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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen *)
Vom 9. September 2004
(BGBl. Nr. 49 vom 21.09.2004 S. 2326)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 38a Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 38a Abs. 2 eingefügt durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), und des § 60 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:
Artikel 1
Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
Die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1097), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
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§ 4 Probenahme und Analysemethoden 03
(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 sowie in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.1.1 bis 2.1.4 sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstmengen für Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201 S. 93), geändert durch die Richtlinie 2002/27/EG der Kommission vom 13. März 2002 (ABl. EG Nr. L 75 S. 44), zu nehmen. (2) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 und 2 Nr. 2.1.1 bis 2.1.4 müssen Probenvorbereitung und die Analysemethoden die in Anhang II der Richtlinie 98/53/EG, geändert durch die Richtlinie 2002/27/EG der Kommission vom 13. März 2002 (ABl. EG Nr. L 75 S. 44), beschriebenen Kriterien erfüllen. (3) Bei der amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.2 muss die Probenahme nach den in Anhang I der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38) beschriebenen Verfahren durchgeführt werden. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II dieser Richtlinie beschriebenen Kriterien erfüllen. | " § 4 Probenahme und Analysemethoden
(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.1 sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstmengen für Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201 S. 93), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 113 S. 14), zu nehmen. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie 98/53/EG beschriebenen Kriterien erfüllen. (2) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/EEG in der am 5. April 2002 geltenden Fassung zu nehmen. Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 müssen die Probenvorbereitung und die Analysemethoden die in Anhang II der Richtlinie 98/53/EG in der am 5. April 2002 geltenden Fassung beschriebenen Kriterien erfüllen. (3) Bei der amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.2 muss die Probenahme nach den in Anhang I der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38), geändert durch die Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 113 S. 14), beschriebenen Verfahren durchgeführt werden. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie 2002/26/EG beschriebenen Kriterien erfüllen. (4) Bei der amtlichen Kontrolle der Patulingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.3 muss die Probenahme nach den in Anhang I der Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 203 S. 40) beschriebenen Verfahren durchgeführt werden. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie 2003/78/EG beschriebenen Kriterien erfüllen." |
2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 563/2002 der Kommission vom 2. April 2002 (ABl. EG Nr. L 86 S. 5, Nr. L 155 S. 63, 2003 Nr. L 8 S. 46), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
| "(3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 6), verstößt, indem vorsätzlich oder fahrlässig
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3. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
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Anlage 2 03 (zu §§ 1 und 4)
Erzeugnisse (Nach Anhang I Abschnitt 2 Nr. 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), der durch die Verordnung (EG) Nr. 472/2002 vom 12. März 2002 (ABl. EG Nr. L 75 S. 18) geändert worden ist) 2.1 Aflatoxine 2.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte 2.1.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 2.1.1.2 Erdnüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen 2.1.1.3 Schalenfrüchte und Trockenfrüchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen 2.1.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.) 2.1.2.1 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 2.1.2.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.), das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll 2.1.3 Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Milch im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 14. September 1992 (ABl. EG Nr. L 268 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/71/EG vom 31. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 368 S. 33) 2.1.4 Folgende Gewürzsorten:
2.2 Ochratoxin A 2.2.1 Getreide (einschließlich Reis und Buchweizen) und Getreideerzeugnisse 2.2.1.1 Rohe Getreidekörner (einschließlich roher Reis und roher Buchweizen) 2.2.1.2 Alle Getreideerzeugnisse (einschließlich verarbeitete Getreideerzeugnisse und Getreidekörner zum direkten Verzehr) 2.2.2 Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen, Sultaninen) | "Anlage 2 (zu §§ 1 und 4)
Erzeugnisse (Nach Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 683/2004 vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 3) geändert worden ist) 2.1 Aflatoxine 2.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte 2.1.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 2.1.1.2 Erdnüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen 2.1.1.3 Schalenfrüchte und Trockenfrüchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen 2.1.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp) 2.1.2.1 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 2.1.2.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp) außer Mais, das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll 2.1.2.3 Mais, der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll 2.1.3 Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Milch) 2.1.4 Folgende Gewürzsorten:
2.1.5 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 2.1.6 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschließlich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch 2.1.7 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind 2.2 Ochratoxin A 2.2.1 Getreide (einschließlich Reis und Buchweizen) und Getreideerzeugnisse 2.2.1.1 Rohe Getreidekörner (einschließlich roher Reis und roher Buchweizen) 2.2.1.2 Alle Getreideerzeugnisse (einschließlich verarbeitete Getreideerzeugnisse und Getreidekörner zum direkten Verzehr) 2.2.2 Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen, Sultaninen) 2.2.4 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 2.2.5 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind 2.3 Patulin 2.3.1
2.3.2 Spirituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke 2.3.3 Feste, für den direkten Verzehr bestimmte Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott, Apfelpüree 2.3.4
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Artikel 2
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2755), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 563/2002 der Kommission vom 2. April 2002 (ABl. EG Nr. L 8 S. 5, Nr. L 155 S. 63, 2003 Nr. L 8 S. 46)" durch die Angabe "Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 6)" ersetzt.
2. In § 6 werden die Absätze 2a und 3 wie folgt gefasst:
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(2a) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 oder 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 563/2002 der Kommission vom 2. April 2002 (ABl. EG Nr. L 86 S. 5), ein Lebensmittel verwendet.
(3) Nach § 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 563/2002 der Kommission vom 2. April 2002 (ABl. EG Nr. L 86 S. 5), ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt. | "(2a) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 oder 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet.
(3) Nach § 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt." |
Artikel 3
Änderung der Diätverordnung
§ 14 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1097) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
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2. ihr Gehalt an Nitrat darf 250 Milligramm pro Kilogramm, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten; | "2. vorbehaltlich des Artikels 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1 Nr. 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 6), darf ihr Gehalt an Nitrat 250 Milligramm pro Kilogramm, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten;". |
2. Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
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6. ihr Gehalt an Aflatoxinen B1, B2, G1, G2 darf einzeln oder insgesamt den Wert von 0,05 Mikrogramm pro Kilogramm und von Aflatoxin M, den Wert von 0,01 Mikrogramm pro Kilogramm, jeweils bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten. | "6. vorbehaltlich des Artikels 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2 Nr. 2.1.5, 2.1.6 und 2.1.7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 darf ihr Gehalt an Aflatoxinen B1, B2, G1, G2 einzeln oder insgesamt den Wert von 0,05 Mikrogramm pro Kilogramm und von Aflatoxin M1 den Wert von 0,01 Mikrogramm pro Kilogramm, jeweils bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten." |
Artikel 4
Neufassung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung, der Rückstands-Höchstmengenverordnung und der Diätverordnung in der vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien: