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AromenDV - Aromendurchführungsverordnung
Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel
Vom 20. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 75 vom 26.10.2021 S. 4723)
Gl.-Nr.: 2125-44-22
Zur vorherigen Regelung - Aromenverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden in Ergänzung
(2) Diese Verordnung regelt
§ 2 Begriffsbestimmungen
Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
§ 3 Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind
Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei der Herstellung
§ 4 Verwendung von frisch entwickeltem Rauch
(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter Verwendung von frisch entwickeltem Rauch herzustellen, wenn die Maßgaben der Absätze 2, 4 oder 5 nicht eingehalten werden.
(2) Für die Herstellung von frisch entwickeltem Rauch dürfen ausschließlich naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände, jeweils auch unter Mitverwendung von Gewürzen, verwendet werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf für die Herstellung von frisch entwickeltem Rauch auch Torf verwendet werden zur Behandlung von Malz für die Herstellung
(4) Frisch entwickelter Rauch darf nicht zum Behandeln von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen und anderen Flüssigkeiten sowie von Nitritpökelsalz verwendet werden.
(5) Der durchschnittliche Gehalt an Benzoapyren darf bei geräuchertem Käse oder geräucherten Erzeugnissen aus Käse ein Mikrogramm pro Kilogramm (1,0 µg/kg) nicht überschreiten.
§ 5 Kennzeichnung
(1) Nicht vorverpackte Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 1,2 Volumenprozent und nicht vorverpackte Aromen, die jeweils Chinin oder dessen Salze enthalten, dürfen an Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur abgegeben werden, wenn sie mit der Angabe "chininhaltig" in der in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Art und Weise gekennzeichnet sind. Die Angabe nach Satz 1 kann entfallen bei vorgenannten Erzeugnissen mit einem Verzeichnis der Zutaten, das den Anforderungen an die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht.
(2) Vorverpackte und nicht vorverpackte Lakritzwaren dürfen nur mit folgenden Angaben, die in der nach den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Art und Weise bereitzustellen sind, an Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden:
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3, soweit diese nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, sowie bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2 wie folgt bereitzustellen:
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3, sofern diese zur Selbstbedienung angeboten werden, sowie bei vorverpackten Lakritzwaren nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereitzustellen.
(5) Bei Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 unbeschadet der Absätze 3 und 4 nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereitzustellen.
(6) Aromen, die zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind und in deren Bezeichnung der Begriff "natürlich" verwendet wird, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung dieses Begriffs den Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entspricht.
§ 6 Straftaten
(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Erzeugnis oder Aroma abgibt.
(3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 06.09.2019 S. 1) geändert worden ist, ein Raucharoma oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 6 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 6 ein dort genanntes Aroma in den Verkehr bringt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34; L 105 vom 27.04.2010 S. 115), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1681 (ABl. L 379 vom 13.11.2020 S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 15 oder 16 oder entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein Aroma in den Verkehr bringt.
§ 8 Übergangsvorschriften
Lakritzwaren, die nicht den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Vorräte auch nach dem 27. Oktober 2021 weiter in den Verkehr gebracht werden.
ENDE |