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Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern
Vom 25. Juli 1984
(BGBl. I 1984 S. 1016; 26.02.1993 S. 278; 23.10.2001 S. 2702; 29.10.2001 S. 2785; 25.11.2003 S. 2304; 7.9.2005 aufgehoben)
(vgl. Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts)
Gl.-Nr.: 2125-41
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwässern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu machen und das Verfahren der Anerkennung zu regeln, soweit dies zur Durchführung der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. EG Nr. L 229 S. 1 vom 30. August 1980) in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 3 (gegenstandslos)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE