Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände |
ÖLG-DV - Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes
Vom 26. Juli 2023
(BGBl. I vom 02.08.2023 Nr. 206 EU)
Gl.-Nr.: 7847-31-2
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
§ 2 Aufgaben im Außenverkehr
(1) Die Bundesanstalt nimmt folgende Aufgaben im Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission im Anwendungsbereich des Öko-Landbaugesetzes wahr:
(2) Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2146 über Ausnahmen in Katastrophenfällen obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die die jeweiligen Ausnahmen gewährt hat.
(3) Soweit die nach Landesrecht zuständigen Behörden amtliche Untersuchungen nach Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen und abschließen, geben sie die in § 7 Absatz 4 bezeichneten fallbezogenen Informationen selbst in das dafür bereitgestellte Computersystem ein.
§ 3 Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle ist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, für welche der in Anlage 1 aufgeführten Kontrollbereiche die Zulassung beantragt wird.
§ 4 Antragsinhalt
(1) Dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 5 bis 14 beizufügen.
(2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass sich die Kontrollstelle verpflichtet, die Kontrollen nach Maßgabe ihrer im Antragsverfahren vorgelegten Verfahrensanweisungen und Verpflichtungen durchzuführen.
(3) Im Antrag sind alle Personen, die als Bescheinigungsbefugte im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Ausstellung und Erneuerung der Zertifikate nach Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 tätig werden sollen, namentlich zu nennen.
(4) Die Bundesanstalt ist befugt, die im Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen personenbezogenen Daten zur Prüfung des Antrags sowie der Anforderungen nach Anlage 4 Teil A Nummer 4 und 5 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
§ 5 Ergänzungsantrag für die Kontrolle in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
(1) Eine Kontrollstelle, die die Zulassung für den in der Anlage 1 bezeichneten Kontrollbereich B innehat oder beantragt, kann die Erweiterung der Zulassung für den ebenfalls in Anlage 1 bezeichneten Kontrollbereich B-AHV bei der Bundesanstalt beantragen.
(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des von der Kontrollstelle vorgesehenen Kontrollverfahrens im Bereich der auf Grund des § 6 Absatz 1 Öko-Landbaugesetz erlassenen Rechtsverordnung beizufügen.
(3) Die §§ 3, 4 Absatz 2 und 4, §§ 7, 8 Absatz 2 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 3 Satz 1 und 3, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 sowie §§ 15 und 19 gelten entsprechend.
§ 6 Qualitätsmanagement
Dem Antrag ist das Qualitätsmanagement-Handbuch einschließlich der Verfahrensanweisungen nach Nummer 4.5.3 und der Dokumentation nach Nummer 4.8 der Norm DIN EN ISO/IEC 17065 (Ausgabe Januar 2013)2 beizufügen.
§ 7 Standardkontrollverfahren
(1) Dem Antrag ist eine Darstellung des von der Kontrollstelle nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Nummer ii der Verordnung (EU) 2018/848 vorgesehenen Kontrollverfahrens (Standardkontrollverfahren) beizufügen. In der Darstellung sind auch zu beschreiben
(2) Aus der Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss hervorgehen, dass festgestellte Verstöße sowie Auflagen, Maßnahmen und Fristen zu deren Beseitigung von der Kontrollstelle zu dokumentieren und, soweit dies zweckdienlich ist, die Abhilfe der festgestellten Verstöße sowie die Maßnahmen im Wege von Nachkontrollen durch die Kontrollstelle zu überprüfen sind.
(3) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle, soweit ihr die Aufgabe nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 übertragen wird, die von ihr erteilten Genehmigungen in die Datenbank im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2018/848 einträgt.
(4) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle nach Abschluss von amtlichen Untersuchungen die nach Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach der auf Grund des Artikel 29 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung relevanten Informationen in dem dafür von der Europäischen Kommission bereitgestellten Computersystem einzutragen hat.
§ 8 Musterformulare und Musterunterlagen der Kontrollstellen
(1) Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss Muster für die von der Kontrollstelle zu verwendenden schriftlichen oder elektronischen Formulare enthalten, in die Unternehmer die erforderlichen Angaben, Erklärungen und Mitteilungen für ihre Aufnahme in die Kontrolle nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b und d Nummer i und ii der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission vom 1. Dezember 2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern (ABl. L 430 vom 02.12.2021 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung einzutragen haben.
