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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Vom 16. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 315 vom 24.10.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Es verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, jeweils in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165),

Artikel 1 EU
Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung

Die Extraktionslösungsmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 366), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in seinem Satz 1 wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen."

3. In § 5 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder
  2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
" § 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittegesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt."

5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

Alt:

"2.MethylacetatExtraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee1 mg/kg in Zucker
Herstellung von Zucker aus Melasse1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter

10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält

Neu:

"2.2-MethyloxolanHerstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter

Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl

1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter

10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden

5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen".

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.

6. In Anlage 3 wird nach der Zeile für Hexan folgende Zeile eingefügt:

"2-Methyloxolan 1 mg/kg".

7. In der Überschrift von Anlage 4 werden die Wörter "Satz 1 und Satz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

8. Folgende Anlage 5 wird angefügt:

"Anlage 5 Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel
(zu § 4 Absatz 2)

"2-Methyloxolan
CAS-Nummer96-47-9
Gehaltmindestens 99,9 % in der Trockenmasse
Reinheit
Furan ReinheitHöchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)
2-MethylfuranHöchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)
EthanolHöchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)".

Artikel 2
Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung

§ 6 Absatz 2 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362), wird wie folgt geändert:

1. Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.06.2020 S. 25)" durch die Wörter "S. 35; L 309 vom 02.09.2021 S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.01.2024 S. 1)" ersetzt.

2. In Buchstabe a werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.06.2020 S. 25)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.01.2024 S. 1)" ersetzt.

3. In Buchstabe b wird das Wort "oder" gestrichen.

4. Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor dem Doppelbuchstaben aa werden die Wörter "der Bemerkung im Anhang" durch die Wörter "Satz 1 des Anhangs" ersetzt.

b) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort "oder" angefügt.

5. Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) in Verbindung mit Satz 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2021 einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Gemisch".

Artikel 3
Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz

§ 5 der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 31) wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vorschriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnissen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt.

  1. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.
  2. Wer eine in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
" § 5

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig."

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

EU) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe a und b sowie die Nummern 6, 7 und 8 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/175 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 25 vom 27.01.2023 S. 67).


ENDE