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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften *

Vom 10. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 31 vom 19.07.2007 S. 1399)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 3 bis 6" durch die Angabe " §§ 3 bis 6a" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 8 und 9 nicht für Zusatzstoffe, die für die Aufbereitung von Trinkwasser bestimmt sind."(3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind."

2. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:

" § 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser

Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen."

3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden

a) die Angabe "Anlagen 1 bis 6" durch die Angabe "Anlagen 1 bis 6a" und

b) die Angabe "und § 6" durch die Angabe ", § 6 und § 6a"

ersetzt.

4. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe "des § 5" durch die Angabe "der §§ 5 und 6a" ersetzt.

5. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:

"Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind

E-NummerZusatzstofftechnologischer ZweckHöchstmenge
1234
E 170CalciumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 509CalciumchloridEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 516CalciumsulfatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 526CalciumhydroxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 529CalciumoxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 507SalzsäureEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 500 INatriumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 500 IINatriumhydrogencarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 501 IKaliumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 501 IIKaliumhydrogencarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 525KaliumhydroxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 524NatriumhydroxidEinstellung des pH-Wertesqs
E 513SchwefelsäureEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 174
-
-
-
-
Silber,
Silberchlorid,
Silbersulfat,
Natriumsilberchloridkomplex,
Silbernitrat
Konservierung, nur bei nicht systematischem Gebrauch0,08 mg/l, berechnet als Silber".

Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung

Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2260), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Zusatzstoffe, die zur Aufbereitung von Trinkwasser bestimmt sind.

wird aufgehoben.

2. In Anlage 2 Liste C werden nach der Position "Polyethylenglycol 6000" folgende Positionen angefügt:

"SilberchloridAgCl Liste A
SilbersulfatAg2SO4 Liste A
NatriumsilberchloridkomplexNaAgCl2 Liste A
SilbernitratAgNO3siehe Arzneibuchsiehe Arzneibuch".

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

__________

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.