(2) Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss Muster der Unterlagen zur Durchführung der Kontrollen durch die Kontrollstelle und zu deren Auswertung enthalten. Die Muster der Unterlagen müssen die Inhalte der Verordnung (EU) 2018/848 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie die Vorgaben der Artikel 13 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 abdecken. Für jeden bei der Kontrolle festgestellten Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften ist jeweils eine gesonderte Unterlage vorzusehen, in der die Art des Verstoßes eindeutig erfasst werden kann. Die Muster der Unterlagen müssen vorsehen, dass der Kontrollbericht mit den Aufzeichnungen über etwaige festgestellte Verstöße bei Abschluss des Kontrollbesuchs oder unmittelbar im Nachgang von dem für die Betriebseinheit verantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, gegengezeichnet werden kann. In den Mustern der Unterlagen muss dokumentiert werden können, dass dem Kontrollierten nach der Gegenzeichnung eine Kopie des vollständigen Kontrollberichts übergeben wurde.
(3) Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss ein Muster des von der Kontrollstelle verwendeten Auswertungsschreibens, das dem Unternehmer von der Kontrollstelle nach erfolgter Kontrolle übermittelt wird, enthalten. Das Muster des Auswertungsschreibens muss die Möglichkeit enthalten, festgestellte Verstöße auflisten und nach Maßgabe der Anlage 3 jeweils als geringfügig, erheblich oder kritisch einstufen sowie die zu ergreifenden Maßnahmen festlegen zu können. Im Muster des Auswertungsschreibens ist eine Frist zur Beseitigung von Verstößen vorzusehen. Des Weiteren hat das Muster die Möglichkeit zur Darstellung zu enthalten, von einer Frist abzusehen, wenn das Setzen einer Frist nicht sachgerecht wäre. Für die Möglichkeit der Angabe des Grundes, warum eine Fristsetzung nicht sachgerecht wäre, ist ein Freifeld vorzusehen.
§ 9 Musterkontrollvertrag, Musterzertifikat
(1) Dem Antrag ist ein Muster für den Kontrollvertrag (Musterkontrollvertrag) beizufügen, den die Kontrollstelle mit den Unternehmern abzuschließen beabsichtigt.
(2) Dem Antrag ist ein Muster des Zertifikats nach Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 beizufügen, in dessen Teil II mindestens die Angabe des Datums der Kontrolle, auf deren Grundlage das Zertifikat nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 erteilt wurde, vorgesehen ist.
§ 10 Risikobewertungsverfahren, Auswahl von Kontrollstichproben
(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung zur Durchführung einer jährlichen Risikoanalyse nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Nummer i der Verordnung (EU) 2018/848 für die Betriebe der Unternehmer beizufügen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat. Die Risikoanalyse hat die Tätigkeiten von Subunternehmern, die nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht selbst dem Kontrollsystem unterliegen, einzuschließen.
(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass bei der Risikoanalyse insbesondere die Kriterien nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 berücksichtigt werden.
(3) In der Verfahrensanweisung ist zusätzlich darzulegen, wie unter Berücksichtigung der Risikobewertung diejenigen Unternehmer ausgewählt werden,
(4) In den nach Absatz 3 zusätzlich erforderlichen Darlegungen der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass
(5) In der Verfahrensanweisung ist zusätzlich die Durchführung unternehmensübergreifender Warenflusskontrollen vorzusehen. Dabei sind je 100 Unternehmen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, mindestens 5 unternehmensübergreifende Warenflusskontrollen für mindestens jeweils ein Erzeugnis einzuleiten, die durch die Kontrollstelle abzuschließen sind, mit der der Lieferant oder Abnehmer des Erzeugnisses einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat. Die betroffenen Erzeugnisse sind risikoorientiert auszuwählen.
§ 11 Durchführung von Probenahmen und Bewertung der Analysen
(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung für die Durchführung von Probenahmen und zur Bewertung der Analysen beizufügen.
(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass
in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen sind,
(3) In der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass die Analysen von nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Laboratorien durchgeführt und diese im Fall einer amtlichen Untersuchung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 auf das Erfordernis einer bevorzugten Untersuchung hingewiesen werden. Zusätzlich ist ein Verfahren zur Bewertung der chemischen Analyseergebnisse durch die Kontrollstelle zu beschreiben, das aktuellen fachlichen Erkenntnissen entspricht.
§ 12 Informationspflichten
(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung für den Informationsaustausch beizufügen.
(2) Sofern Unternehmen ganz oder teilweise von verschiedenen Kontrollstellen kontrolliert werden, ist in der Verfahrensanweisung vorzusehen, dass die beteiligten Kontrollstellen die für ihre jeweilige Kontrolltätigkeit erforderlichen Daten untereinander austauschen. Für den Fall eines Kontrollstellenwechsels durch einen Unternehmer oder der Beauftragung einer weiteren Kontrollstelle mit der Kontrolle eines Betriebs oder Betriebsteils, für den der Unternehmer verantwortlich ist, ist in der Verfahrensanweisung vorzusehen, dass die bisher beauftragte Kontrollstelle der nunmehr beauftragten Kontrollstelle die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten über das Unternehmen nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 unverzüglich übermittelt. Hierzu zählen die erforderlichen Unterlagen für die Fortsetzung des Vollzugs der von der bisher beauftragten Kontrollstelle gegenüber einem Unternehmen verhängten Maßnahmen und Auflagen. Es ist vorzusehen, dass die neu beauftragte Kontrollstelle bereits bestimmte Maßnahmen und Auflagen für das betreffende Unternehmen fortführen wird, soweit die neu beauftragte Kontrollstelle nach Prüfung des Sachverhalts in Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde nicht zu der Auffassung gelangt, dass die Maßnahmen und Auflagen geändert werden müssen.
(3) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass die Beendigung des Kontrollvertrags mit einem Unternehmer der zuständigen Landesbehörde durch die Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe des Datums der Beendigung des Kontrollvertrags mitgeteilt werden muss.
(4) In der Verfahrensanweisung ist eine Mitteilung der Kontrollstelle an die jeweils zuständige Behörde vorzusehen, wenn im Zusammenhang mit Laboranalysen nach § 11 Absatz 3
(5) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass der zuständigen Behörde die gemäß Artikel 43 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 erforderlichen Informationen nach einem von ihr vorgegebenen Muster zur Verfügung gestellt werden.
(6) Im Musterkontrollvertrag nach § 9 Absatz 1 ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem der Unternehmer, mit dem die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abschließt, die Meldung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 an die zuständige Landesbehörde erst nach Bestätigung der Angaben und Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer nach Maßgabe der Anlage 2 durch die Kontrollstelle vornimmt.
§ 13 Vor-Ort-Kontrollen
(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung zur Durchführung der ersten und der folgenden Vor-Ort-Kontrollen beizufügen.
(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass vereinbarte Kontrolltermine in der Unternehmensakte schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren sind und nur aus wichtigem Grund geändert werden dürfen. Kann ein vereinbarter Kontrolltermin von der Kontrollstelle oder dem Unternehmer, bei dem die Kontrolle vorgesehen ist, nicht eingehalten werden, ist vorzusehen, dass die Gründe von der Kontrollstelle in der Unternehmensakte nachvollziehbar zu dokumentieren sind und die Kontrollstelle mit dem zu kontrollierenden Unternehmen zeitnah einen neuen Termin zu vereinbaren hat. Dabei ist Teilprüfungen der Vorrang vor einer Terminverschiebung zu geben.
(3) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass die zuständige Landesbehörde von der Kontrollstelle über geplante Kontrolltermine zu informieren ist. Die Information soll in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Vor-Ort-Kontrolle erfolgen. Kurzfristige Terminänderungen sind von der Kontrollstelle unverzüglich mitzuteilen, sofern dies von der zuständigen Landesbehörde für einen bestimmten Kontrollbesuch gefordert wird.
(4) Zusätzlich ist vorzusehen, dass Vor-Ort-Kontrollen in der Regel im Beisein einer betriebsangehörigen Person oder einer durch das Unternehmen bevollmächtigten Person durchgeführt werden. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt werden können.
§ 14 Maßnahmenkatalog
Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung beizufügen, die die Anwendung des Maßnahmenkatalogs nach Anlage 3 gegenüber den kontrollierten Unternehmern vorsieht, wenn Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 oder eines auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakts der Europäischen Union festgestellt werden.
§ 15 Kontrollstellenpersonal
(1) Für die Zulassung als private Kontrollstelle ist vom Antragsteller im Zulassungsantrag gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen, dass
(2) Von einer ausreichenden Anzahl an Personen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ausgegangen, soweit neben der Kontrollstellenleitung für jeden Kontrollbereich, für den die Kontrollstelle eine Zulassung begehrt, eine ganzjährige personelle Verfügbarkeit gewährleistet wird.
(3) Es ist nachzuweisen, dass die Kontrollstelle über die Voraussetzungen verfügt, um für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb montags bis freitags während üblicher Geschäftszeiten erreichbar zu sein, sodass sie erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen bezogen auf die von ihr kontrollierten Betriebe einleiten und unverzüglich Auskünfte gegenüber den zuständigen Behörden erteilen kann.
(4) Für den gerichtlichen und außergerichtlichen Vertreter oder die gerichtliche und außergerichtliche Vertreterin der Kontrollstelle ist mit dem Antrag auf Zulassung der Kontrollstelle ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der Bundesanstalt vorzulegen.
(5) Bei der Prüfung des Antrags der Kontrollstelle auf Zulassung nach § 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ausländische Nachweise) inländischen Nachweisen gleich, wenn aus den ausländische Nachweisen hervorgeht, dass das Personal die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Ausländische Nachweise sind der Bundesanstalt bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(6) § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Dem Kontrollstellenpersonal muss im Arbeitsvertrag zugesichert werden, dass es sich, ohne dafür Nachteile zu erleiden, an die zuständige Behörde wenden kann, sofern es die Auffassung vertritt, dass eine Zertifizierungsentscheidung nicht dem Kontrollergebnis entspricht.
§ 16 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Grundqualifikationen
(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung von Grundqualifikationen nach Absatz 2 oder einer anderweitigen Bildungsmaßnahme nach Absatz 3 ist von einer vertretungsberechtigten Person des Lehrgangträgers bei der Bundesanstalt zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt hat Lehrgänge zur Vermittlung von Grundqualifikationen anzuerkennen, sofern die inhaltlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Anlage 4 Teil B erfüllt sind.
(3) Eine anderweitige Bildungsmaßnahme ist von der Bundesanstalt als einem Lehrgang nach Absatz 1 gleichwertig anzuerkennen, wenn ihre Inhalte den Voraussetzungen nach Anlage 4 Teil B entsprechen.
(4) Die Anerkennung ist auf drei Jahre ab Bestandskraft des Anerkennungsbescheides zu befristen. Eine mehrmalige Verlängerung bis zu jeweils weiteren drei Jahren ist möglich.
(5) Änderungen bei einem anerkannten Lehrgang, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen nach Teil B der Anlage 4 haben können, hat der Lehrgangsträger der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
(6) Bei einer Anzeige von Änderungen nach Absatz 5 hat die Bundesanstalt unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 weiterhin erfüllt sind. Sofern diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, hat die Bundesanstalt die Anerkennung unverzüglich zu widerrufen.
(7) Anerkennungs-, Verlängerungs- und Änderungsanträge sind gebührenpflichtig.
§ 17 Zulassung
(1) Die Entscheidung über die Zulassung oder die Ergänzung nach § 5 als Kontrollstelle ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(2) Die Zulassung oder die Ergänzung nach § 5 ist der Kontrollstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend ihrem Antrag und ihrer im Antrag dargestellten personellen und technischen Ausstattung sowie dem vorgelegten Standardkontrollverfahren für einen oder mehrere der in Anlage 1 genannten Kontrollbereiche zu erteilen.
(3) Im Bescheid sind die für einen oder mehrere Kontrollbereiche im Sinne des Absatzes 2 verantwortlichen Personen und ihre Vertreter zu bezeichnen. Die für einen Kontrollbereich bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen nur in dem Kontrollbereich tätig werden, für den sie, dem Bescheid entsprechend, zugelassen wurden. Zusätzlich sind die Personen im Bescheid zu benennen, die als Bescheinigungsbefugte im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Ausstellung und Erneuerung der Zertifikate nach Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 tätig sein werden.
(4) Der Antragsteller und die zugelassene Kontrollstelle haben die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten, wenn
Die Bundesanstalt hat zu prüfen, ob die Zulassung fortbestehen kann oder abzuändern oder zu entziehen ist.
(5) Ist die Zulassung durch rechtskräftige Entscheidung entzogen oder hat die Kontrollstelle oder einzelne ihrer Beschäftigten ihre Tätigkeit im Rahmen der Zulassung eingestellt, so ist die Bundesanstalt verpflichtet, die betroffenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(6) Die zugelassene Kontrollstelle hat der Bundesanstalt bis zum 15. Februar eines jeden Jahres einen Nachweis vorzulegen, dass die Kontroll- und Zertifizierungsbefähigung der für die Kontrolle und Zertifizierung verantwortlichen Personen nach Anlage 4 Teil A Nummer 4 im Vorjahr aufrechterhalten worden ist. Ist einer für die Kontrolle und Zertifizierung verantwortlichen Person die Durchführung der erforderlichen Anzahl an Kontrollen oder der Anzahl an Zertifizierungen in einem Jahr nicht möglich gewesen, ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Bundesanstalt nachzuweisen, wie die Befähigung auf andere Weise aufrechterhalten wird. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Nach Zulassung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle und Zertifizierung vorgesehenen Personen oder die Benennung weiterer Bescheinigungsbefugter von der Bundesanstalt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Das Ausscheiden von Kontroll- und Zertifizierungspersonal oder von Bescheinigungsbefugten wird ebenfalls durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid festgestellt. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 18 Weitere Verfahrensvorschriften
Über einen Antrag auf Erteilung der Zulassung oder auf Ergänzung nach § 5 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, über einen Antrag nach § 15 Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier Wochen, jeweils nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Bundesanstalt, zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle.
§ 19 Formulare der Bundesanstalt
(1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge, Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Meldungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein Format vorgeben.
(2) Sofern die Bundesanstalt Muster veröffentlicht, Vordrucke bereithält oder ein Format für die Datenübermittlung vorgibt, sind ausschließlich diese zu verwenden.
§ 20 Unterrichtung der Länder
Die Bundesanstalt hat die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung der Zulassung einer Kontrollstelle und deren Personal sowie über diesbezügliche Änderungen und Rücknahmen zu unterrichten.
§ 21 Übergangsvorschrift
(1) Im Falle einer am 3. August 2023 bestehenden, auf der Grundlage des § 12 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 144 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der bis zum 2. August 2023 geltenden Fassung erteilten Zulassung einer Kontrollstelle hat die Bundesanstalt von Amts wegen zu prüfen, ob die Kontrollstelle die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt. Die Bundesanstalt kann dazu von der Kontrollstelle die Übermittlung ergänzender Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung der Anforderungen ergibt, innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
(2) Eine Kontrollstelle, die bis zum 2. August 2023 nach § 12 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 144 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, zugelassen war, gilt als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
Entscheidet die Bundesanstalt, dass die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, so gilt die vorläufige Zulassung als Zulassung nach § 17.
(3) Der Nachweis der Teilnahme an einem Lehrgang oder einer anderweitigen Bildungsmaßnahme nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b ist erstmalig für Personal zu erbringen, das ab dem 1. Januar 2025 seine Tätigkeit bei der betreffenden Kontrollstelle neu oder nach mehr als fünf Jahren Unterbrechung wiederaufnimmt.
Kontrollbereiche nach § 3 | Anlage 1 (zu §§ 3, 5 und 17) |
Kontrollbereiche, für die eine Zulassung nach § 3 Satz 2 beantragt wird:
1. | 2. | 3. | 4. | 5. | 6. | 7. | 8. |
1. | Kontrollbereich A | Kontrollbereich B | Kontrollbereich B-AHV | Kontrollbereich C | Kontrollbereich D | Kontrollbereich E | Kontrollbereich G |
2. | Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen unverarbeiteten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, einschließlich Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial | Verarbeitung landwirtschaftlicher ökologischer/ biologischer Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind | Kontrolle von Unternehmen im Anwendungsbereich einer aufgrund des § 6 ÖLG erlassenen Rechtsverordnung | Einfuhr von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen aus einem Drittland in die Union | Unterauftragsvergabe | Herstellung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Futtermitteln | Gruppenzertifizierung |
3. | Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Tieren und unverarbeiteten tierischen Erzeugnissen | Herstellung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Weinen | |||||
4. | Erzeugung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848, außer ätherischen Ölen und Hefen | ||||||
5. | Kontrollbereich AA | Herstellung von ökologischen/biologischen ätherischen Ölen und Hefen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848 | |||||
6. | Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Algen und unverarbeiteten Aquakulturerzeugnissen | ||||||
7. | Kontrollbereich AI | Vertrieb/Inverkehrbringen von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen, die vom Unternehmer nicht selbst produziert oder hergestellt werden, einschließlich des Groß-, Einzel- und Online-Handels | |||||
8. | Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Erzeugnissen aus der Imkerei | ||||||
9. | Export | ||||||
10. | Lagerung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen, die vom Unternehmer nicht selbst produziert oder hergestellt werden |
Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer | Anlage 2 (zu § 12 Absatz 6) |
A. Vorbemerkung
Die Kontrollstelle teilt jedem Unternehmen, mit dem sie einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine alphanumerische Identifikationsnummer zu, die ausschließlich für die Durchführung des Kontrollverfahrens von der Kontrollstelle, dem Unternehmer, den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt zu verwenden ist.
B. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer
Die alphanumerische Identifikationsnummer ist nach folgendem Muster zuzuteilen:
DE-XY-099-09999-Z
Bedeutung der einzelnen Elemente:
Baden-Württemberg | BW | Niedersachsen | NI |
Bayern | BY | Nordrhein-Westfalen | NW |
Berlin | BE | Rheinland-Pfalz | RP |
Brandenburg | BB | Saarland | SL |
Bremen | HB | Sachsen | SN |
Hamburg | HH | Sachsen-Anhalt | ST |
Hessen | HE | Schleswig-Holstein | SH |
Mecklenburg-Vorpommern | MV | Thüringen | TH. |
Maßnahmenkatalog nach § 14 | Anlage 3 (zu § 14) |
Maßnahmenkatalog gemäß Artikel 41 Absatz 4 Verordnung (EU) 2018/848 und nach Artikel 8 Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.
A. Vorbemerkung
Der unter B. folgende Katalog führt mögliche Verstöße auf und teilt diese in die verschiedenen Kategorien gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 ein. Die in diesem Katalog aufgeführten Verstöße sind nicht abschließend dargestellt. Die in Artikel 8 Buchstabe b Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 genannten Kriterien sind bei der Einteilung der Verstöße in die jeweilige Kategorie zu Grunde zu legen. Die Einteilung der in dem Katalog aufgeführten Verstöße in die jeweilige Kategorie gilt nur, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der Kategorien nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 gegeben sind.
Je nach Kategorie des Verstoßes sind von der zuständigen Behörde oder der Kontrollstelle eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/279 für die jeweilige Kategorie aufgeführten Maßnahmen festzulegen. Die Maßnahmen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet.
Die Abkürzungen haben folgende Bedeutung:
Alle: Alle dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmensbereiche
AK: Aquakultur
FM: Futtermittelhersteller
GZ: Gruppenzertifizierung
IM: Einfuhrunternehmen
LW: Landwirtschaft
MK: Marktkontrolle
SUB: Subunternehmer
VA: Verarbeiter
WS: Wildsammlung
B. Katalog
Qualifikation des Kontrollstellenpersonals nach den §§ 15 und 16 | Anlage 4 (zu §§ 15 und 16) |
Teil A: Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal
1. Anforderungen an das Personal der Kontrollstelle
1.1 Fachliche Leitung der Kontrollstelle und Vertretung
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:
1.2 Kontrollstellenpersonal, das in den Zertifizierungsprozess mit einbezogen ist.
1.2.1 Kontrollbereich A, außer Imkerei, Algen- und Aquakulturtierproduktion
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
1.2.2 Kontrollbereich AI, Imkerei
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
1.2.3 Kontrollbereich AA, Algen und Tiere aus Aquakultur
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
1.2.4 Kontrollbereich B und E
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
1.2.5 Kontrollbereich C
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation ist auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:
2. Anforderungen an die Zulassung für die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit
2.1 Einarbeitung des Kontroll- und Zertifizierungspersonals mit Erfahrung in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in der Lebens- und Futtermittelwirtschaft
Die Tätigkeit in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in den Bereichen Lebens- und Futtermittel sollte nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und ist nachzuweisen. Zusätzlich muss für jeden beantragten Kontrollbereich eine strukturierte Einarbeitung in das Kontroll- und Zertifizierungssystem und in die Verfahren der beantragenden Kontrollstelle innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgen. Hierüber ist ein Einarbeitungsprotokoll zu führen.
Die Nachweise über die Erfahrung und das Einarbeitungsprotokoll sind dem Antrag auf Zulassung beizulegen.
2.2 Einarbeitung des Kontroll- und Zertifizierungspersonals ohne Erfahrung in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen
Kontrollstellenpersonal, das die unter Nummer 1.2 genannte Qualifikation für den jeweils beantragten Kontrollbereich erfüllt, jedoch keine Erfahrung in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelherstellung nachweisen kann, muss von der Kontrollstelle in den beantragten Kontrollbereich eingearbeitet werden. Dies erfolgt durch:
Jede selbständig durchgeführte Einarbeitungskontrolle ist von der Begleitperson zu bewerten. Diese Bewertungen sind dem Antrag auf Zulassung beizufügen.
3. Anforderungen an die Zulassung in einem zusätzlichen Kontrollbereich
Die Zulassung von Kontroll- und Zertifizierungspersonal kann um weitere Kontrollbereiche erweitert werden, wenn eine strukturierte Einarbeitung in das Kontroll- und Zertifizierungssystem sowie die Verfahren des beantragten Kontrollbereichs durchlaufen wurde. Dieses ist mit dem Antrag nachzuweisen. Zudem muss eine Tätigkeit im Kontrollbereich der ersten Zulassung über eine Dauer von zwei Jahren oder über 40 Kontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen nachgewiesen werden.
Die Einarbeitung in das anzuwendende Verfahren des zusätzlichen Kontrollbereichs erfolgt durch:
Jede selbständig durchgeführte Einarbeitungskontrolle ist von der Begleitperson zu bewerten. Diese Bewertungen sind dem Antrag auf Zulassung beizufügen. Schulungen und begleitete Kontrollen können auch in anderen Kontrollstellen durchgeführt werden.
4. Aufrechterhaltung der Zulassung
Pro zugelassener Person sind der Bundesanstalt jährlich mindestens 20 Jahreskontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen nachzuweisen. Hiervon sind mindestens fünf Jahreskontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen in jedem zugelassenen Kontrollbereich durchzuführen.
Ruhende Kontrolltätigkeit
Ruhende Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit muss der Bundesanstalt zeitnah gemeldet werden. Zur Aufrechterhaltung der Zulassung ist die Teilnahme an einer Jahresschulung bei einer zugelassenen Kontrollstelle nachzuweisen. Ruht die Tätigkeit länger als zwei Jahre, erlischt die Zulassung.
5. Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit der beantragten Person
Personen, die mit Kontrollaufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau befasst sind, dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die mit dem Erfordernis der Objektivität, der Neutralität und Unvoreingenommenheit unvereinbar sind.
Hierunter fallen insbesondere:
Um Interessenskonflikten vorzubeugen, müssen die Kontrollstellen Maßnahmen ergreifen, die eine ausreichende räumliche und sachliche Trennung der betreffenden Tätigkeiten gewährleisten.
Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und der Bundesanstalt vorzulegen.
Teil B: Anforderung an die Qualifizierung des Personals
Als Lehrgang zur Vermittlung von Grundqualifikationen im Sinne des § 16 Absatz 2 anerkennbar sind sämtliche Formen der Wissens- und Kompetenzvermittlung, soweit die Anforderungen dieser Anlage eingehalten werden.
I. Inhaltliche Anforderungen
II. Organisatorische Anforderungen
_____
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
2) Amtlicher Hinweis:
Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.
3) Diese Anforderung ist nur einzuhalten, wenn eine Zulassung zum Kontrollbereich B-AHV beantragt wird.
ENDE |