Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Lebensmittelhygiene
Vom 7. Juli 2022
(BAnz. AT 19.07.2022 B2)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Änderung der AVV Lebensmittelhygiene
Die AVV Lebensmittelhygiene in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 17. Juli 2019 (BAnz AT 23.07.2019 B2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort "Futtermittelgesetzbuches" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist," eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
"Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191 vom 28.05.2004 S. 1)" durch die Wörter
" § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist," ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
"(ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, L 226 vom 25.06.2004 S. 22)" durch die Wörter
"(ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; L 226 vom 25.06.2004 S. 22; L 46 vom 21.02.2008 S. 50, L 119 vom 13.05.2010 S. 26; L 160 vom 12.06.2013 S. 15; L 66 vom 11.03.2015 S. 22; L 13 vom 16.01.2019 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 08.10.2021 S. 27) geändert worden ist," ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter
"nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" durch die Wörter
"im Rahmen der Zulassung von Betrieben nach § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter
"nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, L 226 vom 25.06.2004 S. 83)" gestrichen.
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
"Bei Großmärkten kann die Zulassungsnummer durch Unternummern ergänzt werden, die Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten bezeichnen, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs verkaufen oder herstellen. Die Zulassungsnummer kann durch Codes ergänzt werden, die die Art der Erzeugnisse tierischen Ursprungs näher bestimmen."
e) In Absatz 7 werden die Wörter "in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 27)" gestrichen.
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter
"Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Artikel 4 Absatz 2 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter
"Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 08.10.2021 S. 27) geändert worden ist, und Artikel 3 bis 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51; L 325 vom 16.12.2019 S. 183), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1709 (ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 84) geändert worden ist," ersetzt.
4. In § 6 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
"Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/93/EG des Rates über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse vom 17. Dezember 1996 (ABl. L 13 vom 16.01.1997 S. 28)" durch die Wörter
"Artikel 88 bis 91 der Verordnung (EU) 2017/625," ersetzt.
5. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Im Falle der Untersuchung nach § 41 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hat die Bestimmung der statistisch repräsentativen Zahl von lebenden Tieren nach Anlage 2 zu erfolgen. | "(3) Ordnet die zuständige Behörde im Rahmen der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 28) unter Beachtung der Artikel 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 die Untersuchung einer statistisch repräsentativen Zahl von lebenden Tieren an, hat sie diese nach Anlage 2 zu bestimmen." |
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Durchführung der in Anhang I Abschnitt IV Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 jeweils unter Teil B beschriebenen Untersuchungsgänge ist pro Schlachtkörper und den dazugehörigen Nebenprodukten der Schlachtung von folgenden Mindestuntersuchungszeiten auszugehen:
Die Untersuchungszeiten beziehen sich auf die Untersuchung geschlachteter Tiere, bei denen keine Veränderungen festgestellt werden. Die angegebenen Untersuchungszeiten gelten bei den entsprechenden Farmwildarten für die Durchführung der Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel VII Teil B entsprechend. Im Falle der Untersuchungen nach Artikel 6b in Verbindung mit Anhang VIb Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ist nicht von den Untersuchungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 auszugehen. | "(1) Der zeitliche Aufwand für die Durchführung der in Artikel 18 bis 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 beschriebenen Untersuchungsgänge pro Schlachtkörper und den dazugehörigen Nebenprodukten der Schlachtung bemisst sich am Ergebnis der Auswertung der relevanten Informationen zum Schlachttier, die durch den Lebensmittelunternehmer zur Verfügung gestellt werden, sowie an den organisatorischen, baulichen und personellen Gegebenheiten des jeweiligen Schlachthofes.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben können für den jeweiligen Schlachtbetrieb Untersuchungszeiten für die Untersuchungsgänge pro Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung durch die zuständige Behörde festgelegt werden.
Sofern eine Bewertung der Umstände des Einzelfalles nach Satz 1 nicht erfolgt, können als zeitliche Richtwerte für die Durchführung der Untersuchungsgänge mittels Inaugenscheinnahme, Durchtasten und Anschneiden pro Schlachtkörper und dazugehörige Nebenprodukte der Schlachtung folgende Zeiten herangezogen werden:
Die Untersuchungszeiten beziehen sich auf die Untersuchung geschlachteter Tiere, bei denen keine Veränderungen festgestellt werden. Die angegebenen Untersuchungszeiten gelten bei den entsprechenden Farmwildarten für die Durchführung der Fleischuntersuchung nach Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 entsprechend. Im Falle der Fleischuntersuchung bei jungen Rindern, Schafen und Ziegen durch eine Besichtigung gemäß den Artikeln 18 und 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ist nicht von den Untersuchungszeiten nach Satz 3 Nummer 1 bis 4 auszugehen." |
b) Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für die Durchführung der in Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D, Abschnitt III Kapitel II Nummer 2 Satz 3, Abschnitt IV Kapitel V Teil B und Abschnitt IV Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 beschriebenen Fleischuntersuchung ist pro Schlachtkörper und den dazugehörigen Nebenprodukten der Schlachtung von folgender Mindestuntersuchungszeit auszugehen: | "(2) Für die Durchführung der Fleischuntersuchung bei Geflügel nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sowie bei in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentieren nach Artikel 26 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ist pro Tierkörper und den dazugehörigen Organen von folgenden zeitlichen Richtwerten für die Durchführung der Untersuchungsgänge auszugehen:". |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für die Durchführung der in Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 beschriebenen Fleischuntersuchung bei frei lebendem Wild ist pro Tierkörper und den dazugehörigen Organen eine angemessene Zeit aufzuwenden. | "(3) Für die Durchführung der Fleischuntersuchung bei frei lebendem Wild nach Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ist pro Tierkörper und dazugehörige Organe eine angemessene Zeit aufzuwenden." |
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F Nummer 1 Buchstabe a oder d der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter
"Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 4 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung" durch die Wörter
"Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 und nach Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 128)" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 2" und wird die Angabe "Nummer 3.9" durch die Angabe "Nummer 2.9" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
"Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter
"Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.
§ 11 Transport von ungekühltem Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004Genehmigt die zuständige Behörde nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 den Transport von ungekühltem Fleisch zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse, so sind in der Genehmigung der abgebende und der aufnehmende Betrieb, die Art der herzustellenden Fleischerzeugnisse sowie die höchstens zulässige Menge ungekühlt zu transportierenden Fleisches anzugeben.
wird aufgehoben.
9. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
"Anhang I Abschnitt I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter
"Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/627" ersetzt.
10. In Anlage 1.1 Spalte "Verordnung (EG) Nr. 852/2004" Spalte "Regelung" Zeile "Anhang II Kapitel VI Nummer 4" werden in der Spalte "Auslegung" die Wörter
"Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter
"Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1; L 348 vom 04.12.2014 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist," ersetzt.
11. Anlage 1.2 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu Nummer 4.1 die Wörter "für die Herstellung von Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen" angefügt.
b) In Nummer 2.2.1.1 werden in der Spalte "Auslegung" die Wörter
"Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe B Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter
"Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.
c) In Nummer 2.2.2.6 werden in der Spalte "Auslegung" die Wörter
"Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nummer 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ("Schlachtverbot für kranke Tiere")" durch die Wörter
"Artikel 43 Nummer 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.
d) In Nummer 2.3.3 werden in der Spalte "Auslegung" die Wörter
"Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nummer 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ("Schlachtverbot für kranke Tiere")" durch die Wörter
"Artikel 43 Nummer 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.
e) In Nummer 4.1 werden in der Spalte "Auslegung" die Wörter
"Anforderungen an Herstellungsbetriebe" durch die Wörter
"Anforderungen an Betriebe für die Herstellung von Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen" ersetzt.
12. In Anlage 1.3 Nummer 5.1 werden in der Spalte "Wortlaut" die Wörter
"der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter
"Artikel 50 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.
13. In Anlage 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 2 (§ 7 Absatz 3) Bestimmung der Stichprobengröße für Rückstandsuntersuchungen im Tierbestand im Verdachtsfall | "Anlage 2 (§ 7 Absatz 3) Bestimmung der Stichprobengröße für statistisch repräsentative Rückstandsuntersuchungen". |
14. In Anlage 3 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter
"Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter
"Artikel 11 Absatz 4 sowie Artikel 43 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.
15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.1.2 Satz 2 wird die Angabe "3.9" durch die Angabe "2.9" ersetzt.
bb) In Nummer 2.1.4 Satz 1 wird die Angabe "3.4 bis 3.7" durch die Angabe "2.4 bis 2.7" ersetzt.
cc) In Nummer 2.4.2 Satz 1 wird die Angabe "3.3" durch die Angabe "2.3" und wird die Angabe "3.4.1" durch die Angabe "2.4.1" ersetzt.
dd) Nummer 2.5.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird die Angabe "3.3" durch die Angabe "2.3" und wird die Angabe "3.5.1.1" durch die Angabe "2.5.1.1" ersetzt.
bbb) In Satz 3 wird die Angabe "3.5.1.2" durch die Angabe "2.5.1.2" ersetzt.
ee) In Nummer 2.5.3 wird die Angabe "3.3" durch die Angabe "2.3" und wird die Angabe "3.5.1.2" durch die Angabe "2.5.1.2" ersetzt.
ff) In Nummer 2.5.4 Satz 1 wird die Angabe "3.5.2" durch die Angabe "2.5.2" und wird die Angabe "3.5.3" durch die Angabe "2.5.3" ersetzt.
gg) In Nummer 2.6.2.1 Satz 1 wird die Angabe "3.6.1.1.2" durch die Angabe "2.6.1.1.2", wird die Angabe "3.6.1.1.3" durch die Angabe "2.6.1.1.3" und wird die Angabe "3.2.1.1" durch die Angabe "2.2.1.1" ersetzt.
hh) Nummer 2.6.2.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird die Angabe "3.6.1.1.1" durch die Angabe "2.6.1.1.1" und wird die Angabe "3.6.2.1" durch die Angabe "2.6.2.1" ersetzt.
bbb) In Satz 3 wird die Angabe "3.6.1.1.4" durch die Angabe "2.6.1.1.4" ersetzt.
ii) Nummer 2.6.2.3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird die Angabe "3.6.2.1" durch die Angabe "2.6.2.1" und wird die Angabe "3.6.2.2" durch die Angabe "2.6.2.2" ersetzt.
bbb) In Satz 3 wird die Angabe "3.6.1.2.2" durch die Angabe "2.6.1.2.2" ersetzt.
jj) In Nummer 2.6.3.1 Satz 1 wird die Angabe "3.6.2.3" durch die Angabe "2.6.2.3" ersetzt.
kk) In Nummer 2.7.1.1 Satz 1 wird die Angabe "3.1.4" durch die Angabe "2.1.4" ersetzt.
ll) In Nummer 2.7.3 wird die Angabe "3.7.1.2" durch die Angabe "2.7.1.2" und wird die Angabe "3.7.2" durch die Angabe "2.7.2" ersetzt.
mm) In Nummer 2.7.4 Satz 1 wird die Angabe "3.3" durch die Angabe "2.3" ersetzt.
nn) Nummer 2.7.5.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird die Angabe "3.7.1.2" durch die Angabe "2.7.1.2" ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird die Angabe "3.7.2" durch die Angabe "2.7.2" ersetzt.
oo) In Nummer 2.7.5.3 Satz 1 wird die Angabe "3.7.3" durch die Angabe "2.7.3" ersetzt.
pp) Nummer 2.9.3.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 6 wird die Angabe "3.9.4.1.1" durch die Angabe "2.9.4.1.1" ersetzt.
bbb) In Satz 7 wird die Angabe "3.9.3.2" durch die Angabe "2.9.3.2" ersetzt.
qq) In Nummer 2.9.4.1 Satz 4 wird die Angabe "3.9.4.1.2" durch die Angabe "2.9.4.1.2" ersetzt.
rr) Nummer 2.9.4.1.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 wird die Angabe "3.9.3.1" durch die Angabe "2.9.3.1" und wird die Angabe "3.9.4.1" durch die Angabe "2.9.4.1" ersetzt.
bbb) In Satz 9 wird die Angabe "3.9.4.1.2" durch die Angabe "2.9.4.1.2" ersetzt.
ccc) In Satz 10 wird die Angabe "3.9.4.1" durch die Angabe "2.9.4.1" ersetzt.
ss) In Nummer 2.9.4.1.2.1 wird die Fußnote zu Tabelle 1 Zeile 3 Spalte 3
*) Mit Zusatz von Trimethoprim (vgl. Nummer 5.3.2).
gestrichen.
tt) In Nummer 2.9.6 Satz 1 wird die Angabe "3.2.1" durch die Angabe "2.2.1" ersetzt.
uu) In Nummer 2.9.6.3 wird die Angabe "3.2.3" durch die Angabe "2.2.3" ersetzt.
vv) In Nummer 2.9.7 Satz 6 wird die Angabe "3.9.4.2" durch die Angabe "2.9.4.2" ersetzt.
ww) In Nummer 2.9.9.2 Satz 2 wird die Angabe "3.9.6.1" durch die Angabe "2.9.6.1" ersetzt.
xx) In Nummer 2.9.10.1.2 Satz 4 wird die Angabe "3.9.10.1.1" durch die Angabe "2.9.10.1.1" ersetzt.
yy) In Nummer 2.9.10.2.3 Satz 1 wird die Angabe "3.9.4.1.2.1" durch die Angabe "2.9.4.1.2.1" ersetzt.
zz) In Nummer 2.9.10.3 wird die Angabe "3.9.10.1" durch die Angabe "2.9.10.1" und wird die Angabe "3.9.10.2" durch die Angabe "2.9.10.2" ersetzt.
aaaa) In Nummer 2.9.10.4.1 Satz 1 wird die Angabe "3.9.7" durch die Angabe "2.9.7" ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.
bb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter
"Artikel 45 Buchstabe o der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.
c) Nummer 5.2.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5.2.1 Bei der Durchführung der Probenahme und der Behandlung der Proben zur Rückstandsuntersuchung nach Anhang I Kapitel II Teil D Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii und Teil F Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind die Regelungen der Entscheidung 98/179/EG der Kommission vom 23. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften für die amtlichen Probenahmen zur Kontrolle von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände (ABl. L 65 vom 05.03.1998 S. 31) zu beachten. | "5.2.1 Bei der Durchführung der Probenahme und der Behandlung der Proben zur Untersuchung von Rückständen und Kontaminanten nach Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 der Kommission vom 22. März 2021 über Leistungskriterien für Analysemethoden für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und über die Auswertung von Ergebnissen sowie über die für Probenahmen anzuwendenden Methoden und zur Aufhebung der Entscheidungen 2002/657/EG und 98/179/EG (ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 84), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/810 (ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 112; L 186 vom 27.05.2021 S. 33) geändert worden ist, zu beachten." |
d) In Nummer 6.1 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Juli 2022
ENDE |