einer Zulassungsnummer erteilt wird, gilt zusätzlich § 2 Absatz 5 Satz 3 entsprechend.

§ 4 (weggefallen)

§ 5 Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr 19

Im Falle der Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gilt § 2 Absatz 7 entsprechend. Soweit die Zulassung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung unter Vergabe einer Zulassungsnummer erteilt wird, gilt zusätzlich § 2 Absatz 5 Satz 3 entsprechend.

Abschnitt 3
Amtliche Bescheinigungen, Rückstandsüberwachung

§ 6 Amtliche Bescheinigungen 22

(1) Die Bescheinigungsbefugten nach Artikel 88 bis 91 der Verordnung (EU) 2017/625,dürfen nur bescheinigen, was innerhalb ihrer persönlichen Kenntnis und ihrer Zuständigkeit liegt. Die Bescheinigungsbefugten dürfen keine Bescheinigung ausstellen,

  1. die unvollständig ist,
  2. die Durchstreichungen, Einschiebungen oder Änderungen enthält, die die Bescheinigungsbefugten nicht selbst vorgenommen, mit ihrem Siegel versehen und paraphiert haben,
  3. die unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen oder Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen oder Zeichen enthält,
  4. die aus mehreren nicht zusammenhängenden Blättern besteht oder
  5. für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr unter ihrer Aufsicht sind.

Für jede Sendung darf nur eine Originalbescheinigung ausgestellt werden.

(2) Bevor die Bescheinigungsbefugten eine Bescheinigung auf der Grundlage einer oder mehrerer Vorbescheinigungen ausstellen, müssen den Bescheinigungsbefugten diese Bescheinigungen vollständig vorliegen. Dabei ist bei der Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus mehreren Herkunftsbetrieben auf die vollständige Auflistung dieser Betriebe zu achten.

(3) Unbeschadet des Absatz 1 oder abweichend von Absatz 2 dürfen die Bescheinigungsbefugten eine Bescheinigung auch dann ausstellen, wenn ihnen die darin enthaltenen Angaben amtlich bekannt sind.

(4) Die Bescheinigungsbefugten haben, wenn objektive Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen ihre unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen, die zuständige Behörde zu unterrichten. Die zuständige Behörde muss jederzeit in der Lage sein, die Bescheinigungen den jeweiligen Bescheinigungsbefugten zuzuordnen, beispielsweise durch Vorhalten einer Unterschriftsprobe.

§ 7 Rückstandsuntersuchungen 22

(1) Werden Proben zur Rückstandsuntersuchung nach § 10 Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung entnommen, ist die Identität der Tiere festzustellen und zu dokumentieren.

(2) Werden bei der Rückstandsuntersuchung nach Absatz 1 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung nachgewiesen, deren Anwendung verboten ist, oder sind zulässige Höchstmengen überschritten, sind der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde unverzüglich folgende Angaben mitzuteilen:

  1. alle zur Identifizierung des Tieres und seines Ursprungs- oder Herkunftsbetriebes notwendigen Angaben und
  2. genaue Angaben zur Untersuchung und deren Ergebnisse.

(3) Ordnet die zuständige Behörde im Rahmen der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 28) unter Beachtung der Artikel 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 die Untersuchung einer statistisch repräsentativen Zahl von lebenden Tieren an, hat sie diese nach Anlage 2 zu bestimmen.

Abschnitt 4
Grundsätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für das Inverkehrbringen von Fleisch

§ 8 (aufgehoben) 19

§ 9 Untersuchungszeiten und Organisation der Fleischuntersuchung 11 19 22

(1) Der zeitliche Aufwand für die Durchführung der in Artikel 18 bis 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 beschriebenen Untersuchungsgänge pro Schlachtkörper und den dazugehörigen Nebenprodukten der Schlachtung bemisst sich am Ergebnis der Auswertung der relevanten Informationen zum Schlachttier, die durch den Lebensmittelunternehmer zur Verfügung gestellt werden, sowie an den organisatorischen, baulichen und personellen Gegebenheiten des jeweiligen Schlachthofes. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben können für den jeweiligen Schlachtbetrieb Untersuchungszeiten für die Untersuchungsgänge pro Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung durch die zuständige Behörde festgelegt werden.

Sofern eine Bewertung der Umstände des Einzelfalles nach Satz 1 nicht erfolgt, können als zeitliche Richtwerte für die Durchführung der Untersuchungsgänge mittels Inaugenscheinnahme, Durchtasten und Anschneiden pro Schlachtkörper und dazugehörige Nebenprodukte der Schlachtung folgende Zeiten herangezogen werden:

  1. Rinder (über 6 Wochen alt) und Einhufer 300 Sekunden,
  2. Rinder (unter 6 Wochen alt) 180 Sekunden,
  3. Hausschweine 50 Sekunden,
  4. Schafe und Ziegen ohne Untersuchung des Kopfes,
    1. Schlachtkörpergewicht bis 10 kg 30 Sekunden,
    2. Schlachtkörpergewicht über 10 kg 40 Sekunden.

Die Untersuchungszeiten beziehen sich auf die Untersuchung geschlachteter Tiere, bei denen keine Veränderungen festgestellt werden. Die angegebenen Untersuchungszeiten gelten bei den entsprechenden Farmwildarten für die Durchführung der Fleischuntersuchung nach Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 entsprechend. Im Falle der Fleischuntersuchung bei jungen Rindern, Schafen und Ziegen durch eine Besichtigung gemäß den Artikeln 18 und 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ist nicht von den Untersuchungszeiten nach Satz 3 Nummer 1 bis 4 auszugehen.

(2) Für die Durchführung der Fleischuntersuchung bei Geflügel nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sowie bei in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentieren nach Artikel 26 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ist pro Tierkörper und den dazugehörigen Organen von folgenden zeitlichen Richtwerten für die Durchführung der Untersuchungsgänge auszugehen:

  1. Geflügel
    1. Schlachtkörpergewicht bis 1,5 kg 2,5 Sekunden,
    2. Schlachtkörpergewicht über 1,5 kg angemessene Zeit,
  2. in Zuchtbetrieben gehaltene Hasentiere angemessene Zeit.

Die Untersuchungszeit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann bei der Organisation der Untersuchung von Fleisch von Geflügel nur dann unterschritten werden, wenn durch betriebseigene personelle oder technische Maßnahmen der Anteil veränderter geschlachteter Tiere vor der Zuführung zur Untersuchung durch Aussortierung so weit reduziert wird, dass in der jeweils vorgesehenen Untersuchungszeit die vorgeschriebene Untersuchung unter Beachtung der physiologischen Wahrnehmungsgrenzen des Untersuchungspersonals durchgeführt werden kann.

(3) Für die Durchführung der Fleischuntersuchung bei frei lebendem Wild nach Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ist pro Tierkörper und dazugehörige Organe eine angemessene Zeit aufzuwenden.

(4) Ein zusätzlicher Zeitaufwand (z.B. für Wegstrecken, Reinigung und Desinfektion, Messerwechsel, Wahrnehmung von Aufsichtspflichten) ist bei der Ablauforganisation unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalls in den Schlachthöfen zu berücksichtigen.

(5) Es sollten bei der Untersuchung auf Trichinellen nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7) je Sammelprobe für die Untersuchung mit dem Stereomikroskop oder mit dem Trichinoskop mindestens 6 Minuten aufgewendet werden. Bei der Verwendung von Ersatzproben nach Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sollte die angegebene Untersuchungszeit verdoppelt werden.

(6) Die für die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 3 unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zeitaufwandes nach Absatz 2 insgesamt aufzuwendende Zeit sollte je Untersucher 8 Stunden täglich nicht überschreiten.

(7) Im Rahmen der Organisation der Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung sollte die zuständige Behörde für jeden Betrieb eine Übersicht einschließlich Grundriss des Untersuchungsbereichs erstellen, die Angaben enthält

  1. zur maximalen Untersuchungsleistung (Stück pro Stunde),
  2. zur Art und Förderleistung/-geschwindigkeit des Transportsystems,
  3. zum Personaleinsatz (einschließlich Positionierung im Untersuchungsbereich) und
  4. zur elektronischen Erfassung der Befunddaten (einschließlich Position der Eingabestation); die elektronische Erfassung der Befunddaten ist obligatorisch einzurichten ab einer Untersuchungsleistung pro Stunde von 200 Schweinen oder 40 Rindern.

§ 10 Spezifische Kontrollen, Labortests 19 22

(1) Der amtliche Tierarzt hat im Rahmen der Prüfung der Anwendung HACCP-gestützter Verfahren durch Lebensmittelunternehmer, die einen Schlachthof betreiben, nach Anlage 3 Nummer 3 festzustellen, ob nach Anhang II Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ein Verfahren angewendet wird, das sicherstellt, dass alle Tiere sauber sind, die in den Räumlichkeiten des Schlachthofs aufgenommen werden.

(2) Zur Prüfung des Geschlechtsgeruchs sind Tierkörper von Schweinen im Rahmen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Anlage 3a zu untersuchen.

(3) Labortests nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 auf Krankheitserreger, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind, insbesondere Campylobacter, Listerien, Salmonellen und verotoxinbildende Escherichia coli, sind bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, mit einer für die Beurteilung des Bestandes ausreichenden Zahl repräsentativer Stichproben durchzuführen. Die im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe gezogenen Einzelproben können zu Untersuchungszwecken zu größeren Proben (Poolproben) zusammengefasst werden.

(4) Labortests nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 und nach Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 128) sind nach Anlage 4 durchzuführen. Im Rahmen der bakteriologischen Untersuchung nach Anlage 4 Nummer 2 ist auch eine Untersuchung auf Hemmstoffe nach Anlage 4 Nummer 2.9 durchzuführen. Positive Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe sind mit qualitativ-quantitativen Methoden weitergehend zu untersuchen.

(5) Unbeschadet der Labortests nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 hat die zuständige Behörde im Falle des begründeten Verdachts Rückstandsuntersuchungen durchzuführen. Bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, kann die Rückstandsuntersuchung auf eine für die Beurteilung des Bestandes ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden.

§ 11 (aufgehoben) 22

§ 12 Aufzeichnungen und Angaben für die Erstellung von Statistiken 22

(1) Über die amtlichen Untersuchungen und die sonstigen Überwachungstätigkeiten nach Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/627 sind systematische Aufzeichnungen, vorzugsweise in elektronischer Form oder in Form von Tagebüchern, zu führen, die spätestens für jedes Kalenderjahr oder in kürzeren Intervallen abzuschließen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren sind. Die Intervalle der Aufzeichnungsmitteilungen richten sich nach den Bestimmungen der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung. Über die zu amtlichen Untersuchungen angemeldeten Schlachttiere sowie angemeldete Fleischsendungen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Drittländern, die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen sowie die daraufhin getroffenen Anordnungen sind unverzüglich systematische Aufzeichnungen anzufertigen. Untersucher, denen von mehreren zuständigen Behörden amtliche Untersuchungen übertragen worden sind, haben für jeden Bereich gesonderte Aufzeichnungen zu führen.

(2) Die nach dem Erhebungskatalog nach § 2 Satz 1 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung vorgegebenen Daten sind zu erfassen.

Abschnitt 5
Verfahren für die Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

§ 13 Benennung der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden 14

Die Koordinierung

  1. bei der Herstellung des Benehmens mit den zuständigen Behörden im Rahmen der Ausarbeitung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis durch die Lebensmittelwirtschaft nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und
  2. der Prüfung der in Nummer 1 genannten Leitlinien nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

erfolgt für die in Anlage 5 genannten Leitlinienbereiche durch die Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden in dem jeweils benannten Land (Koordinierungsstelle).

