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AVV SWS - AVV Schnellwarnsystem
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel
Vom 8. September 2016
(GMBl. Nr. 39 vom 21.09.2016 S. 770)
Archiv: 2005
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift soll
die Verfahren nach Nummer 1 angewandt werden.
§ 2 Adressaten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind:
seinen Sitz hat.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 in der jeweils geltenden Fassung sowie des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
§ 4 Kontaktstellen
Kontaktstellen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind
§ 5 Erreichbarkeit der Kontaktstellen
(1) Die Länder teilen der nationalen Kontaktstelle die jeweiligen Länderkontaktstellen und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen mit. Das BMVg teilt der nationalen Kontaktstelle die Kontaktstelle des BMVg mit. Die Mitteilungen nach Satz 1 und 2 umfassen auch die Angabe der Rufnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, unter der die Länderkontaktstellen, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen oder die Kontaktstelle des BMVg während der Dienstzeiten zu erreichen sind.
(2) Änderungen der Kontaktdaten sind der nationalen Kontaktstelle durch die Länder bzw. durch das BMVg unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Länder und das BMVg stellen sicher, dass die Erreichbarkeit ihrer Kontaktstellen und der zuständigen Behörden nach § 2 Nummer 1 bis 6 auch außerhalb der Dienstzeiten gewährleistet ist. Die Länderkontaktstellen teilen der nationalen Kontaktstelle mit, unter welcher Rufnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ihre Erreichbarkeit außerhalb der Dienstzeiten für die Fälle, bei denen ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, sichergestellt ist.
(4) Die nationale Kontaktstelle unterrichtet die Länderkontaktstellen über die Mitteilungen nach Absatz 1 bis 3. Sie übermittelt den Länderkontaktstellen sowie den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen ihre Rufnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zur Erreichbarkeit während und außerhalb der Dienstzeiten.
Abschnitt 2
Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission
§ 6 Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände
(1) Die zuständige Behörde des Befundlandes erstellt den Entwurf der Meldung mit den dort verfügbaren Informationen und übermittelt diesen an die zuständige Länderkontaktstelle des Befundlandes. Von dort wird der Entwurf der Meldung unter Beteiligung der Länderkontaktstellen weiterer betroffener Länder an die Länderkontaktstelle des Sitzlandes nach Absatz 2 weitergeleitet.
(2) Die Meldung an die nationale Kontaktstelle erfolgt durch die Länderkontaktstelle
Sofern nach Satz 1 kein Sitzland festgestellt werden kann, meldet die Länderkontaktstelle des Befundlandes an die nationale Kontaktstelle.
(3) Folgemeldungen werden in den betroffenen Ländern oder im Geschäftsbereich des BMVg erstellt und über die Länderkontaktstellen oder die Kontaktstelle des BMVg an die nationale Kontaktstelle übermittelt, wobei andere betroffene Länderkontaktstellen nachrichtlich informiert werden.
(4) Ist eine unverzügliche Meldung an die nationale Kontaktstelle geboten, kann die Meldung abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch durch die Länderkontaktstelle des Befundlandes oder eines anderen betroffenen Landes im Benehmen mit der Länderkontaktstelle des Sitzlandes erfolgen. Die betroffenen Länderkontaktstellen sind hierüber unverzüglich zu informieren.
(5) Abweichend von Absatz 1 bis 4 können Grenzkontrollstellen im Einvernehmen mit der für sie zuständigen Länderkontaktstelle über TRACES (Trade Control and Expert System) direkt an die nationale Kontaktstelle melden.
(6) Erlangt die nationale Kontaktstelle aus anderen Quellen zusätzliche Informationen zu einer bereits an die Kommissionskontaktstelle übermittelten Meldung, die für die Netzmitglieder von Interesse sein könnten, oder die aus der Recherchetätigkeit der gemeinsamen Zentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse" hervorgegangen sind und für die keine andere zuständige Kontaktstelle festgestellt werden kann, so stellt die nationale Kontaktstelle diese den betroffenen Netzmitgliedern als Folgemeldung zur Verfügung.
§ 7 Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel
(1) Meldungen an die nationale Kontaktstelle erfolgen durch die Länderkontaktstelle des Befundlandes. Eventuelle Folgemeldungen werden in den betroffenen Ländern oder im Geschäftsbereich des BMVg erstellt und über die Länderkontaktstellen an die nationale Kontaktstelle übermittelt. Andere betroffene Länderkontaktstellen werden nachrichtlich informiert.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Grenzkontrollstellen im Einvernehmen mit der für sie zuständigen Länderkontaktstelle über TRACES direkt an die nationale Kontaktstelle melden.
(3) § 6 Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 8 Erstellung und Übermittlung des Entwurfs einer Meldung
(1) Zur Vorbereitung der Erstellung einer Meldung über das interaktive RASFF (iRASFF) werden den Länderkontaktstellen von der nationalen Kontaktstelle geeignete Formulare mit Erläuterungen zum Ausfüllen zur Verfügung gestellt.
(2) Die meldende Länderkontaktstelle übermittelt den Entwurf einer Meldung unter Berücksichtigung der Meldekriterien nach den §§ 12, 13 und 14 an die nationale Kontaktstelle und benachrichtigt die Kontaktstellen anderer betroffener Länder über die Einstellung des Entwurfs. Die Länderkontaktstelle macht der nationalen Kontaktstelle bei Erstmeldungen einen Vorschlag, ob diese als Warnmeldung oder als Informationsmeldung oder als Nachricht eingestuft werden soll. Bei Einstellung einer Meldung außerhalb der regulären Dienstzeiten, die ein sofortiges Handeln erforderlich macht, ist diese der nationalen Kontaktstelle sowie den betroffenen Länderkontaktstellen unverzüglich telefonisch anzukündigen.
(3) Bei der Übermittlung einer Meldung durch die meldende Länderkontaktstelle ist das von der Europäischen Kommission vorgegebene Meldesystem iRASFF zu verwenden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, erfolgt die Information per E-Mail oder Telefax. Weitere Dokumente (z.B. Vertriebslisten im vorgegebenen Vertriebslistenformat, Gesundheitszertifikate, Gutachten oder Analyseberichte, aussagekräftige Fotografien, Warenetiketten oder sonstige Papiere, die zur Identifizierung der Ware dienen können) sind der Meldung soweit diese zum Zeitpunkt der Meldung verfügbar sind, beizufügen.
(4) Sollte im Einzelfall eine Meldung gemäß den Vorgaben nach Absatz 3 nicht möglich sein, kann die Weitergabe telefonisch erfolgen. Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten in diesem Fall entsprechend.
§ 9 Prüfung und Bearbeitung der Meldung durch die nationale Kontaktstelle
(1) Vor der Übermittlung einer Meldung an die Europäische Kommission wird der eingegangene Entwurf einer Meldung durch die nationale Kontaktstelle auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit geprüft. Eine Änderung des nach § 8 übermittelten Entwurfs kann entweder in Abstimmung mit der Länderkontaktstelle durch die nationale Kontaktstelle oder durch Übersendung eines neuen Entwurfs durch die Länderkontaktstelle erfolgen.
(2) Die nationale Kontaktstelle kann mehrere Folgemeldungen zusammenfassen und der Europäischen Kommission in angemessenen Zeitabständen übermitteln. Über diese Vorgehensweise sind die Länderkontaktstellen beim Absenden der Sammelmeldung zu unterrichten.
§ 10 Meldung durch die nationale Kontaktstelle
(1) Die nationale Kontaktstelle übermittelt der Europäischen Kommission die Meldung zusammen mit einem Vorschlag, ob diese als Warnmeldung, Informationsmeldung, Grenzzurückweisungsmeldung, Nachricht oder Folgemeldung eingestellt werden soll.
(2) Die Meldung an die Europäische Kommission erfolgt nachrichtlich an die Länderkontaktstelle, die den Entwurf der Meldung übermittelt hat. Im Falle einer als Warnmeldung eingestuften Information erfolgt ebenfalls eine nachrichtliche Information an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Soweit sich die Meldung auf
bezieht, erfolgt die Meldung an die Europäische Kommission auch nachrichtlich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB).
(3) § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 8 Absatz 4 gelten entsprechend.
