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ElmV - Extraktionslösungsmittelverordnung
Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln
Vom 7. März 2018
(BGBl. I Nr. 10 vom 16.03.2018 S. 366; 16.10.2024 Nr. 315 24)
Gl.-Nr.: 2125-40-44
Archiv: 1991
Siehe Fn. *, **
(bis 09/2017: "Technische Hilfsstoff-Verordnung")
§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden.
§ 2 Zugelassene Stoffe
(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.
(2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen:
zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, dass Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
(3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, dass ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das Gleiche gilt für Ethanol.
(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen.
(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren.
(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittegesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt.
§ 7 (Inkrafttreten)
Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel | Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c) |
Propan
Butan
Ethylacetat
Kohlendioxid
Aceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden
Distickstoffmonoxid
Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel | Anlage 2 24 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 3) |
Nr. | Stoff | verwendbar für | Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens |
1 | 2 | 3 | 4 |
1. | Hexan 1 | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter |
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält | ||
Herstellung von entfetteten Getreide- keimen | 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden
5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen | ||
2. | 2-Methyloxolan | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält |
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden
5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen) | ||
3. | Ethylmethylketon 2 | Fraktionierung von Fetten und Ölen Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 5 mg/kg in Fett und Öl
20 mg/kg in Kaffee und Tee |
4. | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee |
5. | Methanol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg |
6. | Propan-2ol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg |
7. | Dimethylether | Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine 3 | 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine |
Herstellung von Kollagen4 und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine | 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine | ||
1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert.
Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
2) Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig. 3) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55). 4) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. |
Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern | Anlage 3 24 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3) |
Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden.
Stoff | Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens |
Diethylether | 2 mg/kg |
Hexan 1 | 1 mg/kg |
2-Methyloxolan | 1 mg/kg |
Methylacetat | 1 mg/kg |
Butan-1-ol | 1 mg/kg |
Butan-2ol | 1 mg/kg |
Ethylmethylketon1 | 1 mg/kg |
Dichlormethan | 0,02 mg/kg |
1,1,1,2-Tetrafluorethan | 0,02 mg/kg |
Methanol | 1,5 mg/kg |
n-Propanol | 1 mg/kg |
Propan-2ol | 1 mg/kg |
Cyclohexan | 1 mg/kg |
1) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig. |
Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel | Anlage 4 24 (zu § 4 Absatz 1) |
Stoff | höchstzulässiger Gehalt im Extraktionslösungsmittel |
Arsen | 1 mg/kg |
Blei | 1 mg/kg |
Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.
Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel | Anlage 5 24 (zu § 4 Absatz 2) |
2-Methyloxolan | |
CAS-Nummer | 96-47-9 |
Gehalt | mindestens 99,9 % in der Trockenmasse |
Reinheit | |
Furan Reinheit | Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse) |
2-Methylfuran | Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse) |
Ethanol | Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse) |
*) Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3518) wird nachstehend der Wortlaut der Technische Hilfsstoff-Verordnung unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 7. Oktober 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
**) Mit dieser Verordnung werden die
in deutsches Recht umgesetzt.
ENDE |