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Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes
Vom 7. März 2002
(BGBl. I Nr. 17 vom 13.03.2002 S. 1046, ber. 2003 S. 129)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fleischhygienegesetzes
Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:
a) im einleitenden Satzteil die Wörter "Der Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister)" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" ersetzt,
b) die Nummer 2 durch folgende Nummer ersetzt:
alt | neu |
2. vorzuschreiben, daß
| "2. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Fleisch durch die oder in Folge der Schlachtung eines Tieres als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,", |
c) in Nummer 3 nach den Wörtern "das Inverkehrbringen" die Wörter "die Einfuhr oder das sonstige Verbringen" eingefügt und
d) in Nummer 6 die Wörter "für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen" durch die Wörter "für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen" ersetzt.
2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
- wie eingefügt -
3. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter "Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "Das Bundesministerium wird ermächtigt" ersetzt.
4. In § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 2 und § 32 werden jeweils die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" ersetzt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Bundesminister" durch die Wörter "das Bundesministerium" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, das Verbringen von Fleisch in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausfuhr von Fleisch in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken."
6. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Bundesminister bestimmt die Art der Kennzeichnung. | "(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise der Kennzeichnung zu bestimmen." |
7. § 22d wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden
aa) in Buchstabe a die Wörter "die in § 5 Nr. 2 genannten" und
bb) in Buchstabe b die Wörter "nach § 5 Nr. 2 Buchstabe b"
gestrichen.
8. In § 22e Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "der Bundesminister" durch die Wörter "das Bundesministerium" ersetzt.
9. In § 22f Abs. 3 werden die Wörter "dem Bundesminister" durch die Wörter "dem Bundesministerium" ersetzt.
10. § 22g wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "dem Bundesminister" durch die Wörter "dem Bundesministerium" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Es", in Satz 3 das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Die Bundesregierung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" ersetzt.
12. In § 24 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: "Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes."
13. In § 28a Nr. 6 wird die Angabe " § 5 Nr. 6 oder § 12 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Nr. 6, § 12 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3" ersetzt.
14. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
"1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrieb betreibt,".
b) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 1 a. c) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 5 Nr. 1 bis 4," die Angabe " § 6 Abs. 4 Nr. 2 oder 3," eingefügt.
15. Nach § 29 werden § 29a bis § 29d eingefügt.
a) die Angabe " §§ 28, 28a" durch die Angabe " §§ 28, 28a, 29a oder 29b" und
b) die Angabe " § 29" durch die Angabe "den §§ 29 oder 29c"
ersetzt.
17. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze werden angefügt:
"(2) Betriebe, die nach § 11 oder § 11 d Abs. 2 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 13. März 2002 geltenden Fassung zugelassen sind, gelten als nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 zugelassen. Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Betrieben nach Satz 1 zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie im Falle der Zulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 berechtigt wäre, diese zurückzunehmen oder zu widerrufen; dies gilt hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, soweit die Rücknahme oder der Widerruf auf Tatsachen beruht, die nach dem 13. März 2002 entstanden sind. Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde an Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch das Ruhen der Zulassung anordnen.
(3) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 sind
weiter anzuwenden."
Artikel 2
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Die §§ 11, 11 a und 11d Abs. 1 und 2 sowie § 18a Nr. 91 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) geändert worden ist, werden aufgehoben.
aufgehoben werden: § 11 Zulassung von Betrieben
(1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen:
- Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung. und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243 S. 7), eingehalten werden,
- Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist, dass die entsprechenden Anforderungen der Anhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 30. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 332 S. 10), eingehalten werden,
- kleine Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist, dass
- die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten werden,
- zusätzlich ein ausreichend großer
aa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu verarbeitenden Fleisches,
bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung der Fleischerzeugnisse,
cc) gekühlter Raum für die Lagerung von fertigen, nicht bei Raumtemperatur haltbaren Fleischerzeugnissen, soweit derartige Erzeugnisse in diesem Betrieb hergestellt oder behandelt werden,
vorhanden ist und- die wöchentliche Produktion an Fleischerzeugnissen 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, nicht überschreitet,
- Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/ Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) eingehalten werden,
- Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des Anhangs I Kapitel III der Richtlinie 94/65/EG eingehalten werden,
- kleine Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen, wenn gewährleistet ist, dass
aa) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten werden,
bb) zusätzlich ein ausreichend großer
- gekühlter Raum für die Lagerung des Fleisches, das zur Zubereitung bestimmt ist,
- Raum für die Zubereitung und Umhüllung der Fleischzubereitungen und
- gekühlter Raum für die Lagerung der fertigen Fleischzubereitungen
- vorhanden ist,
- Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für Hauskaninchen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41) sowie des Anhangs I der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfeisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 10), eingehalten werden,
- Wildbearbeitungsbetriebe für erlegtes Haarwild, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/23/ EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 10), eingehalten werden,
- Umpackbetriebe für
- frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I der Richtlinie 64/ 433/EWG,
- Fleischerzeugnisse, die ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung lediglich neu zusammengestellt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1 der Richtlinie 77/99/EWG und
- Fleischerzeugnisse, die nach Entfernen der Umhüllung und gegebenenfalls nach dem Aufschneiden oder Zerteilen erneut umhüllt und verpackt werden, wenn gewährleistet ist, dass die entsprechenden Anforderungen des Anhangs A und des Anhangs B Kapitel I Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e und f und Nr. 2 Buchstabe a, c und j der Richtlinie 77/99/EWG
- eingehalten werden,
- Betriebe in Großmärkten:
- Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn gewährleistet ist, dass, soweit erforderlich, geeignete Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vorhanden sind und die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I und III, wobei die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c, d und e und Nr. 5 bis 13 und Kapitel III gemeinsam durch mehrere zugelassene Zerlegungsbetriebe erfüllt werden können, und des Anhangs I Kapitel IV der Richtlinie 64/433/EWG, wenn über Anhang I Kapitel III Nr. 15 Buchstabe a hinaus weitere Kühl- und Gefrierräume vorhanden sind,
- Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn gewährleistet ist, dass, soweit erforderlich, geeignete Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vorhanden sind und die Anforderungen des Anhangs A Kapitel I , wobei die Anforderungen des Anhangs A Kapitel I Nr. 1, 3, 4 und 8 bis 15 auch gemeinsam durch mehrere zugelassene Verarbeitungsbetriebe erfüllt werden können, und die entsprechenden Anforderungen des Anhangs B der Richtlinie 77/99/EWG
- eingehalten werden,
soweit dort die allgemeinen und besonderen Anforderungen an die Zulassung geregelt werden. Maßgebend sind die Richtlinien in ihren jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen; dabei sind Änderungsrichtlinien vom ersten Tag des vierten Monats an zu berücksichtigen, der auf die Veröffentlichung folgt. Das Bundesministerium für Gesundheit*) (Bundesministerium) gibt die Anforderungen nach Satz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt.
(1a) Als nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 8 Buchstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b zugelassen gelten auch Betriebe, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 7 Buchstabe b oder Nr. 9 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung zugelassen sind. Satz 1 gilt für Kühl- und Gefrierhäuser, die außerhalb zugelassener Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe nach Absatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit sie bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der GeflügelfleischhygieneVerordnung zugelassen sind.
(2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesministerium unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden, wenn
- die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder
- Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden
und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.
§ 11a Registrierung von Betrieben
(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe, die Sendungen von Fleisch aus
- nach § 11 zugelassenen Betrieben,
- zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island oder
- nach § 14 zugelassenen Betrieben in Drittländern,
gegebenenfalls auch nach Entfernung der Umhüllung aufteilen und erneut umhüllen oder verpacken, neu zusammenstellen oder lagern und im Inland in den Verkehr bringen, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert.
(2) Die in Absatz 1 genannten Handelsbetriebe haben, sofern sie frisches Fleisch, Fleischzubereitungen oder leicht verderbliche Fleischerzeugnisse lagern oder in den Verkehr bringen, Anlage 2 Kapitel I, II und IV entsprechend zu beachten.