§ 11 Unterrichtung des betroffenen Unternehmers und Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde stellt die zeitnahe Unterrichtung des Unternehmers sicher, dessen Erzeugnis Gegenstand einer Meldung ist.
(2) Erfolgt im Zusammenhang mit einem meldepflichtigen Sachverhalt eine Information der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde oder erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von einer Information der Öffentlichkeit durch den Unternehmer, so ist diese Information unverzüglich über die Länderkontaktstelle der nationalen Kontaktstelle sowie den anderen Länderkontaktstellen zu übermitteln. Die nationale Kontaktstelle unterrichtet unverzüglich das BMEL und die Europäische Kommission.
§ 12 Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln
(1) Meldungen zu Lebensmitteln sind in das Schnellwarnsystem einzustellen, wenn von den Lebensmitteln ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.
(2) Ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit liegt insbesondere vor bei
(3) Ob ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit vorliegt, ist insbesondere zu prüfen bei
(4) Das BfR erstellt und aktualisiert zur Beurteilung von Lebensmitteln nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 einen Kriterienkatalog und macht diesen den nach § 2 zuständigen Behörden zugänglich.
(5) Abweichend von Absatz 1 werden Meldungen zu Lebensmitteln, die nachweislich nicht über einen eng begrenzten regionalen Bereich hinaus in den Verkehr gelangt sind, in der Regel nicht in das Schnellwarnsystem eingestellt. In Ausnahmefällen entscheidet die nationale Kontaktstelle im Einvernehmen mit der Länderkontaktstelle des Sitzlandes, ob eine Information der Europäischen Kommission sowie der übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen einer Informationsmeldung zur Kenntnisnahme erfolgen soll.
(6) Die Entscheidung, ob eine Meldung in das Schnellwarnsystem einzustellen ist, erfolgt durch die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Entscheidungshilfen nach den Absätzen 1 bis 5. In Zweifelsfällen kann die Länderkontaktstelle das Benehmen mit der nationalen Kontaktstelle herstellen. Soweit erforderlich beteiligt die nationale Kontaktstelle das BfR.
(7) Die Meldung über die Zurückweisung von Lebensmitteln bei der Einfuhruntersuchung oder an den Eingangsorten und Einfuhrorten ist bei Erfüllung der Meldekriterien nach Absatz 1 in das Schnellwarnsystem einzustellen.
§ 13 Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen
(1) Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen sind in das Schnellwarnsystem einzustellen, wenn von den Lebensmittelbedarfsgegenständen ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.
(2) Ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit liegt insbesondere vor bei Lebensmittelbedarfsgegenständen,
(3) Ob ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit vorliegt, ist insbesondere zu prüfen bei Lebensmittelbedarfsgegenständen,
(4) Das BfR erstellt und aktualisiert zur Beurteilung von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 3 und 4 einen Kriterienkatalog und macht diesen den zuständigen Behörden zugänglich.
(5) § 12 Absatz 5, 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 14 Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln
(1) Meldungen zu Futtermitteln sind in das Schnellwarnsystem einzustellen, wenn von den Futtermitteln ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit, oder ein ernstes Risiko für die tierische Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.
(2) Ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit liegt insbesondere vor bei Futtermitteln, die
soweit die in Nummer 1 bis 4 bezeichneten Stoffe krebserzeugend, erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend sind sowie nachweisbar in vom Tier stammende Lebensmittel übergehen können.
(3) Ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit liegt darüber hinaus bei Futtermitteln vor, die Bakterien der Gattung Salmonella enthalten, oder bei denen aufgrund der nachgewiesen Art, Zahl oder Menge anderer pathogener Mikroorganismen davon ausgegangen werden muss, dass die vom Tier stammenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit gefährden können.
(4) Ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder ein ernstes Risiko für die Tiergesundheit oder die Umwelt liegt bei Futtermitteln vor, die aus nicht zugelassenen genetisch veränderten Organismen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bestehen oder solche enthalten, sofern das Vorliegen eines Risikos für die menschliche Gesundheit oder eines ernsten Risikos für die Tiergesundheit oder die Umwelt von der EFSA festgestellt wurde.
(5) Ob ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit, oder ein ernstes Risiko für die tierische Gesundheit oder die Umwelt vorliegt, ist insbesondere zu prüfen bei
(6) Das BfR erstellt und aktualisiert für Stoffe nach Absatz 2 einen Kriterienkatalog unter Berücksichtigung des Übergangs eines Stoffes aus dem Futter in tierische Gewebe oder in Sekrete (carry over) in Prozent der Stoffaufnahme (carry over-Rate) und macht diesen den zuständigen Behörden zugänglich.
(7) § 12 Absatz 5, 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 15 Mitteilung über die Einleitung verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr
Sofern verstärkte Kontrollen nach Artikel 24 der Richtlinie 97/78/EG einzuleiten sind, erfolgt eine entsprechende Mitteilung
Abschnitt 3
Verfahren bei Meldungen von der Europäischen Kommission an die Bundesrepublik Deutschland
§ 16 Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung
(1) Die eingehenden Meldungen werden von der nationalen Kontaktstelle in eine der folgenden Risikokategorien eingestuft:
Kategorie 1: Warnmeldungen, von denen Deutschland betroffen ist,
Kategorie 2: alle anderen Meldungen, von denen Deutschland betroffen ist,
Kategorie 3: Warnmeldungen, die nicht unter Kategorie 1 fallen,
Kategorie 4: Grenzzurückweisungsmeldungen, Kategorie 5: alle sonstigen Meldungen,
Kategorie 6: Rücknahme einer Meldung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 16/2011.
Die Einstufung wird jeweils kenntlich gemacht.
(2) Die nationale Kontaktstelle prüft die eingehenden Meldungen auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit. Die wesentlichen Inhalte fremdsprachiger Meldungen der Kategorien 1 und 2 werden von der nationalen Kontaktstelle zusammengefasst in deutscher Sprache wiedergegeben. Die nationale Kontaktstelle weist außerdem auf festgestellte Auffälligkeiten hin und benennt die von der jeweiligen Meldung unmittelbar oder mittelbar betroffenen Länder.
(3) Die durch die Europäische Kommission übermittelten Meldungen werden von der nationalen Kontaktstelle den betroffenen Länderkontaktstellen sowie den Grenzkontrollstellen auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so findet das Verfahren des § 8 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Anwendung. Meldungen der Kategorien 1 und 2 werden von der nationalen Kontaktstelle unverzüglich den Länderkontaktstellen mitgeteilt.
(4) Wird eine Meldung nach § 16 Absatz 3, die ein sofortiges Handeln erforderlich macht, außerhalb der regulären Dienstzeiten von der Europäischen Kommission übersandt, sind die betroffenen Länderkontaktstellen nach § 5 Absatz 3 unverzüglich durch die nationale Kontaktstelle telefonisch zu informieren.
(5) Betrifft eine eingehende Meldung Erzeugnisse in Deutschland ansässiger Unternehmer, so stellt die zuständige Behörde des Sitzlandes die zeitnahe Unterrichtung der betroffenen Unternehmer sicher.
(6) Die nationale Kontaktstelle sendet die Meldungen nachrichtlich an:
In den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 3 wird die Meldung auch an das BMUB, bei Risiken mikrobiologischer Art auch an das Robert Koch-Institut (RKI) gesandt. Darüber hinaus wird bei Meldungen zu Infektionserregern in Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) benachrichtigt, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bei Meldungen zu Lebensmitteln, die möglicherweise als Arzneimittel eingestuft werden können, so genannte "Borderlineprodukte", sowie das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) auf Anfrage zu bestimmten Sachverhalten. Sofern hierbei personenbezogene Daten betroffen sind, sind diese in anonymisierter Form zu übermitteln.
(7) Die nationale Kontaktstelle fasst die Meldungen zu Tagesberichten zusammen und stellt diese den nachfolgend bezeichneten Stellen zur Verfügung:
§ 16 Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 17 Schulungen
Die Länder stellen die Schulung der mit der Erstellung der Meldungen befassten Personen sicher. Die nationale Kontaktstelle erstellt im Benehmen mit den Ländern für diese Schulungen ein Schulungskonzept.
§ 18 Außerkrafttreten
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 245, S. 17096) in der Fassung der Änderung vom 28. Januar 2010 (BAnz. Nr. 18, S. 406) tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift außer Kraft.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft
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