§ 14 Verfahren zur Prüfung der Leitlinien nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 14

(1) Die Koordinierungsstelle prüft die jeweilige von der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle vorgelegte Leitlinie und erarbeitet den Entwurf einer Stellungnahme. Sie entscheidet im Benehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Länder, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), dem Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut), dem Bundesamt und dem Friedrich-Loeffler-Institut über die Fassung der Stellungnahme. Hierzu übermittelt sie ihnen den Entwurf einer Stellungnahme mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Begründete Einwände seitens der in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nach Satz 2 gegenüber dem Entwurf sollen von der Koordinierungsstelle zum Anlass genommen werden, eine Überarbeitung des Entwurfs durch die Koordinierungsstelle zu prüfen. Die Koordinierungsstelle übermittelt den in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nach Satz 2 den Entwurf zur Endabstimmung. Die Entscheidung über die Fassung der Stellungnahme, zu der das Benehmen hergestellt worden ist, obliegt der Koordinierungsstelle.

(2) Die Koordinierungsstelle übersendet der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle und nachrichtlich den in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von 120 Tagen die nach dem Verfahren des Absatzes 1 erstellte Stellungnahme.

(3) Die Koordinierungsstelle prüft die von der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle übermittelte überarbeitete Leitlinie daraufhin, ob sie die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfüllt. Wenn die Anforderungen erfüllt sind, übermittelt das Bundesministerium der Europäischen Kommission die Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis, bei der von einer Vereinbarkeit mit den Artikeln 3, 4, 5 und 8 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgegangen wird und teilt dies der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle mit. Das Bundesministerium veranlasst die Einstellung der Leitlinie in das FIS-VL nach § 19 Absatz 1 der AVV Rahmen-Überwachung.

(4) Im Falle einer festgestellten Nichterfüllung der Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 teilt die Koordinierungsstelle der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle innerhalb von 30 Tagen das Prüfergebnis mit, verbunden mit der Bitte um ein Einigungsgespräch. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die nach Absatz 1 Satz 2 in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nachrichtlich über das Prüfergebnis nach Satz 1. Die in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden können ihr Interesse an der Teilnahme an dem Einigungsgespräch gegenüber der Koordinierungsstelle bekunden. In der Regel können die anderen Länder mit höchstens zwei und die Behörden des Bundes mit jeweils einer Person an dem Einigungsgespräch teilnehmen. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Einigungsgespräches.

(5) Sofern das Einigungsgespräch Einigung über alle erhobenen Einsprüche erbringt und die überarbeitete Leitlinie übermittelt worden ist, prüft die Koordinierungsstelle die überarbeitete Leitlinie innerhalb von 30 Tagen. Die Prüfung beschränkt sich auf die Gesichtspunkte, die Prüfgegenstand nach Absatz 3 Satz 1 sind. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die nach Absatz 1 Satz 2 in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden über das Prüfergebnis nach Satz 2. Die Einigung gilt als hergestellt, wenn die Koordinierungsstelle der überarbeiteten Leitlinie zustimmt oder innerhalb von 30 Tagen nicht widerspricht und begründend Stellung nimmt.

(6) Sofern das Einigungsgespräch keine Einigung über alle erhobenen Einsprüche erbringt und die im Sinne einer erzielten Teil-Einigung überarbeitete Leitlinie übermittelt worden ist, prüft die Koordinierungsstelle die insoweit überarbeitete Leitlinie innerhalb von 60 Tagen. Hierzu übermittelt sie den in die Herstellung des Benehmens nach Absatz 1 Satz 2 Einzubeziehenden die auf Grund des Einigungsgespräches überarbeitete Leitlinie sowie einen Vorschlag für eine Stellungnahme, beispielsweise Zustimmung, Ablehnung, weitere Abstimmung in Arbeitsgremien der Länder, gegebenenfalls Beteiligung der betroffenen Wirtschaftsverbände. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle über das Prüfergebnis nach Satz 2. Im Falle einer ablehnenden Stellungnahme hat die Koordinierungsstelle eingehend zu begründen, welche der Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht erfüllt ist.

§ 15 Verfahren zur Prüfung der Leitlinien nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 14

(1) Für die Erarbeitung des Entwurfs einer Stellungnahme zu einer von dem Normenausschuss des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN) vorgelegten Leitlinie, die Herstellung des Benehmens über diesen Entwurf und die Entscheidung über die Fassung der gemeinsamen Stellungnahme gilt § 14 Absatz 1 entsprechend.

(2) Für die Übersendung der gemeinsamen Stellungnahme innerhalb der auf dem Norm-Entwurf angegebenen Frist von 120 Tagen an den Normenausschuss des DIN gilt § 14 Absatz 2 entsprechend.

(3) Die Koordinierungsstelle prüft die von dem Normenausschuss übermittelte überarbeitete Leitlinie (Manuskript zur Norm-Veröffentlichung) daraufhin, ob sie die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfüllt. Die Koordinierungsstelle teilt dem zuständigen Normenausschuss innerhalb von 30 Tagen das Prüfergebnis mit. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Koordinierungsstelle der überarbeiteten Leitlinie zustimmt oder innerhalb von 30 Tagen nicht widerspricht und begründend Stellung nimmt. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nachrichtlich über das Prüfergebnis nach Satz 2.

(4) Werden im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 seitens der Koordinierungsstelle keine Einsprüche hinsichtlich der Eignung der Leitlinie nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhoben, übermittelt das Bundesministerium der Europäischen Kommission die DIN-Norm als Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis, bei der von einer Vereinbarkeit mit den Artikeln 3, 4, 5 und 8 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgegangen wird und teilt dies dem zuständigen Normenausschuss mit. Das Bundesministerium veranlasst einen Veröffentlichungshinweis zur Leitlinie in dem FIS-VL nach § 19 Absatz 1 der AVV Rahmen-Überwachung.

(5) Werden im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 seitens der Koordinierungsstelle Einsprüche hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhoben, über die auch ein Schlichtungsverfahren des DIN keine Einigung erbringt, unterbleibt die Übermittlung der DIN-Norm als Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 an die Europäische Kommission.

Abschnitt 6
Berücksichtigung bestimmter Leitlinien bei der Durchführung der Überwachung

§ 16 Probenahmehäufigkeiten bei der Herstellung kleiner Mengen Hackfleisch und Fleischzubereitungen nach Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 14

(1) Die Genehmigung nach Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung kann Betrieben, die Hackfleisch oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, auch in Fällen erteilt werden, in denen der Lebensmittelunternehmer eine die Durchführung der für die Genehmigung der Ausnahme erforderlichen Risikoanalyse betreffende Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 anwendet und dies dokumentiert. Die Genehmigung nach Satz 1 sollte auf Betriebe beschränkt werden, die

  1. Hackfleisch in einer Menge von nicht mehr als 2,5 Tonnen und
  2. Fleischzubereitungen in einer Menge von nicht mehr als 5 Tonnen

wöchentlich herstellen.

(2) Bei der Prüfung des Antrags auf eine Genehmigung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen, ob

  1. die Risikoanalyse angemessen vorgenommen worden ist,
  2. im Risikomanagement geeignete und ausreichende Maßnahmen
    1. in der Herstellungshygiene und bei der Auswahl oder der Herkunft der zur Herstellung verwendeten Rohstoffe angewendet und
    2. der Kontrolle der unter Buchstabe a bezeichneten Maßnahmen durchgeführt

werden. Bei der Prüfung des Antrags auf eine Genehmigung nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde im Falle eines Lebensmittelunternehmens mit mehr als einem Betrieb zusätzlich berücksichtigen, dass bereits für einen anderen Betrieb dieses Lebensmittelunternehmens eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.

Abschnitt 7

§ 17 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) 14


*) Ohne Untersuchung des Kopfes.

.

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 4)


.

Hinweise zur Auslegung der für die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel tierischen Ursprungs gewinnen, herstellen, zubereiten, behandeln, verarbeiten oder in den Verkehr bringen maßgeblichen, in den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 geregelten AnforderungenAnlage 1.1
(zu § 2 Absatz 4) 22


Allgemeine Anforderungen an die Zulassung von Betrieben

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 
RegelungWortlautAuslegung
  1Anforderungen an die Räume
Anhang II Kapitel I Nummer 2 Buchstabe c"... dass gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist ..."1.1Einhaltung gute Lebensmittelhygiene/Hygieneschleuse

Eine gute Lebensmittelhygiene wird unter anderem auch dadurch gewährleistet, wenn beim Zutritt von außen oder von einem unreinen in einen reinen Produktionsbereich eine Hygieneschleuse vorhanden ist.

Dabei handelt es sich zum Beispiel um eine unumgehbare Einrichtung zum hygienischen Reinigen oder zum Wechseln der Schuhe und der abwaschbaren Arbeitskleidung und zum Reinigen und Desinfizieren der Hände.

Eine Hygieneschleuse ist entbehrlich, wenn im Produktionsbereich ausschließlich mit umhüllten oder verpackten Lebensmitteln umgegangen wird, die Produktion in geschlossenen Systemen stattfindet oder wenn im Einzelfall durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Kontamination beim Zutritt in den Betrieb und die innerbetriebliche Verschleppung von Kontaminationen vermieden wird (z.B. Verhinderung des Zutritts unbefugter Personen oder zeitliche Trennung von Arbeitsschritten).

Anhang II Kapitel I Nummer 3"Es müssen genügend Toiletten mit Wasserspülung und Kanalisationsanschluss vorhanden sein."1.2Sanitäranlagen

Sofern im Ausnahmefall die Toilette in einem ansonsten privat genutzten Gebäudeteil liegt, gehört diese zum Betrieb.

Auf die Arbeitsstättenverordnung wird verwiesen.

Anhang II Kapitel I Nummer 4"Es müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben; darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. Soweit erforderlich, müssen die Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel von den Handwaschbecken getrennt angeordnet sein.1.3Handwaschbecken

Standorte sind dann geeignet, wenn sie in unmittelbarer Nähe zu Arbeitsplätzen, an denen mit offenen Lebensmitteln umgegangen wird, gelegen und leicht erreichbar sind, sodass die Benutzung während des Arbeitsablaufes möglich ist, ohne Kontaminationen weiter zu tragen.

Soweit in Betrieben, in denen Lebensmittel tierischen Ursprungs gewonnen oder behandelt werden, Lebensmittel (einschließlich Mägen, Blasen und Därme) gewaschen werden, sind neben den Handwaschbecken getrennte Vorrichtungen erforderlich. (vgl. Nummer 1.16)

Anhang II Kapitel I Nummer 5(weggefallen)1.4(weggefallen)
Anhang II Kapitel I Nummer 7"Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen über eine angemessene natürliche und/oder künstliche Beleuchtung verfügen."1.5Beleuchtung

Eine angemessene Beleuchtung muss Abweichungen in der Beschaffenheit der Lebensmittel und Verschmutzungen der Räume und Einrichtungen erkennen lassen.

Es wird empfohlen, für folgende Mindestlichtstärke zu sorgen:

  • Kontrollpunkte 540 Lux
  • Arbeitsräume 220 Lux
  • Lagerräume 110 Lux
  • Stallungen im Bereich der Schlachttieruntersuchung 220 Lux
  • sonstiger Stallbereich 110 Lux.
Anhang II Kapitel I Nummer 8"Abwasserableitungssysteme müssen zweckdienlich sein. Sie müssen so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Kontaminationsrisiko vermieden wird. Offene oder teilweise offene Abflussrinnen müssen so konzipiert sein, dass die Abwässer nicht aus einem kontaminierten zu einem oder in einen reinen Bereich, insbesondere einen Bereich fließen können, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, die ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit des Endverbrauchers darstellen könnten."1.6Abwasserableitungssystem

Abwasserableitungssysteme sind dann zweckdienlich, wenn Abwässer zu geruchs- und schadnagersicheren und abgedeckten Abflüssen geleitet werden. Auf Anlage 1.1 Nummer 1.8 wird verwiesen.

Anhang II Kapitel I Nummer 9"Soweit erforderlich, müssen angemessene Umkleideräume für das Personal vorhanden sein."1.7Umkleideräume

Es müssen geeignete Umkleideräume vorhanden sein.

Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass saubere Schutzkleidung von anderen Kleidungsstücken getrennt aufbewahrt werden kann ("Schwarz-Weiß-Prinzip"). Sofern im Ausnahmefall der Umkleidebereich in einem ansonsten privat genutzten Gebäudeteil liegt, gehört dieser zum Betrieb.

Auf die Arbeitsstättenverordnung wird verwiesen.

Anhang II Kapitel II Nummer 1 Buchstabe a"die Bodenbeläge ... müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. ...

Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen; ...".

1.8Böden

Die Böden müssen in Produktionsbereichen, in denen mit offenen Lebensmitteln umgegangen wird, zu desinfizieren sein.

Von der Forderung nach zu desinfizierenden Böden kann abgesehen werden, sofern technologische Gründe anderes erfordern (z.B. in Reife- oder Räucherräumen).

Abflussrinnen in Böden sind dann erforderlich, wenn die Kontamination offener Lebensmittel oder die Ausbreitung einer Kontamination durch Abwasser (z.B. Reinigungswasser oder von Lebensmitteln wie lebenden Muscheln abtropfendes Wasser) von einem Betriebsteil zu einem anderen durch geneigte Fußböden nicht mit ausreichender Sicherheit vermieden werden kann.

In Trockenräumen und -zonen (z.B. Verpackungsräume, Kühl- und Gefrierräume) kann auf Abflussrinnen verzichtet werden, die Fußböden müssen keine direkten Abflüsse aufweisen, aber - außer bei Gefrierräumen - so geneigt sein, dass Wasser leicht zu den Abflüssen ablaufen kann.

Abflusssysteme sind dann angemessen, wenn Abwässer zu geruchs- und schadnagersicheren und abgedeckten Abflüssen geleitet werden.

Auf Anlage 1.1 Nummer 1.6, Anlage 1.2 Nummer 2.1.2 und Anlage 1.4 Nummer 1.1.1 wird verwiesen.

Anhang II Kapitel II Nummer 1 Buchstabe b" die Wandflächen ... müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein.

... sowie bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe glatte Flächen aufweisen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind."

1.9Wände

Die Wände müssen zu desinfizieren sein, sofern die Berührung mit offenen Lebensmitteln nicht mit ausreichender Sicherheit vermieden werden kann.

Von der Forderung nach glatten und zu desinfizierenden Flächen kann abgesehen werden, sofern technologische Gründe anderes erfordern (z.B. in Reife- oder Räucherräumen).

Anhang II Kapitel II Nummer 1 Buchstabe o"Decken (oder soweit Decken nicht vorhanden sind, die Dachinnenseiten) und Deckenstrukturen müssen so gebaut und verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden;".1.10Decken

In Räumen, in denen Lebensmittel tierischen Ursprungs offen oder außerhalb geschlossener Systeme gewonnen, behandelt, zubereitet, be- oder verarbeitet werden, dürfen lose Teilchen nicht erkennbar sein.

Anhang II Kapitel II Nummer 1 Buchstabe d"Fenster und andere Öffnungen müssen so gebaut sein, dass Schmutzansammlungen vermieden werden. Soweit sie nach außen öffnen können, müssen sie erforderlichenfalls mit Insektengittern versehen sein, die zu Reinigungszwecken leicht entfernt werden können. Soweit offene Fenster die Kontamination begünstigen, müssen sie während des Herstellungsprozesses geschlossen und verriegelt bleiben".1.11Fenster

Fenster sind dann so gebaut, dass Schmutzansammlungen vermieden werden, wenn z.B. Fenstersimse abgeschrägt sind. Fenster, die zu öffnen sind, müssen mit Insektengittern versehen sein.

Anhang II Kapitel II Nummer 1 Buchstabe e"Türen müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein."1.12Türen

Türen müssen zu desinfizieren sein, sofern die Berührung mit offenen Lebensmitteln nicht mit ausreichender Sicherheit vermieden werden kann.

Anhang II Kapitel II Nummer 1 Buchstabe f"Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen), in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein."1.13Arbeitsflächen

Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen), die mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen zu desinfizieren sein. Auf die Erläuterungen zu Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b (Anlage 1.1 Nummer 3.1) wird verwiesen.

Anhang II Kapitel II Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f"Bodenbeläge ... und Wandflächen ... müssen ... wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen, ...".

"Türen ... müssen ... glatte und Wasser abstoßende Oberflächen haben, ... ".

"Flächen, in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, ... müssen aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, ..."

"... es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind."

1.14Materialien

Als Nachweise, dass andere verwendete Materialien geeignet sind, können z.B. Gutachten unabhängiger Sachverständiger herangezogen werden.

Anhang II Kapitel II Nummer 2"Geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen müssen erforderlichenfalls vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen aus korrosionsfesten Materialien hergestellt, leicht zu reinigen sein und über eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen."1.15Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren

Es müssen entsprechende Vorrichtungen vorhanden sein.

Anhang II Kapitel II Nummer 3"Geeignete Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel müssen erforderlichenfalls vorhanden sein."1.16Waschen von Lebensmitteln

Soweit in Betrieben, in denen Lebensmittel tierischen Ursprungs gewonnen oder behandelt werden, Lebensmittel (einschließlich Mägen, Blasen und Därme) gewaschen werden, sind neben den Handwaschbecken getrennte Vorrichtungen erforderlich.

  2Anforderungen an die Beförderung
Anhang II Kapitel IV Nummer 1"Transportbehälter und/oder Container zur Beförderung von Lebensmitteln müssen sauber und in Stand gehalten werden, damit die Lebensmittel vor Kontamination geschützt sind, und müssen erforderlichenfalls so konzipiert und gebaut sein, dass eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist."2.1Transportbehälter und/oder Container

Es ist erforderlich, dass Transportbehälter und/oder Container zur Beförderung von Lebensmitteln so konzipiert und gebaut sind, dass sie angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.

Anhang II Kapitel IV Nummer 2"Transportbehälter und/oder Container müssen ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten bleiben, wenn die Gefahr von Kontamination besteht."2.2Kontaminationsgefahr

Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs (einschließlich Mägen, Blasen und Därme) muss grundsätzlich von einem Kontaminationsrisiko ausgegangen werden, sofern sie sich nicht in allseits umschlossenen Verpackungen befinden.

Keinesfalls dürfen jedoch Beförderungsmittel, die für den Transport lebender Tiere benutzt werden, zur Beförderung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs verwendet werden.

Anhang II Kapitel IV Nummer 3"Werden in Transportbehältern und/oder Containern neben Lebensmitteln zusätzlich auch andere Waren befördert oder verschiedene Lebensmittel gleichzeitig befördert, so sind die Erzeugnisse erforderlichenfalls streng voneinander zu trennen."2.3Transport mit anderen Waren

Der gemeinsame Transport von Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit Haarwild in der Decke oder ungerupftem Federwild ist nur zulässig, wenn diese z.B. durch Verpackung oder Mehrkammersysteme so getrennt sind, dass Kontaminationen vermieden werden.

Anhang II Kapitel IV Nummer 6"Lebensmittel sind in Transportbehältern und/oder Containern so zu platzieren und zu schützen, dass das Kontaminationsrisiko so gering wie möglich ist."2.4Kontaminationsrisiko von Lebensmitteln in Transportbehältern und/oder Containern Ein Kontaminationsrisiko wird nicht so gering wie möglich gehalten, wenn stapelbare Transportbehälter mit ungeschützten Lebensmitteln tierischen Ursprungs direkt auf dem Boden abgestellt werden.
  3Anforderungen an die Ausrüstung
Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b"Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen so gebaut, beschaffen und in Stand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist,"3.1Kontaminationsrisiko

Die Arbeitsflächen müssen glatt gehalten werden. Arbeitsflächen, Rohrleitungssysteme, Tanks, Fässer und sonstige Behältnisse müssen aus korrosionsfestem und chemikalien-beständigem Material bestehen.

Das Risiko einer Kontamination wird i. d. R. nicht so gering wie möglich gehalten, wenn Holz verwendet wird. Dies gilt nicht für Räucher- und Reiferäume, für Hackklötze sowie für Paletten, die beim Transport von verpackten Lebensmitteln verwendet werden, wenn diese Gegenstände in gutem Zustand gehalten werden.

Diese Einrichtungsgegenstände sollten nach dem Stand der Technik durch andere geeignete Materialien ersetzt werden.

Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe d"Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen so installiert sein, dass die Ausrüstungen und das unmittelbare Umfeld angemessen gereinigt werden können".3.2Reinigung

Geschlossene Anlagen können dann nicht angemessen gereinigt werden, wenn z.B. "Strömungstoträume" vorhanden sind.

Anhang II Kapitel V Nummer 2"Die Ausrüstungen müssen erforderlichenfalls mit entsprechenden Kontrollvorrichtungen versehen sein, damit die Ziele dieser Verordnung auf jeden Fall erreicht werden."3.3Kontrollvorrichtungen

Entsprechende Kontrollvorrichtungen könnten, abhängig vom Einzelfall, sein:

  • Glasbruchdetektor
  • Fremdkörperdetektor
  • Alarmgeber für Kühlanlagen
  • Thermometer; Registrierthermometer
  • Kerntemperatur-Thermometer oder
  • Luftfeuchtigkeitsmesser für Trocken- oder Klimaräume
  • pH-Meter
  • Umschaltvorrichtung (Milch, Flüssigei)
  • Schutzeinrichtung gegen Vermischung (Milch, Flüssigei)
  • Ventil zur sterilen Probeentnahme
  • Leuchttisch (Fisch).
  4Anforderungen an den Umgang mit Lebensmittelabfällen
Anhang II Kapitel VI Nummer 2"Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle sind in verschließbaren Behältern zu lagern, es sei denn, die Lebensmittelunternehmen können der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass andere Behälterarten oder andere Entsorgungssysteme geeignet sind. Diese Behälter müssen angemessen gebaut sein, einwandfrei in Stand gehalten sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein."4.1Lagerung

Der Nachweis gilt z.B. dann als erbracht, wenn offene Behälter in verschließbaren dafür vorgesehenen Räumen abgestellt werden.

Anhang II Kapitel VI Nummer 3"Es sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung von Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen zu treffen. Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber und erforderlichenfalls frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können."4.2Abfallsammelräume

Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt sein, dass sie frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können.

(Vgl. Anlage 1.2 Nummer 2.2.2.4 zu Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)

Anhang II Kapitel VI Nummer 4"Alle Abfälle sind nach geltendem Gemeinschaftsrecht hygienisch einwandfrei und umweltfreundlich zu entsorgen und dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren."4.3 22Entsorgung

Im Rahmen der Zulassung ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine hygienisch einwandfreie und umweltfreundliche Entsorgung nach den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1; L 348 vom 04.12.2014 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist, gegeben sind, z.B. für die Entsorgung von Blut, Häuten, spezifiziertem Risikomaterial (Fleischgewinnung), Rückständen aus Milchreinigungs- und Entkeimungseinrichtungen, Eiern und Eiprodukten, die nicht zum menschlichen Verzehr geeignet sind (z.B. Brucheier, Eischalen und -membranen), Entsorgung von Abwasserreinigungsschlämmen, Maschinenleimleder (Gelatine und Kollagen) sowie Rohstoffen und ehemaligen Lebensmitteln tierischen Ursprungs usw.

  5Anforderungen an die persönliche Hygiene
Anhang II Kapitel VIII Nummer 1"Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, ... müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen."5.1Schutzkleidung

Das Personal hat Arbeitskleidung einschließlich schützender Fußbekleidung zu tragen.

Geeignet ist Arbeitskleidung, wenn sie z.B. hell, leicht waschbar und sauber ist, die persönliche Kleidung vollständig bedeckt und für Personen, die mit offenen Lebensmitteln arbeiten, zusätzlich eine Kopfbedeckung umfasst. Die Kopfbedeckung ist dann geeignet, wenn sie das Haupthaar vollständig umschließt.

Das Tragen schützender Fußbekleidung und Kopfbedeckung ist nicht erforderlich, wenn das Herstellen und Behandeln der Lebensmittel unter den Augen des Verbrauchers zur unmittelbaren Abgabe erfolgt.

In Betrieben, die in mikrobiologischer Hinsicht besonders empfindliche Lebensmittel, insbesondere Hackfleisch oder Sushi, herstellen oder behandeln, müssen das Personal sowie ggf. Besucher und Wartungspersonal während der Herstellung entsprechender Lebensmittel zusätzlich Mund- und Nasenmasken sowie glatte undurchlässige Einweghandschuhe oder Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert werden können, tragen. Dies gilt nicht, soweit diese Lebensmittel

  1. in geschlossenen Systemen hergestellt und behandelt werden,
  2. unter den Augen des Verbrauchers zur unmittelbaren Abgabe hergestellt und behandelt werden oder
  3. zum Inverkehrbringen am Tag der Herstellung oder innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung bestimmt sind.

Arbeitskleidung darf nur ihrem Zweck entsprechend gebraucht werden.

  6Vorschriften für Lebensmittel
Anhang II Kapitel VII Nummer 3"Aufbereitetes Wasser, das zur Verarbeitung oder als Zutat verwendet wird, darf kein Kontaminationsrisiko darstellen. Es muss den Trinkwassernormen entsprechen, es sei denn, die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Wasserqualität die Genusstauglichkeit des Lebensmittels in seiner Fertigform in keiner Weise beeinträchtigen kann."6.1Siehe Trinkwasserverordnung
Anhang II Kapitel IX Nummer 4"Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen. Auch sind geeignete Verfahren vorzusehen, um zu vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden (oder, sofern die zuständige Behörde dies in Sonderfällen gestattet, um zu vermeiden, dass ein solcher Zugang zu einer Kontamination führt)."6.2Schädlingsbekämpfung

Ein geeignetes Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen beinhaltet auch die Prüfung, ob ein Befall vorliegt. Ein festgestellter Befall ist nach dem Stand der Technik zu bekämpfen. Lebensmittel dürfen durch Schädlingsbekämpfungsmittel weder mittelbar noch unmittelbar kontaminiert werden.

Anhang II Kapitel IX Nummer 5"Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, dürfen nicht bei Temperaturen aufbewahrt werden, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten können.... Es darf jedoch für begrenzte Zeit von den Temperaturvorgaben abgewichen werden, sofern dies aus praktischen Gründen bei der Zubereitung, Beförderung und Lagerung sowie beim Feilhalten und beim Servieren von Lebensmitteln erforderlich ist und die Gesundheit des Verbrauchers dadurch nicht gefährdet wird.

Lebensmittelunternehmen, die Verarbeitungserzeugnisse her stellen, bearbeiten und umhüllen, müssen über geeignete, aus reichend große Räume zur getrennten Lagerung der Rohstoffe einerseits und der Verarbeitungserzeugnisse andererseits und über ausreichende, separate Kühlräume verfügen."

6.3Trennung Rohstoffe und Verarbeitungserzeugnisse

Auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird hingewiesen.

Zur Vermeidung von Kontaminationen müssen Rohstoffe und Verarbeitungserzeugnisse jeweils in mindestens einem Raum gelagert werden. Eine getrennte Lagerung von Rohstoffen und Verarbeitungserzeugnissen kann in geeigneten Stapeltanks, auch im Freien, erfolgen.

Dies gilt für kühlpflichtige Rohstoffe und Verarbeitungserzeugnisse entsprechend.

Eine getrennte Lagerung der Rohstoffe und der Verarbeitungserzeugnisse kann im Ausnahmefall auch dann gewährleistet sein, wenn die Lagerung so erfolgt, dass eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung ausgeschlossen ist.

In diesem Fall müssen für kühlpflichtige Rohstoffe und Verarbeitungserzeugnisse geeignete Kühleinrichtungen auf der Rohwarenseite und auf der Fertigwarenseite vorhanden sein.

Anhang II Kapitel IX Nummer 7"Gefrorene Lebensmittel sind so aufzutauen, dass das Risiko des Wachstums pathogener Mikroorganismen oder der Bildung von Toxinen in den Lebensmitteln auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Sie müssen bei einer Temperatur auftauen, die keinem Gesundheitsrisiko Vorschub leistet. Sofern Tauflüssigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, muss diese abfließen können. Aufgetaute Lebensmittel müssen so bearbeitet werden, dass das Risiko des Wachstums pathogener Mikroorganismen oder der Bildung von Toxinen auf ein Mindestmaß beschränkt wird."6.4Auftauen gefrorener Lebensmittel

Auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird hingewiesen.

.

Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Fleisch gewonnen oder behandelt wird oder Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, Hackfleisch oder Separatorenfleisch hergestellt oder behandelt werdenAnlage 1.2 14 19 22


Die nachfolgenden Erläuterungen gelten, soweit nicht ausdrücklich erwähnt, auch für das Gewinnen von ausgeschmolzenen Fetten und Grieben sowie das Bearbeiten von Mägen, Blasen und Därmen in handwerklich strukturierten Betrieben, in denen Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Hackfleisch gewonnen oder behandelt werden.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 
RegelungWortlautAuslegung
  1Anforderungen an Betriebe, in denen Fleisch gewonnen oder behandelt wird, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, Hackfleisch oder Separatorenfleisch hergestellt oder behandelt werden
  1.1Anforderungen an die Ausrüstung
Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b"Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen so gebaut, beschaffen und in Stand Behalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist,"1.1.1Kontaminationsrisiko

Die Arbeitsflächen der Schneidetische müssen glatt gehalten werden. Freiliegende Metallflächen müssen aus korrosionsfestem Material bestehen. Das Fleisch darf nicht mit galvanisierten Flächen in Berührung kommen.


Verordnung (EG) Nr. 853/2004 
RegelungWortlautAuslegung
Fundstelle siehe unten"Sie müssen über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens +82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen."1.1.2Sterilisationsvorrichtungen

Im Einzelfall kann in handwerklich strukturierten Schlachthöfen oder Zerlegungsbetrieben eine Sterilisationseinrichtung ausreichend sein.

Die gleiche Wirkung alternativer Systeme kann ggf. durch Gutachten unabhängiger Sachverständiger nachgewiesen werden.

Der Nachweis über die gleiche Wirkung alternativer Systeme kann auch an anderer Stelle unter vergleichbaren Bedingungen von einem unabhängigen Sachverständigen erbracht worden sein.

Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 3Schlachthöfe Huftiere
Anhang III Abschnitt I Kapitel III Nummer 5Zerlegungsbetriebe Huftiere
Anhang III Abschnitt II Kapitel II Nummer 3Schlachthöfe Geflügel und Hasentiere
Anhang III Abschnitt II Kapitel III Nummer 1 Buchstabe eZerlegungsbetriebe Geflügel und Hasentiere
Anhang III Abschnitt III Nummer 1"Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von in Wildfarmen gehaltenem Schalenwild ..."
Anhang III Abschnitt III Nummer 2"Die Vorschriften des Abschnitts II gelten entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von Laufvögeln."
Anhang III Abschnitt V Kapitel I Nummer 5Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch
Fundstelle siehe unten"Die Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal müssen so ausgelegt sein, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann."1.1.3Handwaschvorrichtung

Durch eine Handwaschvorrichtung kann eine Kontamination dann weitergegeben werden, wenn sie von Hand zu bedienen ist.

Von Hand zu bedienende Brausen können bei der Verwendung zur Reinigung der Hände eine Kontamination weitergeben.

Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 4Schlachthöfe Huftiere
Anhang III Abschnitt I Kapitel III Nummer 4Zerlegungsbetriebe Huftiere
Anhang III Abschnitt II Kapitel II Nummer 4Schlachthöfe Geflügel und Hasentiere
Anhang III Abschnitt II Kapitel III Nummer 1 Buchstabe dZerlegungsbetriebe Geflügel und Hasentiere
Anhang III Abschnitt III Nummer 1"Die Vorschriften des Abschnitts I gelten entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von in Wildfarmen gehaltenem Schalenwild ..."
Anhang III Abschnitt III Nummer 2"Die Vorschriften des Abschnitts II gelten entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von Laufvögeln."
Anhang III Abschnitt V Kapitel I Nummer 4Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch


Verordnung (EG) Nr. 852/2004 
RegelungWortlautAuslegung
  1.2Lagerung und Beförderung
Anhang II Kapitel IX Nummer 5"Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bitdung von Toxinen fördern können, dürfen nicht bei Temperaturen aufbewahrt werden, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten können.... Es darf jedoch für begrenzte Zeit von den Temperaturvorgaben abgewichen werden, sofern dies aus praktischen Gründen bei der Zubereitung, Beförderung und Lagerung sowie beim Feilhalten und beim Servieren von Lebensmitteln erforderlich ist und die Gesundheit des Verbrauchers dadurch nicht gefährdet wird.

Lebensmittelunternehmen, die Verarbeitungserzeugnisse herstellen, bearbeiten und umhüllen, müssen über geeignete, ausreichend große Räume zur getrennten Lagerung der Rohstoffe einerseits und der Verarbeitungserzeugnisse andererseits und über ausreichende, separate Kühlräume verfügen."

1.2.1Trennung Rohstoffe und Verarbeitungserzeugnisse

Handwerklich strukturierte Betriebe, die selbst schlachten, zerlegen und Fleischerzeugnisse herstellen, müssen grundsätzlich über drei Kühlräume für frisch gewonnenes Fleisch, zerlegtes frisches Fleisch und für die hergestellten kühlpflichtigen Fleischerzeugnisse verfügen.

Im Einzelfall können zwei Kühlräume ausreichen, wenn gewährleistet ist, dass in dem für die Fleischgewinnung genutzten Kühlraum zerlegtes, frisches Fleisch erst nach Abschluss der Kühlung der frisch erschlachteten Schlachtkörper eingebracht wird.

Im Ausnahmefall kann eine getrennte Lagerung der Rohstoffe und der Verarbeitungserzeugnisse auch dann gewährleistet sein, wenn die Lagerung in einem Kühlraum so erfolgt, dass eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung ausgeschlossen ist.


Verordnung (EG) Nr. 853/2004 
RegelungWortlautAuslegung
Fundstelle siehe unten"Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die Betriebe ... über getrennte Räume für die Lagerung von verpacktem und unverpacktem Fleisch verfügen, es sei denn, die Erzeugnisse werden zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer Weise gelagert, dass das Fleisch durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung nicht kontaminiert werden kann,"1.2.2Trennung unverpackten und verpackten Fleisches

Eine Kontamination ist insbesondere dann zu befürchten, wenn unverpacktes Fleisch zusammen mit Fleisch in Kartonagen gelagert oder befördert wird.

Anhang III Abschnitt I Kapitel III Nummer 2Zerlegungsbetriebe für Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren
Anhang III Abschnitt II Kapitel III Nummer 1 Buchstabe bZerlegungsbetriebe für Fleisch von Geflügel und Hasentieren
Fundstelle siehe unten"Unverpacktes Fleisch muss getrennt von verpacktem Fleisch gelagert und befördert werden, es sei denn, es wird zu unterschiedlichen Zeiten oder in einer Weise gelagert oder befördert, dass es durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung oder der Beförderung nicht kontaminiert werden kann."
Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 5Lagerung und Beförderung von Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren
Anhang III Abschnitt II Kapitel V Nummer 4Hygiene beim und nach dem Zerlegen und Entbeinen von Geflügel und Hasentieren
Anhang III Abschnitt V Kapitel I Nummer 2Vorschriften für Herstellungsbetriebe

"Sie verfügen über getrennte Räume für die Lagerung von verpacktem und unverpacktem Fleisch sowie von verpackten und unverpackten Erzeugnissen, es sei denn, die Erzeugnisse werden zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer solchen Weise gelagert, dass das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung keine Kontamination des Fleisches oder der Erzeugnisse verursachen können."


Verordnung (EG) Nr. 852/2004 
RegelungWortlautAuslegung
  2Anforderungen an Schlachthöfe
  2.1Anforderungen an die Räume
Anhang II Kapitel I Nummer 9"Soweit erforderlich, müssen angemessene Umkleideräume für das Personal vorhanden sein."2.1.1Umkleideräume

In Schlachthöfen sollen Duschgelegenheiten vorhanden sein. Auf Anlage 1.1 Nummer 1.7 wird verwiesen.

Anhang II Kapitel II Nummer 1 Buchstabe a"Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen;"2.1.2Böden

Abflusssysteme sind erforderlich, wenn in den Räumen oder Betriebsteilen frisches Fleisch bearbeitet wird. Abflusssysteme sind angemessen, wenn Abflussrinnen vorhanden sind, die so gestaltet oder abgedeckt sind, dass Kontaminationen durch Abwasser vermieden werden.

Abflussrinnen sind in handwerklich strukturierten Schlachthöfen im Einzelfall entbehrlich, wenn durch geneigte Fußböden die Kontamination von offenen Lebensmitteln oder die Ausbreitung einer Kontamination durch Abwasser (z.B. Reinigungswasser) zu einem anderen Betriebsteil mit ausreichender Sicherheit vermieden werden kann.

Auf Anlage 1.1 Nummer 1.6 und 1.8 wird verwiesen.


Verordnung (EG) Nr. 853/2004

RegelungWortlautAuslegung
Fundstelle siehe unten"Sie müssen über eine ausreichend ausgestattete abschließbare Einrichtung oder erforderlichenfalls über eine Räumlichkeit verfügen, die nur dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht."2.1.3Raum für tierärztlichen Dienst

Eine Räumlichkeit ist erforderlich, wenn aufgrund des Umfangs des Betriebes eine längere Anwesenheit des amtlichen Personals notwendig ist oder umfangreiche Unterlagen aufbewahrt und geprüft werden müssen.

Eine ausreichend ausgestattete Einrichtung liegt vor, wenn ein verschließbares Möbelstück zur Aufbewahrung von Kennzeichnungselementen und eine Schreibgelegenheit zur Verfügung stehen.

Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 9Schlachthöfe Huftiere
Anhang III Abschnitt II Kapitel II Nummer 7Schlachthöfe Geflügel und Hasentiere
  2.2Anforderungen an Schlachthöfe, in denen als Haustiere gehaltene Huftiere geschlachtet werden
  2.2.1Anforderungen an die Stallungen
Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 1 Buchstabe a"Schlachthöfe müssen über ausreichend große und hygienische, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Stallungen oder, falls die klimatischen Bedingungen es erlauben, entsprechende Wartebuchten zur Unterbringung der Schlachttiere verfügen. Diese Einrichtungen müssen mit Anlagen zum Tränken und erforderlichenfalls zum Füttern der Tiere ausgestattet sein. Die Abwasserableitung darf die Sicherheit von Lebensmitteln nicht gefährden."2.2.1.1 22Stallungen/Wartebuchten

In Schlachthöfen müssen geeignete Stallungen oder Wartebuchten vorhanden sein. Im Ausnahmefall kann für handwerkliche Schlachthöfe, die die Schlachttiere von nahe gelegenen Erzeugerbetrieben beziehen, das Transportfahrzeug im Sinne eines Stalles oder einer Wartebucht anerkannt werden, wenn der Lebensmittelunternehmer im Rahmen der Zulassung verpflichtet wird, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nach Abschluss des Transportes die Schlachtung der Tiere unmittelbar und unverzüglich erfolgt. Voraussetzung ist, dass der Lebensmittelunternehmer im Rahmen der Zulassung verpflichtet wird, mit besonderen Maßnahmen sicherzustellen, dass nur gesunde Tiere zur Schlachtung verladen werden.

Der Lebensmittelunternehmer muss ferner im Rahmen der Zulassung verpflichtet werden, die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Schlachttieruntersuchung zu schaffen (z.B. geeignete Beleuchtung, Anbindemöglichkeit).

Auf die besonderen Erläuterungen zur Schlachttieruntersuchung nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 wird hingewiesen.

Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 1 Buchstabe b"Sie müssen ferner über getrennte, abschließbare Stallungen oder, falls die klimatischen Bedingungen es erlauben, über Buchten mit separater Abwasserableitung zur Unterbringung kranker und krankheitsverdächtiger Tiere verfügen, die so gelegen sind, dass eine Ansteckung anderer Tiere vermieden wird, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet solche Einrichtungen für nicht erforderlich."2.2.1.2Getrennte, abschließbare Stallungen

Von der Erfordernis getrennter, abschließbarer Stallungen oder Buchten kann abgesehen werden, wenn der Lebensmittelunternehmer im Rahmen der Zulassung verpflichtet wird, mit besonderen Maßnahmen sicherzustellen, dass nur gesunde Tiere zur Schlachtung verladen werden.

  2.2.2Anforderungen an die Räume
Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 2 Buchstabe a"Zur Vermeidung der Kontamination des Fleisches müssen sie über genügend Räume für die durchzuführenden Arbeiten verfügen."2.2.2.1 14Anzahl Räume

Unbeschadet der sonstigen räumlichen Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (z.B. Sozialräume, Kühlräume, usw.) müssen grundsätzlich vorhanden sein:

  • ein Schlachtraum,
  • ein Raum für das Leeren und Reinigen der Mägen und Därme.

Die Zahl der erforderlichen Räume ist auch abhängig von Art und Zahl der Schlachttiere.

Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b"Zur Vermeidung einer Kontamination des Fleisches müssen sie über einen getrennten Raum für das Leeren und Reinigen der Mägen und Därme verfügen, es sei denn die zuständige Behörde gestattet im Einzelfall in einem bestimmten Schlachthof die zeitliche Trennung dieser Arbeitsgänge;"2.2.2.2Raum für das Leeren und Reinigen der Mägen und Därme

Die zuständige Behörde kann in handwerklich strukturierten Schlachthöfen im Ausnahmefall die zeitliche Trennung gestatten, wenn zu Beginn der Tätigkeit das frische Fleisch vollständig aus dem Raum entfernt wurde und nach dem Leeren und Reinigen der Mägen und Därme der Raum und die Einrichtungen gründlich gereinigt und desinfiziert werden, sowie der Raum sorgfältig gelüftet wird, ohne dass andere Betriebsbereiche nachteilig beeinflusst werden.

  2.2.2.3Vermeidung von Kontaminationen/Trennung von Arbeitsvorgängen
Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 2 Buchstabe c"Zur Vermeidung einer Kontamination des Fleisches müssen sie eine räumliche oder zeitliche Trennute der folgenden Arbeitsgänge sicherstellen:
  1. Betäubung und Entblutung,
  2. bei Schweinen: Brühen, Entborsten, Kratzen und Sengen,
  3. Ausnehmen und weiteres Zurichten,"
2.2.2.3.1Räumliche oder zeitliche Trennung der Arbeitsvorgänge:
  1. Betäubung und Entblutung,
  2. bei Schweinen: Brühen, Entborsten, Kratzen und Sengen und
  3. Ausnehmen und weiteres Zurichten.

Eine räumliche Trennung liegt vor, wenn die Arbeitsgänge zur selben Zeit jeweils an einem gesonderten Platz stattfinden und durch die Arbeitsorganisation eine Kontamination auszuschließen ist (z.B. getrenntes Personal für jeden Arbeitsplatz).

Wenn eine räumliche Trennung nicht möglich ist, kann ersatzweise eine zeitliche Trennung in der Form erfolgen, dass nur Schlachtkörper einer Bearbeitungsstufe gleichzeitig im Raum vorhanden sind.

Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 2 Buchstabe c"Zur Vermeidung einer Kontamination des Fleisches müssen sie eine räumliche oder zeitliche Trennung der folgenden Arbeitsgänge sicherstellen:

iv) Bearbeiten von gereinigten Mägen und Därmen,

v) Bearbeiten und Waschen anderer Nebenprodukte der Schlachtung, insbesondere die Enthäutung von Köpfen, soweit dies nicht bereits an der Schlachtlinie stattfindet,"

2.2.2.3.2Räumliche oder zeitliche Trennung der Arbeitsvorgänge:
  1. Bearbeiten von gereinigten Mägen und Därmen und
  2. Bearbeiten und Waschen anderer Nebenprodukte der Schlachtung, insbesondere die Enthäutung von Köpfen, soweit dies nicht bereits an der Schlachtlinie stattfindet. Das zeitgleiche Bearbeiten kann dann erfolgen, wenn die räumliche Trennung eine Kontamination des Fleisches, insbesondere durch Spritzwasser, ausschließt.
Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 2 Buchstabe c"Zur Vermeidung einer Kontamination des Fleisches müssen sie eine räumliche oder zeitliche Trennung der folgenden Arbeitsgänge sicherstellen:

vi) Umhüllen von Nebenprodukten der Schlachtung und

vii) Versand von Fleisch,"

2.2.2.3.3Räumliche oder zeitliche Trennung der Arbeitsvorgänge:
  1. Umhüllen von Nebenprodukten der Schlachtung;
  2. Versand von Fleisch.

Die Arbeitsgänge können dann zeitgleich erfolgen, wenn die räumliche Trennung eine Kontamination des Fleisches ausschließt.

Ist kein geschlossenes Verlade- und Entladesystem vorgesehen, so kann der Betrieb zugelassen werden, sofern das Verlade- und Entladesystem einen entsprechenden Schutz des unverpackten oder umhüllten frischen Fleisches gewährleistet.

Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 2 Buchstabe e"Zur Vermeidung der Kontamination des Fleisches müssen sie über Schlachtlinien verfügen, die (wo sie betrieben werden) so konzipiert sind, dass der Schlachtprozess kontinuierlich abläuft und Kreuzkontaminationen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen der Schlachtlinie vermieden werden. Wird in ein und derselben Schlachtanlage mehr als eine Schlachtlinie betrieben, so muss eine angemessene Trennung dieser Schlachtlinien gewährleistet werden, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden."2.2.2.3.4Schlachtlinien

Schlachtlinien sind nicht zwingend erforderlich.

Die Regelung lässt auch Einzelschlachtungen und Schragenschlachtungen zu.

Die Schlachtlinie muss so ausgelegt sein und die Schlachtung muss so durchgeführt werden, dass die unter Buchstabe c beschriebenen Arbeitsgänge so durchgeführt werden können, dass Kontaminationen nicht stattfinden. Werden Schlachtlinien gleichzeitig betrieben, so liegt eine angemessene Trennung dann vor, wenn Kontaminationen durch einen ausreichenden Abstand oder eine bauliche Trennung verhindert werden.

Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 5"Sie müssen über abschließbare Einrichtungen für die Kühllagerung von vorläufig beschlagnahmtem Fleisch und über separate abschließbare Einrichtungen für die Lagerung von für genussuntauglich erklärtem Fleisch verfügen."2.2.2.4Vorläufig beschlagnahmtes Fleisch/abschließbare Einrichtung

Abschließbare Einrichtungen für die Kühllagerung von vorläufig beschlagnahmtem Fleisch sind entbehrlich, wenn sich der Schlachthofbetreiber damit einverstanden erklärt hat, dass das Fleisch in solchen Fällen als untauglich beurteilt und unverzüglich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt wird.

(Vgl. Anlage 1.1 Nummer 4.2 zu Anhang II Kapitel VI Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004)

Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 6"Sie müssen über einen separaten Ort mit geeigneten Anlagen für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für die Tiere verfügen. Schlachthöfe müssen jedoch nicht über solche Orte und Anlagen verfügen, wenn die zuständige Behörde dies genehmigt und es in der Nähe zugelassene amtliche Orte und Anlagen gibt."2.2.2.5Reinigung von Transportmitteln

Die Genehmigung für die Nutzung einer in der Nähe gelegenen Anlage ist im Rahmen der Zulassung zu erteilen.

Diese Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Lebensmittelunternehmer nachweist, dass er eine geeignete Anlage in der Nähe nutzen kann.

Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 7"Sie müssen über abschließbare Einrichtungen für das Schlachten kranker und krankheitsverdächtiger Tiere verfügen. Dies ist nicht unbedingt erforderlich, wenn die Schlachtung in anderen von der zuständigen Behörde entsprechend zugelassenen Betrieben oder im Anschluss an die normalen Schlachtungen stattfindet."2.2.2.6 22Einrichtungen für das Schlachten kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere

Auf die Bestimmungen nach Artikel 43 Nummer 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 wird verwiesen.

  2.2.3Anforderungen an die Anlagen
Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 7 Buchstabe c"... es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während des Ausweidens zu verhüten, und um zu gewährleisten, dass das Ausweiden nach dem Betäuben möglichst schnell erfolgt."2.2.3.1Ausweiden

Es sollte darauf hingewirkt werden, dass die Anlage so gestaltet ist, dass das Ausweiden innerhalb von 45 Minuten beendet ist.

Vorkehrungen zur Verhütung des Auslaufens von Magen- und Darminhalt sind bei Rindern getroffen, wenn die Darmenden vor dem Ausweiden im Becken gelöst, umhüllt und verschlossen werden, die Speiseröhre von der Luftröhre gelöst und verschlossen wird und der Magen- und Darmtrakt zusammenhängend aus der Bauchhöhle entfernt wird.

Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 10"Eine sichtbare Kontamination muss unverzüglich durch Wegschneiden oder andere Methoden mit gleicher Wirkung entfernt werden."2.2.3.2Sichtbare Kontamination

Abbrausen oder Abwischen sind keine Methoden mit gleicher Wirkung.

Auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird verwiesen.

  2.3Anforderungen an Schlachthöfe, in denen Geflügel oder Hasentiere geschlachtet werden
  2.3.1Anforderungen an die Räume
Anhang III Abschnitt II Kapitel II Nummer 2 Buchstabe a"Zur Vermeidung einer Kontamination des Fleisches über genügend Räume für die durchzuführenden Arbeitsvorgänge verfügen,"2.3.1.1Anzahl Räume

Unbeschadet der sonstigen räumlichen Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (z.B. Sozialräume, Kühlräume, usw.) ist die Zahl der erforderlichen Räume auch abhängig von Art und Zahl der Schlachttiere.

Eine genügende Anzahl von Räumen liegt grundsätzlich dann vor, wenn

  1. bei der Schlachtung von Geflügel:
    1. ein Raum für Betäuben, Entbluten, Brühen und Rupfen
    2. ein Raum für das Ausnehmen und weitere Zurichten

    und

  2. bei der Schlachtung von Hasentieren:
    1. ein Raum für Betäuben, Entbluten und Enthäuten
    2. ein Raum für das Ausnehmen und weitere Zurichten

zur Verfügung stehen.

Im Raum für Betäuben, Entbluten und Enthäuten darf nicht zerlegt und verarbeitet werden.

  2.3.1.2Trennung von Arbeitsvorgängen
Anhang III Abschnitt II Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b"... über einen getrennten Raum für das Ausnehmen und weitere Zurichten ("dressing"), einschließlich der Zugabe von Würzstoffen an ganze Geflügelschlachtkörper, verfügen, es sei denn, die zuständige Behörde gestattet im Einzelfall die zeitliche Trennung dieser Vorgänge in einem bestimmten Schlachthof,"2.3.1.2.1Vermarktung kleiner Mengen

Die zuständige Behörde kann für die Vermarktung kleiner Mengen von Geflügel und Hasentieren insbesondere dann eine Ausnahmegenehmigung für die zeitliche Trennung von Arbeitsvorgängen erteilen, wenn sichergestellt ist, dass frisches Fleisch nicht kontaminiert werden kann und der Raum und die Einrichtungen vor den unter Buchstabe b genannten einzelnen Arbeitsvorgängen gründlich gereinigt und desinfiziert werden, sowie der Raum sorgfältig gelüftet wird, ohne dass andere Betriebsbereiche nachteilig beeinflusst werden. Im Rahmen der Ausnahmegenehmigung muss sichergestellt werden, dass die Anforderungen an die Personalhygiene nicht durch die Ausnahmesituation beeinträchtigt werden.

Anhang III Abschnitt II Kapitel II Nummer 2 Buchstabe e"über Schlachtlinien verfügen, die (wo sie betrieben werden), so konzipiert sind, dass der Schlachtprozess kontinuierlich abläuft und Kreuzkontaminationen vermieden werden. Wird in ein und derselben Schlachtanlage mehr als eine Schlachtlinie betrieben, so muss eine angemessene Trennung dieser Schlachtlinien gewährleistet werden, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden."2.3.1.2.2Schlachtlinien

Schlachtlinien sind nicht zwingend erforderlich. Die Regelung lässt auch Einzelschlachtungen zu.

Die Schlachtlinie muss so ausgelegt sein und die Schlachtung muss so durchgeführt werden, dass die unter Buchstabe c beschriebenen Arbeitsgänge so durchgeführt werden können, dass Kontaminationen nicht stattfinden. Werden Schlachtlinien gleichzeitig betrieben, so liegt eine angemessene Trennung dann vor, wenn Kontaminationen durch einen ausreichenden Abstand oder eine bauliche Trennung verhindert werden.

Anhang III Abschnitt II Kapitel II Nummer 6"Sie müssen über einen separaten Ort mit geeigneten Anlagen für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von
  1. Transportbehältern, wie z.B. Transportkäfigen und
  2. Transportmitteln verfügen. Diese Orte und Anlagen sind hinsichtlich Buchstabe b nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es in der Nähe amtlich zugelassene Orte und Anlagen gibt."
2.3.1.3Reinigung von Transportmitteln

Die Genehmigung für die Nutzung einer in der Nähe gelegenen Anlage wird im Rahmen der Zulassung erteilt. Diese Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Lebensmittelunternehmer nachweist, dass er eine geeignete Anlage in der Nähe nutzen kann.

  2.3.2Anforderungen an die Anlagen
Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nummer 5"Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten oder Rupfen, Ausnehmen und weitere Zurichten ("dressing") müssen ohne ungebührliche Verzögerung so vorgenommen werden, dass jede Kontamination des Fleisches vermieden wird. Es müssen insbesondere Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern."2.3.2.1Ausnehmen

Zu den Vorkehrungen zur Verhütung des Auslaufens von Magen- und Darminhalt zählen, dass im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrollen die Geräte für das automatische Ausnehmen regelmäßig gewartet werden.

Auf Anhang II Kapitel XII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird verwiesen (Schulung).

Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nummer 9 Buchstabe a"Bei Tauchkühlung von Schlachtkörpern gilt Folgendes:

a) Unter Berücksichtigung von Parametern wie Schlachtkörpergewicht, Wassertemperatur, Menge und Richtung des Wasserflusses und Kühlzeit müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Kontamination der Schlachtkörper zu vermeiden;"

2.3.2.2Tauchkühlung

Erforderliche Vorkehrungen zur Vermeidung der Kontamination bei Schlachtkörpern können beispielsweise folgende hygienische Anforderungen sein:

  1. Die Schlachtkörper müssen einen oder mehrere Behälter mit ständig erneuertem Wasser oder Eiswasser durchlaufen. Dabei müssen die Schlachtkörper ständig mittels mechanischen Antriebs das Wasser bei Gegenströmung durchlaufen.
  2. Die Wassertemperatur in dem Behälter oder den Behältern, die beim Eintritt und Austritt der Schlachtkörper gemessen wird, darf bei Eintritt +16 °C und beim Austritt +4 °C nicht überschreiten.
  3. Die in Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgeschriebene Temperatur muss unverzüglich erreicht werden.
  4. Der Wasserdurchsatz für die gesamte Tauchkühlung muss bei Schlachtkörpern, deren Gewicht
    4.1 2,5 Kilogramm nicht überschreitet, mindestens 2,5 Liter,
    4.2 zwischen 2,5 Kilogramm und 5 Kilogramm liegt, mindestens 4 Liter,
    4.3 5 Kilogramm überschreitet, mindestens 6 Liter
    je Schlachtkörper betragen.
  5. Werden die Schlachtkörper in mehreren Behältern gekühlt, müssen die Zufuhr frischen Wassers und die Ableitung des verwendeten Wassers so eingestellt sein, dass die zugeführte und die abgeleitete Menge des Wassers in der Durchlaufrichtung der Schlachtkörper von Behälter zu Behälter abnimmt, wobei sich das frische Wasser so auf die Behälter verteilt, dass der Wasserfluss durch den letzten Behälter bei Schlachtkörpern, deren Gewicht
    5.1 2,5 Kilogramm nicht überschreitet, nicht weniger als 1 Liter,
    5.2 zwischen 2,5 Kilogramm und 5 Kilogramm liegt, nicht weniger als 1,5 Liter,
    5.3 5 Kilogramm überschreitet, nicht weniger als 2 Liter
    je Schlachtkörper beträgt.
  6. Das für die Erstfüllung der Behälter verwendete Wasser darf bei der Berechnung der in Nummer 4 vorgeschriebenen Mengen nicht berücksichtigt werden.
  7. Die Schlachtkörper dürfen im ersten Teil des Kühlwasserbehälters oder im ersten Kühlwasserbehälter nicht länger als eine halbe Stunde und in den anderen Behältern nicht länger als erforderlich verbleiben. Es müssen die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, damit bei einer Unterbrechung der Arbeit die in Satz 1 vorgesehene Durchlaufzeit eingehalten wird.
  8. Für die in Kapitel IV Nummer 9 Buchstabe b vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion sind die Kühlwasserbehälter jedes Mal, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal täglich, vollständig zu entleeren.
  9. Die Einhaltung der Vorschriften über die Tauchkühlung nach Kapitel IV Nummer 9 Buchstabe a ist fortlaufend durch kalibrierte Kontrollgeräte zu überprüfen, und die Ergebnisse sind aufzuzeichnen. Dies betrifft
    9.1 den Wasserverbrauch für das Abbrausen vor dem Eintauchen,
    9.2 die Temperatur des Wassers in dem Behälter oder in den Behältern am Eintritt und Austritt für die Schlachtkörper und
    9.3 den Wasserverbrauch für die Tauchkühlung und die Zahl der Schlachtkörper, geordnet nach den in den Nummern 4 und 5 genannten Gewichtsgruppen.
  10. Der hygienische Ablauf des Abbrausens und der Tauchkühlung nach den Nummern 4 und 5 ist vor der ersten Inbetriebnahme der Tauchkühlung und bei jeder Änderung der Kühlbedingungen durch mikrobiologische Kontrollen zu überprüfen. Dazu sind in zeitlichem Zusammenhang jeweils fünf Schlachtkörper vor dem Eintritt in das Kühlwasser und unmittelbar nach Abschluss der Kühlung zu entnehmen. Die entnommenen Schlachtkörper sind nach wissenschaftlich anerkannten und praktisch erprobten Verfahren auf den aeroben Gesamtkeimgehalt (+30 °C) und den Gehalt an Enterobakterien zu untersuchen. Durch Vergleich der Untersuchungsergebnisse vor und nach dem Kühlen ist festzustellen, ob die Tauchkühlanlage hygienisch einwandfrei arbeitet. Im Falle von Beanstandungen ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch gründliche Reinigung und Desinfektion, eine hygienisch einwandfreie Kühlung sicherzustellen. Am Ende der Arbeitszeit des ersten Tages nach Wiederinbetriebnahme ist stets eine Probenahme und Untersuchung durchzuführen.

