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GFlHG - Geflügelfleischhygienegesetz *
Vom 17. Juli 1996
(BGBl. I 1996 S. 991; 22.12.1997 S. 3224; 2001 S. 2702, S. 2785 Art. 190; 07.03.2002 S. 1046; 06.08.2002 S. 3082; 25.01.2004 S. 82 04; 13.05.2004 S. 93404a; 7.9.2005 aufgehoben)
(vgl. Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts)
Gl.-Nr.: 7832-6
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
(2) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf
abgegeben werden, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Geflügelfleisch als bedenklich zum Verzehr für Menschen erscheinen lassen.
(3) Die in diesem Gesetz festgelegten hygienischen Anforderungen an das Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen gelten nicht für
(4) Diesem Gesetz unterliegen nicht
§ 2 Begriffsbestimmungen 04 04a
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Abschnitt 2
Inverkehrbringen von Geflügelfleisch
§ 3 Anforderungen an das Inverkehrbringen
Geflügelfleisch darf zum Verzehr für Menschen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es
gewonnen, behandelt oder zubereitet worden ist.
§ 4 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen 04a
(1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen anzustellen, wenn
nachgewiesen oder
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel zum Schlachtbetrieb nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch ausstehenden Ermittlungen im Schlachtbetrieb durchgeführt werden können. Die zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung von Schlachtgeflügel eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder Transportunternehmens und dessen Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Rückstandsuntersuchung nachgewiesen wurde, dass Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die
angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten Stoffe bei Tieren, aber nicht die Anwendung nachgewiesen worden, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel vorbehaltlich des Satzes 4 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel zum Schlachtbetrieb nur im Falle des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass
(4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl von Schlachtgeflügel des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens durchzuführen, bei dem Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten. Der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl des Schlachtgeflügels nach Satz 1 hat nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.
(5) Die zuständige Behörde hat die Tötung allen Schlachtgeflügels des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens, bei dem Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten, und dessen Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung bei mindestens der Hälfte des nach Absatz 4 Satz 1 untersuchten Schlachtgeflügels nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres durch ein Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 nachgewiesen wurden.
(6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die Kosten der Tötung und Beseitigung des Schlachtgeflügels zu tragen.
(7) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
zu regeln.
§ 5 Gesundheitsbescheinigung
Schlachtgeflügel darf vom Erzeugerbetrieb zur Schlachtung nur abgegeben werden, wenn es von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet ist. Die Gesundheitsbescheinigung wird vom amtlichen Tierarzt ausgestellt, wenn die im Erzeugerbetrieb durchgeführte amtliche Untersuchung, die auch die Überprüfung der auf Grund des § 10 Nr. 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen umfaßt, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat.
(1) Ergeben die amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels nach § 2 Nr. 10 Buchstabe a, daß kein Grund zur Beanstandung vorliegt, hat der amtliche Tierarzt im Schlachtbetrieb die Schlachtung zu erlauben. Anderenfalls hat er die Schlachtung zu verbieten oder unter Anordnung bestimmter Sicherungsmaßnahmen zu erlauben.
(2) Die Schlachterlaubnis erlischt, wenn das Schlachtgeflügel nicht innerhalb von 24 Stunden nach Erteilung der Erlaubnis geschlachtet worden ist.
(3) Schlachtgeflügel darf nicht
§ 7 Beurteilung
(1) Liegt nach dem Ergebnis der Geflügelfleischuntersuchung nach § 2 Nr. 10 Buchstabe b kein Grund zur Beanstandung vor, ist das Geflügelfleisch als tauglich zum Verzehr für Menschen zu beurteilen. Anderenfalls ist es als untauglich zu beurteilen und zu beseitigen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann Geflügelfleisch, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt werden. In diesem Falle ist es bis zum Abschluß der Brauchbarmachung zu beschlagnahmen. Dieses Geflügelfleisch darf vor der Brauchbarmachung nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.
§ 8 Kennzeichnung von Geflügelfleisch
Das Geflügelfleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Untersuchung im Schlachtbetrieb amtlich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, daß es nicht zum Verzehr für Menschen verwendet wird. Die Kennzeichnung im Schlachtbetrieb ist nicht erforderlich bei Tierkörpern, die in einem an diesen angrenzenden Zerlegungsbetrieb zerlegt und dort gekennzeichnet werden sollen.
§ 9 Zulassung von Betrieben 04a
(1) Betriebe, die Geflügelfleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen oder einführen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Satz 1 gilt nicht für
(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu erteilen, wenn
(3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulassung anordnen, wenn
und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
gilt.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in den Fällen der Nummern 11 und 12 mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,
Abschnitt 3
Einfuhr und Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten, Ausfuhr
(1) Geflügelfleisch darf nur eingeführt werden, wenn es
(2) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.
(3) Das Bundesministerium gibt die jeweils gültigen Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigungen nach Absatz 1 Nr. 3 im Bundesanzeiger bekannt. Es kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen.
(4) Bekanntmachungen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und des Absatzes 3 Satz 1 können auch im elektronischen Bundesanzeiger a veröffentlicht werden. Auf Bekanntmachungen, die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesanzeiger hinzuweisen.
§ 12 Verfahren bei Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 04a
Sendungen von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet sind und den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen. Bei Verdacht des Verstoßes gegen in Satz 1 bezeichnete Vorschriften können Sendungen von Geflügelfleisch auch während der Beförderung untersucht werden.
§ 13 Verfahren bei der Wiedereinfuhr 04a
Geflügelfleisch, das ausgeführt und vom Bestimmungsland zurückgewiesen worden ist, darf nur wieder eingeführt werden, wenn
§ 14 Nicht zum Verzehr für Menschen bestimmtes Geflügelfleisch
Geflügelfleisch, das nicht zum Verzehr für Menschen bestimmt ist, darf eingeführt oder sonst in das Inland verbracht werden, wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, daß es nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in den Fällen der Nummern 14 und 15 mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschriften zu erlassen über
untersagt oder beschränkt werden kann,
und die Voraussetzungen hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln,
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von § 11 Abs. 1 angeordnet werden, daß Geflügelfleisch in anderen amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung nach Absatz 1 Nr. 1 unterzogen werden darf. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
(1) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag Betriebe, die Geflügelfleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst verbringen, auch unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer für die Ausfuhr von Geflügelfleisch in ein Drittland zu, wenn das Drittland die Einfuhr von Geflügelfleisch von einer Zulassung abhängig macht. Die zuständige Behörde lässt einen Betrieb nach Satz 1 nur zu, wenn er die allgemeinen und besonderen Anforderungen des Drittlandes an die Zulassung erfüllt und der Antragsteller die Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen des Drittlandes zusichert, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung des Schlachtgeflügels, des Federwildes und des Geflügelfleisches oder die regelmäßige amtliche Überwachung beziehen. Die Zulassung kann mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen werden kann, wenn der Betrieb die Mindestanforderungen nach Mitteilung des Drittlandes nicht erfüllt.
(2) Es ist verboten, Schlachtgeflügel, bei dem die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 vorliegen, auszuführen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, das Verbringen von Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausfuhr von Geflügelfleisch in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken.
Abschnitt 4
Überwachung
§ 17 Zuständigkeit für die Überwachung 04a
(1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Geflügelfleisch sowie die Durchführung von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind Aufgaben der zuständigen Behörde und obliegen einem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Personen (Geflügelfleischkontrolleure) nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten oder Angestellten der zuständigen Behörde wahrzunehmen.
(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Sanitätsoffizieren (Veterinär) wahrzunehmen.
(4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig
§ 18 Durchführung der Überwachung 04a
(1) Die amtlichen Tierärzte und die Geflügelfleischkontrolleure, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der Polizei, sind befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit, soweit es zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen und zur Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Geflügelfleisch sowie zur Durchführung von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist,
das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörden in Begleitung des amtlichen Tierarztes. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt ferner für Personen die in der Ausbildung zum Tierarzt oder Geflügelfleischkontrolleur oder im tierärztlichen Vorbereitungsdienst stehen.
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.
§ 19 Mitwirkungspflichten
Die Inhaber der in § 18 Abs. 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen, Geräte und Transportmittel sowie die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Daten offenzulegen und auf Verlangen auszudrucken, die in § 18 Abs. 1 genannten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen, Transportmittel und Geräte zu bezeichnen, zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen, das Geflügelfleisch in untersuchungsfähigem Zustand bereitzustellen und gefrorenes Geflügelfleisch, soweit erforderlich, aufzutauen.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
§ 21 Rechtsverordnungen und Maßnahmen in Dringlichkeitsfällen 04a
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(1a) Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger a verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuweisen.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Geflügelfleisch im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
§ 22 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden 04a
(1) Die zuständigen Behörden
(2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften in diesem Staat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen geflügelfleischhygienerechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der geflügelfleischhygienerechtlichen Anforderungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden des Bundes, anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein und der Kommission mitteilen.
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie mit der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§ 24 Schiedsverfahren
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Sendungen von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsvertrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
§ 25 Erlaß von Verwaltungsvorschriften 04a
(1) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes oder zur Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium die Mitwirkung der Zolldienststellen bei der Durchführung dieses Gesetzes.
(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren werden nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Geflügelfleisch bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene - vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 897), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 1983 (BGBl. I S. 557), aufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr erforderlich sind.
(1) Über die amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels und des bei der Schlachtung gewonnenen Geflügelfleisches, des erlegten Federwildes sowie des in das Inland eingehenden Geflügelfleisches und deren Ergebnisse ist eine Statistik zu führen. Die Statistik ist vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht Meldungen über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten amtlichen Untersuchungen vorzuschreiben und abweichend von Absatz 1 Satz 2 bestimmte Erhebungen und Aufbereitungen durch das Bundesministerium vorzusehen oder auf das Bundesamt zu übertragen. Auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden.
§ 27a Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten 04a
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Geflügelfleisch sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Anforderung nach § 3 Nr. 1.
(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist zu befristen.
Abschnitt 5
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 29 Strafvorschriften 02a 04a
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 29 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 30a Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft 02a
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in § 28 Abs. 1 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) § 28 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 30b Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft 02a
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
§ 30c Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft 02a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 30b bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
genannten Gebot oder Verbot oder
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in dem Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 28, § 29, 30a oder 30b oder eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 30 oder 30c bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 32 Verhältnis zu anderen Vorschriften 04
Die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Arzneimittelgesetzes, des Tierseuchengesetzes, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, des Tierschutzgesetzes und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sowie der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft bleiben unberührt. Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes finden im Bereich dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
§ 33 Änderung anderer Vorschriften
(1) Betriebe, die nach § 11 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung zugelassen sind, gelten als nach § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 zugelassen. Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Betrieben nach Satz 1 zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie im Falle der Zulassung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 berechtigt wäre, diese zurückzunehmen oder zu widerrufen; dies gilt hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, soweit die Rücknahme oder der Widerruf auf Tatsachen beruht, die nach dem 19. Mai 2004 entstanden sind. Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde an Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch das Ruhen der Zulassung anordnen.
(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 4 sind
weiter anzuwenden.
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Vorschriften der §§ 10, 15 und 20, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 1996 in Kraft.
(2) Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), tritt mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft.
(3) Geflügelfleisch, das bis zum 31. Juli 1996 gewonnen, behandelt, zubereitet, in das Inland verbracht oder eingeführt worden ist, darf noch bis zum 30. November 1996 in den Verkehr gebracht werden, wenn es den bisher geltenden Vorschriften entspricht.
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entscheidungen:
1. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41),
2. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. EG Nr. L 57 S, 1),
3. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35),
4. Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 394 S, 26),
5. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen heim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 62 S, 1),
6. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl EG Nr. L 9 S, 33),
7. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnissen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zollagern sowie bei der Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch das Gebiet der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S, 42).
a) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
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