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Änderungstext
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis
Vom 17. Juli 2019
(BAnz. AT vom 23.07.2019 B2)
DIP-ID: Nr. 19/247227 (Gesetzentwurf)
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 20. Oktober 2014 (BAnz AT 07.11.2014 B2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe "1099/2009" die Wörter "des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1)" eingefügt.
b) In Absatz 5 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
"Im Falle von Packstellen nach Artikel 1 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarkungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.06.2008 S. 6) kann abweichend von Satz 3 die nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erteilte Packstellen-Kennnummer als Zulassungsnummer erteilt werden."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Bei der Zulassung von Betrieben für den US-Export sind die "Leitlinien für die Überwachungsbehörden der Bundesländer zur Durchführung der amtlichen Kontrolle in den für den US-Export zugelassenen Fleischverarbeitungsbetrieben" durch die zuständige Behörde zu berücksichtigen. Das Bundesamt kann im Zulassungsverfahren beratend herangezogen werden.
wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
§ 8 Erfassung der Untersuchungsbefunde bei der Durchführung der Fleischuntersuchung bei Mastschweinen und Rückmeldung an den HerkunftsbetriebDie bei der Fleischuntersuchung von Mastschweinen nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgestellten Veränderungen an Eingeweiden sind in Befundkategorien nach Anlage 3 einzuteilen und zu erfassen. Die Befunde der Fleischuntersuchung sind unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu Anhang I Abschnitt II Kapitel II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 für jede Schlachtpartie an den Herkunftsbetrieb zurückzumelden.
wird aufgehoben.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "a und" gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Es sollten bei der Untersuchung auf Trichinellen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Februar 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Fleischuntersuchung auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 60) je Sammelprobe für die Untersuchung mit dem Stereomikroskop oder mit dem Trichinoskop mindestens 6 Minuten aufgewendet werden. Bei der Verwendung von Ersatzproben nach Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 sollte die angegebene Untersuchungszeit verdoppelt werden. | "(5) Es sollten bei der Untersuchung auf Trichinellen nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7) je Sammelprobe für die Untersuchung mit dem Stereomikroskop oder mit dem Trichinoskop mindestens 6 Minuten aufgewendet werden. Bei der Verwendung von Ersatzproben nach Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sollte die angegebene Untersuchungszeit verdoppelt werden." |
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Labortests nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 | "Spezifische Kontrollen, Labortests". |
b) Dem Wortlaut werden folgende Absätze 1 und 2 vorangestellt:
"(1) Der amtliche Tierarzt hat im Rahmen der Prüfung der Anwendung HACCP-gestützter Verfahren durch Lebensmittelunternehmer, die einen Schlachthof betreiben, nach Anlage 3 Nummer 3 festzustellen, ob nach Anhang II Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ein Verfahren angewendet wird, das sicherstellt, dass alle Tiere sauber sind, die in den Räumlichkeiten des Schlachthofs aufgenommen werden.
(2) Zur Prüfung des Geschlechtsgeruchs sind Tierkörper von Schweinen im Rahmen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Anlage 3a zu untersuchen."
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 3 bis 5.
6. In Anlage 1.2 Nummer 2.2.2.4 wird die Angabe "1774/2002" durch die Angabe "1069/2009" ersetzt.
.
Einteilung und Erfassung der Ausprägung der Veränderungen an Eingeweiden bei Mastschweinen im Rahmen der Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Anlage 3
(zu § 8)
Die Befunde der Fleischuntersuchung sind nach dem Anteil der Veränderungen an den Eingeweiden in folgende Befundkategorien einzuteilen und nach folgendem Befundschlüssel zu erfassen:
Organ veränderter Anteil Befundkategorie Befundschlüssel Lunge (Gewebe) bis zu 10 % 0 o. b. B.; PN1 10 % bis 30 % 1 PN2 über 30 % 2 PN3 Brustfell (anhaftende Fläche) bis zu 10 % 0 o. b. B.; PL1 10 % bis 30 % 1 PL2 über 30 % 2 PL3 Herzbeutel (Gewebe) nicht verändert 0 o. b. B. verändert 1 Ja Leber (Gewebe) nicht verändert,
≤ 5 Wurmknoten0 keine Erfassung (L1) verändert,
> 5 Wurmknoten1 L2
wird aufgehoben.
8. Nach Anlage 2 werden folgende Anlagen 3 und 3a eingefügt:
.
Überprüfung der Sauberkeit von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel, die zur Schlachtung angeliefert werden | "Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) |
1 Zweck und Anwendungsbereich
Die nachfolgend beschriebene Methode dient der Überprüfung der Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 . Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, sind verpflichtet, kontinuierlich und ordnungsgemäß ein HACCP-gestütztes Verfahren anzuwenden, um sicherzustellen, dass so weit wie möglich nur saubere Tiere in die Räumlichkeiten des Schlachthofs aufgenommen werden (vgl. Anhang II Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe d sowie Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ).
Bei der Schlachtung von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel stellen Fell-, Haut- und Federverschmutzungen eine bedeutsame Quelle für unerwünschte mikrobiologische Kontaminationen von Fleisch dar. Insbesondere Verschmutzungen der Tiere in den nachfolgend genannten Bereichen können bei der Schlachtung zu fäkalen Kontaminationen des Fleisches führen:
2 Kurzbeschreibung
Bei der amtlichen Überprüfung der betrieblichen HACCP-gestützten Verfahren in diesem Bereich werden Rinder, Schafe, Schweine oder Geflügel im Hinblick auf die Sauberkeit visuell bewertet.
3 Bewertung der Sauberkeit von Schlachttieren
Um zu überprüfen, ob ein Verfahren angewendet wird, das sicherstellt, dass so weit wie möglich nur saubere Tiere in die Räumlichkeiten des Schlachthofs aufgenommen werden, sind Schweine, Rinder, Schafe und Geflügel einer Anlieferungsgruppe nach visueller Kontrolle bei angemessener natürlicher oder künstlicher Beleuchtung im Hinblick auf ihre Sauberkeit zu prüfen. Bei der Prüfung der Sauberkeit der Schlachttiere sind gegebenenfalls tierartspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.
Schweine sind als sauber zu bewerten, wenn mehr als die Hälfte der geprüften Tiere nur vereinzelt geringe Verschmutzungen im Bereich der Gliedmaßen aufweist. Kein geprüftes Tier weist Verschmutzungen an den Flanken sowie im Brust-, Hals- und Analbereich auf.
Rinder und Schafe sind als sauber zu bewerten, wenn das Fell der geprüften Tiere trocken ist und sich am Fell keine bis wenige Verschmutzungen befinden. Das Fell der geprüften Tiere kann vereinzelte, locker anhängende Stroh- oder Einstreureste an den Gliedmaßen und im Bauchbereich aufweisen. Dabei weist kein geprüftes Tier flächenmäßig umfangreiche und zusammenhängende Verschmutzungen auf, die sich zum Beispiel in Form von verklebten, trockenen oder nassen Verschmutzungen zeigen und die sich am Brustkorb, in der Nähe der Linea alba, an Flanken, Vorder- und Hintergliedmaßen sowie am Nacken und im analen Bereich befinden.
Geflügel ist als sauber zu bewerten, wenn die überwiegende Anzahl der geprüften Tiere ein trockenes Gefieder ohne Verschmutzungen aufweist und sich unter den geprüften Tieren keine stark verschmutzten Tiere mit locker anhängenden, trockenen Verschmutzungen insbesondere im Brust- oder Rückenbereich befinden.
.
Feststellung von ausgeprägtem Geschlechtsgeruch bei Schweinen | Anlage 3a (zu § 10 Absatz 2) |
Zur Prüfung des Geschlechtsgeruchs bei Tierkörpern von Schweinen wird Fett im Nackenbereich einer Tierkörperhälfte mit einem geeigneten Gerät (zum Beispiel mit einem Bunsenbrenner) so stark erhitzt, dass es zu schmelzen beginnt, jedoch nicht verbrennt. Anschließend wird der sich bildende Geruch auf Abweichungen untersucht. Weist der Tierkörper einen ausgeprägten Geschlechtsgeruch auf, ist der Tierkörper zu separieren. Fleischproben der betroffenen Tierkörper sind nach den Nummern 4.1 bis 4.3 der Anlage 4 erneut auf Geruchsabweichung zu untersuchen."
9. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In dem Klammerzusatz unter "Anlage 4" wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) oder" werden gestrichen.
bb) Der zweite Spiegelstrich
- die im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemachten vorläufigen Methoden nach § 35 LMBG oder § 64 LFGB sowie
wird aufgehoben.
2 Bakterioskopische Untersuchung2.1 Zweck und Anwendungsbereich
Diese Methode beschreibt ein mikroskopisches Verfahren zur Abschätzung der Keimbelastung und -verteilung auf oder in Fleisch und Fleischerzeugnissen anhand eines gefärbten Abdruckpräparates. Sie erlaubt nur eine grobe Abschätzung der mikrobiellen Belastung des Untersuchungsmaterials. Eine Unterscheidung zwischen vermehrungsfähigen und abgetöteten Keimen ist nicht möglich.
2.2 Kurzbeschreibung
Flächen (Oberflächen, Bohrlinge oder Schnittflächen) des Untersuchungsmaterials werden auf einem Objektträger abgedrückt. Das dabei übertragene Material wird einer Bakterienfärbung unterzogen und anschließend mikroskopisch untersucht. Außer Bakterien werden mit diesem Verfahren auch Hefen und Schimmelpilze nachgewiesen.
2.3 Chemikalien
2.3.1 Chemikalien für die Bakterienfärbung nach Gram;
2.3.2 Äthanol oder Spiritus 95 % 1;
2.3.3 Isopropanol 70 % 1;
2.3.4 Diäthyläther p.a.2.
2.4 Geräte und Hilfsmittel
Die für die Probenahme benötigten Geräte müssen vor Verwendung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.
2.4.1 Skalpell, gerade Schere und Pinzette;
2.4.2 Becherglas, Nennvolumen 100 ml, mit Deckel, zum Bereithalten von Äthanol;
2.4.3 Becherglas, Nennvolumen 100 ml, mit Deckel, zum Auffangen von abtropfendem Diäthyläther;
2.4.4 Tropfpipette;
2.4.5 Glas-Objektträger;
2.4.6 Binokulares Durchlichtmikroskop mit Beleuchtungseinrichtung und 1000facher Vergrößerung (bei Ölimmersion);
2.4.7 Immersionsöl für die Mikroskopie;
2.4.8 Färbevorrichtung (Färbebank, Färbegefäße, Objektträgerpinzetten);
2.4.9 Bunsenbrenner;
2.4.10 Zellstoff, steril, ungebleicht.
2.5 Untersuchungsmaterial
2.5.1 Unverpacktes Untersuchungsgut
Je nach Untersuchungsziel wird ein Abdruckpräparat von der Oberfläche oder von einem aus der Tiefe entnommenen Probenteil angefertigt.
2.5.2 Untersuchungsgut in luftdicht verschlossenen Behältnissen
Die Oberfläche des Behältnisses wird unmittelbar vor Untersuchungsbeginn mit äthanol- oder spiritusgetränktem Zellstoff gereinigt und bei hitzeresistentem Verpackungsmaterial durch Abflammen mit Äthanol oder Spiritus an der Stelle, an der das Behältnis geöffnet werden soll, keimfrei gemacht. Falls die Art des Verpackungsmaterials dies nicht zulässt (z.B. bei Kunststofffolie), wird ein mit Isopropanol getränktes Zellstofftuch für einige Minuten auf die entsprechende Stelle der Behältnisoberfläche gelegt.
Sofern Öffnungsvorrichtungen (Schraubverschluss, Aufreissclip) nicht vorhanden sind, ist zum Öffnen je nach Verpackungsmaterial ein keimfrei gemachter Dosenöffner oder eine keimfrei gemachte Schere zu verwenden.
Es sind Oberflächen- und Tiefenproben zu entnehmen.
2.5.2.1 Oberflächenprobe
Bei luftdicht verschlossenen Dosen ist Material am Übergang zur Längsnaht (Deckelbördelung) oder am Übergang von der Längsnaht oder -verschweißung zur Dosenbördelung, bei Folienverpackung an der Querversiegelung, zu entnehmen.
2.5.2.2 Tiefenprobe
Es ist Material aus dem geometrischen Mittelpunkt des Füllgutes (Kern) zu entnehmen.
2.6 Durchführung
Mit sterilen Entnahmegeräten werden von der Oberfläche der zu untersuchenden Probe Würfel mit einer Kantenlänge von 1 cm herausgeschnitten und mit der von der Probenoberfläche stammenden Würfelseite auf dem Objektträger abgedruckt; alternativ kann ein Objektträger direkt auf den zu untersuchenden Oberflächenteil des Probenwürfels gelegt und kurz angepresst werden.
Vor der Entnahme von Material aus der Tiefe der Probe ist die Oberfläche des Füllgutes zur Vermeidung einer Verschleppung von Keimen in die Tiefe kurz und kräftig abzuflammen (Bräunung bis etwa 2 mm Tiefe). Mit sterilen Entnahmegeräten wird an der erforderlichen Stelle Material entnommen und auf einem Objektträger abgedruckt.
Die Entnahmegeräte sind bei jeder Probe zu wechseln. Während der Entnahme von Unterproben von derselben Probe ist eine Zwischendesinfektion in Äthanol oder Spiritus mit anschließendem Abflammen des Alkohols nach jeder Unterprobe ausreichend.
Die Abdruckpräparate werden 60 Minuten bei Zimmertemperatur luftgetrocknet oder 30 Minuten im Brutschrank bei +30 °C hitzefixiert. Anschließend werden sie über einem Becherglas vorsichtig dreimal durch Auftropfen von Diäthyläther auf das Präparat entfettet. Nach völliger Abtrocknung wird das auf die Objektträger übernommene Untersuchungsmaterial durch dreimaliges langsames Durchziehen durch die "kalte" Flamme eines Brenners hitzefixiert und die Bakterienfärbung durchgeführt. Dabei ist zu beachten, dass gegenüber Ausstrichpräparaten die Abdruckpräparate meist ein geringeres Haftungsvermögen auf dem Objektträger aufweisen. Daher ist eine schonende Färbung auf einer Färbebank zu empfehlen.
Die Färbung nach Gram erfolgt nach Labor-Vorschrift.
Nach Abschluss der Färbung wird das Präparat unter dem Mikroskop bei 1000-facher Vergrößerung (mit Ölimmersion) und einer Sehfeldzahl von 18 bis 22 untersucht. Die Überprüfung auf das Vorhandensein gramnegativer Keime ist besonders sorgfältig vorzunehmen, da von einer störenden Rotfärbung des Untergrundes durch das Untersuchungsgut auszugehen ist.
Der präparierte Objektträger ist - sofern er nicht zu Vergleichszwecken vorübergehend aufgehoben wird - wie infektiöses Material zu behandeln und entsprechend zu entsorgen.
2.7 Auswertung
Es wird die Anzahl der pro Gesichtsfeld nachgewiesenen Mikroorganismen (arithmetisches Mittel aus 20 Gesichtsfeldern) in folgender Abstufung angegeben:
"vereinzelt" bei weniger als 2 Keimen; "mäßig" bei 2 bis 10 Keimen; "zahlreich" bei mehr als 10 Keimen. Bei vollständig haltbar gemachten Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen ist in den Fällen, in denen in 20 Gesichtsfeldern (bezogen auf eine Sehfeldzahl von 20) insgesamt mehr als 30 Keime nachgewiesen werden, eine kulturelle Untersuchung durchzuführen. Diese erfolgt nach fünftägiger Bebrütung eines noch luftdicht verschlossenen Behältnisses bei +37 °C und anschließender zwölfstündiger Lagerung bei etwa +4 °C nach den unter Nummer 3.7 (anaerober Keimgehalt) und ggf. Nummer 3.4 (aerober Keimgehalt) genannten Verfahren.
2.8 Untersuchungsbericht
Im Untersuchungsbericht sind unter Hinweis auf diese Methode mindestens anzugeben:
- Art, Herkunft und Bezeichnung der Probe;
- Art und Datum der Probenahme;
- Eingangs- und Untersuchungsdatum;
- Untersuchungsergebnis;
- Begründung, falls von dieser Methode abgewichen wurde.
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
e) In der Nummer 2.1.3 Satz 2 werden die Wörter "vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1178)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404)" ersetzt.
5 Bestimmung der auspressbaren Gewebeflüssigkeit aus Muskelproben5.1 Zweck und Anwendungsbereich
Mit einem definierten Druckverfahren wird die Menge der austretenden Gewebeflüssigkeit, die mit standardisiertem Filterpapier aufgefangen wird, festgestellt. Eine große auspressbare Flüssigkeitsmenge weist auf eine geringe Wasserbindung des Fleisches von Schlachttieren außer von Geflügel - hin; darüber hinaus kann der Grad der Ausblutung beurteilt werden. Zur Beurteilung einer abweichenden Fleischbeschaffenheit sind auch die Ergebnisse anderer Untersuchungen (z.B. Kochproben, pH-Wert-Messung) heranzuziehen.
5.2 Geräte und Hilfsmittel
5.2.1 Plexiglaskompressorium mit Druckhebelmechanismus ("Braunschweiger Gerät").
Es besteht aus einem Metallrahmen mit Druckhebel und zwei Plexiglasplatten;
5.2.2 Filterpapier (60 mm x 60 mm) mit definierter Saugfähigkeit 7;
5.2.3 Schere und Pinzette;
5.2.4 Feiner Filzstift mit wasserunlöslicher Farbe oder Kopierstift;
5.2.5 Silikonscheibe (Durchmesser: 16 mm; Dicke: 2 mm) 8 und Kontrollschablone (Klarsichtfolie) zur Überprüfung des Pressdruckes des Gerätes;
5.2.6 Auswerteschablone zur Bestimmung der Flüssigkeits- und Fleischflächenränder, bestehend aus 15 Kreisen definierter Durchmesser auf durchsichtiger Kunststofffolie (siehe Muster nach Nummer 5.6).
5.3 Untersuchungsmaterial
Aus dem zu untersuchenden Fleischstück (bei Schlachtkörpern: M. semimembranosus (Schwein) bzw. M. adductor (Rind) sowie M. longissimus dorsi) werden an zwei Stellen mit Schere und Pinzette Muskulaturstückchen ohne Fett- und Bindegewebe in einer Menge von mindestens 2 g entnommen. Bei abgetrockneten Oberflächen sind die Proben aus der Tiefe des Gewebes zu entnehmen.
5.4 Durchführung
Die Untersuchungen sind unmittelbar im Anschluss an die Probenahme (Q1 = Messwert nach einer Stunde) bzw. nach 24 Stunden (Messwert Q24) vorzunehmen. Eine objektive Bewertung der erzielten Pressflächen setzt einen möglichst einheitlichen Pressdruck voraus. Da die Kompressorien herstellermäßig nicht standardisiert sind und zudem der Abnutzung unterliegen, ist der Pressdruck der Geräte vor Gebrauch anhand einer Referenzpressfläche zu überprüfen.
5.4.1 Erstellung der Referenzpressfläche
Zur Erstellung der Referenzpressfläche wird die Silikonscheibe in möglichst mehreren als Vorlage dienenden, neuwertigen Kompressorien gepresst und die gepresste Fläche (arithmetisches Mittel der Einzelmesswerte) mit einem Filzstift auf die Auswerteschablone übertragen.
5.4.2 Überprüfung des "Braunschweiger Gerätes"
Vor jeder Verwendung des "Braunschweiger Gerätes" ist der erforderliche Pressdruck zu überprüfen und ggf. zu regulieren. Dazu wird die Silikonscheibe auf die Mitte der unteren Plexiglasscheibe gelegt und nach Auflegen der oberen Scheibe gepresst. Die Pressfläche muss mit der Referenzfläche der Kontrollschablone übereinstimmen. Abweichungen sind durch Drehen, Wenden oder Austauschen der Plexiglasscheiben auszugleichen. Ist eine Korrektur nicht möglich, ist das Gerät zu ersetzen.
5.4.3 Durchführung der Pressung
Auf die untere Plexiglasscheibe des Gerätes wird Filterpapier aufgelegt. Mit Schere und Pinzette wird ein etwa erbsengroßes Stück Muskulatur von ca. 0,3 g aus dem jeweiligen Probenmaterial herausgeschnitten und auf die Mitte des Filterpapiers gelegt. Nach Auflegen der oberen Plexiglasfläche wird der Druckhebelmechanismus betätigt. Der Pressdruck soll 5 Minuten einwirken. Nach Aufheben des Pressdruckes und Entfernen der unteren Plexiglasscheibe wird der Umriss der Fleischfläche - bei undeutlicher Markierung auch der Umriss der Gesamtfläche - mit einem Stift im Gegenlicht markiert. Die Filterpapierscheibe wird von der oberen Plexiglasscheibe abgezogen und nach Entfernung des Fleischfilms und Beschriftung zum Abtrocknen plan auf die Unterlage gelegt. Sie kann nach der Auswertung zur Dokumentation aufbewahrt werden.
5.5 Auswertung
5.5.1 Verfahren
Zur Auswertung sind Pressproben geeignet, die annähernd runde Umrissbilder erkennen lassen. Die Gesamtpressfläche "F", bestimmt durch den äußeren Rand der Feuchtigkeitszone, und die zentrale Fläche der Fleischzone "f` werden den passenden nummerierten Kreisen der Auswerteschablone durch Verschieben der Schablone über der abgetrockneten Filterpapierscheibe zugeordnet. Über- und unterragende Randverläufe werden durch Abschätzung ausgeglichen. Bei nicht klar zuzuordnenden Ringwerten können auch Zwischenstufen als Ergebnis gewertet werden. Der Quotient "Q" aus Fleischfläche "f` und Gesamtfläche "F" wird anhand der entsprechenden Schablonennummern aus der Auswerteschablone nach Nummer 5.6.1 abgelesen. Er wird berechnet nach der Formel
f Q = F 5.5.2 Erläuterungen und Hinweise
5.5.2.1 Richtwerte
Niedrige Quotientenwerte "Q", die auf einer großen auspressbaren Flüssigkeitsmenge beruhen, zeigen eine geringe Wasserbindung des Fleisches an. Umgekehrt lassen hohe Quotientenwerte auf eine Reduzierung der auspressbaren Flüssigkeitsmenge und infolgedessen auf eine hohe Wasserbindung schließen. Die sich aus den geschätzten sichtbaren Flächenanteilen ergebenden Quotienten können nach Nummer 5.6.2 ermittelt werden; Richtwerte für eine abweichende Wasserbindung sind unter Nummer 5.6.3 aufgeführt.
5.5.2.2 Beurteilung des Ausblutungsgrades
Eine starke Rotfärbung der Flüssigkeitsringzone ist als Hinweis auf eine schlechte Ausblutung zu werten.
5.6 Muster der Auswerteschablone nach Nummer 5.2.6, Umrechnungstabelle nach Nummer 5.5.1 sowie Tabellen zur Richtwertermittlung nach Nummer 5.5.2.1
5.6.1 Auswerteschablone zur Bestimmung der Flüssigkeits- und Fleischflächenränder
5.6.2 Tabelle zur Flächenberechnung nach der Auswerteschablone
Schablonen
NummerRadius
mmDurchmesser
mmFläche cm2 1 10 20 3,14 2 11 22 3,80 3 12 24 4,52 4 13 26 5,30 5 14 28 6,16 6 15 30 7,06 7 16 32 8,03 8 17 34 9,07 9 18 36 10,17 10 19 38 11,33 11 20 40 12,56 12 21 42 13,85 13 22 44 15,21 14 23 46 16,62 15 24 48 18,10 5.6.3 Tabelle zur Ermittlung der aus den sichtbaren Flächenanteilen gebildeten Quotienten
("f" = zentrale Fläche der Fleischzone, "F" = Gesamtpressfläche)
f 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 F 1 1 2 0,83 1 3 0,70 0,84 1 4 0,59 0,72 0,84 1 5 0,51 0,62 0,73 0,86 1 6 0,44 0,54 0,64 0,75 0,87 1 7 0,39 0,46 0,56 0,66 0,77 0,87 1 8 0,35 0,42 0,50 0,58 0,68 0,78 0,89 1 9 0,31 0,37 0,44 0,52 0,60 0,69 0,79 0,89 1 10 0,28 0,34 0,40 0,47 0,54 0,62 0,71 0,80 0,89 1 11 0,25 0,30 0,36 0,42 0,49 0,56 0,64 0,72 0,81 0,90 1 12 0,23 0,27 0,33 0,38 0,44 0,51 0,58 0,65 0,73 0,82 0,91 1 13 0,21 0,25 0,30 0,35 0,40 0,46 0,53 0,60 0,67 0,74 0,83 0,91 1 14 0,19 0,22 0,27 0,32 0,37 0,42 0,48 0,55 0,61 0,68 0,76 0,83 0,92 1 15 0,17 0,21 0,25 0,29 0,34 0,39 0,44 0,50 0,56 0,63 0,69 0,77 0,84 0,92 1 5.6.4 Richtwerte für die Wasserbindung
auspressbares Gewebewasser Schwein Rind hochgradig erhöht Q1 ≤ 0,4
Q24 ≤ 0,35-*
-* obenmäßig erhöht Q1 ≤ 0,5
Q24 ≤ 0,4Q1 ≤ 0,5
Q24 ≤ 0,35 AD
0,4 LDmäßig reduziert Q1 ≥ 0,64
Q24 ≥ 0,64Q1 ≥ 0,6
Q24 ≥ 0,55 AD
0,6 LDhochgradig reduziert Q1 ≥ 0,72
Q24 ≥ 0,72-*
-**) Werte liegen z. Z. nicht vor
Q1 = Messung nach 1 Stunde
Q24 = Messung nach 24 Stunden
AD = Mm. adductores
LD = M. longissimus dorsi.
wird aufgehoben.
g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4.
h) In der neuen Nummer 4 werden in Absatz 1 Satz 1 des Einleitungsteils "Zweck und Anwendungsbereich" nach den Wörtern "Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe p" die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" eingefügt.
i) Die Nummern 7 bis 10
7 Methode zur Differenzierung der Gelbfärbung des Fleisches7.1 Zweck und Anwendungsbereich
Diese Methode beschreibt ein Verfahren zur Differenzierung der Gelbfärbung des Fleisches von Schlachttieren und erlegtem Haarwild. Unter Gelbfärbung wird sowohl die durch Gallenfarbstoffe verursachte (ikterische) als auch die durch Futterinhaltsstoffe (Carotinoide) bedingte (lipochromatöse) gelbliche Verfärbung des Fleisches, insbesondere des Fett und Bindegewebes, verstanden.
7.2 Kurzbeschreibung
Zerkleinertes Fleisch (Fett- und Bindegewebe) wird zum einer mit Äthanol, zum anderen mit Diäthyläther extrahiert. Irr Fleisch vorhandene Gallenfarbstoffe färben den Äthanol Carotinoide den Diäthyläther-Extrakt gelb und lassen sich s voneinander unterscheiden.
7.3 Chemikalien
7.3.1 Äthanol 70 % 11;
7.3.2 Diäthyläther p.a. 12.
7.4 Geräte und Hilfsmittel
7.4.1 Waage;
7.4.2 Reagenzgläser und Pipetten.
7.5 Durchführung
Aus dem zu untersuchenden Schlachtkörper oder Fleischstück werden blutfreie Fett- und Bindegewebsstücke in einer Menge von insgesamt 50 g entnommen. Zweimal 5 g Fett- und Bindegewebe werden zerkleinert und in Reagenzgläser verbracht Anschließend wird eines der Röhrchen mit 8 ml Äthanol, da; andere mit 8 ml Diäthyläther beschickt. Beide Röhrchen wer den ca. 10 Minuten kräftig geschüttelt und dann stehen gelassen. Die Ablesung erfolgt nach 2 Stunden.
7.6 Auswertung und Angabe der Ergebnisse
Eine Gelbfärbung des Diäthyläther-Extraktes zeigt Carotinoide an, eine Gelbfärbung des Äthanol-Extraktes weist auf da Vorhandensein von Gallenfarbstoffen hin.
Das Ergebnis wird angegeben als
"negativ": Äthanol- und Diäthyläther-Extrakt farblos; "lipochromatöse Verfärbung": Äthanol-Extrakt farblos, Diäthyläther-Extrakt gelb; "ikterische Verfärbung": Äthanol-Extrakt gelb, Diäthyläther-Extrakt farblos; "ikterisch-lipochromatöse Verfärbung": Äthanol- und Diäthyläther-Extrakt gelb. 7.7 Untersuchungsbericht
Im Untersuchungsbericht sind unter Hinweis auf diese Methode mindestens anzugeben:
- Art, Herkunft und Bezeichnung des Tieres;
- Art und Datum der Schlachtung oder des Erlegens;
- Untersuchungsdatum;
- Untersuchungsergebnis;
- Begründung, falls von dieser Methode abgewichen wurde.
8 Nachweis der Behandlung von frischem Fleisch
8.1 Kurzbeschreibung
Die Feststellung, ob es sich um frisches oder erhitztes Fleisch handelt, ist durch Besichtigung der innersten Schichten des Fleisches vorzunehmen. Bei erhitztem Fleisch besitzt der an frischen Schnittflächen austretende Saft keine rötliche Farbe mehr. Darüber hinaus kann mit einfachen chemischen Verfahren ren Erhitzung (Nummer 8.2), Pökelung (Nummer 8.3) oder der Zusatz einiger natürlicher Farbstoffe (Nummer 8.4) nachgewiesen werden.
8.2 Nachweis der Erhitzung
8.2.1 Geräte und Hilfsmittel
8.2.1.1 Wasserbad (+65 °C ±1 °C);
8.2.1.2 Thermometer;
8.2.1.3 Trichter und Faltenfilter (Schleicher & Schüll, Nr. 1574);
8.2.1.4 Dünnwandige Fiolax-Reagenzgläser (70 x 8 mm).
8.2.2 Durchführung
Von der Probe ist etwa 1 g zu entnehmen, soweit wie möglich zu zerkleinern und mit 5 ml destilliertem Wasser nach mehrmaligem Umschütteln 5 Minuten lang zu extrahieren. Von dem nach zweimaligen Filtrieren durch Faltenfilter gewonnenen, nahezu klaren Extrakt sind 2 ml in Fiolax-Reagenzgläsern in einem Wasserbad so lange zu erhitzen, bis in einem Kontrollröhrchen die Temperatur von +65 °C 15 Minuten lang eingewirkt hat. Danach sind die Röhrchen auf Zimmertemperatur abzukühlen.
8.2.3 Auswertung
Die Beurteilung ist nach 15 Minuten vorzunehmen. Bei flockiger Ausfällung ist das Fleisch als nicht durch Erhitzen zubereitet anzusehen. Später eintretende Ausfällungen bleiben unberücksichtigt.
8.3 Nachweis des Pökelns (Kochsalzbestimmung)
8.3.1 Chemikalien
8.3.1.1 Carrez-Lösungen I und II;
8.3.1.2 0,1 N Silbernitratlösung nach Mohr;
8.3.1.3 ausgeglühter Seesand.
8.3.2 Geräte und Hilfsmittel
8.3.2.1 Homogenisator;
8.3.2.2 200 ml Weithals-Messkolben;
8.3.2.3 Wasserbad (ca. +100 °C);
8.3.2.4 Trichter und Faltenfilter;
8.3.2.5 Trockenschrank (+105 °C ±1 °C);
8.3.2.6 flache Aluminiumschale und Glasstab.
8.3.3 Durchführung
10 g der homogenisierten Probe sind in den 200 ml Messkolben einzuwiegen, mit etwa 100 ml heißem Wasser zu übergießen und unter öfterem Umschütteln 15 Minuten im Wasserbad zu kochen. Nach dem Erkalten sind je 10 ml Carrez-Lösung I und II zuzugeben und die Lösung bis zum Messstrich mit Wasser aufzufüllen. Nach dem Umschütteln ist die Lösung zu filtrieren. Vom klaren Filtrat sind 20 ml mit 0,1 N Silbernitratlösung nach Mohr zu titrieren.
Sofern ein Kochsalzgehalt von weniger als 6 vom Hundert, jedoch von mindestens 4 vom Hundert festgestellt wird, ist der Wassergehalt nach folgendem Verfahren zu bestimmen:
10 g der homogenisierten Probe sind in einer mit ausgeglühtem Seesand und mit einem Glasstab versehenen flachen Schale einzuwiegen. Nach sorgfältiger Verreibung der Probe mit dem Seesand wird diese Mischung 3 Stunden im Trockenschrank bei +105 °C getrocknet. Nach Feststellung des Gewichtes ist so lange jeweils eine halbe Stunde weiter zu trocknen, bis das Gewicht entweder konstant bleibt oder wieder zu steigen beginnt. Als Endgewicht gilt die vor dem Wiederansteigen bestimmte Wägung.
8.3.4 Auswertung
Auswertung und Erstellung des Untersuchungsberichtes erfolgen in Anlehnung an die Methode L 06.00-5 "Untersuchung von Lebensmitteln, Bestimmung des Kochsalzgehaltes in Fleisch und Fleischerzeugnissen" der amtlichen Sammlung nach § 35 LMBG.
8.4 Nachweis natürlicher Farbstoffe
8.4.1 Chemikalien
8.4.1.1 Aluminiumoxid (Merck);
8.4.1.2 Schwefelsäure, 40 %ig;
8.4.1.3 Petroläther;
8.4.1.4 Chloroform;
8.4.1.5 Reagenz nach Carr-Price;
8.4.1.6 Äthanol.
8.4.2 Geräte und Hilfsmittel
8.4.2.1 Stativ mit Hahnbürette;
8.4.2.2 Glasplatte (ca. 20 x 20 cm).
8.4.3 Durchführung und Auswertung
Die in Verdachtsfällen vorzunehmende chemische Untersuchung auf das Vorhandensein zugesetzter natürlicher Farbstoffe ist als Vorprobe zu betrachten. Zur exakten Bestimmung sind die Farbstoffe nach Extraktion mit Äthanol - z.B. mit UV-spektroskopischen Methoden - weiter zu untersuchen.
Auf eine Glasplatte ist eine Schicht Aluminiumoxid von etwa 2 mm Dicke und 12 cm Durchmesser gleichmäßig aufzutragen. Im Mittelpunkt ist durch Auftropfen von 40 %iger Schwefelsäure ein etwa eurocentstückgroßer Fleck zu erzeugen, in dessen Mitte einige Tropfen einer Petrolätherlösung des zu untersuchenden Fettes aufgebracht werden. Danach ist aus einer Hahnbürette Petroläther aus einer Entfernung von etwa 0,3 bis 0,5 cm so lange in das Schwefelsäurezentrum zu tropfen, bis die Petrolätherzone den Rand der Aluminiumoxidschicht erreicht hat.
Tomatenfarbstoff gibt bereits beim Betropfen mit Petroläther einen roten Ring, der in 2 bis 3 cm Entfernung vom Schwefelsäurezentrum auftritt.
Paprika zeigt sich als gelbroter Ring, der sich an die Schwefelsäuregrenze anschließt und der nach anschließendem Aufgeben einiger Tropfen Chloroform 2 bis 3 cm radial nach außen wandert. Nach Verdunsten des Lösungsmittels schlägt die Farbe in gelborange um.
Carotin wandert mit der Petrolätherentwicklung nach außen und bildet eine charakteristisch gezackte Linie; mit Chloroform entwickelt setzt es sich am Rande der Aluminiumoxidschicht ab.
Annatto wandert nicht und ist auch mit keinem Lösungsmittel auszuwaschen. Mit dem Reagenz nach Carr-Price färbt sich Annatto blaugrün.
8.5 Untersuchungsbericht
Im Untersuchungsbericht sind unter Hinweis auf die jeweils angewandte Methode mindestens anzugeben:
- Art, Herkunft und Bezeichnung der Probe;
- Art und Datum der Probenahme;
- Eingangs- und Untersuchungsdatum; Untersuchungsergebnis;
- Begründung, falls von den hier beschrieben Methoden abgewichen wurde.
9 Untersuchung von ausgelassenem Fett
9.1 Kurzbeschreibung
Bei ausgelassenen Fetten (Schmalz) können durch physikalische und chemische Verfahren der Wassergehalt und flüchtige Stoffe (Nummer 9.2), der Gehalt an freien Fettsäuren (Nummer 9.3) und die Peroxidzahl (Nummer 9.4) bestimmt sowie die Raffination (Nummer 9.5) nachgewiesen werden.
9.2 Untersuchung auf Wassergehalt und andere flüchtige Stoffe
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Arbeitsweise ist die Abwesenheit anderer unlöslicher Stoffe (Gewebeteile usw.).
9.2.1 Geräte und Hilfsmittel
9.2.1.1 starkwandige Reagenzgläser (Fassungsvermögen mind. 18 ml);
9.2.1.2 Gummistopfen mit Bohrung für Thermometer;
9.2.1.3 Thermometer mit einer Ablesegenauigkeit von mindestens +0,1 °C;
9.2.1.4 Bunsenbrenner;
9.2.1.5 Waage;
9.2.1.6 Trockenschrank (+105 °C ±1 °C);
9.2.1.7 flache Aluminiumschale und Glasstab;
9.2.1.8 gereinigter, ausgeglühter Seesand.
9.2.2 Durchführung und Auswertung
10 g der gut durchmischten Fettprobe werden in ein starkwandiges Reagenzglas verbracht, das mit einem Gummistopfen verschlossen wird, durch dessen Bohrung ein Thermometer so weit eingeführt ist, dass die Quecksilberkugel sich in der Mitte des Untersuchungsgutes befindet. Durch vorsichtiges Erwärmen über freier Flamme wird das Fett auf +50 bis +52 °C erhitzt und, wenn es bei dieser Temperatur klar geschmolzen ist, an der Luft so lange geschüttelt, bis die Temperatur auf +40 °C gefallen ist. Tritt dabei keine Trübung ein, so beträgt der Wassergehalt weniger als 0,15 %. Falls das Fett bei +50 bis +52 °C nicht vollständig geschmolzen ist, wird zunächst auf +75 °C und danach erforderlichenfalls auf +95 °C erhitzt. Ist die Fettprobe bei +95 °C nicht zu einer klaren Flüssigkeit geschmolzen, enthält sie mehr als 0,45 % Wasser. Der Versuch sollte zwei- bis dreimal durchgeführt werden. Der ungefähre Wassergehalt der Fettprobe kann aus der folgenden Tabelle ermittelt werden.
Nachweisbarer Wassergehalt in Abhängigkeit von der Trübungstemperatur
Trübungstemperatur (°C) Wassergehalt (%) +40,5 0,15 +53,5 0,20 +64,5 0,25 +75,2 0,30 +85,0 0,35 +90,8 0,40 +95,5 0,45 Bei Verdacht auf möglicherweise vorhandene andere flüchtige Stoffe sind 5 bis 10 g der zuvor sorgfältig durchmischten Fettprobe in eine flache Schale zusammen mit Seesand einzuwiegen und möglichst gleichmäßig zu verteilen. Die Schale ist danach in einem Trockenschrank auf +105 °C zu erwärmen. Nach 30 Minuten ist das Gewicht erstmals festzustellen und danach alle 10 Minuten, bis keine Gewichtsabnahme mehr zu bemerken ist.
9.3 Untersuchung auf den Gehalt an freien Fettsäuren
9.3.1 Chemikalien
9.3.1.1 0,1 N alkoholische Kalilauge;
9.3.1.2 0,5 N alkoholische Kalilauge;
9.3.1.3 Lösungsmittelgemisch aus je einem Teil Äthanol (95 %) und Äthyläther oder Gemisch aus einem Teil Äthanol (96 %) und zwei Teilen Reinbenzol;
9.3.1.4 alkoholische Phenolphthaleinlösung, 1 %ig.
9.3.2 Geräte
9.3.2.1 Pipetten;
9.3.2.2 200 ml Weithals-Erlenmeyer-Kolben.
9.3.3 Durchführung und Auswertung
5 bis 10 g (auf ±1 % genau eingewogen) der Fettprobe sind in etwa 100 bis 150 ml eines neutralen Lösungsmittelgemisches nach Nummer 9.3.1.3 zu lösen. Das zum Lösen des Schmalzes zu verwendende Lösungsmittelgemisch ist vor Gebrauch nach Zusatz einiger Tropfen der Phenolphthaleinlösung durch Titration mit 0,1 N alkoholischer Kalilauge auf eine ganz leichte Rotfärbung einzustellen. Nach Zusatz von einigen Tropfen der Phenolphthaleinlösung ist schnell mit 0,5 N alkoholischer Kalilauge - im Falle eines geringeren Gehaltes an freien Fettsäuren mit 0,1 N alkoholischer Kalilauge - bis zum Farbumschlag des Indikators zu titrieren. Der Endpunkt der Titration ist erreicht, wenn die Rotfärbung der Lösung 3 bis 5 Sekunden bestehen bleibt.
Berechnung:
A × 28,05 Freie Fettsäure = × 0,5072 E wobei "A" die verbrauchten ml 0,5 N Kalilauge und "E" die Einwaage der Fettprobe in Gramm bedeuten.
9.4 Bestimmung der Peroxidzahl
Die Peroxidzahl ist ein Maß für den Gehalt eines Fettes oder Öles an gebundenem Sauerstoff, insbesondere Hydroperoxiden, und dient neben anderen Kennzahlen zur Beurteilung de Oxidationsgrades. Die Durchführung dieser Untersuchung erfolgt nach der Methode L 13.00-6 "Untersuchung von Lebensmitteln, Bestimmung der Peroxidzahl in Fetten und Ölen (Verfahren nach Wheeler, Verfahren nach Sully)" der amtlicher Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 LMBG.
9.5 Nachweis der Raffination
9.5.1 Vorbemerkung
Als Vorprobe auf Raffination ist auf die Eigenfluoreszenz um auf kreidig-weißliche Farbtönungen bei der Neutralrot-Fluoreszenzlösung zu achten.
Sowohl raffiniertes und gehärtetes Schmalz als auch raffiniertes Abfallschmalz fällt durch die ausgesprochen bläulich-weiße Eigenfluoreszenz auf, die sich unter der Ultraviolett-Analysen-Quarzlampe auch im Grundton der Neutralrot-Fettprobe auswirkt.
Weist die Fluoreszenzfarbe bei der Neutralrot-Fettprobe einen stark weißen (kreidigen), zuweilen auch bläulich-weißen Grundton auf, so besteht der Verdacht, dass gehärtetes Schmalz oder raffinierte Fette vorliegen.
9.5.2 Chemikalien
9.5.2.1 Neutralrot-Stammlösung;
9.5.2.2 Frisch hergestellte Neutralrotlösung (1:10.000 mit Leitungswasser);
9.5.2.3 Ammoniak;
9.5.2.4 Hexan, optisch rein.
Als Lösungsmittel ist optisch reines Hexan zu verwenden. Dieses ist durch Fraktionieren zu reinigen, wobei von 1 l Hexan 200 ml Vorlauf und 200 ml Rücklauf zu verwerfen sind. Die mittlere Fraktion ist durch eine mit Silicagel dicht gepackte Säule von 120 cm Länge und 4,5 cm Durchmesser zu schicken. Der Durchlauf ist in Partien von 50 bis 100 ml auf seine optische Reinheit durch Bestimmung der Extinktion im Spektralphotometer bei den Wellenlängen 220, 230 und 255 nm gegen reines Wasser zu prüfen. Dabei darf ein Extinktionswert von 0,1 nicht überschritten werden.
9.5.3 Geräte
9.5.3.1 Porzellantüpfelplatte und Spatel;
9.5.3.2 25 ml Messkolben;
9.5.3.3 Reagenzgläser;
9.5.3.4 Wasserbad;
9.5.3.5 UV-Quarzlampe;
9.5.3.6 Spektralphotometer und Quarzküvetten.
9.5.4 Durchführung und Auswertung
Auf eine Porzellan-Tüpfelplatte werden 3 Schmalzproben (je 1 g) gegeben. Die erste Probe bleibt unverändert und wird glatt gestrichen. Die zweite und dritte Probe werden jeweils mit einigen Tropfen (0,3 ml) einer frisch hergestellten Neutralrot-Lösung mit einem Spatel kräftig verrieben und die überstehende Farbstofflösung nach etwa 3 Minuten abgegossen. Unter dem filtrierten UV-Licht einer Analysen-Quarzlampe wird auf blauviolette bis weiß-bläuliche Eigenfluoreszenz und besonders auf etwaige kreidig-weißliche Tönungen der beiden Neutralrot-Fluoreszenzproben geachtet. Falls die sehr pH-empfindliche Neutralrot-Reaktion infolge stark ausgeprägter orange-rosa-roter Färbungen den zu beobachtenden Grundton-Effekt stört, ist eine der beiden Proben mit wenig Ammoniak vorsichtig zu neutralisieren, um die Beurteilung hinsichtlich des Raffinationsverdachtes zu erleichtern. Ergibt sich bei der Vorprobe ein Verdacht, dann ist spektralphotometrisch wie folgt zu prüfen:
Die aus dem Innern des Untersuchungsmaterials zu entnehmende Probe ist in einem Reagenzglas vorsichtig im Wasserbad zu schmelzen. Danach sind 0,25 ± 0,01 g des geschmolzenen Fettes in 25 ml Messkolben einzuwiegen, in optisch reinem Hexan zu lösen und mit optisch reinem Hexan bis zum Eichstrich des Messkolbens aufzufüllen. Diese Lösung ist im Spektralphotometer bei den Wellenlängen 264, 268 und 272 nm gegen optisch reines Hexan in einer 1 cm Quarzküvette zu messen und die Extinktion abzulesen.
Berechnung:
1 % E abgelesen E = = 1 cm c × d wobei "E" die Einwaage in g multipliziert mit 4 und "d" die Schichtdicke in cm bedeutet.
Daraus errechnen sich T-Wert und Q-Wert wie folgt:
E 241 - E 472 T = E 248 - × 100 2 T Q = E 248
Grenzwerte sind T-Wert: 1,0, Q-Wert: 6,0 wenn T-Wert 1,0. Bei Q-Werten über 5,0 ist nach dem Anreicherungsverfahren zu prüfen.
9.6 Untersuchungsbericht
Im Untersuchungsbericht sind unter Hinweis auf die jeweils angewandte Methode mindestens anzugeben:
- Art, Herkunft und Bezeichnung der Probe;
- Art und Datum der Probenahme;
- Eingangs- und Untersuchungsdatum;
- Untersuchungsergebnis;
- Begründung, falls von den hier beschriebenen Methoden abgewichen wurde.
10 Prüfung luftdicht verschlossener Behältnisse
Bei luftdicht verschlossenen Behältnissen (z.B. Dosen) sind diese auf Dichtigkeit und das Vorliegen von Korrosion zu prüfen. Dosen sind so zu öffnen, dass ein Deckelrand von 2 bis 3 cm verbleibt. Danach ist der Inhalt zu entfernen; die Dose ist unter Verwendung von oberflächenaktiven Spülmitteln innen und außen gründlich zu reinigen. Anschließend ist sie zur Hälfte mit Wasser zu füllen und mit einem Dichtigkeitsprüfer (z.B. nach Hepp) zu verschließen. Durch Einführen von Luft (Luftpumpe) ist ein Innendruck von ca. 2 bar herbeizuführen. Zur Prüfung auf Dichtigkeit wird das Behältnis so in ein Gefäß mit Wasser gelegt, dass es vollkommen damit bedeckt ist; Blasenbildung zeigt Undichtigkeiten an.
werden aufgehoben.
j) Die bisherige Nummer 11 wird die Nummer 5.
k) In Nummer 5.3.2 wird die Angabe "nach § 35 LMBG" durch die Angabe "nach § 64 LFGB" ersetzt.
l) Nach Nummer 5.3.2 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6 Kontrolle des Temperaturverlaufs bei Fleisch
6.1 Zweck und Anwendungsbereich
Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 umfasst die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs auch die Temperaturkontrolle.
6.2 Hinweise und Fundstellen zur Durchführung der Untersuchung
Zur Durchführung der Untersuchung siehe Nummer 1."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
ID: 191567
ENDE |