Die erforderlichen Vorkehrungen können auch durch andere Verfahren getroffen werden, deren Wirksamkeit ggf. durch Gutachten unabhängiger Sachverständiger nachgewiesen werden sollte.

Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nummer 10"Kranke und krankheitsverdächtige Tiere oder Tiere, die im Rahmen von Seuchentilgungs- oder Seuchenbekämpfungsprogrammen getötet werden, dürfen nicht im Schlachtbetrieb geschlachtet werden, es sei denn, die zuständige Behörde gestattet dies. In diesem Fall muss die Schlachtung unter amtlicher Aufsicht erfolgen und es müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Kontaminationen zu vermeiden; die Schlachträume müssen vor ihrer Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden."2.3.3 22Einrichtungen fir das Schlachten kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere

Auf die Bestimmungen nach Artikel 43 Nummer 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 wird verwiesen.

  2.4Anforderungen an Betriebe, die Farmwildfleisch erzeugen und in den Verkehr bringen
Anhang III Abschnitt III Nummer 1"Die Vorschriften des Abschnitts I gelten entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von in Wildfarmen gehaltenem Schalenwild (Cervidae und Suidae), es sei denn, dass die zuständige Behörde diese Vorschriften für ungeeignet hält."  
Anhang III Abschnitt III Nummer 2"Die Vorschriften des Abschnitts II gelten entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von Laufvögeln. Wenn die zuständige Behörde es für angebracht hält, gelten jedoch die Vorschriften des Abschnitts I."  
  2.4.1Schlachten von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren am Herkunftsort
Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe f"der Betrieb verfügt über geeignete Einrichtungen für das Schlachten, Entbluten und, soweit Laufvögel gerupft werden müssen, das Rupfen der Tiere;"2.4.1.1Eine geeignete Einrichtung ist beispielsweise ein überdachter Platz mit einem wasserundurchlässigen, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Boden, der so beschaffen ist, dass Wasser leicht ablaufen kann.
Anhang III Abschnitt III Nummer 4"Die Lebensmittelunternehmen dürfen zudem unter außergewöhnlichen Umständen Bisons gemäß Nummer 3 im Zuchtbetrieb schlachten."2.4.1.2Bisons

Außergewöhnliche Umstände liegen beispielsweise dann vor, wenn die Tiere unter entsprechenden Bedingungen wie Farmwild gehalten werden.

  2.5Anforderungen an Betriebe, in denen Fleisch von frei lebendem Wild bearbeitet wird
  2.5.1Begriffsbestimmung
Anhang I Nummer 1.5"frei lebendes Wild"

- frei lebende Huf- und Hasentiere sowie andere Landsäugetiere, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden und nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats als Wild gelten, einschließlich Säugetiere, die in einem geschlossenen Gehege unter ähnlichen Bedingungen leben wie frei lebendes Wild ..."

2.5.1.1"frei lebendes Wild"

Auf § 2 des Bundesjagdgesetzes und ergänzende landesrechtliche Vorschriften wird verwiesen.


Verordnung (EG) Nr. 852/2004 
RegelungWortlautAuslegung
  3Anforderungen an Zerlegungsbetriebe
  3.1Anforderungen an die Räume
Anhang II Kapitel II Nummer 1 Buchstabe a"Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen;"3.1.1Böden

Abflusssysteme sind erforderlich, wenn in den Räumen oder Betriebsteilen frisches Fleisch bearbeitet wird.

Abflusssysteme sind angemessen, wenn Abflussrinnen vorhanden sind, die so gestaltet oder abgedeckt sind, dass Kontaminationen durch Abwasser vermieden werden.

Abflussrinnen sind in handwerklich strukturierten Zerlegungsbetrieben im Einzelfall entbehrlich, wenn durch geneigte Fußböden die Kontamination von offenen Lebensmitteln oder die Ausbreitung einer Kontamination durch Abwasser (z.B. Reinigungswasser) zu einem anderen Betriebsteil mit ausreichender Sicherheit vermieden werden kann.

Auf Anlage 1.1 Nummer 1.6 und 1.8 wird verwiesen.


Verordnung (EG) Nr. 853/2004 
RegelungWortlautAuslegung
  3.2Anforderungen an Betriebe, in denen Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren zerlegt und entbeint wird
Anhang III Abschnitt I Kapitel V Nummer 2 Buchstabe b"... beim Zerlegen, Entbeinen, Zurichten, Zerschneiden in Scheiben oder Würfel, Umhüllen und Verpacken werden mittels einer Raumtemperatur von höchstens +12 °C oder eines alternativen Systems mit gleicher Wirkung Nebenprodukte der Schlachtung auf nicht mehr als +3 °C und anderes Fleisch auf nicht mehr als +7 °C gehalten,"3.2.1Temperatureinhaltung/Kühlung

Eine Kühlung des Zerlegungsraumes ist dann entbehrlich, wenn das Fleisch unmittelbar nach dem Schlachten zerlegt wird, ohne dass es zuvor auf +7 °C gekühlt war, und anschließend auf diese Temperatur heruntergekühlt wird. Auf Anhang III Abschnitt I Kapitel V Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird verwiesen.

Im Sinne eines alternativen Systems kann durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ablauforganisation, Dokumentation, Messung, aktiv gekühlter Arbeitstisch) dafür gesorgt werden, dass die Temperatur des gekühlten Fleisches während der Zerlegung nicht über +7 °C ansteigt.

  3.3Anforderungen an Betriebe, in denen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren zerlegt und entbeint wird
Anhang III Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b"... beim Zerlegen, Entbeinen, Zurichten, Zerschneiden in Scheiben oder Würfel, Umhüllen und Verpacken wird die Temperatur des Fleisches mittels einer Raumtemperatur von +12 °C oder eines alternativen Systems gleicher Wirkung auf höchstens +4 °C gehalten, und"3.3.1Temperatureinhaltung/Kühlung

Eine Kühlung des Zerlegungsraumes ist dann entbehrlich, wenn das Fleisch unmittelbar nach dem Schlachten zerlegt wird, ohne dass es zuvor auf +4 °C gekühlt war und anschließend auf diese Temperatur heruntergekühlt wird. Auf Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird verwiesen.

Im Sinne eines alternativen Systems kann durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ablauforganisation, Dokumentation, Messung, aktiv gekühlter Arbeitstisch) dafür gesorgt werden, dass die Temperatur des gekühlten Fleisches während der Zerlegung nicht über +4 °C ansteigt.

  4Anforderungen an Herstellungsbetriebe (Hackfleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch)
  4.1 22Anforderungen an Betriebe für die Herstellung von Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen
Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 2 Buchstabe a"Fleisch darf nur für eine begrenzte Zeit gelagert werden."4.1.1Lagerung

Die Zeitbegrenzung gilt beispielsweise dann als eingehalten, wenn die Lagerzeit bei tiefgefrorenem

  • Rindfleisch nicht länger als 18 Monate
  • Schaffleisch nicht länger als 12 Monate und
  • Schweinefleisch nicht länger als 6 Monate

beträgt.

.

Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Milcherzeugnisse hergestellt oder behandelt werdenAnlage 1.3 22


Verordnung (EG) Nr. 852/2004 
RegelungWortlautAuslegung
  1Anforderungen an die Eigenkontrollen
Anhang I Teil A Abschnitt II Nummer 4 Buchstabe i"Die Lebensmittelunternehmer, die ... Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, müssen jeweils angemessene Maßnahmen treffen, um die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Tiermaterialproben oder sonstiger Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind, zu berücksichtigen ..."1.1Eigenkontrollen Tierbestand und Milchverarbeitungsbetrieb

Bei Betrieben, die Erzeugnisse auf Milchbasis aus Milch ihres eigenen Bestandes herstellen, ist vorbehaltlich Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu prüfen, ob der zuzulassende Betrieb im Rahmen des Kontrollprogramms untersucht wurde. Für den Fall, dass dies nicht zutrifft, empfiehlt es sich, entsprechende Untersuchungsverpflichtungen als Nebenbestimmungen in den Zulassungsbescheid aufzunehmen.

Auf Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird verwiesen.

  2Anforderungen an die Ausrüstung
Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b"Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen so gebaut, beschaffen und in Stand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist,"2.1Kontaminationsrisiko

Rohrleitungssysteme, Tanks, sonstige Behältnisse sowie Arbeitsflächen müssen aus korrosionsfestem Material bestehen.

Im Einzelfall kann anderes Material verwendet werden, sofern eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln nicht zu befürchten ist, z.B. Verwendung von Kupferkesseln bei der Käseherstellung.

  3Anforderungen an den Umgang mit Lebensmittelabfällen
Anhang II Kapitel VI Nummer 4"Alle Abfälle sind nach geltendem Gemeinschaftsrecht hygienisch einwandfrei und umweltfreundlich zu entsorgen und dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren."3.1Entsorgung

Durch die Behandlung von Brüdenkondensat oder Nachspülwasser nach der Verwendung zur Vorreinigung als Abwasser besteht nicht die Gefahr einer direkten oder indirekten Kontamination von Lebensmitteln.


Verordnung (EG) Nr. 853/2004 
RegelungWortlautAuslegung
  4Vorschriften für Milcherzeugnisse
Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nummer 2 Buchstabe b"Die Lebensmitteluntemehmer dürfen die Milch jedoch auf einer höheren Temperatur halten, wenn die zuständige Behörde aus technischen Gründen, die die Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse betreffen, eine höhere Temperatur zulässt."4.1Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass der Lebensmittelunternehmer die Milch auf einer höheren Temperatur halten darf, wenn dieser den technischen Grund für das jeweilige Milcherzeugnis darlegt und z.B. durch Gutachten eines Sachverständigen den Nachweis erbringt, dass hierdurch eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist.
  5Anforderungen an die Hitzebehandlung
Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nummer 2 Buchstabe b"Wenn Lebensmittelunternehmer erwägen, Rohmilch einer Hitzebehandlung zu unterziehen, müssen sie Folgendem Rechnung tragen:

den Anforderungen, die die zuständige Behörde gegebenenfalls hierzu vorgibt, wenn sie Betriebe zulässt oder Kontrollen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vornimmt."

5.1 22Hitzebehandlung

Die anerkannten Wärmebehandlungsverfahren sind so anzuwenden, dass die behandelten Milch- und Milcherzeugnissorten die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1) erfüllen.

Bei Anwendung von Verfahren, die nicht international anerkannten Normen entsprechen, muss sichergestellt sein, dass mit diesen Verfahren ausreichende Sicherheit im Hinblick auf das jeweilige Produkt erzielt wird. Erforderlichenfalls sollte die Zulassung von der Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen abhängig gemacht werden.

.

Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Fischereifahrzeugen und Betrieben, in denen Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden (Fischverarbeitungsbetriebe)Anlage 1.4


Die nachfolgenden Auslegungshinweise gelten, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen, auch für Betriebe, die Erzeugnisse aus Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zubereiten, behandeln oder verarbeiten.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 
RegelungWortlautAuslegung
  1Anforderungen an Betriebe, in denen Fischereierzeugnisse zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden
  1.1Anforderungen an die Räume
Anhang II Kapitel II Nummer 1 Buchstabe a"Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen;"1.1.1Böden

Abflusssysteme sind erforderlich, wenn in Räumen oder Betriebsteilen Fischereierzeugnisse zubereitet, behandelt oder verarbeitet oder in schmelzendem Eis gelagert werden.

Dies gilt auch für die Lagerung von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, sofern bei der Lagerung Wasser abtropfen kann. Abflusssysteme sind angemessen, wenn Abflussrinnen vorhanden sind, die so gestaltet oder abgedeckt sind, dass Kontaminationen durch Abwasser vermieden werden.

Abflussrinnen sind in handwerklich strukturierten Betrieben im Einzelfall entbehrlich, wenn durch geneigte Fußböden die Kontamination von offenen Lebensmitteln oder die Ausbreitung einer Kontamination durch Abwasser (z.B. Reinigungswasser) zu einem anderen Betriebsteil mit ausreichender Sicherheit vermieden werden kann.

Auf Anlage 1.1 Nummer 1.6 und 1.8 wird verwiesen.


Verordnung (EG) Nr. 853/2004 
RegelungWortlautAuslegung
  2Anforderungen an Fischereifahrzeuge
  2.1Anforderungen an Fischereifahrzeuge, die so konzipiert und ausgerüstet sind, dass die Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar gemacht werden können
Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil I Buchstabe B Nummer 2"Die Laderäume müssen vom Maschinenraum und von den Mannschaftsräumen durch ausreichend dichte Schotten abgetrennt sein, um jegliche Verunreinigung der gelagerten Fischereierzeugnisse zu verhindern. Die zur Lagerung der Fischereierzeugnisse verwendeten Laderäume und Behältnisse müssen die Haltbarkeit der Erzeugnisse unter einwandfreien Hygienebedingungen gewährleisten und erforderlichenfalls so beschaffen sein, dass das Schmelzwasser nicht mit den Erzeugnissen in Berührung bleibt."2.1.1Lagerung

Wenn Fische bei annähernder Schmelzeistemperatur in Eis gelagert werden, ist es immer erforderlich, dass das Schmelzwasser ständig hygienisch abgeleitet wird.

Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil I Buchstabe B Nummer 3"Bei Fischereifahrzeugen, die zum Kühlen von Fischereierzeugnissen in gekühltem sauberem Meereswasser ausgerüstet sind, müssen die hierfür vorgesehenen Tanks mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die im ganzen Tank gleiche Temperaturbedingungen gewährleistet. Mit diesen Vorrichtungen muss eine Kühlleistung erreicht werden, bei der die Mischung von Fischen und sauberem Meereswasser sechs Stunden nach dem Laden eine Temperatur von nicht mehr als +3 °C und nach 16 Stunden eine Temperatur von nicht mehr als 0 °C erreicht und die Temperaturen überwacht und erforderlichenfalls aufgezeichnet werden können."2.1.2Kühlung

Eine Möglichkeit zur Aufzeichnung der Temperatur durch die Vorrichtung ist dann erforderlich, wenn Fischereierzeugnisse nach dem Laden länger als 6 Stunden gekühlt werden.

  2.2Anforderungen an Fabrikschiffe
Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil I Buchstabe D Nummer 1 Buchstabe f"... spezielle Vorrichtungen für die Beseitigung von Abfällen oder genussuntauglichen Fischereierzeugnissen entweder durch direktes Abpumpen ins Meer oder, falls die Umstände dies erfordern, in einen nur hierfür bestimmten wasserdichten Tank. Werden Abfälle zwecks Aufbereitung an Bord gelagert und verarbeitet, so sind hierfür gesonderte Räume vorzusehen;"2.2.1Abfallbeseitigung

Spezielle Vorrichtungen sind erforderlich, sofern Gewässergebiete durchfahren werden, in denen die Abgabe von Fischabfällen untersagt ist.

Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil I Buchstabe D Nummer 1 Buchstabe h"Handwaschvorrichtungen für das mit unverpackten Fischereierzeugnissen umgehende Personal, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann."2.2.2Handwaschbecken

Durch eine Handwaschvorrichtung kann eine Kontamination dann weitergegeben werden, wenn sie von Hand zu bedienen ist.

  3Anforderungen während und nach der Anlandung
  3.1Anforderungen an Versteigerungshallen und Großmärkte oder Bereiche davon
Anhang III Abschnitt VIII Kapitel II Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii"Wenn die zuständige Behörde dies verlangt, muss eine ausreichend ausgestattete abschließbare Einrichtung oder erforderlichenfalls eine Räumlichkeit vorhanden sein, die nur der zuständigen Behörde zur Verfügung steht."3.1.1Raum für die zuständige Behörde

Eine ausreichend ausgestattete Einrichtung liegt vor, wenn ein verschließbares Möbelstück zur Aufbewahrung von Schriftstücken und eine Schreibgelegenheit zur Verfügung stehen.

Eine Räumlichkeit ist erforderlich, wenn aufgrund des Umfangs des Betriebes eine längere Anwesenheit des amtlichen Personals notwendig ist oder umfangreiche Unterlagen aufbewahrt und geprüft werden müssen.

  4Anforderungen an Fischereifahrzeuge und an Betriebe, in denen Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden
  4.1Vorschriften für frische Fischereierzeugnisse
Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil A Nummer 1"Gekühlte unverpackte Erzeugnisse, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb an Land verteilt, versendet, zubereitet oder verarbeitet werden, müssen in geeigneten Anlagen in Eis gelagert werden. Neues Eis muss so oft wie nötig nachgefüllt werden. Verpackte frische Erzeugnisse müssen auf Schmelzeistemperatur abgekühlt werden."4.1.1Lagerung in Eis

Ein Nachfüllen von Eis ist dann nötig, wenn die Erzeugnisse nicht mehr vollständig von Eis bedeckt sind.

Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil A Nummer 4"Behältnisse für den Versand oder die Lagerung von unverpackten zubereiteten frischen Fischereierzeugnissen müssen so beschaffen sein, dass die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben."4.1.2Ableitung von Schmelzwasser

Behältnisse sind dann so beschaffen, dass die Fischereierzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben, wenn anfallendes Schmelzwasser fortlaufend so abgeleitet wird, dass es nicht wieder mit Fischereierzeugnissen in Berührung kommt.

  4.2Anforderungen an Eigenkontrolluntersuchungen
Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nummer 1 Buchstabe c"Die nachstehend genannten Fischereierzeugnisse müssen über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von -20 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis eingefroren werden; ...

marinierte und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse, wenn die gewählte Behandlung nicht ausreicht, um Nematodenlarven abzutöten."

4.2.1Behandlung gegen Parasiten

Die gewählte Behandlung ist z.B. dann ausreichend, wenn

  1. bei gesalzenen Fischereierzeugnissen das Verhältnis von Salzgehalt im Fischgewebswasser und Lagerdauer mindestens den nachfolgenden Bedingungen entspricht:
    Mindestsalzgehalt im Fischgewebswasser/Mindestlagerdauer
    20 % 21 Tage
    15 % 28 Tage
    bei Mitverwendung von Zuckern (Anchosen)
    12 % 35 Tage;
  2. bei marinierten Fischereierzeugnissen die Dauer der Marinierung mindestens 35 Tage beträgt und bei einem pH-Wert von höchstens 4,2 im Fischgewebswasser mindestens 2,4 % Essigsäure sowie 6 % Kochsalz enthalten sind.

Andere Behandlungsverfahren des Marinierens und/oder Salzens sind dann ausreichend, wenn die sichere Abtötung von Nematodenlarven durch Gutachten unabhängiger Sachverständiger belegt ist.

  5Anforderungen an die Umhüllung, Verpackung und Beförderung von Fischereierzeugnissen
  5.1Anforderungen an die Umhüllung und Verpackung
Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VI Nummer 1"Behältnisse, in denen frische Fischereierzeugnisse in Eis frisch gehalten werden, müssen wasserfest und so beschaffen sein, dass die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben."5.1.1Behältnisse

Behältnisse sind dann so beschaffen, dass die Fischereierzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben, wenn anfallendes Schmelzwasser fortlaufend so abgeleitet wird, dass es nicht wieder mit Fischereierzeugnissen in Berührung kommt.

Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VI Nummer 3 Buchstabe c"Werden Fischereierzeugnisse an Bord von Fischereifahrzeugen umhüllt, so müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass das Umhüllungsmaterial wenn es wieder verwendet werden soll, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren ist."5.1.2Umhüllungsmaterial

Styroporkisten können im Falle einer Kontamination nicht wirkungsvoll desinfiziert werden und dürfen daher nicht wieder verwendet werden.

  5.2Anforderungen an die Beförderung
Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII Nummer 2"Lebensmittelunternehmer brauchen der Anforderung der Nummer 1 Buchstabe b nicht zu genügen, wenn gefrorene Fischereierzeugnisse von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb befördert werden, um dort unmittelbar nach der Ankunft zwecks Zubereitung und/oder Verarbeitung aufgetaut zu werden, wenn es sich nur um eine kurze Strecke handelt und die zuständige Behörde dies erlaubt."5.2.1Transport gefrorener Fischereierzeugnisse

Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis ist die für den Abgangsort zuständige Behörde. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist das Benehmen mit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde herzustellen.

.

Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Flüssigei gewonnen oder Eiprodukte hergestellt oder behandelt werdenAnlage 1.5


Verordnung (EG) Nr. 853/2004 
RegelungWortlautAuslegung
  1Besondere Hygienevorschriften für die Herstellung von Eiprodukten
Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil III Nummer 5"Nach dem Aufschlagen müssen alle Teile des Eiprodukts unverzüglich einer Bearbeitung unterzogen werden, die mikrobiologische Gefahren ausschaltet oder auf ein annehmbares Maß reduziert."1.1Behandlung nach dem Aufschlagen

Auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird verwiesen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei der Herstellung von Eierlikör mikrobiologische Gefahren auf ein annehmbares Maß reduziert werden, sofern im Enderzeugnis eine Alkohol-Endkonzentration von mindestens 10 % erreicht wird. Bei der Herstellung sollten die Eier mit der Alkoholkomponente separat gemischt und die Mischung mindestens eine Stunde bei Zimmertemperatur stehen gelassen werden. Das Endprodukt ist vor Abgabe an den Endverbraucher bei Zimmertemperatur mindestens drei Tage zu lagern. Auf die Spirituosenverordnung wird verwiesen.

.

Anforderungen an die Genehmigung von Sammelstellen und GerbereienAnlage 1a


Verordnung (EG) Nr. 853/2004 
RegelungWortlautAuslegung
  1Anforderungen an die Räume
Fundstelle siehe unten"Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich zugelassen wurden und folgende Anforderungen erfüllen:1.1Kühlanlagen
 Sie müssen über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und desinfizieren und gegebenenfalls mit Kühlanlagen ausgestattet sind."Kühlanlagen sind dann erforderlich, wenn eine Kühlung
Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 5 Buchstabe aFür die Herstellung von Speisegelatinenach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel II Nummer 2 vorgeschrieben ist.

Auf Anlage 1a Nummer 2.1 wird verwiesen.

Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nummer 5 Buchstabe aFür die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagennach Anhang III Abschnitt XV Kapitel II Nummer 2 vorgeschrieben ist.

Auf Anlage 1a Nummer 2.1 wird verwiesen.

Fundstelle siehe unten"Werden in diesen Räumlichkeiten Rohstoffe gelagert und/oder verarbeitet, die die Kriterien dieses Kapitels nicht erfüllen, so müssen diese Rohstoffe während der Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Versendung von Rohstoffen, die den Kriterien dieses Kapitels entsprechen, getrennt gehalten werden."1.2Getrennte Räume für Rohstoffe

Eine gleichzeitige Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Versendung von diesen Rohstoffen ist nur dann zulässig, wenn die Trennung innerhalb der Räume so organisiert ist, dass eine Kontamination ausgeschlossen ist.

Dies ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Betreiber darzulegen.

Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 5 Buchstabe cFür die Herstellung von Speisegelatine
Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nummer 5 Buchstabe cFür die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen
  2Anforderungen an die Beförderung und Lagerung von Rohstoffen
Anhang III Abschnitt XIV Kapitel II Nummer 2"Die Rohstoffe müssen gekühlt oder gefroren befördert und gelagert werden, soweit ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Absendung erfolgt."2.1Gewinnung von Spalt

Die Gewinnung von Spalt gilt nicht als Verarbeitung.

Anhang III Abschnitt XV Kapitel II Nummer 2
UWS Umweltmanagement GmbHweiter .