Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 sowie des § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und 3 und § 36 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2579), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 34b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 34c Teilweise gegorener Traubenmost".
b) Nach § 46a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 46b Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können".
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. ist ein Sachverständigenausschuss zu hören, dessen Zusammensetzung die Landesregierungen durch Rechtsverordnung regeln. | "(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. ein Sachverständigenausschuss angehört werden kann. In der Rechtsverordnung ist die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses zu regeln." |
3. § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder
b) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Verringerung, | "a) bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffen aa) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder bb) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Verringerung, "b) bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen unverändert,". |
(10) Qualitätsweine mit dem Prädikat Kabinett dürfen nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben folgenden 1. Januar, andere Qualitätsweine mit Prädikat nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben folgenden 1. März abgefüllt abgegeben werden. Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1 gelten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die auf dem Seeweg transportiert werden und zur Abgabe an Endverbraucher in Drittländern bestimmt sind.
wird aufgehoben.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2
Für Qualitätswein mit Prädikat kann die zuständige Stelle die Aufbewahrung bis zu vier Jahren anordnen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
(5) Bei
- inländischem
- Perlwein und
- Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie
- im Inland hergestelltem
- Perlwein und
- Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
bei deren Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind,
dürfen Angaben über die Beschaffenheit, Herstellung und Abfüllung und über die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse, Garantie-, Prüf- und Gütezeichen, Siegel, Medaillen und Hinweise darauf sowie Hinweise auf Prämierungen, Auszeichnungen oder eine überdurchschnittliche Qualität auf Behältnissen und deren Verpackung sowie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur gebraucht werden, soweit sie durch das Weingesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes zugelassen sind; dies gilt auch für Angaben durch bildliche Darstellung oder durch Zeichen. Satz 1 gilt nicht für Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack auf Getränkekarten und bei Preisangeboten.
(6) Auf Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, der nicht im Inland hergestellt worden ist, ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zulassung durch das Weingesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes die ausdrückliche Zulassung durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes tritt.
wird aufgehoben.
Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure müssen der Verkehrsbezeichnung die Worte "Weißer" oder "Roter" vorangestellt werden, wenn zur Angabe der Herkunft keine engere geografische Bezeichnung als das Wort "deutsch" verwendet wird. Satz 3 gilt für nicht im Inland hergestellten Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure entsprechend.
wird aufgehoben.
8. § 32c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend. | "Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1 gelten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse." |
9. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt: wie eingefügt
10. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "inländischem Wein" die Wörter " , Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe und Qualitätswein b.A. sind Angaben über die Abfüllung nach Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. | "(3) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe und Qualitätswein b.A. sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur die Angaben "Erzeugerabfüllung", "Gutsabfüllung", "Schlossabfüllung" oder "abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig." |
11. In § 42 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Tafelwein" die Wörter "mit geographischer Angabe "eingefügt.
12. In § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Wein" die Wörter " , Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" eingefügt.
13. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt: wie eingefügt
14. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 5
5. entgegen § 18 Abs. 10 Satz 1 ein Erzeugnis abgibt,
wird aufgehoben.
b) In Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe " § 30 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6," gestrichen.
c) In Nummer 10 werden die Angabe "Satz 1 bis 3" durch die Angabe "Satz 1 oder 2" und das Wort "verwendet," durch die Wörter "verwendet oder" ersetzt sowie die Wörter "oder die dort genannten Worte nicht voranstellt" gestrichen.
d) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a eingefügt:
"27a. entgegen § 46b Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,".
15. Dem § 54 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Erzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 29. Dezember 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 28. Dezember 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(6) Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, die nicht Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 in der ab dem 25. November 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den für sie bis zum 24. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."
16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. E 955 Sucralose,".
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und an deren Ende wird das Wort "und" angefügt.
d) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. E 962 Aspartam-Acesulfamsalz".
17. In Anlage 6 werden die Nummern 2 und 3
2. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an gesamter schwefliger Säure aufweisen, der in einem Liter 260 mg/1 übersteigt:
- inländischer
aa) Perlwein,
bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
cc) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,- im Inland hergestellter
aa) Perlwein und
bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
bei deren Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind,- folgende Drittlandserzeugnisse:
aa) Perlwein,
bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
cc) Schaumwein,
dd) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure.
ee) bis hh) (weggefallen)3. In einem Drittland hergestellter Likörwein darf, wenn er in den Verkehr gebracht wird, keinen Gehalt an gesamter schwefliger Säure aufweisen, der in einem Liter 200 mg/1 übersteigt.
aufgehoben.
18. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird die Gliederungsbezeichnung "Abschnitt 1" vorangestellt.
b) Nach Nummer 97 werden die Gliederungsbezeichnung "Abschnitt 2" und folgende Nummern angefügt:
"1. 1,2-Dichlorethan
2. Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin
3. Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlordan)
4. Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxyd)
5. HCH, Summe der Isomere, ausgenommen das Gamma-Isomer
6. Hexachlorbenzol
7. Nitrofen
8. Summe der Quecksilberverbindungen, ausgedrückt als Quecksilber".
19. Es wird folgende Anlage 12 angefügt: wie eingefügt
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005
Die Tabelle in § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Land | Neuanpflanzung (ha) |
Baden-Württemberg | 525 |
Bayern | 118 |
Brandenburg | 9 |
Hessen | 48 |
Mecklenburg-Vorpommern | 5 |
Nordrhein-Westfalen | 2 |
Rheinland-Pfalz | 760 |
Saarland | 3 |
Sachsen | 49 |
Sachsen-Anhalt | 9 |
Thüringen | 6 |
Artikel 3
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
In Anlage 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die durch Artikel 9 § 12 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird die Nummer 6 wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft Frankfurt (Oder), | "6. Landeslabor Brandenburg, Frankfurt (Oder),". |
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors: