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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände
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ElmV - Extraktionslösungsmittelverordnung
Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln

Vom 7. März 2018
(BGBl. I Nr. 10 vom 16.03.2018 S. 366; 16.10.2024 Nr. 315 24)
Gl.-Nr.: 2125-40-44



Archiv: 1991
Siehe Fn. *, **
(bis 09/2017: "Technische Hilfsstoff-Verordnung")

§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden.

§ 2 Zugelassene Stoffe

(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.

(2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen:

    1. destilliertes und demineralisiertes Wasser,
    2. Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,
    3. die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe

    zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, dass Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,

  1. die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke,
  2. die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.

(3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.

§ 3 Höchstmengen 24

Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, dass ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.

§ 4 Reinheitsanforderungen 24

(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das Gleiche gilt für Ethanol.

(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen.

§ 5 Kennzeichnung 24

(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung "Ethanol",
  2. der Hinweis, dass der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist,
  3. eine Angabe zur Identifizierung der Partie,
  4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
  5. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren.

(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten 24

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittegesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt.

§ 7 (Inkrafttreten)

.

Allgemein verwendbare ExtraktionslösungsmittelAnlage 1
(zu § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c)

Propan

Butan

Ethylacetat

Kohlendioxid

Aceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden

Distickstoffmonoxid

.

Beschränkt verwendbare ExtraktionslösungsmittelAnlage 2 24
(zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 3)


Nr.Stoffverwendbar fürRestgehalt in extrahierten
Lebensmitteln höchstens
1234
1.Hexan 1Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
Herstellung von entfetteten Getreide- keimen30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden

5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen

2.2-MethyloxolanHerstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter

Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl

1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter

10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden

5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen)

3.Ethylmethylketon 2Fraktionierung von Fetten und Ölen
Extraktion von Koffein, Reizstoffen
und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee
5 mg/kg in Fett und Öl

20 mg/kg in Kaffee und Tee

4.DichlormethanExtraktion von Koffein, Reizstoffen
und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee
2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee
5.MethanolLebensmittel allgemein10 mg/kg
6.Propan-2olLebensmittel allgemein10 mg/kg
7.DimethyletherHerstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine 30,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine
Herstellung von Kollagen4 und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine
1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.

2) Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.

3) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

4) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

.

Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen AromaträgernAnlage 3 24
(zu § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3)

Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden.

StoffRestgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens
Diethylether2 mg/kg
Hexan 11 mg/kg
2-Methyloxolan1 mg/kg
Methylacetat1 mg/kg
Butan-1-ol1 mg/kg
Butan-2ol1 mg/kg
Ethylmethylketon11 mg/kg
Dichlormethan0,02 mg/kg
1,1,1,2-Tetrafluorethan0,02 mg/kg
Methanol1,5 mg/kg
n-Propanol1 mg/kg
Propan-2ol1 mg/kg
Cyclohexan1 mg/kg
1) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig.

.

Reinheitskriterien für ExtraktionslösungsmittelAnlage 4 24
(zu § 4 Absatz 1)


Stoffhöchstzulässiger Gehalt im Extraktionslösungsmittel
Arsen1 mg/kg
Blei1 mg/kg

Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.

.

Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten ExtraktionslösungsmittelAnlage 5 24
(zu § 4 Absatz 2)


2-Methyloxolan
CAS-Nummer96-47-9
Gehaltmindestens 99,9 % in der Trockenmasse
Reinheit
Furan ReinheitHöchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)
2-MethylfuranHöchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)
EthanolHöchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)

*) Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3518) wird nachstehend der Wortlaut der Technische Hilfsstoff-Verordnung unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 7. Oktober 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die am 16. November 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100),
  2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436),
  3. den am 29. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2304),
  4. den am 19. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 8. März 1996 (BGBl. I S. 460),
  5. den am 6. Februar 1998 in Kraft getretenen Artikel 20 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230),
  6. den am 10. Dezember 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 1998 (BGBl. I S. 3492),
  7. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695),
  8. den am 7. September 2005 in Kraft getretenen § 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),
  9. den am 19. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3154),
  10. den am 7. März 2006 in Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444),
  11. den am 15. Februar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132),
  12. den am 27. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286),
  13. den am 1. April 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530),
  14. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),
  15. den am 7. Oktober 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

**) Mit dieser Verordnung werden die

in deutsches Recht umgesetzt.

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