(3) Abweichend von § 11 werden auf Antrag von der zuständigen Behörde unter Erteilung einer Registriernummer lediglich registriert
- Schlachtbetriebe mit einer Produktion von frischem Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich nicht mehr als 1000 Großvieheinheiten,
- Zerlegungsbetriebe mit einer wöchentlichen Produktion an entbeintem Fleisch von nicht mehr als fünf Tonnen oder der entsprechenden Menge an Fleisch mit Knochen,
- Verarbeitungsbetriebe, die aus frischem Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich nicht mehr als 1000 Großvieheinheiten Fleischerzeugnisse zubereiten,
- Herstellungsbetriebe für Hackfleisch und Fleischzubereitungen, soweit sie nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 darf frisches Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 30 und jährlich nicht mehr als 1500 Großvieheinheiten in einem Schlachtbetrieb gewonnen und behandelt werden, der von mindestens zwei Wirtschaftsbeteiligten genutzt wird, wenn jeder von ihnen frisches Fleisch ausschließlich für den Bedarf des eigenen Betriebes zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher oder an Einzelhandelsgeschäfte gewinnt und behandelt. Die Produktionsobergrenze nach Absatz 3 Nr. 1 darf von keinem der Wirtschaftsbeteiligten überschritten werden.
(5) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass in nach Absatz 3 registrierten Betrieben, die eine Zulassung nach § 11 anstreben, die Produktionsobergrenzen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder Absatz 4 für einen bestimmten Zeitraum, der über zwei Jahre nicht hinausgehen darf, überschritten werden, wenn glaubhaft dargetan wird, dass spätestens am Ende dieses Zeitraumes die Anforderungen an die Zulassung erfüllt werden. Die zuständige Behörde legt die Höhe der zulässigen Überschreitung der Produktionsobergrenze fest.
(6) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch Betriebe, die nach § 12 Abs. 1 oder 3 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung registriert sind.
...
§ 11d Isolierschlachtbetriebe und Abgabestellen für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben
(1) Isolierschlachtbetriebe dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I, II, III Nr. 1, Kapitel IV Nr. 1 und Kapitel VII Nr. 2.1 bis 2.12 und 3 erfüllen.
(2) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde ortsfeste Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben zugelassen, wenn die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I Nr. 1, 2, 3.1, 3.2 und 3.4 bis 3.8 und Kapitel VII Nr. 1 und, soweit Fleisch in den Abgabestellen zerlegt werden soll, Kapitel VII Nr. 3 eingehalten werden. Diese Abgabestellen dürfen nur frisches Fleisch abgeben, das aus Isolierschlachtbetrieben stammt. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
...
§ 18a Ordnungswidrigkeiten 01b(2) 9 l. § 11d Abs. 1 einen Isolierschlachtbetrieb betreibt,
Artikel 3
Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 190 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 werden in Nummer 12 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:
"13. für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln und das Inverkehrbringen von Geflügelfleisch Verbote und Beschränkungen festzulegen."
2. In § 29 Nr. 2 wird die Angabe " § 10 Nr. 8 oder 12" durch die Angabe " § 10 Nr. 8, 12 oder 13" ersetzt.
3. Nach § 30 werden §§ 30 bis 30d eingefügt:
a) die Angabe " § 28 oder § 29" durch die Angabe "den §§ 28, 29, 30a oder 30b" und
b) die Angabe " § 30" durch die Angabe "den §§ 30 oder 30c"
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Tierseuchengesetzes
Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 189 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 werden nach dem Wort "Rechtsvorschriften" die Wörter "sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.
1a. In § 69 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter "oder des Verfütterungsverbotsgesetzes" durch die Wörter " , des Verfütterungsverbotsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder der vorstehend genannten Gesetze" ersetzt.
1b. Nach § 72b wird § 72c eingefügt
2. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter "der der Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft.